TE Vwgh Beschluss 2018/11/29 Ra 2016/06/0034

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Veröffentlicht am 29.11.2018
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Index

E000 EU- Recht allgemein;
E3L E15101000;
E6J;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
14/01 Verwaltungsorganisation;
19/05 Menschenrechte;
40/01 Verwaltungsverfahren;
83 Naturschutz Umweltschutz;

Norm

31985L0337 UVP-RL Art1 Abs5;
32011L0092 UVP-RL Art1 Abs4;
32014L0052 Nov-32011L0092;
62015CJ0348 Stadt Wiener Neustadt VORAB;
AVG §56;
AVG §68 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
EURallg;
MRKZP 07te Art4 Abs1;
UVPG 2000 §19 Abs7;
UVPG 2000 §3 Abs7;
UVPG 2000 §3 Abs7a;
UVPG 2000 §46 Abs20 Z4 idF 2009/I/087;
UVPG 2000 §46 Abs20 Z4;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler, die Hofrätinnen Dr. Bayjones, Mag.a Merl und Mag. Rehak sowie Hofrat Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Wuketich, über die Revision der G GmbH & Co KG, vertreten durch die Bruckner & Ullrich-Pansi Rechtsanwälte OG in 8430 Leibnitz, Kadagasse 19, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Jänner 2016, W102 2106838-2/4E, betreffend Aufhebung eines Feststellungsbescheides nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 und Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Steiermärkische Landesregierung; mitbeteiligte Partei: Naturschutzbund Steiermark in 8010 Graz, Herdergasse 2), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler, die Hofrätinnen Dr. Bayjones, Mag.a Merl und Mag. Rehak sowie Hofrat Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Wuketich, über die Revision der G GmbH & Co KG, vertreten durch die Bruckner & Ullrich-Pansi Rechtsanwälte OG in 8430 Leibnitz, Kadagasse 19, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Jänner 2016, W102 2106838-2/4E, betreffend Aufhebung eines Feststellungsbescheides nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 und Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Steiermärkische Landesregierung; mitbeteiligte Partei: Naturschutzbund Steiermark in 8010 Graz, Herdergasse 2), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Antrag der mitbeteiligten Partei auf Kostenersatz wird abgewiesen.

Begründung

1 1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde H. vom 12. Juni 2003 wurde K T. die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung einer Schweinezuchtanlage für 695 produktive Sauen und Ferkel auf Grundstück Nr. X erteilt. Die Benützungsbewilligung datiert vom 12. März 2004. 1 1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde H. vom 12. Juni 2003 wurde K T. die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung einer Schweinezuchtanlage für 695 produktive Sauen und Ferkel auf Grundstück Nr. römisch zehn erteilt. Die Benützungsbewilligung datiert vom 12. März 2004.

2 Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde H. vom 16. Juni 2005 wurde K und F T. die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Sauenstalles und Nachzuchtstalles für 644 produktive Sauen und 168 Mastschweine auf Grundstück Nr. Y/1 erteilt. Die Benützungsbewilligung datiert vom 23. März 2007.

3 Die Revisionswerberin ist die Rechtsnachfolgerin der Ehegatten T.

4 Mit weiterem Bescheid des Bürgermeisters vom 9. Jänner 2012 wurde die baubehördliche Bewilligung für die Erweiterung für eine artgerechte Tierhaltung ohne Erhöhung des Tierbestandes erteilt.

5 Ferner erteilte die Bezirkshauptmannschaft Leibnitz (BH) der Revisionswerberin mit Bescheid vom 18. April 2011 die wasserrechtliche Bewilligung für die Einleitung von Oberflächenwässern (die wasserrechtliche Überprüfung erfolgte mit Bescheid vom 7. Februar 2012) und mit Bescheid vom 28. November 2012 die wasserrechtliche Bewilligung einer Tiefbohrbrunnenanlage.

6 In einem Schreiben an die BH vom 17. Mai 2010 teilte die Steiermärkische Landesregierung mit, dass ein von Amts wegen eingeleitetes Feststellungsverfahren (nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 - UVP-G 2000) betreffend die Erweiterung zur Schaffung von zusätzlichen 636 Sauenplätzen und 168 Mastschweineplätzen eingestellt worden sei. Die Erlassung eines Feststellungsbescheides sei im gegenständlichen Fall daher nicht mehr erforderlich.

