RS Vfgh 2018/9/24 G244/2018

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Veröffentlicht am 24.09.2018
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Index

24/01 Strafgesetzbuch

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z1 litc
StGB §21

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung einer Bestimmung des StGB betreffend die Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher mangels unmittelbarer aktueller Betroffenheit und infolge Zumutbarkeit einer Antragstellung in einem Gerichtsverfahren

Rechtssatz

Dem Antragsteller stand ein anderer Weg offen, die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen §21 Abs1 und Abs2 StGB an den VfGH heranzutragen, weil die auf §21 Abs1 und Abs2 StGB gestützte Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher auf einem gerichtlichen Urteil basiert. Der Antragsteller hätte in jenem Gerichtsverfahren anregen können, dass das Gericht bei verfassungsrechtlichen Bedenken gegen diese Bestimmungen einen Antrag auf Aufhebung dieser Bestimmungen gemäß Art89 B-VG beim VfGH stellt. Zum anderen ist für den VfGH nicht erkennbar, inwieweit der Antragsteller - abgesehen von der bereits mit Urteil angeordneten Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher - durch die Bestimmungen des §21 Abs1 und Abs2 StGB unmittelbar und aktuell betroffen sein kann.

Entscheidungstexte

  • G244/2018
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 24.09.2018 G244/2018

Schlagworte

Strafrecht, VfGH / Individualantrag, VfGH / Weg zumutbarer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2018:G244.2018

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2020
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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