Entscheidungsdatum
21.11.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W123 2189158-1/19E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Michael ETLINGER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.02.2018, 1093392100-151678105/BMI-BFA_STM_AST_01, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Michael ETLINGER über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.02.2018, 1093392100-151678105/BMI-BFA_STM_AST_01, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 02.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Im Rahmen der am 04.11.2015 durchgeführten Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, dass er aufgrund des Krieges und der Taliban Afghanistan verlassen habe. In Parwan habe es viele Selbstmordattentäter gegeben.
3. Am 18.09.2017 erfolgte eine Einvernahme vor der belangten Behörde. Die Niederschrift lautet auszugsweise:
"[...]
Nennen Sie nun bitte möglichst umfassend alle Gründe, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben bzw. warum Sie nicht mehr in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren können (Fluchtgründe) Sie haben dafür nun ausreichend Zeit und auch die Gelegenheit, allfällige Beweismittel vorzulegen.
VP: Als ich mit meiner Mutter nach Afghanistan zurückgegangen bin, blieben wir für ca. vier Monate in Afghanistan. Dann kam ein Mullah von einer Hilfsorganisation zu mir und er gab meiner Mutter 100.000 Afghani, damit sie sich versorgen kann und er fragte meine Mutter wer von ihren Söhne den Koran lesen kann und er nahm meinen jüngeren Bruder und hat ihn getestet, ob er den Koran lesen kann und ich habe gesehen, dass er noch weitere Kinder mitgeführt hat und ich war beruhigt, da auch noch andere Kinder mit ihm mitgingen. Ca. ein Monat kam dieser Mullah wieder zu uns und sagte, dass mein jüngerer Bruder geflohen ist und er sagte, dass wir ihm entweder das Geld zurückgeben müssten oder er nehme mich mit. Der Mullah hat uns zehn Tage Zeit gegeben. Kurze Zeit später hat sich mein Bruder aus Pakistan gemeldet und er hat gesagt, dass er dort mit Waffen ausgebildet wird, anstatt eine Koranschule zu besuchen und er sagte, dass er zu uns zurückkommen will und wir haben gesagt, dass er das nicht tun soll, da der Mullah hinter ihm her sei. Ich sagte meinem Bruder, dass er nicht nach Afghanistan zurückkommen solle und wir haben dann auch unsere Habseligkeiten verkauft und sind geflüchtet.
LA: Haben Sie somit alle Gründe die Sie veranlasst haben Ihre Heimat zu verlassen vollständig und ausführlich wiedergegeben?
VP: Ja und als wir in Afghanistan waren und sahen, dass viele Menschen nach Europa stürmen und alle Grenzen offen waren sind wir mit ihnen mitgegangen.
[...]"
4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 06.02.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs .1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Es wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkte IV.-VI.). Gemäß § 13 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 17.02.2018 verloren habe (Spruchpunkt VII.).4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 06.02.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz Punkt eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Es wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkte römisch vier.-VI.). Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 17.02.2018 verloren habe (Spruchpunkt römisch sieben.).
5. Gegen den obgenannten Bescheid der belangten Behörde richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 08.03.2018.
6. Am 04.09.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentlich mündliche Verhandlung statt.
7. In der hg. am 19.09.2018 eingelangten Stellungnahme wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass für den Beschwerdeführer die Voraussetzungen für eine zumutbare innere Fluchtalternative nicht gegeben seien und ihm bei einer Abschiebung nach Afghanistan schwere Menschenrechtsverletzungen drohen würden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Person und zu den Fluchtgründen/Rückkehrbefürchtungen des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer, ein volljähriger und afghanischer Staatsangehöriger, wurde in der Provinz Parwan geboren und zog im Kindesalter mit seiner Familie in den Iran. Er ist ledig und hat keine Kinder.
Sein Vater ist bereits verstorben. Seine Mutter und sein Bruder sind in Österreich aufhältig. Eine Schwester des Beschwerdeführers ist verheiratet und im Iran wohnhaft.
Der Beschwerdeführer besuchte im Iran zwei bis drei Monate die Schule. Zudem ging er im Iran ca. sieben bis acht Monate der Tätigkeit als Schuhmacher nach.
Der Beschwerdeführer ist gesund, arbeitsfähig und finanzierte seinen Unterhalt in Österreich mit Unterbrechungen bis zum 22.06.2018 aus Leistungen der Grundversorgung. Der Beschwerdeführer ist seit dem 22.06.2018 in der Justizanstalt Graz-Jakomini aufhältig.
Der Beschwerdeführer war vor seinem Gefängnisaufenthalt mit seinem Bruder in Österreich nie im gemeinsamen Haushalt wohnhaft.
Der Beschwerdeführer war nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei an. Er ist in Afghanistan weder vorbestraft noch war er dort inhaftiert.
Der Beschwerdeführer stellte im November 2015 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit verfolgt werden würde.
Nicht festgestellt werden kann ferner, dass bei einer allfälligen Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan dieser aufgrund der Flucht des Bruders des Beschwerdeführers aus dem Ausbildungscamp der Taliban bzw. seiner Weigerung mit den Taliban zusammenzuarbeiten bzw. der Rückgabe der 100.000 Afghani mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer wie immer gearteten Verfolgung ausgesetzt wäre bzw. ein besonderes Interesse an der Person des Beschwerdeführers besteht bzw. bestehen könnte.
Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in die Städte Herat, Kabul oder Mazar-e-Sharif ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen würde. Bei einer Rückkehr kann er mit finanzieller Hilfe seiner Familie, insbesondere seiner verheirateten Schwester, rechnen. Mit dieser Unterstützung ist ihm der Aufbau einer Existenzgrundlage in den Städten Herat, Kabul oder Mazar-e-Sharif möglich. Seine Existenz könnte er dort - zumindest anfänglich - mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten sichern. Er ist auch in der Lage, in den Städten Herat, Kabul oder Mazar-e-Sharif eine einfache Unterkunft zu finden.
Der Beschwerdeführer kann die Hauptstadt Kabul und die Städte Herat und Mazar-e-Sharif - über Kabul - von Österreich aus sicher mit dem Flugzeug erreichen.
Der Beschwerdeführer lebt in keiner Ehe oder eheähnlichen Beziehung oder in einer dem gleichkommenden Partnerschaft. Der Beschwerdeführer konnte keinen Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse in Vorlage bringen.
Im Strafregister der Republik Österreich scheinen bezüglich des Beschwerdeführers folgende Verurteilungen auf: