TE Vwgh Beschluss 2018/12/17 Ra 2018/14/0224

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Veröffentlicht am 17.12.2018
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verfassungsgerichtshof;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §6 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
GO BVwG 2014 §20 Abs1;
GO BVwG 2014 §20 Abs6;
VwGG §26 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel, die Hofrätin Mag. Rossmeisel und den Hofrat Dr. Faber als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schweinzer, in der Revisionssache der XY, vertreten durch Mag. Eva Velibeyoglu, Rechtsanwältin in 1100 Wien, Columbusgasse 65/22, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. August 2018, L515 1238490-2/2E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 6. April 2018 wurde der Revisionswerberin, einer armenischen Staatsangehörigen, der Status der subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen aberkannt und die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter entzogen, kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Armenien zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde der Revisionswerberin ab.

3 Mit Beschluss vom 25. September 2018 lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis gerichteten Beschwerde ab und trat diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

4 Dieser Abtretungsbeschluss wurde - nach Angaben der Rechtsvertreterin der Revisionswerberin - dieser am 28. September 2018 zugestellt. Sie brachte am 9. November 2018 um 21.04 Uhr die gegenständliche Revision im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof ein. Mit Verfügung vom 12. November 2018 wurde die Revision vom Verwaltungsgerichtshof zuständigkeitshalber elektronisch am 13. November 2018 an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt, wo sie am selben Tag einlangte. Die Rechtsvertreterin der Revisionswerberin brachte zudem ein weiteres Exemplar der Revision samt einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand am 12. November 2018 um 20.29 Uhr direkt beim Bundesverwaltungsgericht im elektronischen Rechtsverkehr ein.

5 Ausgehend von diesem aktenkundigen Sachverhalt erweist sich die Revision als verspätet.

6 Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes sechs Wochen. Um die Revisionsfrist zu wahren, wäre die Revision gemäß § 24 Abs. 1 VwGG fristgerecht spätestens am 12. November 2018 innerhalb der Amtsstunden beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen gewesen. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine am letzten Tag der Revisionsfrist mittels elektronischen Rechtsverkehrs beim Bundesverwaltungsgericht nach Ablauf der in § 20 Abs. 1 GO BVwG festgesetzten Amtsstunden eingebrachte Revision gemäß § 20 Abs. 6 GO BVwG erst mit Beginn der Amtsstunden des nächsten Arbeitstages als eingebracht gilt (vgl. grundlegend VwGH 17.11.2015, Ra 2014/01/0198; sowie aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 2.8.2018, Ra 2018/19/0147, mwN). Eine fristgerechte Einbringung der Revision direkt beim Bundesverwaltungsgericht ist daher zu verneinen.

7 Die Einbringung der Revision beim Verwaltungsgerichtshof war auch nicht fristwahrend. Die Revisionsfrist wird diesfalls nämlich nur dann gewahrt, wenn die Revision von der unzuständigen Stelle noch innerhalb der Frist einem Zustelldienst zur Beförderung an die zuständige Stelle übergeben wird oder bei dieser einlangt (vgl. etwa VwGH 17.5.2017, Ra 2017/18/0116, mwN). Im vorliegenden Fall konnte die fehlerhaft beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachte Revision jedoch erst nach Ablauf der Revisionsfrist an die zuständige Einbringungsstelle (Bundesverwaltungsgericht) weitergeleitet werden.

8 Die Revision war daher - ohne Auseinandersetzung mit der Frage ihrer Zulässigkeit nach Art. 133 Abs. 4 B-VG - gemäß § 34 Abs. 1 VwGG als verspätet zurückzuweisen.

Wien, am 17. Dezember 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018140224.L00

Im RIS seit

16.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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