TE Vwgh Erkenntnis 2018/12/19 Ra 2017/02/0272

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.12.2018
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §24 Abs3 litd;
StVO 1960 §99 Abs3 lita;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
  1. StVO 1960 § 24 heute
  2. StVO 1960 § 24 gültig ab 01.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2024
  3. StVO 1960 § 24 gültig von 01.10.2022 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  4. StVO 1960 § 24 gültig von 06.10.2015 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2015
  5. StVO 1960 § 24 gültig von 31.03.2013 bis 05.10.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  6. StVO 1960 § 24 gültig von 31.05.2011 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  7. StVO 1960 § 24 gültig von 31.12.2010 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2010
  8. StVO 1960 § 24 gültig von 01.07.2005 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  9. StVO 1960 § 24 gültig von 25.05.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  10. StVO 1960 § 24 gültig von 01.01.1996 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  11. StVO 1960 § 24 gültig von 01.10.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  12. StVO 1960 § 24 gültig von 01.12.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 562/1989
  13. StVO 1960 § 24 gültig von 01.03.1989 bis 30.11.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  14. StVO 1960 § 24 gültig von 01.07.1983 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983
  1. StVO 1960 § 99 heute
  2. StVO 1960 § 99 gültig ab 01.05.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 99 gültig von 01.03.2024 bis 30.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  4. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2021 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  5. StVO 1960 § 99 gültig von 31.03.2013 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  6. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  7. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2011
  8. StVO 1960 § 99 gültig von 31.05.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  9. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2009 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  10. StVO 1960 § 99 gültig von 26.03.2009 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  11. StVO 1960 § 99 gültig von 02.04.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  12. StVO 1960 § 99 gültig von 25.05.2002 bis 01.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  13. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  14. StVO 1960 § 99 gültig von 24.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/1999
  15. StVO 1960 § 99 gültig von 22.07.1998 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  16. StVO 1960 § 99 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  17. StVO 1960 § 99 gültig von 28.01.1997 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/1997
  18. StVO 1960 § 99 gültig von 01.10.1994 bis 27.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  19. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.1986 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie die Hofräte Dr. N. Bachler und Mag. Straßegger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, LL.M., über die Revision des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 6. Dezember 2017, Zl. LVwG 30.24-2184/2017-5, betreffend Übertretung der StVO (mitbeteiligte Partei: K in G, vertreten durch Dr. Franz Krainer, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Herrengasse 19/III), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Antrag der revisionswerbenden Partei auf Zuspruch von Aufwandersatz wird abgewiesen.

Begründung

1 Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz vom 28. Juni 2017 wurde der Mitbeteiligte schuldig erkannt, einen PKW auf einer Fahrbahn mit Gegenverkehr, auf der nicht mindestens zwei Fahrstreifen für den fließenden Verkehr frei geblieben seien, geparkt zu haben. Er habe dadurch die Rechtvorschrift des § 24 Abs. 3 lit. d StVO verletzt, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO eine Geldstrafe von EUR 50,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 1 Tag) verhängt wurde. In der Begründung wurde u.a. festgestellt, es handle sich entgegen den Ausführungen im Einspruch nicht um eine Einbahnstraße, sondern um eine (unstrittig 3,83 m breite) Straße mit Gegenverkehr. 1 Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz vom 28. Juni 2017 wurde der Mitbeteiligte schuldig erkannt, einen PKW auf einer Fahrbahn mit Gegenverkehr, auf der nicht mindestens zwei Fahrstreifen für den fließenden Verkehr frei geblieben seien, geparkt zu haben. Er habe dadurch die Rechtvorschrift des Paragraph 24, Absatz 3, Litera d, StVO verletzt, weshalb über ihn gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO eine Geldstrafe von EUR 50,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 1 Tag) verhängt wurde. In der Begründung wurde u.a. festgestellt, es handle sich entgegen den Ausführungen im Einspruch nicht um eine Einbahnstraße, sondern um eine (unstrittig 3,83 m breite) Straße mit Gegenverkehr.

2 Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Landesverwaltungsgericht Steiermark mit dem angefochtenen Erkenntnis Folge. Es hob das bekämpfte Straferkenntnis auf, stellte das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG ein und erklärte die ordentliche Revision wurde für nicht zulässig. 2 Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Landesverwaltungsgericht Steiermark mit dem angefochtenen Erkenntnis Folge. Es hob das bekämpfte Straferkenntnis auf, stellte das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG ein und erklärte die ordentliche Revision wurde für nicht zulässig.

