Entscheidungsdatum
21.11.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W158 2188558-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Yoko KUROKI-HASENÖHRL über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.09.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Yoko KUROKI-HASENÖHRL über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.09.2018 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste in das Bundesgebiet ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste in das Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz.
I.2. Am XXXX wurde der BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Burgenland niederschriftlich erstbefragt. Dabei gab der BF u.a. an, am XXXX in Ghazni geboren worden und traditionell verheiratet zu sein. Befragt nach seinen Fluchtgründen führte der BF aus, eine Gruppe Paschtu hätte das Haus und das Grundstück seiner Familie beschlagnahmt. Die Familie wäre daher aus Angst in den Iran geflohen. Dort hätten sie ihm in einer Moschee gesagt, dass er eine Aufenthaltsberechtigungskarte erhalten würde, wenn er nach Syrien kämpfen ginge. Er habe zugesagt, habe aber, da Bekannte von ihm bereits in Syrien gewesen wären und teils dort gestorben wären oder keine Aufenthaltserlaubnis erhalten hätten, beschlossen, doch nicht nach Syrien zu gehen, weswegen er aus dem Iran geflohen sei.römisch eins.2. Am römisch 40 wurde der BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Burgenland niederschriftlich erstbefragt. Dabei gab der BF u.a. an, am römisch 40 in Ghazni geboren worden und traditionell verheiratet zu sein. Befragt nach seinen Fluchtgründen führte der BF aus, eine Gruppe Paschtu hätte das Haus und das Grundstück seiner Familie beschlagnahmt. Die Familie wäre daher aus Angst in den Iran geflohen. Dort hätten sie ihm in einer Moschee gesagt, dass er eine Aufenthaltsberechtigungskarte erhalten würde, wenn er nach Syrien kämpfen ginge. Er habe zugesagt, habe aber, da Bekannte von ihm bereits in Syrien gewesen wären und teils dort gestorben wären oder keine Aufenthaltserlaubnis erhalten hätten, beschlossen, doch nicht nach Syrien zu gehen, weswegen er aus dem Iran geflohen sei.
I.3. Am XXXX legte der BF mehrere Integrationsunterlagen vor.römisch eins.3. Am römisch 40 legte der BF mehrere Integrationsunterlagen vor.
I.4. Am XXXX wurde der BF von der zur Entscheidung berufenen Organwalterin des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) und in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen. Der BF wurde dabei u.a. zu seinem Gesundheitszustand, seiner Identität, seinen Lebensumständen in Afghanistan, seinen Familienangehörigen und seinen Lebensumständen in Österreich befragt. Nach den Gründen befragt, die den BF bewogen hätten, seine Heimat zu verlassen, gab dieser an, er habe Afghanistan verlassen, als er fünf Jahre alt gewesen sei. Damals wäre der Bruder der ersten Frau seines Vaters von den Taliban umgebracht worden. Da sein Vater und der Ermordete in derselben Partei gewesen seien, hätte die Familie das Land verlassen. In Afghanistan fürchte der BF eine Verfolgung durch den Cousin des Vaters seiner Freundin, mit der er im Gegensatz zu den Angaben in der Erstbefragung nicht verheiratet sei, da sie eine unerlaubte Beziehung führen würden.römisch eins.4. Am römisch 40 wurde der BF von der zur Entscheidung berufenen Organwalterin des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) und in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen. Der BF wurde dabei u.a. zu seinem Gesundheitszustand, seiner Identität, seinen Lebensumständen in Afghanistan, seinen Familienangehörigen und seinen Lebensumständen in Österreich befragt. Nach den Gründen befragt, die den BF bewogen hätten, seine Heimat zu verlassen, gab dieser an, er habe Afghanistan verlassen, als er fünf Jahre alt gewesen sei. Damals wäre der Bruder der ersten Frau seines Vaters von den Taliban umgebracht worden. Da sein Vater und der Ermordete in derselben Partei gewesen seien, hätte die Familie das Land verlassen. In Afghanistan fürchte der BF eine Verfolgung durch den Cousin des Vaters seiner Freundin, mit der er im Gegensatz zu den Angaben in der Erstbefragung nicht verheiratet sei, da sie eine unerlaubte Beziehung führen würden.
