RS Vfgh 2018/11/26 E3812/2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.11.2018
beobachten
merken

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §2 Abs1 Z22, §35

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Versagung eines Einreisetitels wegen Unterlassung der Ermittlungstätigkeit zur Frage der Eheschließung der Beschwerdeführerin mit einem in Österreich subsidiär schutzberechtigten afghanischen Staatsangehörigen

Rechtssatz

Obwohl das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) formelhaft darlegt, nicht an die Prognoseentscheidung des BFA gebunden zu sein, erschöpft sich die Begründung der angefochtenen Entscheidung in einer Wiedergabe eben dieser Prognoseentscheidung (die Heiratsurkunde sei ein Gefälligkeitsdokument; die Eheleute seien auf dem Hochzeitsvideo - das aus dem Jahr 2007 stamme, obwohl die Hochzeit 2010 stattgefunden habe - nicht erkennbar; es könne nicht festgestellt werden, ob eine rechtsgültige Ehe bestehe). Das BVwG würdigt die Stellungnahme des BFA als "schlüssig und nachvollziehbar", anstatt die von der Beschwerdeführerin vorgelegten und von der Behörde erörterten Beweise selbst abzuwägen. Aus der Darlegung der Beweiswürdigung geht nicht hervor, dass sich das BVwG selbst mit den Beweismitteln auseinandergesetzt hat. Das BVwG hat es somit auch unterlassen, die gebotenen Ermittlungen vorzunehmen, um in der Sache selbst entscheiden zu können. Indem es auf die Begründung des verwaltungsbehördlichen Bescheides verweist, verkennt es die Natur seiner Entscheidungsbefugnis und belastet das angefochtene Erkenntnis mit Willkür.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Asylrecht, Ermittlungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2018:E3812.2017

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2019
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten