Entscheidungsdatum
28.11.2018Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W115 2166836-1/15E
W115 2166855-1/15E
W115 2166851-1/15E
W115 2166850-1/15E
W115 2166852-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
I. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian DÖLLINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:römisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian DÖLLINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 idgF der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian DÖLLINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vomrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian DÖLLINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom
XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung amrömisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am
XXXX zu Recht erkannt:römisch 40 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
III. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian DÖLLINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vomrömisch drei. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian DÖLLINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom
XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung amrömisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am
XXXX zu Recht erkannt:römisch 40 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 idgF der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
IV. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian DÖLLINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vomrömisch vier. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian DÖLLINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom
XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung amrömisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am
XXXX zu Recht erkannt:römisch 40 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
V. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian DÖLLINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:römisch fünf. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian DÖLLINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 idgF der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Erstbeschwerdeführerin reiste gemeinsam mit ihrem Ehemann, dem Zweitbeschwerdeführer, und ihren drei gemeinsamen minderjährigen Kindern, der Drittbeschwerdeführerin, dem Viertbeschwerdeführer und der Fünftbeschwerdeführerin unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer am XXXX für sich und ihre minderjährigen Kinder die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.1. Die Erstbeschwerdeführerin reiste gemeinsam mit ihrem Ehemann, dem Zweitbeschwerdeführer, und ihren drei gemeinsamen minderjährigen Kindern, der Drittbeschwerdeführerin, dem Viertbeschwerdeführer und der Fünftbeschwerdeführerin unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer am römisch 40 für sich und ihre minderjährigen Kinder die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.
1.1. Im Verlauf der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am XXXX gaben die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Farsi übereinstimmend zusammengefasst an, dass sie und ihre Kinder afghanische Staatsangehörige seien, der Volksgruppe der Hazara und der schiitischen Glaubensrichtung des Islams angehören würden.1.1. Im Verlauf der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am römisch 40 gaben die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Farsi übereinstimmend zusammengefasst an, dass sie und ihre Kinder afghanische Staatsangehörige seien, der Volksgruppe der Hazara und der schiitischen Glaubensrichtung des Islams angehören würden.
Befragt zu ihren Fluchtgründen gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie im Iran geboren sei und sie dort gemeinsam mit ihrem Ehemann und ihren Kindern legal als Flüchtlinge gelebt habe. Vor ca. sieben Monaten sei ihr Ehemann festgenommen und nach Afghanistan abgeschoben worden. Nach ca. ein bis zwei Monaten sei er wieder illegal in den Iran zurückgekehrt. In weiterer Folge sei das Leben für sie und ihre Familie im Iran immer schwieriger geworden. Aufgrund dieser Umstände hätten sie beschlossen den Iran zu verlassen. In Afghanistan würde sie nicht leben können, da sie und ihre Kinder im Iran geboren seien. Befragt zu ihren sonstigen Familienangehörigen gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass ihre Eltern bereits gestorben seien. Brüder oder Schwestern bzw. sonstige Verwandte habe sie keine. Befragt zu ihrer Schul- und Berufsausbildung gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie im Iran von ihrem Vater zuhause unterrichtet worden wäre. Über eine Berufsausbildung verfüge sie nicht. Abschließend gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass ihre Kinder keine eigenen Fluchtgründe haben würden.
Befragt zu seinen Fluchtgründen gab der Zweitbeschwerdeführer an, dass er im Alter von zehn Jahren mit seiner Familie in den Iran geflüchtet sei, wo er legal als Flüchtling gelebt habe. Vor ca. sieben Monaten sei ihm seine Flüchtlingskarte nicht mehr verlängert worden und er sei festgenommen und nach Afghanistan abgeschoben worden. Ihm sei gesagt worden, dass er bei einer Rückkehr fünf Jahre lang eingesperrt werden würde. Nach einem Monat in Afghanistan sei er illegal in den Iran zurückgekehrt und gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinen Kindern geflüchtet. Nach Afghanistan könne er nicht zurück, da er dort niemanden habe und als Hazara verfolgt werden würde. Befragt zu seinen sonstigen Familienangehörigen gab der Zweitbeschwerdeführer an, dass seine Eltern schon gestorben seien. Im Iran habe er noch einen Bruder und in Afghanistan lebe eine Schwester von ihm. Befragt zu seiner Schul- und Berufsausbildung gab der Zweitbeschwerdeführer an, Analphabet zu sein und im Iran als Bauer und Bauarbeiter gearbeitet zu haben.
