TE Vwgh Beschluss 2018/12/7 Ra 2018/18/0510

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.12.2018
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
19/05 Menschenrechte;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 2005 §3;
AsylG 2005 §8;
B-VG Art133 Abs4;
MRK Art8;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober und den Hofrat Dr. Sutter als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Wuketich, über die Revision des M S, vertreten durch MMag. Dr. Franz Stefan Pechmann, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Prinz-Eugen-Straße 70/2/1.1, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. September 2018, Zl. L507 2150259-1/13E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger des Irak, aus Samarra in der Provinz Salah ad-Din, stellte am 14. Juni 2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen begründete er im Wesentlichen damit, dass er vom IS bedroht worden sei, da er sich diesem nicht angeschlossen habe. Außerdem habe er aufgrund seiner sunnitischen Herkunft Probleme mit schiitischen Milizen gehabt, welche ihn vor seiner Ausreise festgenommen und fast einen Tag in Gewahrsam gehalten hätten.

2 Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 27. Februar 2017 wurde der Antrag des Revisionswerbers gemäß §§ 3, 8 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) abgewiesen, kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt, gegen den Revisionswerber eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass dessen Abschiebung in den Irak zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise setzte die Behörde mit vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest. 2 Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 27. Februar 2017 wurde der Antrag des Revisionswerbers gemäß Paragraphen 3,, 8 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) abgewiesen, kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt, gegen den Revisionswerber eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass dessen Abschiebung in den Irak zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise setzte die Behörde mit vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.

3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig. 3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab. Die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.

4 Das BVwG verneinte das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgung im Wesentlichen aufgrund mangelnder Verfolgungsintensität der geschilderten Ereignisse, nicht gegen den Revisionswerber persönlich gerichteter Bedrohungen sowie dem Umstand, dass die Ereignisse für eine Asylrelevanz zu lange zurücklägen. Zur Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten führte das BVwG aus, dass es sich beim Revisionswerber um einen arbeitsfähigen, jungen Mann handle, bei welchem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden könne. Er verfüge über ein abgeschlossenes Bachelorstudium der Islamwissenschaften und habe Berufserfahrung in der Baubranche, weshalb davon ausgegangen werde, dass der Revisionswerber im Herkunftsstaat grundsätzlich in der Lage sein werde, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Aus den Feststellungen zur Lage im Irak könne nicht abgeleitet werden, dass der Revisionswerber im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer individuellen Gefährdung durch Anschlagskriminalität oder bürgerkriegsähnliche Zustände ausgesetzt wäre. Nach Durchführung einer (näher begründeten) Interessenabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ging das BVwG davon aus, dass die öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthaltes des Revisionswerbers dessen persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegen würden. 4 Das BVwG verneinte das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgung im Wesentlichen aufgrund mangelnder Verfolgungsintensität der geschilderten Ereignisse, nicht gegen den Revisionswerber persönlich gerichteter Bedrohungen sowie dem Umstand, dass die Ereignisse für eine Asylrelevanz zu lange zurücklägen. Zur Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten führte das BVwG aus, dass es sich beim Revisionswerber um einen arbeitsfähigen, jungen Mann handle, bei welchem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden könne. Er verfüge über ein abgeschlossenes Bachelorstudium der Islamwissenschaften und habe Berufserfahrung in der Baubranche, weshalb davon ausgegangen werde, dass der Revisionswerber im Herkunftsstaat grundsätzlich in der Lage sein werde, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Aus den Feststellungen zur Lage im Irak könne nicht abgeleitet werden, dass der Revisionswerber im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer individuellen Gefährdung durch Anschlagskriminalität oder bürgerkriegsähnliche Zustände ausgesetzt wäre. Nach Durchführung einer (näher begründeten) Interessenabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ging das BVwG davon aus, dass die öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthaltes des Revisionswerbers dessen persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegen würden.

5 Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zur Begründung ihrer Zulässigkeit geltend macht, das BVwG habe aufgrund eines mangelhaft durchgeführten Verfahrens verkannt, dass dem Revisionswerber bei einer allfälligen Rückkehr in den Irak eine individuelle Verfolgung drohen würde. Zudem habe das BVwG durch das Ignorieren der vorliegenden Beweismittel und der mangelnden Auseinandersetzung mit deren Bedeutung für das Verfahren verkannt, dass der Revisionswerber im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose Lage geraten würde, da er keinerlei Kontakt zu seiner Familie habe. Gleiches gelte für die Annahme der mangelnden Integrationsbemühungen des Revisionswerbers.

