TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/25 W124 2153470-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.11.2018
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Entscheidungsdatum

25.11.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §57
AVG §68 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1a
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W124 2153470-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Felseisen als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Felseisen als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. I Nr. 51/1991 idgF, sowie §§ 10 Abs. 1 Z 3, 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, und §§ 46, 52 Abs. 2 Z 2, 52 Abs. 9, 55 Abs. 1a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF, sowie Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, und Paragraphen 46, 52, Absatz 2, Ziffer 2, 52, Absatz 9, 55, Absatz eins a, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Vorverfahren

1.1 Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Indien, reiste mit ihren Familienangehörigen (Eltern und Bruder) von Italien kommend in das Bundesgebiet ein und stellte am XXXX durch ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.1.1 Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Indien, reiste mit ihren Familienangehörigen (Eltern und Bruder) von Italien kommend in das Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 durch ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der am XXXX erfolgten Einvernahme durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass sie an der Grenze leben würden und es dort viele Schusswechsel gegeben habe. Es würde dort dauernd Streiks in der Schule geben.Bei der am römisch 40 erfolgten Einvernahme durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass sie an der Grenze leben würden und es dort viele Schusswechsel gegeben habe. Es würde dort dauernd Streiks in der Schule geben.

Die Beschwerdeführerin wurde am XXXX vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen und gab sie an, die gleichen Fluchtgründe wie ihre Eltern zu haben. Sie habe stets Angst wegen der lauten Schüsse in ihrer indischen Wohngegend gehabt. Auch sei das Militär immer in der Stadt gewesen. Sie hätte gerne zur Schule gehen wollen, aber diese sei oft geschlossen gewesen.Die Beschwerdeführerin wurde am römisch 40 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen und gab sie an, die gleichen Fluchtgründe wie ihre Eltern zu haben. Sie habe stets Angst wegen der lauten Schüsse in ihrer indischen Wohngegend gehabt. Auch sei das Militär immer in der Stadt gewesen. Sie hätte gerne zur Schule gehen wollen, aber diese sei oft geschlossen gewesen.

In der mit dem Vater des Beschwerdeführers am XXXX aufgenommenen Niederschrift gab dieser im Wesentlichen an, dass er und seine Familie von keinen Übergriffen persönlich betroffen gewesen seien. Der Konflikt sei schon vor 25 Jahren zwischen den Terroristen und dem indischen Militär eskaliert. Dabei seien ca. 70 indische Soldaten ums Leben gekommen. Seine Ehegattin und Kinder würden die gleichen Fluchtgründe wie der Beschwerdeführer haben. Sie hätten sich dies schon seit vier, fünf Jahren überlegt. Bereits ein Jahr vor ihrer Ausreise hätten sie begonnen zu planen begonnen.In der mit dem Vater des Beschwerdeführers am römisch 40 aufgenommenen Niederschrift gab dieser im Wesentlichen an, dass er und seine Familie von keinen Übergriffen persönlich betroffen gewesen seien. Der Konflikt sei schon vor 25 Jahren zwischen den Terroristen und dem indischen Militär eskaliert. Dabei seien ca. 70 indische Soldaten ums Leben gekommen. Seine Ehegattin und Kinder würden die gleichen Fluchtgründe wie der Beschwerdeführer haben. Sie hätten sich dies schon seit vier, fünf Jahren überlegt. Bereits ein Jahr vor ihrer Ausreise hätten sie begonnen zu planen begonnen.

Die Unternehmungen des Beschwerdeführers seien geschlossen worden und habe sein Bruder die Einkünfte aus der Landwirtschaft bekommen.

Probleme habe es in diesem Ort schon seit 25 Jahren gegeben und habe dieser Anrufe von unbekannten Personen bekommen, die sie bedroht hätten. Wenn man die Polizei anrufen würde, wolle die Polizei wissen, wer diese Anrufer sein würden. Sie könnten dies aber nicht sagen.