Dazu verwies die Steiermärkische Landesregierung in diesem Schreiben auf den Bescheid des Umweltsenates vom 27. Juni 2008, mit dem ein Devolutionsantrag der Umweltanwältin des Landes Steiermark im gegenständlichen Feststellungsverfahren deshalb zurückgewiesen worden sei, weil dieser aufgrund der amtswegigen Einleitung des Feststellungsverfahrens kein Anspruch auf Erlassung eines Bescheides zukomme. In diesem Bescheid habe der Umweltsenat festgehalten, dass zwar die Baubewilligungen des Bürgermeisters der Gemeinde H. vom 12. Juni 2003 und vom 16. Juni 2005 nicht mehr der Nichtigkeitssanktion des § 3 Abs. 6 UVP-G 2000 unterlägen, allerdings könne noch die Benützungsbewilligung für das Änderungsvorhaben (Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde H. vom 23. März 2007) der Nichtigkeitssanktion nach § 3 Abs. 6 UVP-G 2000 unterliegen. Weiters habe der Umweltsenat mit Schreiben vom 30. Juni 2008 beim Gemeinderat der Gemeinde H. angeregt, den Bescheid des Bürgermeisters vom 23. März 2007 als mit § 3 Abs. 6 UVP-G 2000 in Widerspruch stehend für nichtig zu erklären. Dieser Anregung sei der Gemeinderat nach der Aktenlage nicht gefolgt. In weiterer Folge - so führte die Steiermärkische Landesregierung im Schreiben vom 17. Mai 2010 ferner aus - sei mit 19. August 2009 die UVP-G-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 87/2009, in Kraft getreten, welche in § 46 Abs. 20 Z 4 UVP-G 2000 regle, dass Vorhaben, deren Genehmigung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle nicht mehr der Nichtigkeitsdrohung des § 3 Abs. 6 unterlägen, als gemäß diesem Bundesgesetz genehmigt gälten. Nach Meinung des Bundesministers für Land und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft treffe dies jene Vorhaben, deren gesamte Genehmigung (alle nach den Verwaltungsvorschriften für die Ausführung des Vorhabens notwendigen Genehmigungen, ausgenommen UVP-G 2000) seit bereits mehr als drei Jahren rechtskräftig sei. Dies treffe auf die erteilten Baubewilligungen zu. Demgegenüber sei die mit Bescheid vom 23. März 2007 erteilte Benützungsbewilligung keine "für die Ausführung des Vorhabens notwendige" Bewilligung, sondern vielmehr eine zur Benützung des "ausgeführten Vorhabens" notwendige Bewilligung und damit nicht weiters relevant.Dazu verwies die Steiermärkische Landesregierung in diesem Schreiben auf den Bescheid des Umweltsenates vom 27. Juni 2008, mit dem ein Devolutionsantrag der Umweltanwältin des Landes Steiermark im gegenständlichen Feststellungsverfahren deshalb zurückgewiesen worden sei, weil dieser aufgrund der amtswegigen Einleitung des Feststellungsverfahrens kein Anspruch auf Erlassung eines Bescheides zukomme. In diesem Bescheid habe der Umweltsenat festgehalten, dass zwar die Baubewilligungen des Bürgermeisters der Gemeinde H. vom 12. Juni 2003 und vom 16. Juni 2005 nicht mehr der Nichtigkeitssanktion des Paragraph 3, Absatz 6, UVP-G 2000 unterlägen, allerdings könne noch die Benützungsbewilligung für das Änderungsvorhaben (Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde H. vom 23. März 2007) der Nichtigkeitssanktion nach Paragraph 3, Absatz 6, UVP-G 2000 unterliegen. Weiters habe der Umweltsenat mit Schreiben vom 30. Juni 2008 beim Gemeinderat der Gemeinde H. angeregt, den Bescheid des Bürgermeisters vom 23. März 2007 als mit Paragraph 3, Absatz 6, UVP-G 2000 in Widerspruch stehend für nichtig zu erklären. Dieser Anregung sei der Gemeinderat nach der Aktenlage nicht gefolgt. In weiterer Folge - so führte die Steiermärkische Landesregierung im Schreiben vom 17. Mai 2010 ferner aus - sei mit 19. August 2009 die UVP-G-Novelle 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2009,, in Kraft getreten, welche in Paragraph 46, Absatz 20, Ziffer 4, UVP-G 2000 regle, dass Vorhaben, deren Genehmigung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle nicht mehr der Nichtigkeitsdrohung des Paragraph 3, Absatz 6, unterlägen, als gemäß diesem Bundesgesetz genehmigt gälten. Nach Meinung des Bundesministers für Land und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft treffe dies jene Vorhaben, deren gesamte Genehmigung (alle nach den Verwaltungsvorschriften für die Ausführung des Vorhabens notwendigen Genehmigungen, ausgenommen UVP-G 2000) seit bereits mehr als drei Jahren rechtskräftig sei. Dies treffe auf die erteilten Baubewilligungen zu. Demgegenüber sei die mit Bescheid vom 23. März 2007 erteilte Benützungsbewilligung keine "für die Ausführung des Vorhabens notwendige" Bewilligung, sondern vielmehr eine zur Benützung des "ausgeführten Vorhabens" notwendige Bewilligung und damit nicht weiters relevant.

Im Übrigen hätten die bisher durchgeführten Erhebungen im Feststellungsverfahren keine erheblichen Umweltauswirkungen (mit einer einzigen Ausnahme) ergeben. Lediglich zum Thema Geruch sei bisher festgestellt worden, dass sich der Belästigungsbereich um den Gesamtbetrieb durch Realisierung der 2005 bewilligten Stallanlagen erheblich ausgedehnt habe, wobei sich auch nach Realisierung des Erweiterungsvorhabens der gesamte Belästigungsbereich ausschließlich über Flächen der Widmungskategorie Freiland erstrecke.

7 Mit Eingabe vom 27. Februar 2015 an die Steiermärkische Landesregierung (nunmehr: belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht) stellte die mitbeteiligte Partei, eine gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisation, einen Antrag gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 auf Feststellung, dass für das Vorhaben der Errichtung und des Betriebes einer Schweinezuchtanlage der Revisionswerberin auf den Grundstücken Nr. X, Y/1 und Y/2 eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchzuführen sei. 7 Mit Eingabe vom 27. Februar 2015 an die Steiermärkische Landesregierung (nunmehr: belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht) stellte die mitbeteiligte Partei, eine gemäß Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisation, einen Antrag gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 auf Feststellung, dass für das Vorhaben der Errichtung und des Betriebes einer Schweinezuchtanlage der Revisionswerberin auf den Grundstücken Nr. römisch zehn, Y/1 und Y/2 eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchzuführen sei.