6 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 6 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

7 Hat das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig ist, muss die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird. 7 Hat das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig ist, muss die Revision gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG auch gesondert die Gründe enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird.

8 Der Verwaltungsgerichtshof ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nicht gebunden. Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß § 34 Abs. 1a VwGG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe zu überprüfen. Liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG danach nicht vor, ist die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen. 8 Der Verwaltungsgerichtshof ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nicht gebunden. Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe zu überprüfen. Liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG danach nicht vor, ist die Revision gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

9 Soweit der Revisionswerber geltend macht, das BVwG habe ein mangelhaftes Verfahren geführt, werden weder die behaupteten Verfahrensmängel konkretisiert, noch deren Relevanz aufgezeigt (vgl. VwGH 23.2.2016, Ra 2016/01/0012, mwN). 9 Soweit der Revisionswerber geltend macht, das BVwG habe ein mangelhaftes Verfahren geführt, werden weder die behaupteten Verfahrensmängel konkretisiert, noch deren Relevanz aufgezeigt vergleiche , VwGH 23.2.2016, Ra 2016/01/0012, mwN).

10 Der Verwaltungsgerichtshof ist als Rechtsinstanz grundsätzlich nicht zur Überprüfung der Beweiswürdigung berufen. Diese ist nur dahingehend der Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofs unterworfen, ob der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde und ob die dabei angestellten Erwägungen schlüssig sind, also nicht den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut widersprechen. Die Richtigkeit der Beweiswürdigung ist vor dem Verwaltungsgerichtshof daher nicht zu überprüfen (vgl. VwGH 2.8.2016, Ra 2016/20/0054-0055, mwN). 10 Der Verwaltungsgerichtshof ist als Rechtsinstanz grundsätzlich nicht zur Überprüfung der Beweiswürdigung berufen. Diese ist nur dahingehend der Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofs unterworfen, ob der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde und ob die dabei angestellten Erwägungen schlüssig sind, also nicht den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut widersprechen. Die Richtigkeit der Beweiswürdigung ist vor dem Verwaltungsgerichtshof daher nicht zu überprüfen vergleiche , VwGH 2.8.2016, Ra 2016/20/0054-0055, mwN).

11 Vor diesem Hintergrund zeigt der Revisionswerber mit den allgemein gehaltenen Ausführungen im Zulässigkeitsvorbringen nicht auf, dass die Beweiswürdigung des BVwG im Sinne der oben dargestellten Rechtsprechung als unvertretbar zu qualifizieren wäre.

12 Wenn der Revisionswerber (im Gegensatz zu seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG) in der Revision erstmals behauptet, keinerlei Kontakt zu seiner Familie zu haben, stand der Berücksichtigung dieses Vorbringens im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof das aus § 41 Abs. 1 VwGG abzuleitende Neuerungsverbot entgegen (vgl. etwa VwGH 17.3.2016, Ra 2016/22/0017-0019). 12 Wenn der Revisionswerber (im Gegensatz zu seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG) in der Revision erstmals behauptet, keinerlei Kontakt zu seiner Familie zu haben, stand der Berücksichtigung dieses Vorbringens im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof das aus Paragraph 41, Absatz eins, VwGG abzuleitende Neuerungsverbot entgegen vergleiche , etwa VwGH 17.3.2016, Ra 2016/22/0017-0019).

13 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK im Allgemeinen, wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgt und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wird, nicht revisibel im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG (vgl. VwGH 29.4.2015, Ra 2014/20/0093, mwN). Eine derartige unvertretbare Interessenabwägung kann die Revision vorliegend nicht dartun. 13 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Artikel 8, EMRK im Allgemeinen, wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgt und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wird, nicht revisibel im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vergleiche , VwGH 29.4.2015, Ra 2014/20/0093, mwN). Eine derartige unvertretbare Interessenabwägung kann die Revision vorliegend nicht dartun.

14 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen. 14 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 7. Dezember 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018180510.L00

Im RIS seit

15.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten