TE Vwgh Beschluss 2018/12/13 Ra 2018/09/0020

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Veröffentlicht am 13.12.2018
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
25/02 Strafvollzug;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

B-VG Art133 Abs4;
StVG §156b;
StVG §156c;
StVG §156d;
StVG §3;
StVG §3a;
VStG §16;
VStG §53 Abs1;
VStG §54b;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rosenmayr und den Hofrat Dr. Doblinger sowie die Hofrätin Mag. Rossmeisel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schachner, über die außerordentliche Revision des D J in W, vertreten durch Dr. Georg Lehner, Rechtsanwalt in 4600 Wels, Südtirolerstraße 12a, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 17. August 2017, LVwG-S-592/001-2017, betreffend Vollzug von Verwaltungsstrafen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Revisionswerber hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 553,20 Euro binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde des Revisionswerbers gegen die Zurückweisung des Antrags auf Bewilligung des elektronisch überwachten Hausarrestes sowie auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ab. Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte es für nicht zulässig.

2 Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

3 Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit der Revision vor, es "existiert im gesamten Konvolut an verwaltungsrechtlichen Vorschriften in Österreich keine einzige Bestimmung, welche die Verbüßung von Freiheitsstrafen (Ersatz- und Primärfreiheitsstrafen) im Wege des elektronisch überwachten Hausarrestes dezidiert ausschließt". Wenn das "offiziöse Strafrecht" Straftätern ermögliche, eine Freiheitsstrafe im Wege des elektronisch überwachten Hausarrests zu verbüßen, so müsse dies (im Wege des Größenschlusses) umso mehr für nach dem VStG verurteilte Täter gelten, sei doch der Unrechtsgehalt von Verwaltungsstrafen wesentlich geringer als von gerichtlich strafbaren Taten. Die Nichtanwendung der Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes über die Möglichkeit der Verbüßung von Freiheitsstrafen (Ersatz- und Primärfreiheitsstrafen) im Wege des elektronisch überwachten Hausarrestes verletze den Revisionswerber in verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechten.

5 Der Verfassungsgerichtshof hatte in seinem Erkenntnis vom 12. Dezember 2013, B 628/2013, VfSlg. 19.831/2013, keine Bedenken gegen die den Vollzug einer (Ersatz-)Freiheitsstrafe regelnden Bestimmungen des VStG. Der Verfassungsgerichtshof hielt fest, dass es im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers liege, die im StVG eingeräumte Möglichkeit der Erbringung gemeinnütziger Leistungen anstelle des Vollzuges der Ersatzfreiheitsstrafe auch im VStG vorzusehen oder in diesem Bereich nicht zu gewährleisten. Von diesem Gestaltungsspielraum hat der Gesetzgeber etwa dahingehend Gebrauch gemacht, dass er die Bestimmungen der §§ 3 und 3a StVG im Verwaltungsstrafverfahren nicht für anwendbar erklärt hat.

6 In der vorliegenden Revision geht der Revisionswerber in den Zulässigkeitsausführungen im Ergebnis von der mangelnden Übertragbarkeit der zitierten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes auf die Bestimmungen der §§ 156a bis 156d StVG (Strafvollzug durch elektronisch überwachten Hausarrest) aus. Dem ist jedoch entgegen zu halten, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen hat, dass für eine analoge Anwendung der Bestimmungen über den Strafvollzug durch elektronisch überwachten Hausarrest im Verwaltungsstrafrecht kein Raum bleibt (vgl. VwGH 5.3.2018, Ra 2018/08/0025; 12.9.2017, Ra 2016/02/0232).

7 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 13. Dezember 2018

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018090020.L00

Im RIS seit

15.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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