Die Mutter der Beschwerdeführerin führte in diesem Zusammenhang am XXXX in der mit ihr aufgenommenen Niederschrift aus, dass ihr Ehegatte (Vater der Beschwerdeführerin) nicht viel über die Anrufe von Unbekannten erzählt habe und meist unruhig und gestresst gewesen sei. Erzählt habe er ihr aber nichts. Die Mutter der Beschwerdeführerin selbst habe keinen Anruf erhalten. Diese selbst habe sich um ihre Kinder (Beschwerdeführerin und Bruder dieser) Sorgen gemacht, wenn diese in der Schule gewesen seien, damit ihnen nichts zustoßen würde. Es habe sich um Jugendliche gehandelt, die Steine auf die Schule geworfen und Feuer gelegt hätten.Die Mutter der Beschwerdeführerin führte in diesem Zusammenhang am römisch 40 in der mit ihr aufgenommenen Niederschrift aus, dass ihr Ehegatte (Vater der Beschwerdeführerin) nicht viel über die Anrufe von Unbekannten erzählt habe und meist unruhig und gestresst gewesen sei. Erzählt habe er ihr aber nichts. Die Mutter der Beschwerdeführerin selbst habe keinen Anruf erhalten. Diese selbst habe sich um ihre Kinder (Beschwerdeführerin und Bruder dieser) Sorgen gemacht, wenn diese in der Schule gewesen seien, damit ihnen nichts zustoßen würde. Es habe sich um Jugendliche gehandelt, die Steine auf die Schule geworfen und Feuer gelegt hätten.

Ihre Verwandten, welche nicht in der Stadt gelebt hätten, seien durch Schusswechsel verstorben. In einer anderen Provinz habe sie sich nicht niedergelassen, weil überall die gleiche Situation geherrscht habe.

Den Entschluss zur Ausreise habe die Mutter Beschwerdeführerin vor 2 Jahren gefasst und habe der Vater der Beschwerdeführerin die Ausreise organisiert.

Nach Indien wolle die Mutter der Beschwerdeführerin nicht mehr zurück, weil sie Angst habe und deren Leben in Gefahr sein würde. Es sei sehr schwer für sie und ihre Familie. Sie würden von der Polizei nicht unterstützt werden und würde sie sich Sorgen um ihre Kinder machen.

Die Schwester des Beschwerdeführers gab an keine eigenen Fluchtgründe zu haben.

Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Der BF wurde gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und des weiteres gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei. Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise der BF bestehe und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt würde.Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Der BF wurde gemäß Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und des weiteres gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei. Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise der BF bestehe und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt würde.

Die belangte Behörde stellte zusammengefasst fest, dass für die Beschwerdeführerin von ihrer gesetzlichen Vertreterin keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht worden seien. Die von ihren Eltern vorgebrachten Fluchtgründe seien als nicht glaubwürdig qualifiziert worden. Selbst bei Wahrunterstellung stehe der Familie eine innerstaatliche Fluchtalternative offen. Verwiesen wurde auf die Bescheide der Eltern der Beschwerdeführerin.