Übereinstimmend gaben die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer an, dass sie vor zwei Monaten gemeinsam mit ihren Kindern schlepperunterstützt den Iran verlassen hätten. Über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien und Kroatien seien sie bis nach Österreich gebracht worden.
1.2. Am XXXX wurden von den Beschwerdeführern ein Befund vom XXXX hinsichtlich einer Schilddrüsenuntersuchung betreffend die Erstbeschwerdeführerin, ein Röntgenbefund der Lendenwirbelsäule vom XXXX betreffend den Zweitbeschwerdeführer sowie eine Schulbesuchsbestätigung lautend auf die Drittbeschwerdeführerin in Vorlage gebracht.1.2. Am römisch 40 wurden von den Beschwerdeführern ein Befund vom römisch 40 hinsichtlich einer Schilddrüsenuntersuchung betreffend die Erstbeschwerdeführerin, ein Röntgenbefund der Lendenwirbelsäule vom römisch 40 betreffend den Zweitbeschwerdeführer sowie eine Schulbesuchsbestätigung lautend auf die Drittbeschwerdeführerin in Vorlage gebracht.
1.3. Nach Zulassung des Verfahrens durch Ausfolgung von Aufenthaltsberechtigungskarten wurden die Erstbeschwerdeführerin, der Zweitbeschwerdeführer und die minderjährige Drittbeschwerdeführerin am XXXX vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Kurzbezeichnung BFA; in der Folge belangte Behörde genannt) im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari und eines Rechtsberaters niederschriftlich einvernommen.1.3. Nach Zulassung des Verfahrens durch Ausfolgung von Aufenthaltsberechtigungskarten wurden die Erstbeschwerdeführerin, der Zweitbeschwerdeführer und die minderjährige Drittbeschwerdeführerin am römisch 40 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Kurzbezeichnung BFA; in der Folge belangte Behörde genannt) im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari und eines Rechtsberaters niederschriftlich einvernommen.
Die Erstbeschwerdeführerin gab für sich und ihre minderjährigen Kinder (Anmerkung: die Drittbeschwerdeführerin, den Viertbeschwerdeführer und die Fünftbeschwerdeführerin) im Wesentlichen zusammengefasst an, dass ihre bisherigen Angaben der Wahrheit entsprechen würden. Sie sei gesund und würde keine Medikamente nehmen. Sie und ihre Kinder seien afghanische Staatsangehörige und würden der Volksgruppe der Hazara und der schiitischen Glaubensrichtung des Islams angehören. Sie und ihre Kinder seien im Iran geboren worden. Dort habe sie auch ihren Ehemann (Anmerkung: den Zweitbeschwerdeführer) geheiratet. Befragt zu ihren Familienverhältnissen gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass ihre Eltern aus Afghanistan, aus der Provinz Daikundi, stammen würden. Ihre Eltern hätten Afghanistan bereits vor langer Zeit verlassen und würden nicht mehr am Leben sein. Sonstige Verwandte habe sie weder in Afghanistan noch im Iran. Befragt zu ihrer Schul- und Berufsausbildung gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie keine Schule besucht habe, sondern zuhause von ihrem Vater unterrichtet worden sei. Danach habe sie ca. 16 Jahre als Schneiderin gearbeitet. Befragt zu ihren Fluchtgründen gab die Erstbeschwerdeführerin zusammengefasst an, dass sie noch nie in Afghanistan gewesen sei. Im Iran seien ihr und ihrer Familie von der iranischen Polizei die Flüchtlingskarten abgenommen worden und ihr Ehemann sei auch festgenommen worden. Im Iran hätten sie keine Rechte gehabt und ihre Kinder hätten auch nicht die Schule besuchen dürfen. Sie seien daher zuhause unterrichtet worden. Aus diesen Gründen hätte sie gemeinsam mit ihrem Ehemann und den Kindern den Iran verlassen. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan befürchte sie von den Taliban getötet zu werden, da sie der Volksgruppe der Hazara angehöre und Schiitin sei. Darüber hinaus hätten die Frauen in Afghanistan keine Rechte. Befragt zu ihrer aktuellen Situation in Österreich gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie einen Deutschkurs besuche und bereits ein wenig Deutsch könne. Sie habe auch schon österreichische Freunde gefunden und besuche diese auch. Weiters gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass ihre Kinder keine eigenen Fluchtgründe hätten.
