TE Vwgh Beschluss 2018/12/18 Ro 2018/16/0042

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Veröffentlicht am 18.12.2018
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art133 Abs6 Z2;
VwGG §21 Abs1 Z2;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und den Hofrat Dr. Thoma sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Galli, LL.M., über die Revision der Marktgemeinde F, vertreten durch Arneitz & Dohr Rechtsanwälte in 9500 Villach, Peraustraße 2/5, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 22. Mai 2018, Zl. KLVwG- 823/4/2017, betreffend Kanalanschlussbeitrag (mitbeteiligte Partei: R reg. Gen.m.b.H. in V, vertreten durch Mag. Dr. Klaus Jürgen Karner, Rechtsanwalt in 9500 Villach, Widmanngasse 44), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Bescheid vom 13. Oktober 2016 stellte der Bürgermeister der Marktgemeinde F die Abgabenschuld (Kanalanschlussbeitrag) der R reg.Gen.m.b.H als Eigentümerin einer näher genannten Liegenschaft mit 2.544 EUR fest.

2 Die dagegen erhobene Berufung wies der Gemeindevorstand der Marktgemeinde F mit Bescheid vom 14. März 2017 als unbegründet ab.

3 Aufgrund der dagegen erhobenen Beschwerde der R reg. Gen.m.b.H. änderte das Landesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 22. Mai 2018 den Bescheid vom 14. März 2017 dahingehend ab, dass der Berufung Folge gegeben und der Bescheid vom 13. Oktober 2016 ersatzlos behoben wurde. Weiters erklärte das Landesverwaltungsgericht eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig.

4 Mit Schriftsatz vom 27. Juni 2018 erhob die Marktgemeinde F, vertreten durch den Bürgermeister P, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts vom 22. Mai 2018 Revision.

5 Mit Schriftsatz vom 7. August 2018 beantragte der Gemeindevorstand der Marktgemeinde F die Berichtigung der Parteibezeichnung in der erhobenen Revision vom 27. Juni 2018 von "Marktgemeinde (F)" auf "Gemeindevorstand der Marktgemeinde (F)". Gleichzeitig beantragte der Gemeindevorstand, für den Fall, dass keine Berichtigungsmöglichkeit vorläge, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

6 Mit Beschluss vom 21. August 2018 wies das Landesverwaltungsgericht die Revision der Marktgemeinde F mangels deren Revisionslegitimation als unzulässig zurück. Eine Berichtigung der Parteibezeichnung würde zu einem unzulässigen Austausch der Parteien führen.

7 Dagegen richtet sich der gegenständliche Vorlageantrag, aufgrund dessen der Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung über die Revision berufen ist (§ 30b Abs. 1 VwGG).

8 Im Rubrum der vorliegenden Revision vom 27. Juni 2018 ist ausdrücklich die "Marktgemeinde (F) vertr. durch den Bürgermeister (P)" als Revisionswerberin bezeichnet. Auch ist die Revision von der "Marktgemeinde (F) vertreten durch den Bürgermeister (P)" gefertigt. Eine weitere namentliche Nennung der revisionswerbenden Partei erfolgt im Schriftsatz nicht.

9 Die vorliegende Revision wurde somit nicht vom Gemeindevorstand der Marktgemeinde F, der nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG revisionslegitimiert wäre, sondern von der Marktgemeinde F selbst erhoben (vgl. zu ganz ähnlich gelagerten Fällen VwGH 19.12.2017, Ra 2017/16/0151; VwGH 15.9.2016, Ro 2016/15/0019).

10 Für eine "Berichtigung der Parteibezeichnung" von "Marktgemeinde (F)" auf "Gemeindevorstand der Marktgemeinde (F)" ist kein Raum, würde eine solche doch zu einem unzulässigen Austausch der Verfahrenspartei führen (vgl. etwa VwGH 31.7.2014, 2013/08/0189, VwSlg 18.897/A).

11 Aufgrund der fehlenden Revisionslegitimation der Marktgemeinde F war die vorliegende Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 18. Dezember 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2018160042.J00

Im RIS seit

18.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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