RS Vfgh 2018/9/24 G203/2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.09.2018
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Index

34/01 Monopole

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z1 litc
GlücksspielG §1 Abs2, §4 Abs6, §60 Abs36
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des GlücksspielG betreffend Pokerangebote auf Grundlage einer gewerberechtlichen Bewilligung mangels Darlegung eines unmittelbaren Eingriffs in die Rechtssphäre der Antragstellerin

Rechtssatz

Soweit die antragstellende Gesellschaft verfassungsrechtliche Bedenken dagegen äußert, dass die Ausübung ihrer Gewerbeberechtigung für "Pokerspiele im Lebendspiel ohne Bankhalter" ab dem 01.01.2020 verboten sein wird, ist für den VfGH - nicht zuletzt mangels entsprechender Darlegung im Antrag durch die antragstellende Gesellschaft - nicht erkennbar, aus welchen Gründen das Verbot der Ausübung der Gewerbeberechtigung für "Pokerspiele im Lebendspiel ohne Bankhalter" bereits jetzt - fünfzehn Monate vor seinem Inkrafttreten - eine aktuelle Wirkung für die antragstellende Gesellschaft entfalten kann (vgl VfGH 02.07.2018, G78/2018).Soweit die antragstellende Gesellschaft verfassungsrechtliche Bedenken dagegen äußert, dass die Ausübung ihrer Gewerbeberechtigung für "Pokerspiele im Lebendspiel ohne Bankhalter" ab dem 01.01.2020 verboten sein wird, ist für den VfGH - nicht zuletzt mangels entsprechender Darlegung im Antrag durch die antragstellende Gesellschaft - nicht erkennbar, aus welchen Gründen das Verbot der Ausübung der Gewerbeberechtigung für "Pokerspiele im Lebendspiel ohne Bankhalter" bereits jetzt - fünfzehn Monate vor seinem Inkrafttreten - eine aktuelle Wirkung für die antragstellende Gesellschaft entfalten kann vergleiche VfGH 02.07.2018, G78/2018).

Entscheidungstexte

  • G203/2018
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 24.09.2018 G203/2018

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Glücksspiel, Glücksspielmonopol, Geltungsbereich (zeitlicher) eines Gesetzes

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2018:G203.2018

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2019
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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