Der Zweitbeschwerdeführer gab im Wesentlichen zusammengefasst an, dass seine bisherigen Angaben der Wahrheit entsprechen würden. Er sei gesund und würde keine Medikamente nehmen. Er sei afghanischer Staatsangehöriger und würde der Volksgruppe der Hazara und der schiitischen Glaubensrichtung des Islams angehören. Er sei in Afghanistan in einem Dorf in der Provinz Daikundi geboren worden. Im Alter von zehn Jahren habe er gemeinsam mit seiner Mutter und seinem Bruder Afghanistan verlassen und sie seien in den Iran gezogen. Sein Vater sei bereits in Afghanistan verstorben als der Zweitbeschwerdeführer fünf Jahre alt gewesen sei. Darüber hinaus habe er noch zwei Brüder gehabt, welche ebenfalls schon in Afghanistan gestorben seien. In Afghanistan habe er noch eine Schwester, die dort verheiratet sei. Zu dieser habe er aber seit 30 Jahren keinen Kontakt mehr. Auch würden sich noch Cousins väterlicher- und mütterlicherseits in Afghanistan aufhalten. Ein Kontakt zu diesen habe aber niemals bestanden. Mittlerweile sei auch seine Mutter gestorben. Im Iran halte sich nur mehr sein Bruder auf. Er und seine Ehefrau (Anmerkung: die Erstbeschwerdeführerin) hätten im Iran geheiratet. Auch seine Kinder (Anmerkung: die Drittbeschwerdeführerin, der Viertbeschwerdeführer sowie die Fünftbeschwerdeführerin) seien dort geboren. Befragt zu seinen Fluchtgründen gab der Zweitbeschwerdeführer zusammengefasst an, dass seine Familie damals Afghanistan wegen des Krieges gegen die Russen verlassen hätte müssen. Den Iran hätten er und seine Familie verlassen, da ihr Aufenthaltsstatus als Flüchtlinge nicht mehr verlängert worden sei. Deswegen sei er im Jahr XXXX von der iranischen Polizei verhaftet und nach Afghanistan abgeschoben worden. Dort habe er sich einen Monat aufgehalten und sei dann wieder in den Iran eingereist um in weiterer Folge diesen gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinen Kindern wieder zu verlassen. Befragt zu seiner Schul- und Berufsausbildung gab der Zweitbeschwerdeführer an, dass er nie eine Schule besucht habe. Im Iran habe er als Kind Tiere gehütet und sei später 17 Jahre lang als Bauarbeiter tätig gewesen. In Österreich besuche er einen Deutschkurs. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan befürchte er, dass er und seine Familie aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara von den Taliban oder vom IS getötet werden würden.Der Zweitbeschwerdeführer gab im Wesentlichen zusammengefasst an, dass seine bisherigen Angaben der Wahrheit entsprechen würden. Er sei gesund und würde keine Medikamente nehmen. Er sei afghanischer Staatsangehöriger und würde der Volksgruppe der Hazara und der schiitischen Glaubensrichtung des Islams angehören. Er sei in Afghanistan in einem Dorf in der Provinz Daikundi geboren worden. Im Alter von zehn Jahren habe er gemeinsam mit seiner Mutter und seinem Bruder Afghanistan verlassen und sie seien in den Iran gezogen. Sein Vater sei bereits in Afghanistan verstorben als der Zweitbeschwerdeführer fünf Jahre alt gewesen sei. Darüber hinaus habe er noch zwei Brüder gehabt, welche ebenfalls schon in Afghanistan gestorben seien. In Afghanistan habe er noch eine Schwester, die dort verheiratet sei. Zu dieser habe er aber seit 30 Jahren keinen Kontakt mehr. Auch würden sich noch Cousins väterlicher- und mütterlicherseits in Afghanistan aufhalten. Ein Kontakt zu diesen habe aber niemals bestanden. Mittlerweile sei auch seine Mutter gestorben. Im Iran halte sich nur mehr sein Bruder auf. Er und seine Ehefrau (Anmerkung: die Erstbeschwerdeführerin) hätten im Iran geheiratet. Auch seine Kinder (Anmerkung: die Drittbeschwerdeführerin, der Viertbeschwerdeführer sowie die Fünftbeschwerdeführerin) seien dort geboren. Befragt zu seinen Fluchtgründen gab der Zweitbeschwerdeführer zusammengefasst an, dass seine Familie damals Afghanistan wegen des Krieges gegen die Russen verlassen hätte müssen. Den Iran hätten er und seine Familie verlassen, da ihr Aufenthaltsstatus als Flüchtlinge nicht mehr verlängert worden sei. Deswegen sei er im Jahr römisch 40 von der iranischen Polizei verhaftet und nach Afghanistan abgeschoben worden. Dort habe er sich einen Monat aufgehalten und sei dann wieder in den Iran eingereist um in weiterer Folge diesen gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinen Kindern wieder zu verlassen. Befragt zu seiner Schul- und Berufsausbildung gab der Zweitbeschwerdeführer an, dass er nie eine Schule besucht habe. Im Iran habe er als Kind Tiere gehütet und sei später 17 Jahre lang als Bauarbeiter tätig gewesen. In Österreich besuche er einen Deutschkurs. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan befürchte er, dass er und seine Familie aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara von den Taliban oder vom IS getötet werden würden.
