RS Vfgh 2018/12/11 E4431/2017

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Veröffentlicht am 11.12.2018
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §3, §8, §10, §57

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz eines sudanesischen Staatsangehörigen mangels Auseinandersetzung mit seiner Mitgliedschaft bei einer oppositionellen Miliz

Rechtssatz

Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) verweist in seiner Entscheidung auf die dem Bescheid des BFA zugrunde gelegten Länderfeststellungen. Aus diesen geht zusammengefasst hervor, dass die "JEM" eine "oppositionelle, nicht im Parlament vertretene Miliz" sei, deren Hauptziel der Kampf der "marginalisierten Mehrheit" gegen die Dominanz der Araber im sudanesischen Staat und gegen die Unterdrückung durch die arabische Minderheit sei. Der Sudan weise in rechtsstaatlicher Hinsicht gravierende Mängel auf, in politischen Fällen würden überhaupt keine Haftbefehle ausgestellt und die betreffenden Personen ohne Bekanntgabe von Anschuldigungen abgeholt werden. Politische Gegner seien Folter durch Sicherheitskräfte und Regierungsmilizen ausgesetzt; es komme zu außergerichtlichen Hinrichtungen. Betreffend die Behandlung von Rückkehrern wird berichtet, dass Personen, deren Asylansuchen im Ausland abgelehnt worden sei, im Allgemeinen keine Schwierigkeiten bei der Wiedereinreise in den Sudan hätten, es sei denn, sie seien bekannte Oppositionelle oder sie würden den bewaffneten Umsturz befürworten.

Vor dem Hintergrund der einschlägigen Länderberichte hält das BVwG ohne nähere Begründung fest, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr in den Sudan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner Verfolgung iSd GFK ausgesetzt wäre, wobei das BVwG im Rahmen der mündlichen Verhandlung und in seinen Feststellungen davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer Mitglied einer "oppositionellen, nicht im Parlament vertretenen Miliz" (Partei) sei. Angesichts der Länderberichte, auf die das BVwG im Übrigen nur verwiesen hat, und des festgestellten Sachverhaltes erfordert der Gleichheitssatz eine konkrete Auseinandersetzung mit der Frage, ob der in der Liste einer "oppositionellen, nicht im Parlament vertretenen Miliz" eingetragene Beschwerdeführer im Sudan einer asylrelevanten Verfolgung auf Grund seiner politischen Gesinnung ausgesetzt wäre. Auch prüft das BVwG weder als Alternativbegründung noch im Rahmen seiner Abhandlung zum Status des subsidiären Schutzes, ob der Beschwerdeführer eine konkrete innerstaatliche Fluchtalternative außerhalb der Region Darfur hätte.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Asylrecht, Entscheidungsbegründung, Ermittlungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2018:E4431.2017

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2019
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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