Auf rechtlicher Ebene ging das Bundesamt mangels Glaubhaftigkeit nicht vom Vorliegen einer Verfolgungsgefahr aus, zudem stehe der Familie eine innerstaatliche Fluchtalternative offen; die Beschwerdeführerin selbst habe außerdem keine eigenen Fluchtgründe (Spruchpunkt I.). Die Entscheidung zu Spruchpunkt II. stütze das Bundesamt maßgeblich auf das Nichtvorliegen einer Gefahrenlage und darauf, dass der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr im Familienverband wirtschaftliche und soziale Unterstützung von Seiten ihrer Eltern zuteil werden würde. Zudem würden sich auch die übrigen Familienmitglieder dort aufhalten und falle ihr eine Wiedereingliederung aufgrund ihres jungen Alters leicht. Mangels Zuerkennung eines Schutzstatus an ein anderes Familienmitglied komme die Zuerkennung eines solchen auch aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens nicht in Betracht. Aufgrund einer Interessenabwägung sei die Behörde zum Schluss gekommen, dass ein möglicher Eingriff in die durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte gerechtfertigt und die Abschiebung nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt III.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise bestünde gemäß § 55 Abs. 1a FPG nicht (Spruchpunkt IV.) und würde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt, da die Beschwerdeführerin Verfolgungsgründe nicht vorgebracht habe (Spruchpunkt V.).Auf rechtlicher Ebene ging das Bundesamt mangels Glaubhaftigkeit nicht vom Vorliegen einer Verfolgungsgefahr aus, zudem stehe der Familie eine innerstaatliche Fluchtalternative offen; die Beschwerdeführerin selbst habe außerdem keine eigenen Fluchtgründe (Spruchpunkt römisch eins.). Die Entscheidung zu Spruchpunkt römisch zwei. stütze das Bundesamt maßgeblich auf das Nichtvorliegen einer Gefahrenlage und darauf, dass der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr im Familienverband wirtschaftliche und soziale Unterstützung von Seiten ihrer Eltern zuteil werden würde. Zudem würden sich auch die übrigen Familienmitglieder dort aufhalten und falle ihr eine Wiedereingliederung aufgrund ihres jungen Alters leicht. Mangels Zuerkennung eines Schutzstatus an ein anderes Familienmitglied komme die Zuerkennung eines solchen auch aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens nicht in Betracht. Aufgrund einer Interessenabwägung sei die Behörde zum Schluss gekommen, dass ein möglicher Eingriff in die durch Artikel 8, EMRK geschützten Rechte gerechtfertigt und die Abschiebung nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise bestünde gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG nicht (Spruchpunkt römisch vier.) und würde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt, da die Beschwerdeführerin Verfolgungsgründe nicht vorgebracht habe (Spruchpunkt römisch fünf.).

Eine dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005 idgF., § 9 BFA-VG idgF., und §§ 52, 55 FPG idgF. als unbegründet abgewiesen.Eine dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 gemäß den Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 55, 57, AsylG 2005 idgF., Paragraph 9, BFA-VG idgF., und Paragraphen 52, 55, FPG idgF. als unbegründet abgewiesen.

Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass die Staatsangehörigkeit und Herkunft der Beschwerdeführerin auf Grund der entsprechenden Angaben ihrer Eltern glaubhaft erscheinen würde. Die Feststellungen zu ihrer Biografie, zur allgemeinen Lebenssituation der Beschwerdeführerin und ihrer Familie in Österreich und ihren Familienangehörigen im Herkunftsstaat würden auf den Angaben ihrer Eltern im Verfahren sowie auf jenen Angaben, die sie vor dem Bundesamt selbst getätigt habe, beruhen. Die Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin würden durch ihre auf Deutsch gemachten Angaben in der Einvernahme vom XXXX belegt werden.Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass die Staatsangehörigkeit und Herkunft der Beschwerdeführerin auf Grund der entsprechenden Angaben ihrer Eltern glaubhaft erscheinen würde. Die Feststellungen zu ihrer Biografie, zur allgemeinen Lebenssituation der Beschwerdeführerin und ihrer Familie in Österreich und ihren Familienangehörigen im Herkunftsstaat würden auf den Angaben ihrer Eltern im Verfahren sowie auf jenen Angaben, die sie vor dem Bundesamt selbst getätigt habe, beruhen. Die Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin würden durch ihre auf Deutsch gemachten Angaben in der Einvernahme vom römisch 40 belegt werden.

Hinsichtlich der im gegenständlichen Verfahren konkret geltend gemachten Ausreismotive gelange auch das erkennende Gericht in Übereinstimmung mit der diesbezüglichen Beurteilung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zum Ergebnis, dass die Eltern der Beschwerdeführerin eine bestehende Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention nicht glaubhaft machen hätten können. Diesbezüglich würde auf die beweiswürdigenden Ausführungen in den Erkenntnissen zu Zlen. XXXX verwiesen werden. Mangels eigenen Vorbringens zu den Fluchtgründen sei diese Würdigung auch der Beurteilung des gegenständlichen Falles zugrunde zu legen. Für die Beschwerdeführerin selbst seien darüber hinaus keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht worden, sodass sich keine weiteren Anhaltspunkte für ein relevantes Vorbringen ergeben würden.Hinsichtlich der im gegenständlichen Verfahren konkret geltend gemachten Ausreismotive gelange auch das erkennende Gericht in Übereinstimmung mit der diesbezüglichen Beurteilung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zum Ergebnis, dass die Eltern der Beschwerdeführerin eine bestehende Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention nicht glaubhaft machen hätten können. Diesbezüglich würde auf die beweiswürdigenden Ausführungen in den Erkenntnissen zu Zlen. römisch 40 verwiesen werden. Mangels eigenen Vorbringens zu den Fluchtgründen sei diese Würdigung auch der Beurteilung des gegenständlichen Falles zugrunde zu legen. Für die Beschwerdeführerin selbst seien darüber hinaus keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht worden, sodass sich keine weiteren Anhaltspunkte für ein relevantes Vorbringen ergeben würden.