8 In weiterer Folge wurde der mitbeteiligten Partei von der belangten Behörde unter anderem das bereits erwähnte Schreiben der UVP-Behörde vom 17. Mai 2010 übermittelt.

9 Mit Bescheid vom 26. August 2015 stellte die belangte Behörde "(a)uf Grund des Antrages (der mitbeteiligten Partei) vom 4. März 2015 (Anmerkung: Datum des Einlangens)" gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 fest, dass für das Vorhaben der Revisionswerberin "Errichtung und Betrieb einer Schweinezuchtanlage auf Grundstück Nr. X, Y/1 und Y/2, je KG (H.)" nach Maßgabe der in der Begründung präzisierten Form keine UVP durchzuführen sei. 9 Mit Bescheid vom 26. August 2015 stellte die belangte Behörde "(a)uf Grund des Antrages (der mitbeteiligten Partei) vom 4. März 2015 (Anmerkung: Datum des Einlangens)" gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 fest, dass für das Vorhaben der Revisionswerberin "Errichtung und Betrieb einer Schweinezuchtanlage auf Grundstück Nr. römisch zehn, Y/1 und Y/2, je KG (H.)" nach Maßgabe der in der Begründung präzisierten Form keine UVP durchzuführen sei.

10 Im Rahmen ihrer rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde zur Antragslegitimation der mitbeteiligten Partei aus, gemäß einer näher genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts sei in jenen Fällen, in denen ein entsprechendes Feststellungsverfahren nicht auf Antrag der in § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 angeführten Personen oder von Amts wegen eingeleitet worden sei, auch Umweltorganisationen gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 ein Antragsrecht zuzugestehen. 10 Im Rahmen ihrer rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde zur Antragslegitimation der mitbeteiligten Partei aus, gemäß einer näher genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts sei in jenen Fällen, in denen ein entsprechendes Feststellungsverfahren nicht auf Antrag der in Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 angeführten Personen oder von Amts wegen eingeleitet worden sei, auch Umweltorganisationen gemäß Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G 2000 ein Antragsrecht zuzugestehen.

11 Die auf Grundstück Nr. X bestehende Schweinezuchtanlage für 695 produktive Sauen erreiche den Schwellenwert gemäß Anhang 1 Z 43 lit. a) Spalte 2 UVP-G 2000 (700 Sauenplätze) nicht. Das auf Grundstück Nr. Y/1 bestehende Stallgebäude für 644 produktive Sauen und 168 Mastschweine sei aufgrund des räumlichen und sachlichen Zusammenhangs mit dem Vorhaben auf Grundstück Nr. X als Änderungsvorhaben zu beurteilen. Dieses Änderungsvorhaben wäre gemäß § 3a Abs. 3 Z 1 UVP-G 2000 einer Einzelfallprüfung zu unterziehen gewesen, weil der Schwellenwert gemäß Anhang 1 Z 43 lit. a) Spalte 2 UVP-G 2000 durch die Änderung überschritten werde und durch die Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50 % des maßgeblichen Schwellenwertes erfolge. 11 Die auf Grundstück Nr. römisch zehn bestehende Schweinezuchtanlage für 695 produktive Sauen erreiche den Schwellenwert gemäß Anhang 1 Ziffer 43, Litera a,) Spalte 2 UVP-G 2000 (700 Sauenplätze) nicht. Das auf Grundstück Nr. Y/1 bestehende Stallgebäude für 644 produktive Sauen und 168 Mastschweine sei aufgrund des räumlichen und sachlichen Zusammenhangs mit dem Vorhaben auf Grundstück Nr. römisch zehn als Änderungsvorhaben zu beurteilen. Dieses Änderungsvorhaben wäre gemäß Paragraph 3 a, Absatz 3, Ziffer eins, UVP-G 2000 einer Einzelfallprüfung zu unterziehen gewesen, weil der Schwellenwert gemäß Anhang 1 Ziffer 43, Litera a,) Spalte 2 UVP-G 2000 durch die Änderung überschritten werde und durch die Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50 % des maßgeblichen Schwellenwertes erfolge.

12 Gemäß § 46 Abs. 20 Z 4 UVP-G 2000 gälten Vorhaben, deren Genehmigung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2009 (19. August 2009) nicht mehr der Nichtigkeitsdrohung des § 3 Abs. 6 UVP-G 2000 unterliege, als gemäß diesem Bundesgesetz genehmigt. 12 Gemäß Paragraph 46, Absatz 20, Ziffer 4, UVP-G 2000 gälten Vorhaben, deren Genehmigung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2009, (19. August 2009) nicht mehr der Nichtigkeitsdrohung des Paragraph 3, Absatz 6, UVP-G 2000 unterliege, als gemäß diesem Bundesgesetz genehmigt.

13 Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle BGBl. I Nr. 87/2009 zum UVP-G 2000 seien die für die Errichtung und den Betrieb des gegenständlichen Vorhabens erforderlichen Bewilligungen vorhanden gewesen bzw. es sei eine Nichtigerklärung gemäß § 3 Abs. 6 UVP-G 2000 aufgrund des Ablaufes der dreijährigen Frist nicht mehr möglich gewesen. 13 Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2009, zum UVP-G 2000 seien die für die Errichtung und den Betrieb des gegenständlichen Vorhabens erforderlichen Bewilligungen vorhanden gewesen bzw. es sei eine Nichtigerklärung gemäß Paragraph 3, Absatz 6, UVP-G 2000 aufgrund des Ablaufes der dreijährigen Frist nicht mehr möglich gewesen.

