TE Vfgh Beschluss 2018/10/10 E3665/2018

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Veröffentlicht am 10.10.2018
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

VfGG §35 Abs2, §82 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung einer zur Post gegebenen Beschwerde wegen Versäumung der Beschwerdefrist; Maßgeblichkeit des tatsächlichen Einlangens der Beschwerde am Verfassungsgerichtshof bei nicht ordnungsgemäßer Adressierung; Einrechnung des Postlaufes in die Beschwerdefrist bei falscher Adressierung

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

Mit Erkenntnis vom 23. Juli 2018 wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich eine Beschwerde der Einschreiterin als unbegründet ab. Das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich wurde der Einschreiterin durch Zustellung an ihren Vertreter am 30. Juli 2018 zugestellt.

Gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich erhebt die Einschreiterin durch ihren bevollmächtigten Rechtsvertreter mit einem zur Post gegebenen Schriftsatz eine Beschwerde gemäß Art144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof. Auf dem zur Post gegebenen Kuvert ist der "Verfassungsgerichtshof" als Adressat bezeichnet, jedoch ist die Adresse des Verwaltungsgerichtshofes, "Judenplatz 11, 1010 Wien", angeführt. Die Beschwerde langte am 11. September 2018 beim Verwaltungsgerichtshof ein; der Verwaltungsgerichtshof leitete die Beschwerde im Wege der Ämterabfertigung an den Verfassungsgerichtshof weiter, wo die Beschwerde am 11. September 2018 einlangte.

Eine auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof kann nur innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Zustellung des Erkenntnisses erhoben werden (§82 Abs1 VfGG). Die Frist zur Einbringung einer Beschwerde gegen das vorliegende Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich beginnt daher mit Zustellung am 30. Juli 2018 und endet am 10. September 2018.

Wie der Verfassungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, ist nur bei einer ordnungsgemäßen Adressierung an den zuständigen Gerichtshof der Tag der Postaufgabe für die Rechtzeitigkeit der Beschwerde maßgebend. Fehler bei der Einbringung von Beschwerden gehen zu Lasten des Beschwerdeführers (VfSlg 9094/1981, 10381/1985, 12.990/1992).

Da die Einschreiterin das zur Post gegebene Kuvert falsch adressiert hat, liegt keine ordnungsgemäße Einbringung vor. In diesem Fall gilt erst der Tag des tatsächlichen Einlangens der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof am 11. September 2018 als Tag der Einbringung. Die sechswöchige Beschwerdefrist gemäß §82 Abs1 VfGG ist am 10. September 2018 abgelaufen.

Die Beschwerde ist daher verspätet und gemäß §19 Abs3 Z2 litb VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Fristen, Beschwerdefrist

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2018:E3665.2018

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2019
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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