Hinsichtlich der Volksgruppen-, und Religionszugehörigkeit der Beschwerdeführerin und ihrer Familie sei festzuhalten, dass ihre Eltern eine damit zusammenhängende Bedrohung mehrfach ausschließen würden.

Insgesamt bleibe festzuhalten, dass das Bundesamt ein durchwegs mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt habe. Den Eltern der Beschwerdeführerin sei ausreichend die Möglichkeit eingeräumt worden die persönlichen Fluchtgründe in Bezug auf den Herkunftsstaat geltend zu machen und könne es daher nicht der belangten Behörde angelastet werden, wenn diese davon nicht mit Erfolg Gebrauch gemacht hätten. Die Beschwerdeführerin selbst sei zudem hinsichtlich ihrer Sozialisation in Österreich und ihrer Deutschkenntnisse persönlich einvernommen worden.

Das BVwG schließe sich daher aus oben angeführten Überlegungen der Beurteilung durch das Bundesamt, dass es in concreto nicht gelungen sei, eine persönliche Verfolgungsgefahr in Bezug auf ihren Heimatstaat Indien aufzuzeigen, an.

Unabhängig von der Glaubwürdigkeitsbeurteilung des Vorbringens, könne die Beschwerdeführerin mit ihrer Familie vor einer Bedrohung der behaupteten Art durch Niederlassung in einem Landesteil ihres Herkunftsstaates außerhalb ihrer unmittelbaren Herkunftsregion vor dem Hintergrund der Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung Sicherheit erlangen:

Aus den Länderberichten ergebe sich deutlich, dass in Indien volle Bewegungsfreiheit gewährleistet sei. Es könne grundsätzlich örtlich begrenzten Konflikten bzw. Verfolgungshandlungen durch Übersiedlung in einen anderen Landesteil ausgewichen werden. Weiteres würde es kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem für indische Bürger geben und würden diese in der Mehrzahl keine Ausweise besitzen. Die indische Verfassung garantiere indischen Staatsangehörigen das Recht auf Bewegungsfreiheit im Staatsgebiet sowie das Recht auf Niederlassung und Aufenthalt in jedem Teil des Landes. Auch bei strafrechtlicher Verfolgung sei in der Regel ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken in anderen Teilen Indiens möglich, ohne dass diese Person ihre Identität verbergen müsse. Die Beschwerdeführerin und ihre Familie würde daher auch bei Zugrundelegung der Angaben über eine Bedrohungssituation die Möglichkeit haben, vor einer Verfolgung durch Niederlassung in einem Landesteil ihres Heimatlandes außerhalb ihrer Herkunftsregion Sicherheit zu finden. Dies erscheine für die Beschwerdeführerin zumutbar, da sie im Familienverband die notwendige Unterstützung erfahre. Dem Vater der Beschwerdeführerin sei es aufgrund seiner absolvierten zehnjährigen Grundschulbildung und seiner Berufserfahrung in der Landwirtschaft sowie als Fabrikseigentümer auch durchaus zumutbar, den Lebensunterhalt für seine Familie durch etwaige Gelegenheitsarbeiten zu erwirtschaften. Zudem würde es in Indien eine familieneigene Landwirtschaft geben und sei auch so eine Existenzgrundlage gesichert. Die Mutter der Beschwerdeführerin sei ebenfalls erwerbsfähig. Zudem verfüge die Beschwerdeführerin über familiäre Anknüpfungspunkte in Indien, wodurch sie Unterstützung erhalten könne. Die Beschwerdeführerin sei gesund, verfüge über Schulbildung, habe den überwiegenden Teil ihres Lebens in Indien verbracht und habe ausreichende sprachliche Kenntnisse; daher sei sie im Familienverband nicht als in besonderem Maße verletzlich anzusehen (siehe dazu auch die Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung).