14 Mangels Lage der vorhabensgegenständlichen Grundstücke in einem schutzwürdigen Gebiet im Sinne des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976 sei eine Bewilligungspflicht nach den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht gegeben (gewesen).

15 Auch sei das Vorhaben nach den Bestimmungen des Steiermärkischen IPPC-Anlagen- und Seveso II-Betriebe-Gesetzes, LGBl. Nr. 85/2003, (es handle sich nicht um ein und dieselbe Anlage und um ein und denselben Standort; keine Addition der Kapazitäten von Tätigkeiten verschiedener Kategorien) und des Immissionsschutzgesetzes-Luft (IG-L) nicht bewilligungspflichtig gewesen. 15 Auch sei das Vorhaben nach den Bestimmungen des Steiermärkischen IPPC-Anlagen- und Seveso II-Betriebe-Gesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2003,, (es handle sich nicht um ein und dieselbe Anlage und um ein und denselben Standort; keine Addition der Kapazitäten von Tätigkeiten verschiedener Kategorien) und des Immissionsschutzgesetzes-Luft (IG-L) nicht bewilligungspflichtig gewesen.

16 Da am 19. August 2009 sämtliche erforderlichen materiellrechtlichen Bewilligungen vorgelegen seien bzw. eine Nichtigerklärung gemäß § 3 Abs. 6 UVP-G 2000 auf Grund des Ablaufes der dreijährigen Frist nicht mehr möglich gewesen sei, gelte das gegenständliche Vorhaben gemäß § 46 Abs. 20 Z 4 UVP-G 2000 als genehmigt. Es sei somit keiner UVP zu unterziehen. 16 Da am 19. August 2009 sämtliche erforderlichen materiellrechtlichen Bewilligungen vorgelegen seien bzw. eine Nichtigerklärung gemäß Paragraph 3, Absatz 6, UVP-G 2000 auf Grund des Ablaufes der dreijährigen Frist nicht mehr möglich gewesen sei, gelte das gegenständliche Vorhaben gemäß Paragraph 46, Absatz 20, Ziffer 4, UVP-G 2000 als genehmigt. Es sei somit keiner UVP zu unterziehen.

17 In Erledigung einer gegen diesen Bescheid von der mitbeteiligten Partei erhobenen Beschwerde wurde der Feststellungsbescheid der belangten Behörde vom 26. August 2015 mit dem angefochtenen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts (im Folgenden: Verwaltungsgericht) vom 28. Jänner 2016 aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei. 17 In Erledigung einer gegen diesen Bescheid von der mitbeteiligten Partei erhobenen Beschwerde wurde der Feststellungsbescheid der belangten Behörde vom 26. August 2015 mit dem angefochtenen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts (im Folgenden: Verwaltungsgericht) vom 28. Jänner 2016 aufgehoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.

18 In seinen Erwägungen hielt das Verwaltungsgericht im Wesentlichen fest, bei der mitbeteiligten Partei handle es sich um eine anerkannte Umweltorganisation nach § 19 Abs. 7 UVP-G 2000. Gegen einen negativen UVP-Feststellungsbescheid sei auch eine anerkannte Umweltorganisation gemäß § 3 Abs. 7a UVP-G 2000 berechtigt, Beschwerde an das Verwaltungsgericht zu erheben. Die Beschwerde der mitbeteiligten Partei sei zulässig. 18 In seinen Erwägungen hielt das Verwaltungsgericht im Wesentlichen fest, bei der mitbeteiligten Partei handle es sich um eine anerkannte Umweltorganisation nach Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G 2000. Gegen einen negativen UVP-Feststellungsbescheid sei auch eine anerkannte Umweltorganisation gemäß Paragraph 3, Absatz 7 a, UVP-G 2000 berechtigt, Beschwerde an das Verwaltungsgericht zu erheben. Die Beschwerde der mitbeteiligten Partei sei zulässig.

19 Ferner führte das Verwaltungsgericht aus, es sei festzustellen gewesen, ob der Tatbestand der §§ 46 Abs. 20 Z 4 iVm § 3 Abs. 6 UVP-G 2000 auf das gegenständliche Vorhaben anzuwenden sei bzw. ob zum 19. August 2006 (drei Jahre vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2009 am 19. August 2009) alle Bewilligungen in Rechtskraft erwachsen seien. 19 Ferner führte das Verwaltungsgericht aus, es sei festzustellen gewesen, ob der Tatbestand der Paragraphen 46, Absatz 20, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 6, UVP-G 2000 auf das gegenständliche Vorhaben anzuwenden sei bzw. ob zum 19. August 2006 (drei Jahre vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2009, am 19. August 2009) alle Bewilligungen in Rechtskraft erwachsen seien.