Die minderjährige Drittbeschwerdeführerin gab im Beisein ihrer gesetzlichen Vertreterin (Anmerkung: die Erstbeschwerdeführerin) im Wesentlichen zusammengefasst an, dass sie im Moment Windpocken habe, aber ansonsten gesund sei und keine Medikamente nehme. Sie sei im Iran geboren, afghanische Staatsangehörige und würde der Volksgruppe der Hazara und der schiitischen Glaubensrichtung des Islams angehören. Sie sei ledig und habe keine Kinder. Sie selbst sei noch niemals in Afghanistan gewesen. Sie wisse nur aus Erzählungen ihres Vaters (Anmerkung: des Zweitbeschwerdeführers), dass dieser im Alter von zehn Jahren Afghanistan wegen des Krieges habe verlassen müssen. Befragt zu ihrer Schul- und Berufsausbildung gab die Drittbeschwerdeführerin an, dass sie im Iran keine Möglichkeit gehabt hätte, eine Schule zu besuchen. Aus diesem Grund habe sie zuhause gelernt. Befragt, warum sie und ihre Familie den Iran verlassen hätten, gab die Drittbeschwerdeführerin an, dass sie dort nicht wie ein normaler Mensch leben hätte können. Sie hätte immer zuhause bleiben müssen und habe das Haus nicht verlassen können.
Weiters wurden den Beschwerdeführern von der belangten Behörde Länderfeststellungen zu Afghanistan vorgehalten und ihnen die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.
Im Zuge der Einvernahme wurden von der Erstbeschwerdeführerin ein Blutbefund und ein Befundbericht hinsichtlich Schilddrüsenparameter vom XXXX sowie ein Befund hinsichtlich einer nuklearmedizinischen Schilddrüsenuntersuchung vom XXXX in Vorlage gebracht. Weiters wurden von den Beschwerdeführern im Anschluss an die Einvernahmen integrationsbescheinigende Unterlagen vorgelegt.Im Zuge der Einvernahme wurden von der Erstbeschwerdeführerin ein Blutbefund und ein Befundbericht hinsichtlich Schilddrüsenparameter vom römisch 40 sowie ein Befund hinsichtlich einer nuklearmedizinischen Schilddrüsenuntersuchung vom römisch 40 in Vorlage gebracht. Weiters wurden von den Beschwerdeführern im Anschluss an die Einvernahmen integrationsbescheinigende Unterlagen vorgelegt.
1.4. Mit Schreiben vom XXXX wurde von den Beschwerdeführern zu den im Rahmen der Einvernahme vom XXXX vorgehaltenen Länderfeststellungen im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass der Erst- und der Drittbeschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund der dortigen aktuellen Situation für Frauen eine asylrelevante Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention drohen würde. Darüber hinaus würden die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten vorliegen, da die Beschwerdeführer aus ihrer Heimat entwurzelt seien und in Afghanistan über keine Familienangehörigen mehr verfügen würden, die sie bei einer Rückkehr unterstützen könnten. In Zusammenhang mit der prekären Sicherheitslage sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in eine ausweglose Lage geraten würden und somit eine Verletzung der durch Art. 2 bzw. 3 EMRK geschützten Rechte vorliegen würde.1.4. Mit Schreiben vom römisch 40 wurde von den Beschwerdeführern zu den im Rahmen der Einvernahme vom römisch 40 vorgehaltenen Länderfeststellungen im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass der Erst- und der Drittbeschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund der dortigen aktuellen Situation für Frauen eine asylrelevante Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention drohen würde. Darüber hinaus würden die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten vorliegen, da die Beschwerdeführer aus ihrer Heimat entwurzelt seien und in Afghanistan über keine Familienangehörigen mehr verfügen würden, die sie bei einer Rückkehr unterstützen könnten. In Zusammenhang mit der prekären Sicherheitslage sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in eine ausweglose Lage geraten würden und somit eine Verletzung der durch Artikel 2, bzw. 3 EMRK geschützten Rechte vorliegen würde.
