RS Vfgh 2018/11/26 E2786/2018

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Veröffentlicht am 26.11.2018
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §3, §8, §10, §57

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Abweisung eines Antrags eines Staatsangehörigen von Gambia auf internationalen Schutz und Erlassung einer Rückkehrentscheidung mangels eigenständiger Auseinandersetzung mit dem als unglaubwürdig bewerteten Vorbringen des Beschwerdeführers

Rechtssatz

Das Bundesverwaltungsgericht geht hinsichtlich des Fluchtgrundes der Homosexualität von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers aus, ohne sich mit dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers eigenständig auseinanderzusetzen. Vielmehr schloss sich das Gericht in diesem Punkt - ohne weitergehende Prüfung - durch Übernahme der im Bescheid getroffenen Ausführungen der Ansicht des BFA an. Da die Entscheidung diese eigene Auseinandersetzung vermissen lässt, ist sie mit Willkür belastet (vgl VfSlg 18861/2009 mwN).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Asylrecht, Entscheidungsbegründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2018:E2786.2018

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2019
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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