20 In Übereinstimmung mit der IPPC-Richtlinie (RL 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung von Umweltverschmutzung) enthalte das Steiermärkische IPPC-Anlagen- und Seveso II-Betriebe-Gesetz in der Fassung LGBl. Nr. 85/2003 eine Legaldefinition des Begriffs der "Anlage" als "eine ortsfeste technische Einheit, in der eine oder mehrere der in § 1 Abs. 3 genannten Tätigkeiten sowie andere unmittelbar damit verbundene Tätigkeiten durchgeführt werden, die mit den an diesem Standort durchgeführten Tätigkeiten in einem technischen Zusammenhang stehen und die Auswirkungen auf die Immissionen und die Umweltverschmutzung haben können". 20 In Übereinstimmung mit der IPPC-Richtlinie (RL 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung von Umweltverschmutzung) enthalte das Steiermärkische IPPC-Anlagen- und Seveso II-Betriebe-Gesetz in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2003, eine Legaldefinition des Begriffs der "Anlage" als "eine ortsfeste technische Einheit, in der eine oder mehrere der in Paragraph eins, Absatz 3, genannten Tätigkeiten sowie andere unmittelbar damit verbundene Tätigkeiten durchgeführt werden, die mit den an diesem Standort durchgeführten Tätigkeiten in einem technischen Zusammenhang stehen und die Auswirkungen auf die Immissionen und die Umweltverschmutzung haben können".

21 Die belangte Behörde habe jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit hinsichtlich des maßgebenden Sachverhaltes unterlassen. Sie habe es unterlassen, in einem ersten Schritt zu erheben, ob das Vorhaben der Übergangsregel der §§ 46 Abs. 20 Z 4 iVm § 3 Abs. 6 UVP-G 2000 unterworfen sei. Die Behörde hätte insbesondere zu prüfen, ob für das Vorhaben eine IPPC-Genehmigung bzw. eine Genehmigung gemäß IG-L einzuholen gewesen wäre. 21 Die belangte Behörde habe jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit hinsichtlich des maßgebenden Sachverhaltes unterlassen. Sie habe es unterlassen, in einem ersten Schritt zu erheben, ob das Vorhaben der Übergangsregel der Paragraphen 46, Absatz 20, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 6, UVP-G 2000 unterworfen sei. Die Behörde hätte insbesondere zu prüfen, ob für das Vorhaben eine IPPC-Genehmigung bzw. eine Genehmigung gemäß IG-L einzuholen gewesen wäre.

22 Im erstinstanzlichen Bescheid sei lediglich auf eine knappe Auskunft der Stabsstelle Logistik, Budget, Luft/Lärm/EU der Abteilung 13 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung verwiesen worden. Weiterführende Ermittlungsschritte habe die belangte Behörde nicht getätigt. Im Zuge der Prüfung hätte die belangte Behörde zumindest erheben müssen, ob das Vorhaben in einer Gesamtanlage gemäß dem Steiermärkischen IPPC-Anlagen- und Seveso II-Betriebe-Gesetz betrieben werde. Die belangte Behörde hätte zur Feststellung des Sachverhaltes prüfen müssen, ob die Anlage eine ortsfeste technische Einheit darstelle, welche mit den an diesem Standort durchgeführten Tätigkeiten in einem technischen Zusammenhang stünden und Auswirkungen auf die Immissionen und die Umweltverschmutzung haben könne.

23 Für den Fall, dass die Anlage auf den Grundstücken Nr. X, Y/1 und Y/2 nach dem IPPC-Regime bzw. dem IG-L bewilligungspflichtig gewesen sei oder noch sei, sei zu prüfen, ob das Vorhaben den Änderungstatbestand des § 3a Abs. 1 Z 2, Abs. 2 bzw. Abs. 3 UPV-G 2000 erfülle, und sodann eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Hierbei wäre zu prüfen, ob wesentliche Beeinträchtigungen auf die Umwelt zu erwarten seien. Bei der Einzelfallprüfung seien grundsätzlich die Kriterien des § 3 Abs. 4 Z 1 bis 3 UVP-G 2000 zu berücksichtigen. Bei Kapazitätsausweitungen um 100 % des Schwellenwertes wäre von der belangten Behörde gemäß § 3a Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 jedenfalls eine UVP durchzuführen. 23 Für den Fall, dass die Anlage auf den Grundstücken Nr. römisch zehn, Y/1 und Y/2 nach dem IPPC-Regime bzw. dem IG-L bewilligungspflichtig gewesen sei oder noch sei, sei zu prüfen, ob das Vorhaben den Änderungstatbestand des Paragraph 3 a, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 2, bzw. Absatz 3, UPV-G 2000 erfülle, und sodann eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Hierbei wäre zu prüfen, ob wesentliche Beeinträchtigungen auf die Umwelt zu erwarten seien. Bei der Einzelfallprüfung seien grundsätzlich die Kriterien des Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer eins, bis 3 UVP-G 2000 zu berücksichtigen. Bei Kapazitätsausweitungen um 100 % des Schwellenwertes wäre von der belangten Behörde gemäß Paragraph 3 a, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 jedenfalls eine UVP durchzuführen.

24 Zusammenfassend sei auszuführen, dass die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren das Bestehen einer einheitlichen Anlage bzw. die Umgehung der Bestimmungen des Steiermärkischen IPPC-Anlagen- und Seveso II-Betriebe-Gesetzes sowie gemäß § 21a IG-L zu prüfen und allenfalls eine weitere UVP-Prüfung im Sinne der angeführten Normen durchzuführen habe. 24 Zusammenfassend sei auszuführen, dass die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren das Bestehen einer einheitlichen Anlage bzw. die Umgehung der Bestimmungen des Steiermärkischen IPPC-Anlagen- und Seveso II-Betriebe-Gesetzes sowie gemäß Paragraph 21 a, IG-L zu prüfen und allenfalls eine weitere UVP-Prüfung im Sinne der angeführten Normen durchzuführen habe.