1.5. Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. wurde ihnen gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihnen unter Spruchpunkt III. gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.1.5. Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. wurde ihnen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihnen unter Spruchpunkt römisch drei. gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
1.6. Mit Verfahrensanordnung der belangten Behörde vom XXXX wurde den Beschwerdeführern gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG für das Beschwerdeverfahren amtswegig eine Rechtsberatung zur Seite gestellt.1.6. Mit Verfahrensanordnung der belangten Behörde vom römisch 40 wurde den Beschwerdeführern gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG für das Beschwerdeverfahren amtswegig eine Rechtsberatung zur Seite gestellt.
2. Gegen Spruchpunkt I. der im Spruch genannten Bescheide wurde von den Beschwerdeführern fristgerecht eine gemeinsame Beschwerde erhoben und der Beweisführung sowie der rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde substantiiert entgegengetreten. Zudem wurde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt.2. Gegen Spruchpunkt römisch eins. der im Spruch genannten Bescheide wurde von den Beschwerdeführern fristgerecht eine gemeinsame Beschwerde erhoben und der Beweisführung sowie der rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde substantiiert entgegengetreten. Zudem wurde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt.
3. Die gegenständlichen Beschwerden samt Verwaltungsakte langten der Aktenlage nach am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein. Im Rahmen der Beschwerdevorlage wurde von der belangten Behörde auf die Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht verzichtet.3. Die gegenständlichen Beschwerden samt Verwaltungsakte langten der Aktenlage nach am römisch 40 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Im Rahmen der Beschwerdevorlage wurde von der belangten Behörde auf die Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht verzichtet.
3.1. Am XXXX und XXXX wurden von den Beschwerdeführern weitere integrationsbescheinigende Unterlagen in Vorlage gebracht.3.1. Am römisch 40 und römisch 40 wurden von den Beschwerdeführern weitere integrationsbescheinigende Unterlagen in Vorlage gebracht.
3.2. Mit Schriftsatz vom XXXX wurde unter Vorlage der diesbezüglichen Vertretungsvollmachten bekanntgegeben, dass die Beschwerdeführer im weiteren Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Rechtsanwalt XXXX vertreten werden.3.2. Mit Schriftsatz vom römisch 40 wurde unter Vorlage der diesbezüglichen Vertretungsvollmachten bekanntgegeben, dass die Beschwerdeführer im weiteren Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Rechtsanwalt römisch 40 vertreten werden.
3.3. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte in der Folge eine mündliche Verhandlung an und übermittelte gleichzeitig aktuelle Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan. Eine Stellungnahme zu den Länderfeststellungen wurde vorab nicht erstattet.
3.4. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX brachten die Beschwerdeführer nach Erläuterung des bisherigen Verfahrensganges und des Akteninhaltes im Beisein ihres bevollmächtigten Vertreters sowie eines Dolmetschers für die Sprache Dari auf richterliche Befragung im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass ihre bisherigen Angaben der Wahrheit entsprechen würden. Befragt zu ihrem Gesundheitszustand gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie keine Medikamente einnehmen würde, aber Probleme mit ihrer Schilddrüse habe. Der Zweitbeschwerdeführer führte in diesem Zusammenhang aus, dass er an Blasenkrebs leide und deswegen in Behandlung sei. Er nehme ständig Medikamente ein. Übereinstimmend gaben die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer an der heutigen Verhandlung folgen zu können. Es würden keine Hinderungsgründe aus gesundheitlicher Sicht vorliegen. Die Drittbeschwerdeführerin gab an ganz gesund zu sein. In weiterer Folge gaben die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer übereinstimmend an, dass sie und ihre Kinder (Anmerkung: die Drittbeschwerdeführerin, der Viertbeschwerdeführer und die Fünftbeschwerdeführerin) der Volksgruppe der Hazara und der schiitischen Glaubensrichtung des Islams angehören würden. Ihre Muttersprache sei Dari. Sie würden weiters noch Farsi und Deutsch sprechen. Die Erstbeschwerdeführerin gab an, dass ihre Eltern in Afghanistan in der Provinz Daikundi gelebt hätten und dann in den Iran gezogen seien. Ihre Eltern seien bereits verstorben und sie habe nunmehr weder im Iran noch in Afghanistan Verwandte. Der Zweitbeschwerdeführer gab an, dass er in Afghanistan in einem Dorf in der Provinz Daikundi geboren worden sei. Im Alter von ca. 10 Jahren habe er gemeinsam mit seiner Mutter und seinem jüngeren Bruder Afghanistan verlassen und sie seien in den