Die Feststellungen zur Situation in Indien würden sich aus den im Bescheid der Mutter der Beschwerdeführerin herangezogenen Länderberichten, die dieser Entscheidung zugrunde gelegt werden würden, ergeben. Bei den dort angeführten Quellen handle es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Indien ergeben würde.

Den allgemeinen Feststellungen sei weder im Anschluss an die Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl noch in der eingebrachten Beschwerde substantiiert entgegengetreten worden. Insbesondere den Feststellungen zur innerstaatlichen Fluchtalternative habe nichts Relevantes entgegengesetzt werden können. Die landeskundigen Feststellungen der belangten Behörde würden von der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl stammen, die zur Objektivität verpflichtet sei und der Beobachtung eines Beirates unterliege. Sie würden sich auf verlässliche und unzweifelhafte Quellen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stützen und seien ausgewogen zusammengestellt worden. Daher könnten unvollständige oder teilweise unrichtige Informationen über die Situation in Indien ausgeschlossen werden. Auch würden die zugrunde gelegten Länderfeststellungen die gebotene Aktualität aufweisen, da sich an der maßgeblichen Situation betreffend Länderberichten älteren Datums nichts Entscheidungsrelevantes geändert habe. Vor allem die entscheidungsrelevante Möglichkeit der Beschwerdeführerin sich im Familienverband außerhalb ihrer Heimatprovinz niederzulassen, ohne eine Verfolgung fürchten zu müssen, würde durch diese Berichte nicht infrage gestellt. Gerade den Feststellungen zur innerstaatlichen Fluchtalternative sei die Beschwerdeführerin in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten. Die Beschwerdeführerin habe sohin die Gelegenheit nicht genützt, in der Beschwerde konkret die Unrichtigkeit bestimmter Abschnitte der Länderfeststellungen oder das Bestehen von Lücken in den Länderfeststellungen aufzuzeigen. Sie habe damit nicht dargelegt, inwieweit ihr Beschwerdevorbringen zu einem anderen Verfahrensergebnis geführt hätte, weshalb auch dieser Rüge der Erfolg versagt bleibe.

Aufgrund der Gesamtheit dieser Erwägungen ging das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der belangten Behörde davon aus, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft dargelegt wurde.

Gegenständliches Verfahren:

Nachdem die Beschwerdeführerin am XXXX mit ihrer Familie von der Bundesrepublik Deutschland nach Österreich überstellt wurde, gab diese in der Erstbefragung vom XXXX an, dass sie selbst keine Fluchtgründe haben würde. Als sie nach Österreich gekommen sei, sei die Beschwerdeführerin minderjährig gewesen und habe ihre Mutter für sie um Schutz angesucht.Nachdem die Beschwerdeführerin am römisch 40 mit ihrer Familie von der Bundesrepublik Deutschland nach Österreich überstellt wurde, gab diese in der Erstbefragung vom römisch 40 an, dass sie selbst keine Fluchtgründe haben würde. Als sie nach Österreich gekommen sei, sei die Beschwerdeführerin minderjährig gewesen und habe ihre Mutter für sie um Schutz angesucht.

In der mit der Beschwerdeführerin am XXXX vor dem BFA aufgenommenen Niederschrift, gab diese an, dass ihre Eltern Kontakt zu deren im Heimatland lebenden Geschwister haben würden.In der mit der Beschwerdeführerin am römisch 40 vor dem BFA aufgenommenen Niederschrift, gab diese an, dass ihre Eltern Kontakt zu deren im Heimatland lebenden Geschwister haben würden.

Die ursprünglichen Fluchtgründe hätten darin bestanden, dass diese Angst um deren Leben gehabt hätte. Es habe sich dabei um Leute gehandelt, die Morddrohungen ausgesprochen hätten und habe man einmal den Vater der Beschwerdeführerin angegriffen. Ihr Vater sei einmal attackiert und diesem mit der Entführung seiner Kinder gedroht worden. Deshalb habe der Vater der Beschwerdeführerin beschlossen, dass sie das Land verlassen müssten und seien dann geflüchtet. Eigene Fluchtgründe würde die Beschwerdeführerin nicht haben.