25 Ausgehend von diesen Überlegungen sei im vorliegenden Fall das dem Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben gewesen. 25 Ausgehend von diesen Überlegungen sei im vorliegenden Fall das dem Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben gewesen.

26 Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision mit dem Antrag der Abänderung des Beschlusses im Sinne einer Einstellung des Feststellungsverfahrens, in eventu der Aufhebung des Beschlusses und Einstellung des Feststellungsverfahrens, in eventu der Abänderung des Beschlusses dahingehend, dass der Beschwerde der mitbeteiligten Partei keine Folge gegeben werde.

27 Die belangte Behörde übermittelte eine Revisionsbeantwortung. 28 Die mitbeteiligte Partei beantragte in ihrer

Revisionsbeantwortung die Abweisung der Revision sowie die Zuerkennung von Schriftsatzaufwand.

29 Auch die Umweltanwältin des Landes Steiermark nahm zum gegenständlichen Verfahren Stellung.

30 2. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG). 30 2. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).

31 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 31 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

32 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 32 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

33 2.1. Zu ihrer Zulässigkeit wird in der Revision vorgebracht, es fehle höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage, ob im Rahmen des § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 die bevorrechteten Umweltschutzorganisationen wie die mitbeteiligte Partei antragsberechtigt seien. Nach dem Gesetzeswortlaut bestehe keine Antragslegitimation. 33 2.1. Zu ihrer Zulässigkeit wird in der Revision vorgebracht, es fehle höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage, ob im Rahmen des Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 die bevorrechteten Umweltschutzorganisationen wie die mitbeteiligte Partei antragsberechtigt seien. Nach dem Gesetzeswortlaut bestehe keine Antragslegitimation.

34 Die Behauptung fehlender Rechtsprechung zur in Rede stehenden Frage trifft nicht zu. Darüber hinaus erweist sich die Rechtslage insoweit aufgrund des Wortlautes der nachfolgend zitierten Bestimmungen als eindeutig (vgl. zum Nichtvorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung bei eindeutiger Rechtslage u.a. VwGH 1.8.2017, Ra 2015/06/0087, mwN): 34 Die Behauptung fehlender Rechtsprechung zur in Rede stehenden Frage trifft nicht zu. Darüber hinaus erweist sich die Rechtslage insoweit aufgrund des Wortlautes der nachfolgend zitierten Bestimmungen als eindeutig vergleiche , zum Nichtvorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung bei eindeutiger Rechtslage u.a. VwGH 1.8.2017, Ra 2015/06/0087, mwN):

35 Gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 95/2013 hat die Behörde auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine UVP nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. 35 Gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 in der hier maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2013, hat die Behörde auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine UVP nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des Paragraph 3 a, Absatz eins bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen.

36 Einer - wie die mitbeteiligte Partei - gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannten Umweltorganisation kommt hingegen kein Antragsrecht auf Einleitung eines Feststellungsverfahrens nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 zu (vgl. VwGH 17.2.2016, Ro 2016/04/0001, mwN). 36 Einer - wie die mitbeteiligte Partei - gemäß Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G 2000 anerkannten Umweltorganisation kommt hingegen kein Antragsrecht auf Einleitung eines Feststellungsverfahrens nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 zu vergleiche , VwGH 17.2.2016, Ro 2016/04/0001, mwN).

37 Zudem ist gemäß § 3 Abs. 7a UVP-G 2000 eine gemäß § 19 Abs. 7 leg. cit. anerkannte Umweltorganisation berechtigt, Beschwerde an das Verwaltungsgericht zu erheben, wenn die Behörde gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 feststellt, dass für ein Vorhaben keine UVP nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist. Ab dem Tag der Veröffentlichung im Internet ist einer solchen Umweltorganisation Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. Für die Beschwerdelegitimation ist der im Anerkennungsbescheid gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 ausgewiesene örtliche Zulassungsbereich maßgeblich. 37 Zudem ist gemäß Paragraph 3, Absatz 7 a, UVP-G 2000 eine gemäß Paragraph 19, Absatz 7, leg. cit. anerkannte Umweltorganisation berechtigt, Beschwerde an das Verwaltungsgericht zu erheben, wenn die Behörde gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 feststellt, dass für ein Vorhaben keine UVP nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist. Ab dem Tag der Veröffentlichung im Internet ist einer solchen Umweltorganisation Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. Für die Beschwerdelegitimation ist der im Anerkennungsbescheid gemäß Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G 2000 ausgewiesene örtliche Zulassungsbereich maßgeblich.