Als Beilage zur Niederschrift wurden diverse Integrationsunterlagen genommen.
I.5. Am XXXX langte eine Stellungnahme des BF ein, in der zu den in der Einvernahme übergebenen Länderinformationen Stellung genommen und insbesondere ausgeführt wurde, dem BF sei eine Rückkehr aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage nicht zumutbar. Zudem gehöre er als verwestlicht wahrgenommene Person, als Mann im wehrpflichtigen Alter und als Angehöriger einer Minderheit mehreren Risikoprofilen an. Gleichzeitig mit der Stellungnahme wurden mehrere Integrationsunterlagen vorgelegt.römisch eins.5. Am römisch 40 langte eine Stellungnahme des BF ein, in der zu den in der Einvernahme übergebenen Länderinformationen Stellung genommen und insbesondere ausgeführt wurde, dem BF sei eine Rückkehr aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage nicht zumutbar. Zudem gehöre er als verwestlicht wahrgenommene Person, als Mann im wehrpflichtigen Alter und als Angehöriger einer Minderheit mehreren Risikoprofilen an. Gleichzeitig mit der Stellungnahme wurden mehrere Integrationsunterlagen vorgelegt.
I.6. Mit Bescheid vom XXXX , dem BF am XXXX zugestellt, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel nicht erteilt, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).römisch eins.6. Mit Bescheid vom römisch 40 , dem BF am römisch 40 zugestellt, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel nicht erteilt, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.).
Der BF habe für seinen Herkunftsstaat keine asylrelevanten Fluchtgründe glaubhaft geltend gemacht, da sein Vorbringen zu vage und abstrakt gewesen sei. Eine Verfolgung iSd GFK habe daher nicht festgestellt und dem BF der Status eines Asylberechtigten nicht gewährt werden können. Auch liege keine Situation vor, die die Gewährung subsidiären Schutzes rechtfertigen würde, da eine Rückkehr des BF nach Kabul möglich und zumutbar sei. Gemäß § 57 AsylG sei auch eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht zu erteilen, da die Voraussetzungen nicht vorlägen. Letztlich hätten auch keine Gründe festgestellt werden können, wonach bei einer Rückkehr des BF gegen Art. 8 Abs. 2 EMRK verstoßen würde, weswegen auch eine Rückkehrentscheidung zulässig sei.Der BF habe für seinen Herkunftsstaat keine asylrelevanten Fluchtgründe glaubhaft geltend gemacht, da sein Vorbringen zu vage und abstrakt gewesen sei. Eine Verfolgung iSd GFK habe daher nicht festgestellt und dem BF der Status eines Asylberechtigten nicht gewährt werden können. Auch liege keine Situation vor, die die Gewährung subsidiären Schutzes rechtfertigen würde, da eine Rückkehr des BF nach Kabul möglich und zumutbar sei. Gemäß Paragraph 57, AsylG sei auch eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht zu erteilen, da die Voraussetzungen nicht vorlägen. Letztlich hätten auch keine Gründe festgestellt werden können, wonach bei einer Rückkehr des BF gegen Artikel 8, Absatz 2, EMRK verstoßen würde, weswegen auch eine Rückkehrentscheidung zulässig sei.
