Entscheidungsdatum
26.11.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W153 2186047-1/22E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA. Guinea, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.01.2018, Zl. 1146167009-170342529, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.10.2018, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , StA. Guinea, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.01.2018, Zl. 1146167009-170342529, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.10.2018, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Guinea, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 19.03.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der niederschriftlichen Erstbefragung vom 19.03.2017 gab der Beschwerdeführer (BF) zu seinen Fluchtgründen an, dass er nach dem Tod seiner Eltern zum Christentum habe konvertieren müssen, da er von seinem Onkel, ein Christ, aufgenommen worden sei. Die restlichen Familienmitglieder hätten den BF danach als Ungläubigen behandelt. Aus Guinea sei er letztlich geflohen, weil er mit dem Auto seiner verstorbenen Mutter einen Mann überfahren habe, der an seinen Verletzungen gestorben sei. Da dessen Eltern den BF aus Rache hätten töten wollen, sei er mit Hilfe des Pastors seiner Kirchengemeinde aus seiner Heimat geflohen und über Mali, Algerien, Libyen, Italien, die Schweiz und Deutschland nach Österreich gekommen. Zu seinem Gesundheitszustand gab er an, an XXXX zu leiden.Bei der niederschriftlichen Erstbefragung vom 19.03.2017 gab der Beschwerdeführer (BF) zu seinen Fluchtgründen an, dass er nach dem Tod seiner Eltern zum Christentum habe konvertieren müssen, da er von seinem Onkel, ein Christ, aufgenommen worden sei. Die restlichen Familienmitglieder hätten den BF danach als Ungläubigen behandelt. Aus Guinea sei er letztlich geflohen, weil er mit dem Auto seiner verstorbenen Mutter einen Mann überfahren habe, der an seinen Verletzungen gestorben sei. Da dessen Eltern den BF aus Rache hätten töten wollen, sei er mit Hilfe des Pastors seiner Kirchengemeinde aus seiner Heimat geflohen und über Mali, Algerien, Libyen, Italien, die Schweiz und Deutschland nach Österreich gekommen. Zu seinem Gesundheitszustand gab er an, an römisch 40 zu leiden.
Nachdem der BF in der Erstbefragung angab, im XXXX geboren worden und demnach minderjährig zu sein, wurde eine Altersfeststellung veranlasst, die eine Minderjährigkeit des BF zum Zeitpunkt der Asylantragstellung ergab.Nachdem der BF in der Erstbefragung angab, im römisch 40 geboren worden und demnach minderjährig zu sein, wurde eine Altersfeststellung veranlasst, die eine Minderjährigkeit des BF zum Zeitpunkt der Asylantragstellung ergab.
Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 09.08.2017 das Geburtsdatum des BF mit XXXX festgesetzt, und das Asylverfahren gem. § 28 AsylG zugelassen.Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 09.08.2017 das Geburtsdatum des BF mit römisch 40 festgesetzt, und das Asylverfahren gem. Paragraph 28, AsylG zugelassen.
Am 07.08.2017 wurde der BF einer niederschriftlichen Einvernahme durch das BFA unterzogen und hinsichtlich seiner Fluchtgründe, dass er nach dem Tod seines Vaters nicht bei seinem Onkel, sondern bei einem Freund seines Vaters, der Pastor sei, gelebt habe. Bei jenem in der Erstbefragung geschilderten Unfall habe es sich auch nicht um das Auto seiner Mutter, sondern um jenes des besagten Pastors gehandelt.
Am 08.08.2017 langten ärztliche Schreiben den BF betreffend beim BFA ein. Es handelt sich hierbei um Laborauswertungen sowie einen ärztlichen Befundbericht vom 10.04.2017, in dem u.a. der Verdacht auf XXXX diagnostiziert wurde.Am 08.08.2017 langten ärztliche Schreiben den BF betreffend beim BFA ein. Es handelt sich hierbei um Laborauswertungen sowie einen ärztlichen Befundbericht vom 10.04.2017, in dem u.a. der Verdacht auf römisch 40 diagnostiziert wurde.
Mit Beschluss eines Landesgerichtes vom 17.08.2017 wurde über den BF die Untersuchungshaft verhängt. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 04.09.2017 wurde der BF wegen eines Suchtmitteldelikts zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von XXXX verurteilt.Mit Beschluss eines Landesgerichtes vom 17.08.2017 wurde über den BF die Untersuchungshaft verhängt. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 04.09.2017 wurde der BF wegen eines Suchtmitteldelikts zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von römisch 40 verurteilt.
Am 20.09.2017 wurde der BF erneut vor dem BFA einvernommen. Hierbei führte er seine Fluchtgründe näher aus. Bei dem Unfall mit dem Auto des Pastors sei die Tochter eines Militärs gestorben. Nunmehr befürchte er, die Eltern des toten Mädchens würden ihn töten wollen.
Mit Verfahrensanordnung vom 20.09.2017 wurde dem BF der Verlust seines Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet gemäß § 13 Absatz 2 AsylG wegen Straffälligkeit mitgeteilt.Mit Verfahrensanordnung vom 20.09.2017 wurde dem BF der Verlust seines Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet gemäß Paragraph 13, Absatz 2 AsylG wegen Straffälligkeit mitgeteilt.
Am 20.12.2017 wurde der BF von der zuständigen Stelle wegen massiver Störung der Ruhe, Ordnung und Sicherheit in der Unterkunft durch Streitereien mit Körpereinsatz und generellem Nichteinhalten der Hausordnungsregeln verwarnt.
Mit Bescheid des BFA vom 11.01.2018 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Guinea abgewiesen (Spruchpunkt II.). Dem BF wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Guinea zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gem. § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG wurde festgestellt, dass der BF das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 20.09.2017 verloren habe (Spruchpunkt VI.). Gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.) und mitgeteilt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des BF gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VIII.).Mit Bescheid des BFA vom 11.01.2018 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zue