TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/26 W208 2208894-1

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Veröffentlicht am 26.11.2018
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Entscheidungsdatum

26.11.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
ZDG §12c Abs1
ZDG §8 Abs1

Spruch

W208 2208894 -1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , XXXX gegen den Bescheid der ZIVILDIENSTSERVICEAGENTUR vom 09.10.2018, Zl. 472202/15/ZD/18 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 12c Abs 1 ZDG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (BF) - dessen Tauglichkeit zum Wehrdienst erstmals am 20.12.2017 festgestellt wurde - brachte am 05.04.2018 eine mängelfreie Zivildiensterklärung ein.

2. Mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur (ZISA) vom 11.04.2018 wurde der Eintritt seiner Zivildienstpflicht rechtskräftig festgestellt.

3. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 09.10.2018 (zugestellt am 10.10.2018) sprach die ZISA (belangte Behörde) die Zuweisung zum Zivildienst beim Arbeiter-Samariter-Bund-Österreich (ASBÖ), XXXX mit Antritt am 02.01.2019 aus.

4. Mit E-Mail vom 12.10.2018 teilte der BF der ZISA mit, dass er am 23.08.2018 eine Vereinbarung für ein FREIWILLIGES SOZIALJAHR (in der Folge: FSJ) von 01.10.2018 bis 31.07.2019 beim ROTEN KREUZ abgeschlossen habe.

5. Die ZISA informierte den BF in der Folge, dass der Zuweisungsbescheid aufrecht bleibe, weil die Erklärung entgegen § 12c Abs 1 Z 1 ZDG erst nach der Zuweisung vorgelegt worden sei.

6. Am 29.10.2018 brachte der BF eine Beschwerde gegen den oa. Bescheid ein und beantragte die Aufhebung der Zuweisung.

8. Mit Schriftsatz vom 31.10.2018 legte die ZISA - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - die Beschwerde und den dazugehörigen Verwaltungsakt dem BVwG zur Entscheidung vor (eingelangt 06.11.2018).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Aufgrund des oa. Verfahrensganges und der vorgelegten Verwaltungsakten steht fest, dass der BF den Abschluss des Vertrages über das FSJ erst nach Zustellung des Zuweisungsbescheides der ZISA mitgeteilt hat.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage getroffen werden, sind unbestritten und werden daher der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zulässigkeit und Verfahren

Gemäß § 2a Abs 4 ZDG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) über Beschwerden gegen Bescheide der Zivildienstserviceagentur. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist auch sonst kein Anhaltspunkt für eine Unzulässigkeit erkennbar.

Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, (BVwGG), wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit erheblicher Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist bzw. nicht substantiiert bestritten wurde, sodass eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhaltes erwarten lässt. Auch die Rechtsfrage ist nicht derart komplex, dass es einer mündlichen Erörterung bedürfte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl 1958/210 (keine "civil rights" betroffen) noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl Nr C 83 vom 30.03.2010 Seite 389 (kein Bezug zu EU-Normen) entgegen.

Zu A)

3.2. Gesetzliche Grundlagen

Die anzuwendenden Bestimmungen des Zivildienstgesetzes (ZDG) lauten (Auszug, Hervorhebung durch BVwG):

"§ 8 (1) Der Zivildienstpflichtige ist von der Zivildienstserviceagentur einer gemäß § 4 anerkannten Einrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes durch Bescheid zuzuweisen. Hierbei ist die Zivildienstserviceagentur ermächtigt, soweit Erfordernisse im Bereich des Rettungswesens, der Sozial- und Behindertenhilfe und der Katastrophenhilfe dies notwendig machen, an Einrichtungen aus diesen Bereichen bevorzugt zuzuweisen.

[...]