Iran gegangen. Sein Vater sei bereits zu diesem Zeitpunkt nicht mehr am Leben gewesen. Zum jetzigen Zeitpunkt lebe nur mehr sein jüngerer Bruder gemeinsam mit seiner Familie im Iran. In Afghanistan lebe noch eine Schwester von ihm, die dort geheiratet habe. Wo genau sie sich aufhalten würde, wisse er jedoch nicht. Weiters habe er noch einen Cousin väterlicherseits in Afghanistan gehabt. Es wisse jedoch nicht, ob dieser noch am Leben sei. Übereinstimmend gaben die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer an, dass sie ihre Ehe im Iran geschlossen hätten und auch alle ihre Kinder dort geboren worden seien. Befragt zu ihrer Schul- und Berufsausbildung gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie im Iran von ihrem Vater zuhause unterrichtet worden sei. Eine Schule habe sie nicht besucht. Danach habe sie als Schneiderin gearbeitet. Vom Zweitbeschwerdeführer wurde in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass er weder in Afghanistan noch im Iran in die Schule gegangen sei. Er habe auch keine Berufsausbildung absolviert. Im Iran habe er im Baubereich und in der Landwirtschaft gearbeitet. Befragt zu ihrer Schulausbildung gab die Drittbeschwerdeführerin an, dass sie im Iran zuhause von einer Privatlehrerin unterrichtet worden sei. Zu ihren Familienverhältnissen in Österreich befragt, gaben die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer zusammengefasst übereinstimmend an, dass sie zusammen mit ihren Kindern hier leben würden. Sonstige Verwandte von ihnen würden sich in Österreich nicht aufhalten.3.4. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 brachten die Beschwerdeführer nach Erläuterung des bisherigen Verfahrensganges und des Akteninhaltes im Beisein ihres bevollmächtigten Vertreters sowie eines Dolmetschers für die Sprache Dari auf richterliche Befragung im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass ihre bisherigen Angaben der Wahrheit entsprechen würden. Befragt zu ihrem Gesundheitszustand gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie keine Medikamente einnehmen würde, aber Probleme mit ihrer Schilddrüse habe. Der Zweitbeschwerdeführer führte in diesem Zusammenhang aus, dass er an Blasenkrebs leide und deswegen in Behandlung sei. Er nehme ständig Medikamente ein. Übereinstimmend gaben die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer an der heutigen Verhandlung folgen zu können. Es würden keine Hinderungsgründe aus gesundheitlicher Sicht vorliegen. Die Drittbeschwerdeführerin gab an ganz gesund zu sein. In weiterer Folge gaben die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer übereinstimmend an, dass sie und ihre Kinder (Anmerkung: die Drittbeschwerdeführerin, der Viertbeschwerdeführer und die Fünftbeschwerdeführerin) der Volksgruppe der Hazara und der schiitischen Glaubensrichtung des Islams angehören würden. Ihre Muttersprache sei Dari. Sie würden weiters noch Farsi und Deutsch sprechen. Die Erstbeschwerdeführerin gab an, dass ihre Eltern in Afghanistan in der Provinz Daikundi gelebt hätten und dann in den Iran gezogen seien. Ihre Eltern seien bereits verstorben und sie habe nunmehr weder im Iran noch in Afghanistan Verwandte. Der Zweitbeschwerdeführer gab an, dass er in Afghanistan in einem Dorf in der Provinz Daikundi geboren worden sei. Im Alter von ca. 10 Jahren habe er gemeinsam mit seiner Mutter und seinem jüngeren Bruder Afghanistan verlassen und sie seien in den Iran gegangen. Sein Vater sei bereits zu diesem Zeitpunkt nicht mehr am Leben gewesen. Zum jetzigen Zeitpunkt lebe nur mehr sein jüngerer Bruder gemeinsam mit seiner Familie im Iran. In Afghanistan lebe noch eine Schwester von ihm, die dort geheiratet habe. Wo genau sie sich aufhalten würde, wisse er jedoch nicht. Weiters habe er noch einen Cousin väterlicherseits in Afghanistan gehabt. Es wisse jedoch nicht, ob dieser noch am Leben sei. Übereinstimmend gaben die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer an, dass sie ihre Ehe im Iran geschlossen hätten und auch alle ihre Kinder dort geboren worden seien. Befragt zu ihrer Schul- und Berufsausbildung gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie im Iran von ihrem Vater zuhause unterrichtet worden sei. Eine Schule habe sie nicht besucht. Danach habe sie als Schneiderin gearbeitet. Vom Zweitbeschwerdeführer wurde in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass er weder in Afghanistan noch im Iran in die Schule gegangen sei. Er habe auch keine Berufsausbildung absolviert. Im Iran habe er im Baubereich und in der Landwirtschaft gearbeitet. Befragt zu ihrer Schulausbildung gab die Drittbeschwerdeführerin an, dass sie im Iran zuhause von einer Privatlehrerin unterrichtet worden sei. Zu ihren Familienverhältnissen in Österreich befragt, gaben die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer zusammengefasst übereinstimmend an, dass sie zusammen mit ihren Kindern hier leben würden. Sonstige Verwandte von ihnen würden sich in Österreich nicht aufhalten.