I.7. Mit Verfahrensanordnung vom XXXX wurde dem BF amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.römisch eins.7. Mit Verfahrensanordnung vom römisch 40 wurde dem BF amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
I.8. Mit Schreiben vom XXXX erhob der BF durch seinen Vertreter Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis III. des Bescheids wegen mangelhafter beziehungsweise unrichtiger Bescheidbegründung sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften. Es wurde beantragt den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem BF der Status des Asylberechtigten zuerkannt werde; in eventu dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen; in eventu die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig zu erklären; in eventu den Bescheid zur Gänze zu beheben und zur neuerlichen Verhandlung an das BFA zurückzuverweisen und eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.römisch eins.8. Mit Schreiben vom römisch 40 erhob der BF durch seinen Vertreter Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. des Bescheids wegen mangelhafter beziehungsweise unrichtiger Bescheidbegründung sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften. Es wurde beantragt den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem BF der Status des Asylberechtigten zuerkannt werde; in eventu dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen; in eventu die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig zu erklären; in eventu den Bescheid zur Gänze zu beheben und zur neuerlichen Verhandlung an das BFA zurückzuverweisen und eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.
Begründend wurde zur Frage der Asylgewährung auf das bisher Vorgebrachte verwiesen, woraus sich entgegen der Ansicht des BFA eine asylrelevante Verfolgung ergebe. Zur Frage des subsidiären Schutzes wurde ausgeführt, dem BF sei eine Rückkehr nicht zuzumuten, da er unter Epilepsie leide.
I.9. Am XXXX langte die gegenständliche Beschwerde samt dem Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.römisch eins.9. Am römisch 40 langte die gegenständliche Beschwerde samt dem Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
I.10. Am XXXX wurde die Rechtssache infolge einer Unzuständigkeitsanzeige der ursprünglichen Gerichtsabteilung W266 der erkennenden Gerichtsabteilung zugewiesen.römisch eins.10. Am römisch 40 wurde die Rechtssache infolge einer Unzuständigkeitsanzeige der ursprünglichen Gerichtsabteilung W266 der erkennenden Gerichtsabteilung zugewiesen.
I.11. Am XXXX führte das Bundesverwaltungsgericht eine zur gemeinsamen Behandlung der Verfahren W158 2187698-1, W158 2188556-1 und W158 2188558-1 anberaumte öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an der der BF, seine Lebensgefährtin, deren Bruder und die Rechtsvertreter teilnahmen. Im Vorfeld der Verhandlung waren dem BF die für ihn relevanten Auszüge aus dem Länderinformationsblatt Afghanistan der österreichischen Staatendokumentation vom 29.06.2018 zur Stellungnahme übermittelt worden. Das BFA verzichtete in der Beschwerdevorlage auf die Durchführung und Teilnahme an der Verhandlung. Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung wurden der BF, seine Lebensgefährtin und deren Bruder im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Dari u.a. zu ihrer Identität und Herkunft, zu den persönlichen Lebensumständen, zu ihrem Gesundheitszustand, ihren Familienangehörigen, ihren Fluchtgründen und Rückkehrbefürchtungen sowie zu ihrem Privat- und Familienleben in Österreich befragt.römisch eins.11. Am römisch 40 führte das Bundesverwaltungsgericht eine zur gemeinsamen Behandlung der Verfahren W158 2187698-1, W158 2188556-1 und W158 2188558-1 anberaumte öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an der der BF, seine Lebensgefährtin, deren Bruder und die Rechtsvertreter teilnahmen. Im Vorfeld der Verhandlung waren dem BF die für ihn relevanten Auszüge aus dem Länderinformationsblatt Afghanistan der österreichischen Staatendokumentation vom 29.06.2018 zur Stellungnahme übermittelt worden. Das BFA verzichtete in der Beschwerdevorlage auf die Durchführung und Teilnahme an der Verhandlung. Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung wurden der BF, seine Lebensgefährtin und deren Bruder im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Dari u.a. zu ihrer Identität und Herkunft, zu den persönlichen Lebensumständen, zu ihrem Gesundheitszustand, ihren Familienangehörigen, ihren Fluchtgründen und Rückkehrbefürchtungen sowie zu ihrem Privat- und Familienleben in Österreich befragt.