38 Ungeachtet der Frage, wer hinsichtlich eines Verfahrens nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 antragsberechtigt ist, kommt dann, wenn ein Feststellungsbescheid nach der genannten Bestimmung ergangen ist, den nach § 3 Abs. 7a UVP-G 2000 Beschwerdeberechtigten die Beschwerdelegitimation zu. Die mitbeteiligte Partei war insofern jedenfalls legitimiert, gegen die getroffene Feststellung Beschwerde zu erheben. Da ein Bescheid gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 auch von Amts wegen ergehen kann, kam der Frage, ob der Bescheid aufgrund des Antrags der mitbeteiligten Partei ergehen durfte, keine streitentscheidende Bedeutung zu. Es lag insofern kein Fall der Unzuständigkeit der belangten Behörde vor. 38 Ungeachtet der Frage, wer hinsichtlich eines Verfahrens nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 antragsberechtigt ist, kommt dann, wenn ein Feststellungsbescheid nach der genannten Bestimmung ergangen ist, den nach Paragraph 3, Absatz 7 a, UVP-G 2000 Beschwerdeberechtigten die Beschwerdelegitimation zu. Die mitbeteiligte Partei war insofern jedenfalls legitimiert, gegen die getroffene Feststellung Beschwerde zu erheben. Da ein Bescheid gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 auch von Amts wegen ergehen kann, kam der Frage, ob der Bescheid aufgrund des Antrags der mitbeteiligten Partei ergehen durfte, keine streitentscheidende Bedeutung zu. Es lag insofern kein Fall der Unzuständigkeit der belangten Behörde vor.

39 Es liegt zudem keine Rechtsverletzung vor, wenn eine Behörde einen Feststellungsbescheid aufgrund einer zu Unrecht angenommenen Antragstellung erlassen hat, wenn die Feststellung - wie nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 - auch von Amts wegen getroffen werden kann (VwGH 14.5.1991, 90/11/0218). 39 Es liegt zudem keine Rechtsverletzung vor, wenn eine Behörde einen Feststellungsbescheid aufgrund einer zu Unrecht angenommenen Antragstellung erlassen hat, wenn die Feststellung - wie nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 - auch von Amts wegen getroffen werden kann (VwGH 14.5.1991, 90/11/0218).

40 Das Verwaltungsgericht war somit aufgrund der von der mitbeteiligten Partei erhobenen Beschwerde zuständig, in der (Verwaltungs-)Sache zu entscheiden.

41 Die in den Zulässigkeitsausführungen aufgeworfene Frage der Antragsberechtigung einer anerkannten Umweltorganisation ist daher für die Entscheidung über die Revision auch nicht ausschlaggebend.

42 2.2. Ferner wird in der Zulässigkeitsbegründung der Revision vorgebracht, es bedürfe einer höchstgerichtlichen Klarstellung, ob, wie im vorliegenden Fall, nach einem eingeleiteten, aber dann wegen der Bewilligungsfiktion des § 46 Abs. 20 Z 4 UVP-G 2000 wieder eingestellten Feststellungsverfahren nachträglich durch eine bevorrechtete Umweltschutzorganisation neuerlich die Einleitung eines Feststellungsverfahrens im Sinne des § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 beantragt werden könne. 42 2.2. Ferner wird in der Zulässigkeitsbegründung der Revision vorgebracht, es bedürfe einer höchstgerichtlichen Klarstellung, ob, wie im vorliegenden Fall, nach einem eingeleiteten, aber dann wegen der Bewilligungsfiktion des Paragraph 46, Absatz 20, Ziffer 4, UVP-G 2000 wieder eingestellten Feststellungsverfahren nachträglich durch eine bevorrechtete Umweltschutzorganisation neuerlich die Einleitung eines Feststellungsverfahrens im Sinne des Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 beantragt werden könne.

43 Dazu ist zunächst festzuhalten, dass das Vorbringen einer erfolgten "Einstellung" des Feststellungsverfahrens auf das Schreiben der Steiermärkischen Landesregierung vom 17. Mai 2010, gerichtet an die Bezirkshauptmannschaft Leibnitz, Bezug nimmt. Wie eingangs festgehalten, wurde darin mitgeteilt, es sei das von Amts wegen eingeleitete Feststellungsverfahren betreffend die Erweiterung des Betriebes der Revisionswerberin zur Schaffung von zusätzlichen 636 Sauenplätzen und 168 Mastschweineplätze eingestellt worden und daher die Erlassung eines Feststellungsbescheides im gegenständlichen Fall nicht mehr erforderlich. Die Steiermärkische Landesregierung verwies dazu zusammengefasst auf die mit der Novelle BGBl. I Nr. 87/2009 eingefügte Bestimmung des § 46 Abs. 20 Z 4 UVP-G 2000 (die Voraussetzungen träfen auf die erteilten Baubewilligungen zu) und im Übrigen darauf, dass die bisher durchgeführten Erhebungen keine erheblichen Umweltauswirkungen (mit einer Ausnahme) ergeben hätten. 43 Dazu ist zunächst festzuhalten, dass das Vorbringen einer erfolgten "Einstellung" des Feststellungsverfahrens auf das Schreiben der Steiermärkischen Landesregierung vom 17. Mai 2010, gerichtet an die Bezirkshauptmannschaft Leibnitz, Bezug nimmt. Wie eingangs festgehalten, wurde darin mitgeteilt, es sei das von Amts wegen eingeleitete Feststellungsverfahren betreffend die Erweiterung des Betriebes der Revisionswerberin zur Schaffung von zusätzlichen 636 Sauenplätzen und 168 Mastschweineplätze eingestellt worden und daher die Erlassung eines Feststellungsbescheides im gegenständlichen Fall nicht mehr erforderlich. Die Steiermärkische Landesregierung verwies dazu zusammengefasst auf die mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2009, eingefügte Bestimmung des Paragraph 46, Absatz 20, Ziffer 4, UVP-G 2000 (die Voraussetzungen träfen auf die erteilten Baubewilligungen zu) und im Übrigen darauf, dass die bisher durchgeführten Erhebungen keine erheblichen Umweltauswirkungen (mit einer Ausnahme) ergeben hätten.