Zu ihrer Situation in Österreich befragt, gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie bemüht sei hier eine Arbeit zu finden. Sie wolle den Pflichtschulabschluss nachholen und strebe danach einen Lehrabschluss an, um den Beruf der Köchin ausüben zu können. Deswegen sei sie auch zum AMS gegangen und habe sich informiert. Sie habe auch einen vom AMS angebotenen Kurs absolviert, in dem sie über verschiedenste Berufsmöglichkeiten informiert worden sei. Weiters besuche sie an den Vormittagen einen Pflichtschulabschlusskurs (Anmerkung: In diesem Zusammenhang wurden vom bevollmächtigten Vertreter eine Teilnahmebestätigung für den Zeitraum von XXXX bis XXXX hinsichtlich der Absolvierung des Kurses "Vorbereitung für den Einstieg in den Pflichtschulabschluss", ein Zertifikat hinsichtlich der Teilnahme an einem Seminar " XXXX " in der Zeit vom XXXX sowie eine Besuchsbestätigung hinsichtlich der Teilnahme am Vorbereitungskurs für den externen Pflichtschulabschluss vom XXXX in Vorlage gebracht.). In diesem Zusammenhang gab die Erstbeschwerdeführerin ergänzend an, dass sie auch Behördenwege oder Arztbesuche alleine absolviere. In ihrer Freizeit gehe sie mit ihren Kindern spazieren oder spiele mit ihnen Badminton. Weiters lese sie gerne Bücher oder treffe sich mit Freunden. Sie und ihre Familie hätten schon viele österreichische Freunde gefunden. Weiters besuche sie im Rahmen ihrer Ausbildung auch ein Lerncafe und würde sich dort mit den Leuten unterhalten und gemeinsam lernen. Befragt zur Erziehung ihrer Kinder gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass es ihr sehr wichtig sei, dass sie einen Beruf erlernen würden. Diesbezüglich würden ihre Kinder selbst entscheiden können, welche Schule sie besuchen bzw. welchen Beruf sie erlernen wollen würden. Sie sei sehr am schulischen Fortkommen ihrer Kinder interessiert und besuche auch regelmäßig die Elternsprechtage. Befragt zu ihrer Ehe gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie sich in ihrer Ehe als gleichberechtigt neben ihrem Ehemann (Anmerkung: dem Zweitbeschwerdeführer) sehe. Sie würden sich bei der Erziehung der Kinder und im Haushalt gegenseitig helfen. Weiters sei sie überwiegend für die Verwaltung des Familieneinkommens zuständig und würde die anfallenden Einkäufe erledigen. Abschließend wurde von der Erstbeschwerdeführerin angegeben, dass ihr hier in Österreich ermöglicht worden sei, ein freies und selbstbestimmtes Leben zu führen. Erst hier habe sie erfahren, was Gleichberechtigung zwischen Frau und Mann bedeute. Dadurch sei es ihr möglich, sich hier eine Zukunft aufzubauen.Zu ihrer Situation in Österreich befragt, gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie bemüht sei hier eine Arbeit zu finden. Sie wolle den Pflichtschulabschluss nachholen und strebe danach einen Lehrabschluss an, um den Beruf der Köchin ausüben zu können. Deswegen sei sie auch zum AMS gegangen und habe sich informiert. Sie habe auch einen vom AMS angebotenen Kurs absolviert, in dem sie über verschiedenste Berufsmöglichkeiten informiert worden sei. Weiters besuche sie an den Vormittagen einen Pflichtschulabschlusskurs (Anmerkung: In diesem Zusammenhang wurden vom bevollmächtigten Vertreter eine Teilnahmebestätigung für den Zeitraum von römisch 40 bis römisch 40 hinsichtlich der Absolvierung des Kurses "Vorbereitung für den Einstieg in den Pflichtschulabschluss", ein Zertifikat hinsichtlich der Teilnahme an einem Seminar " römisch 40 " in der Zeit vom römisch 40 sowie eine Besuchsbestätigung hinsichtlich der Teilnahme am Vorbereitungskurs für den externen Pflichtschulabschluss vom römisch 40 in Vorlage gebracht.). In diesem Zusammenhang gab die Erstbeschwerdeführerin ergänzend