RS Vfgh 2018/9/25 E3114/2018

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Veröffentlicht am 25.09.2018
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Index

L9440 Krankenanstalt, Spital

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
Stmk KAG 2012 §7 Abs6, §8 Abs4
AVG §8

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse gegen die Feststellung des Bedarfs an einem selbständigen Ambulatorium für Magnetresonanz an einem bestimmten Standort mangels Legitimation; gesetzliche Zuerkennung der Parteistellung in eingeschränkter Form, jedoch keine Einräumung subjektiver Rechte

Rechtssatz

§8 Abs4 StKAG 2012 räumt der beschwerdeführenden Partei "hinsichtlich des Bedarfes" Parteistellung "im Sinne des AVG" und darüber hinaus die Möglichkeit der Beschwerdeerhebung an das Landesverwaltungsgericht Steiermark und der Revision an den VwGH ein. Zudem ist die Steiermärkische Gebietskrankenkasse gemäß §7 Abs6 StKAG 2012 "zur Frage zu hören [...], ob es sich beim Leistungsangebot um ausschließlich sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähige Leistungen handelt". Aus den §8 Abs4 und §7 Abs6 StKAG 2012 geht hervor, dass der Gesetzgeber der beschwerdeführenden Partei zwar die Wahrung bestimmter Interessen im Bewilligungsverfahren überantwortet und ihr zu diesem Zweck Parteistellung eingeräumt, nicht aber subjektive Rechte iSd Art144 B-VG verliehen hat.

Entscheidungstexte

  • E3114/2018
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 25.09.2018 E3114/2018

Schlagworte

Ambulatorien, Bedarfsprüfung, Parteistellung Krankenanstalten, Rechte subjektive, VfGH / Legitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2018:E3114.2018

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2019
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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