§ 12c. (Verfassungsbestimmung) (1) Zivildienstpflichtige werden bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres nicht zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes herangezogen, wenn sie der Zivildienstserviceagentur vor der Zuweisung zum ordentlichen Zivildienst

1. eine Vereinbarung mit einem nach dem Freiwilligengesetz, BGBl. I Nr. 17/2012, anerkannten Träger über die Teilnahme an einem durchgehend mindestens zehn Monate dauernden Freiwilligen Sozialjahr, Freiwilligen Umweltschutzjahr oder Gedenkdienst, Friedens- oder Sozialdienst im Ausland oder

2. eine Vereinbarung nach der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 zur Einrichtung von "Erasmus+", ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 50 über die Teilnahme an einem durchgehend mindestens zehn Monate dauernden Freiwilligendienst im Ausland vorgelegt haben.

(2) Zivildienstpflichtige, die bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres anhand des vom Träger ausgestellten Zertifikats nachweisen, dass sie eine Tätigkeit von der in Abs. 1 genannten Art und Mindestdauer ausgeübt haben, sind zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes nicht mehr heranzuziehen. Wird die Tätigkeit aus Gründen, die der Zivildienstpflichtige nicht zu vertreten hat, vorzeitig beendet, so ist die zurückgelegte Zeit, soweit sie zwei Monate übersteigt, auf den ordentlichen Zivildienst anzurechnen.

[...]"

3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes

Der BF wurde mit Bescheid (zugestellt am 10.10.2018) zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes gemäß § 8 Abs 1 ZDG zugewiesen.

Erst nach Zustellung dieses Zuweisungsbescheides und somit nach Eintreten der Rechtswirkungen dieses Bescheides ("Zuweisung") übermittelte der BF der ZISA die zwischen ihm und dem ÖSTERREICHISCHEN ROTEN KREUZ abgeschlossene Vereinbarung im Sinne des § 12 Freiwilligengesetz, wonach er sich verpflichtete, im Zeitraum von 01.10.2018 bis 31.07.2019 ein FSJ im Rettungswesen zu leisten.

Zivildienstpflichtige werden gemäß § 12c Abs 1 ZDG jedoch nur dann nicht zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes herangezogen, wenn sie der ZISA vor der Zuweisung zum ordentlichen Zivildienst eine Vereinbarung mit einem nach dem Freiwilligengesetz anerkannten Träger über die Teilnahme an einem durchgehend mindestens zehn Monate dauernden Freiwilligen Sozialjahr, Freiwilligen Umweltschutzjahr oder Gedenkdienst, Friedens- oder Sozialdienst im Ausland vorlegen.

Dieser Anforderung des § 12c Abs 1 ZDG ist der BF bis zum Zeitpunkt der Erlassung des Zuweisungsbescheides nicht nachgekommen. Die bescheidmäßige Zuweisung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes erfolgte daher zu Recht.

Gründe für eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides liegen fallbezogen nicht vor. Insbesondere ist es dem BF mit seinem Vorbringen, wonach er schon Ausbildungen beim ROTEN KREUZ positiv absolviert habe und an der Dienststelle gut integriert sei, während er bei ASBÖ niemanden kenne und auch nicht angefordert worden wäre; sowie er ein eigenes Gewerbe in einem genannten Bezirk angemeldet habe und Kunden betreuen müsse, nicht gelungen eine Rechtswidrigkeit aufzuzeigen.

Auch andere Gründe für eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides sind im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen.

Weder die belangte Behörde noch das BVwG sind ermächtigt eine vom klaren Wortlaut des Gesetzes abweichende Regelung zu treffen.

Der Antrag des BF auf Aufhebung des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes am 02.01.2019 wurde von der belangten Behörde im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Dem angefochtenen Bescheid haftet keine Rechtswidrigkeit iSd Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG an. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden. Der BF hat den Zivildienst am 02.01.2019 anzutreten.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt, soweit für das BVwG überblickbar, keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 12c Abs 1 ZDG vor, doch ist die Regelung völlig klar und unmissverständlich, wonach die Ausnahmeregelung nur greift, wenn die Mitteilung vor Zuweisung zum Zivildienst erfolgt.

Schlagworte

Freiwilliges Sozialjahr, ordentlicher Zivildienst, Vorlagefrist,
Zustelldatum, Zuweisungsbescheid

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W208.2208894.1.00

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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