Zu ihrem Privat-, und Familienleben führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie ein Jahr die Schule besucht habe (4 Monate die HAK), danach sei sie alle in der Bundesrepublik Deutschland) gewesen. Dort habe sie den A2 Kurs besucht, diesen aber abgebrochen, weil sie nach Österreich hätten müssen. Derzeit besuche sie keine Schule und würde sich in Grundversorgung befinden. Außerdem würde sie in keiner kirchlichen Organisation, Hilfsorganisationen tätig sein. Im Falle einer Rückkehr nach Indien befürchte sie von den Leuten getötet zu werden, weshalb sie nicht zurückkehren wollen würden.

Der Vater der Beschwerdeführerin gab in der Erstbefragung vom XXXX an, dass er nicht nach Indien zurückkehren könne. In Deutschland hätten sie nicht bleiben dürfen, da er in Österreich einen Asylantrag gestellt habe. Die Asylgründe würde er vollinhaltlich aufrecht halten und hinzufügen, dass sein Unternehmen mittlerweile von der Bank versteigert worden sei.Der Vater der Beschwerdeführerin gab in der Erstbefragung vom römisch 40 an, dass er nicht nach Indien zurückkehren könne. In Deutschland hätten sie nicht bleiben dürfen, da er in Österreich einen Asylantrag gestellt habe. Die Asylgründe würde er vollinhaltlich aufrecht halten und hinzufügen, dass sein Unternehmen mittlerweile von der Bank versteigert worden sei.

Handschriftlich wurde vom Vater der Beschwerdeführerin noch einmal sein Fluchtvorbringen bzw. dies seiner Familienangehörigen geschildert. Dabei wurde von diesen in englischer Sprache im Wesentlichen noch einmal die angespannte Situation in der Heimatregion beschrieben und führte dieser im Wesentlichen aus, dass Terroristen seine Familie umbringen hätten wollen. Er schilderte in diesem Zusammenhang, dass er am XXXX , als er gegen neun Uhr Abend nach Hause gekommen sei, von Terroristen angehalten und geschlagen worden sei. Er würde davon noch immer gekennzeichnet sein und habe man ihn auch seine Goldkette abgenommen. Die Leute hätten geglaubt, dass er ein Informant der Regierung gewesen sei. Solche Leute würden gewöhnlich umgebracht werden. Man habe ihn gedroht, dass man ihn und seine Familie umbringen würde, wenn er die Polizei informieren würde. Später habe er einen Anruf erhalten, indem er "Fünf Millionen" bereitstellen hätte sollen. XXXX seien sie dann bei der Geburtstagsfeier des Sohnes seines Schwagers eingeladen gewesen und hätten das Heim ihrer Nachbarn währenddessen zerstört. Sie hätten sich dann vom XXXX an im Keller versteckt gehalten. Am XXXX hätten sei dann Indien verlassen. In der Folge schilderte er wie er nach Österreich gekommen sei und welche Entscheidungen gegen ihn bzw. seiner Familie unter Zuhilfenahme eines Rechtsanwaltes getroffen worden sei.Handschriftlich wurde vom Vater der Beschwerdeführerin noch einmal sein Fluchtvorbringen bzw. dies seiner Familienangehörigen geschildert. Dabei wurde von diesen in englischer Sprache im Wesentlichen noch einmal die angespannte Situation in der Heimatregion beschrieben und führte dieser im Wesentlichen aus, dass Terroristen seine Familie umbringen hätten wollen. Er schilderte in diesem Zusammenhang, dass er am römisch 40 , als er gegen neun Uhr Abend nach Hause gekommen sei, von Terroristen angehalten und geschlagen worden sei. Er würde davon noch immer gekennzeichnet sein und habe man ihn auch seine Goldkette abgenommen. Die Leute hätten geglaubt, dass er ein Informant der Regierung gewesen sei. Solche Leute würden gewöhnlich umgebracht werden. Man habe ihn gedroht, dass man ihn und s

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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