Als Beilage zur Niederschrift wurden diverse Integrationsunterlagen und medizinische Befunde genommen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
II.1. Sachverhaltsfeststellungen:römisch zwei.1. Sachverhaltsfeststellungen:
II.1.1. Zum BF und seiner Situation im Falle einer Rückkehr:römisch zwei.1.1. Zum BF und seiner Situation im Falle einer Rückkehr:
Der BF ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Hazara und der schiitischen Glaubensgemeinschaft an. Der BF führt das im Spruch angeführte Geburtsdatum, seine Identität kann nicht festgestellt werden. Der BF ist ledig und hat keine Kinder. Er führt eine Beziehung mit XXXX (BF zu W158 2188558-1) und lebt mit ihr im gemeinsamen Haushalt.Der BF ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Hazara und der schiitischen Glaubensgemeinschaft an. Der BF führt das im Spruch angeführte Geburtsdatum, seine Identität kann nicht festgestellt werden. Der BF ist ledig und hat keine Kinder. Er führt eine Beziehung mit römisch 40 (BF zu W158 2188558-1) und lebt mit ihr im gemeinsamen Haushalt.
Der BF kam in Ghazni zur Welt und lebte danach mit seiner Familie in Baghlan. Im Alter von fünf Jahren verließ der BF gemeinsam mit seiner Familie Afghanistan Richtung Iran, wo der BF bis zu seiner Ausreise in Isfahan lebte. Sein Vater, seine Mutter, ein Bruder sowie drei Schwestern des BF leben nach wie vor im Iran. Der BF hat Kontakt zu seiner Familie.
Im Iran besuchte der BF zwölf Jahre lang die Schule und arbeitete auf Baustellen und bei einem Schneider.
Dem BF droht bei einer Rückkehr nach Afghanistan keine Verfolgung aufgrund von Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle der Rückkehr in die Städte Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif Gefahr läuft, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose beziehungsweise existenzbedrohende Situation zu geraten.
Der BF betätigte sich XXXX gemeinnützig bei der MagistratsabteilungDer BF betätigte sich römisch 40 gemeinnützig bei der Magistratsabteilung
45 - Wiener Gewässer. Von Juli bis Oktober 2016 nahm der BF am
Projekt "sound machine" teil. Von 16.10.2017 bis zum 16.02.2018 besuchte der BF den "Medienkurs für Asylwerber" bei der XXXX . Ebenso nahm er am Kurs "Foto- und Videodokumentation" im Rahmen des "Jugend Friedenspreis" teil. Zudem nahm er an mehreren Kursen und Workshops beim " XXXX " teil. Am 09.06.2018 hat der BF die Integrationsprüfung des Österreichischen Integrationsfonds auf dem Niveau B1 bestanden. Ebenso im Juni 2018 hat der BF die Prüfung "ÖSD Zertifikat Deutsch Österreich B1" befriedigend bestanden. Seit 03.09.2018 besucht der BF den Pflichtschulabschlusskurs der VHS XXXXProjekt "sound machine" teil. Von 16.10.2017 bis zum 16.02.2018 besuchte der BF den "Medienkurs für Asylwerber" bei der römisch 40 . Ebenso nahm er am Kurs "Foto- und Videodokumentation" im Rahmen des "Jugend Friedenspreis" teil. Zudem nahm er an mehreren Kursen und Workshops beim " römisch 40 " teil. Am 09.06.2018 hat der BF die Integrationsprüfung des Österreichischen Integrationsfonds auf dem Niveau B1 bestanden. Ebenso im Juni 2018 hat der BF die Prüfung "ÖSD Zertifikat Deutsch Österreich B1" befriedigend bestanden. Seit 03.09.2018 besucht der BF den Pflichtschulabschlusskurs der VHS römisch 40
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Der BF ist strafrechtlich unbescholten, er bezieht Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Der BF leidet an einer generalisierten Epilepsie, die medikamentös mit "Depakine 500mg" behandelt wird. Bisher hatte der