an, dass sie auch Behördenwege oder Arztbesuche alleine absolviere. In ihrer Freizeit gehe sie mit ihren Kindern spazieren oder spiele mit ihnen Badminton. Weiters lese sie gerne Bücher oder treffe sich mit Freunden. Sie und ihre Familie hätten schon viele österreichische Freunde gefunden. Weiters besuche sie im Rahmen ihrer Ausbildung auch ein Lerncafe und würde sich dort mit den Leuten unterhalten und gemeinsam lernen. Befragt zur Erziehung ihrer Kinder gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass es ihr sehr wichtig sei, dass sie einen Beruf erlernen würden. Diesbezüglich würden ihre Kinder selbst entscheiden können, welche Schule sie besuchen bzw. welchen Beruf sie erlernen wollen würden. Sie sei sehr am schulischen Fortkommen ihrer Kinder interessiert und besuche auch regelmäßig die Elternsprechtage. Befragt zu ihrer Ehe gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie sich in ihrer Ehe als gleichberechtigt neben ihrem Ehemann (Anmerkung: dem Zweitbeschwerdeführer) sehe. Sie würden sich bei der Erziehung der Kinder und im Haushalt gegenseitig helfen. Weiters sei sie überwiegend für die Verwaltung des Familieneinkommens zuständig und würde die anfallenden Einkäufe erledigen. Abschließend wurde von der Erstbeschwerdeführerin angegeben, dass ihr hier in Österreich ermöglicht worden sei, ein freies und selbstbestimmtes Leben zu führen. Erst hier habe sie erfahren, was Gleichberechtigung zwischen Frau und Mann bedeute. Dadurch sei es ihr möglich, sich hier eine Zukunft aufzubauen.
Zu seiner Situation in Österreich befragt, gab der Zweitbeschwerdeführer zusammengefasst an, dass er in Österreich seit XXXX berufstätig sei (In diesem Zusammenhang wurden vom bevollmächtigten Vertreter eine Arbeitsbestätigung und eine Lohn-/Gehaltsverrechnung vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass der Zweitbeschwerdeführer seit XXXX bei der Firma XXXX als Arbeiter tätig ist.). Neben dieser Arbeit helfe er seiner Ehefrau (Anmerkung: der Erstbeschwerdeführerin) bei der Hausarbeit und lerne für den Führerschein.Zu seiner Situation in Österreich befragt, gab der Zweitbeschwerdeführer zusammengefasst an, dass er in Österreich seit römisch 40 berufstätig sei (In diesem Zusammenhang wurden vom bevollmächtigten Vertreter eine Arbeitsbestätigung und eine Lohn-/Gehaltsverrechnung vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass der Zweitbeschwerdeführer seit römisch 40 bei der Firma römisch 40 als Arbeiter tätig ist.). Neben dieser Arbeit helfe er seiner Ehefrau (Anmerkung: der Erstbeschwerdeführerin) bei der Hausarbeit und lerne für den Führerschein.
Zu ihrer Situation in Österreich befragt, gab die Drittbeschwerdeführerin an, dass sie zurzeit die HTL für Bautechnik besuche. Sie wolle die Matura machen und anschließend Architektur studieren. Als sie nach Österreich gekommen sei, sei sie im Jahr XXXX in die dritte Klasse der Hauptschule eingestiegen und habe in weiterer Folge die vierte Klasse Hauptschule auch abgeschlossen. Danach habe sie die Polytechnische Schule erfolgreich absolviert (Anmerkung: In diesem Zusammenhang wurde vom bevollmächtigten Vertreter das Jahres- und Abschlusszeugnis für das Schuljahr XXXX über den Besuch der Polytechnischen Schule durch die Drittbeschwerdeführerin in Vorlage gebracht.). Ihr Wunsch sei es, als Architektin zu arbeiten und ihr eigenes Geld zu verdienen. Später wolle sie einen Mann heiraten den sie liebe und eine Familie gründen. Aber auch im Falle einer Heirat wolle sie berufstätig bleiben. Sie genieße in Österreich, dass sie hier lernen könne was sie wolle. Sie könne zur Schule gehen und auch ihre Meinung frei äußern. Es herrsche hier eine Gleichberechtigung zwischen Frauen