44 Dass dieser Mitteilung über die Verfahrenseinstellung in dem genannten Schreiben ein Bescheid, insbesondere ein negativer Feststellungsbescheid, zugrunde gelegen wäre, ist nicht ersichtlich und wird auch von der Revisionswerberin nicht konkret behauptet. Ebenso wenig gibt es Anhaltspunkte dafür, dass - im Sinne des damals geltenden § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2009 - der wesentliche Inhalt einer solchen Entscheidung einschließlich der wesentlichen Entscheidungsgründe von der Behörde in geeigneter Form kundgemacht oder zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegt worden wäre. 44 Dass dieser Mitteilung über die Verfahrenseinstellung in dem genannten Schreiben ein Bescheid, insbesondere ein negativer Feststellungsbescheid, zugrunde gelegen wäre, ist nicht ersichtlich und wird auch von der Revisionswerberin nicht konkret behauptet. Ebenso wenig gibt es Anhaltspunkte dafür, dass - im Sinne des damals geltenden Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2009, - der wesentliche Inhalt einer solchen Entscheidung einschließlich der wesentlichen Entscheidungsgründe von der Behörde in geeigneter Form kundgemacht oder zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegt worden wäre.

45 Mangels Vorliegen eines Feststellungsbescheides liegt auch keine res iudicata vor, die aus diesem Grund dem (späteren) Feststellungsbescheid der belangten Behörde vom 26. August 2015 über die UVP-Pflicht entgegengestanden wäre. Eine solche wurde - trotz ihres Schreibens vom 17. Mai 2010 - offenkundig auch von der belangten Behörde selbst nicht angenommen. Der hier in Rede stehenden (Mitteilung einer) Einstellung eines von Amts wegen eingeleiteten Feststellungsverfahrens kam auch nicht eine etwa mit der mit der Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens vor dem Hintergrund des Art. 4 Abs. 1 7. ZPEMRK grundsätzlich verbundenen Konsequenz (die die Wiederholung eines Strafverfahrens verbietet; vgl. VwGH 4.4.2017, Ra 2017/02/0017, mwN) vergleichbare Rechtswirkung zu. 45 Mangels Vorliegen eines Feststellungsbescheides liegt auch keine res iudicata vor, die aus diesem Grund dem (späteren) Feststellungsbescheid der belangten Behörde vom 26. August 2015 über die UVP-Pflicht entgegengestanden wäre. Eine solche wurde - trotz ihres Schreibens vom 17. Mai 2010 - offenkundig auch von der belangten Behörde selbst nicht angenommen. Der hier in Rede stehenden (Mitteilung einer) Einstellung eines von Amts wegen eingeleiteten Feststellungsverfahrens kam auch nicht eine etwa mit der mit der Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens vor dem Hintergrund des Artikel 4, Absatz eins, 7. ZPEMRK grundsätzlich verbundenen Konsequenz (die die Wiederholung eines Strafverfahrens verbietet; vergleiche , VwGH 4.4.2017, Ra 2017/02/0017, mwN) vergleichbare Rechtswirkung zu.

46 Ein rechtskräftiger Feststellungsbescheid nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 aus dem Jahr 2010 mit den Rechtswirkungen einer entschiedenen Sache, wie ihn die Revisionswerberin offenbar vor Augen hat, liegt daher nicht vor, weshalb sich die von ihr begehrte Klarstellung, ob eine "neuerliche Einleitung" eines Feststellungsverfahren beantragt werden könne, erübrigt. 46 Ein rechtskräftiger Feststellungsbescheid nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 aus dem Jahr 2010 mit den Rechtswirkungen einer entschiedenen Sache, wie ihn die Revisionswerberin offenbar vor Augen hat, liegt daher nicht vor, weshalb sich die von ihr begehrte Klarstellung, ob eine "neuerliche Einleitung" eines Feststellungsverfahren beantragt werden könne, erübrigt.

47 2.3. In der Zulässigkeitsbegründung wird schließlich vorgebracht, es bestehe keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage, was § 46 Abs. 20 Z 4 UVP-G 2000 unter "Vorhaben, deren Genehmigung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2009 nicht mehr der Nichtigkeitsdrohung des § 3 Abs. 6 unterliegt" verstehe. Insbesondere gebe es keine Rechtsprechung zur Frage, was unter "Genehmigung" zu verstehen sei. Ebenso wenig gebe es höchstgerichtliche Rechtsprechung, wonach jede denkbare, auch erst später als erforderlich erkannte oder erforderlich werdende materienrechtliche Bewilligung zu diesem Zeitpunkt bereits vorgelegen haben müsse. Auch gebe es keine Judikatur darüber, ob im Rahmen der Prüfung der Anwendbarkeit des § 46 Abs. 20 Z 4 UVP-G 2000 ein Ermittlungsverfahren hinsichtlich der Notwendigkeit weiterer als der bisher als erforderlich angesehenen materienrechtlicher Bewilligungen Platz zu greifen habe, wenn solche Bewilligungen bei jahrelangem Betrieb niemals und von niemandem gefordert worden seien. Dies im Hinblick auf den Grundsatz der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes. 47 2.3. In der Zulässigkeitsbegründung wird schließlich vorgebracht, es bestehe keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage, was Paragraph 46, Absatz 20, Ziffer 4, UVP-G 2000 unter "Vorhaben, deren Genehmigung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2009, nicht mehr der Nichtigkeitsdrohung des Paragraph 3, A

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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