3 Begründend ging es davon aus, dass infolge der Gesamtbreite der asphaltierten Fläche der Fahrbahn von 3,83 m nicht jeweils ein Fahrstreifen für den fließenden Verkehr in beiden Fahrtrichtungen zur Verfügung stehe und somit nicht von einer Fahrbahn mit Gegenverkehr im Sinne des § 24 Abs. 3 lit. d StVO auszugehen sei. Der Mitbeteiligte habe daher nicht gegen die genannte Vorschrift verstoßen können. 3 Begründend ging es davon aus, dass infolge der Gesamtbreite der asphaltierten Fläche der Fahrbahn von 3,83 m nicht jeweils ein Fahrstreifen für den fließenden Verkehr in beiden Fahrtrichtungen zur Verfügung stehe und somit nicht von einer Fahrbahn mit Gegenverkehr im Sinne des Paragraph 24, Absatz 3, Litera d, StVO auszugehen sei. Der Mitbeteiligte habe daher nicht gegen die genannte Vorschrift verstoßen können.

4 Dagegen richtet sich die Revision des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes mit dem Antrag auf Zuerkennung des Aufwandersatzes in gesetzmäßiger Höhe.

5 Der Mitbeteiligte beantragte in seiner Revisionsbeantwortung, der Revision keine Folge zu geben und den Revisionswerber zum Ersatz der Kosten zu verpflichten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

6 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 6 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 7 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

8 Nach § 34 Abs. 1a erster Satz VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a VwGG nicht gebunden. 8 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, erster Satz VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, VwGG nicht gebunden.

9 Der revisionswerbende Bürgermeister erachtet die Revision deshalb als zulässig, weil es für die Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs. 3 lit. d StVO nach näher angeführter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf eine konkrete Mindestbreite der beiden Fahrstreifen, sondern darauf ankomme, dass am Übertretungsort tatsächlich Gegenverkehr stattfinde. 9 Der revisionswerbende Bürgermeister erachtet die Revision deshalb als zulässig, weil es für die Verwaltungsübertretung nach Paragraph 24, Absatz 3, Litera d, StVO nach näher angeführter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf eine konkrete Mindestbreite der beiden Fahrstreifen, sondern darauf ankomme, dass am Übertretungsort tatsächlich Gegenverkehr stattfinde.

10 Die Revision ist wegen der vom Revisionswerber aufgezeigten Rechtsfrage zulässig und auch berechtigt.

11 Gemäß § 24 Abs. 3 lit. d StVO ist das Parken auf Fahrbahnen mit Gegenverkehr, wenn nicht mindestens zwei Fahrstreifen für den fließenden Verkehr freibleiben, verboten. 11 Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, Litera d, StVO ist das Parken auf Fahrbahnen mit Gegenverkehr, wenn nicht mindestens zwei Fahrstreifen für den fließenden Verkehr freibleiben, verboten.

12 Aus der zitierten Bestimmung geht unmissverständlich hervor, dass es sich um eine "Fahrbahn mit Gegenverkehr" handeln muss (vgl. VwGH 31.7.1998, 97/02/0489), damit unter der Bedingung (arg. wenn), dass durch das Abstellen eines Fahrzeuges nicht mindestens zwei Fahrstreifen für den fließenden Verkehr freibleiben, ein Parkverbot besteht. Sohin ist ein Parken auf Fahrbahnen mit Gegenverkehr nur dann erlaubt, wenn mindestens zwei Fahrstreifen für den fließenden Verkehr freibleiben. 12 Aus der zitierten Bestimmung geht unmissverständlich hervor, dass es sich um eine "Fahrbahn mit Gegenverkehr" handeln muss vergleiche , VwGH 31.7.1998, 97/02/0489), damit unter der Bedingung (arg. wenn), dass durch das Abstellen eines Fahrzeuges nicht mindestens zwei Fahrstreifen für den fließenden Verkehr freibleiben, ein Parkverbot besteht. Sohin ist ein Parken auf Fahrbahnen mit Gegenverkehr nur dann erlaubt, wenn mindestens zwei Fahrstreifen für den fließenden Verkehr freibleiben.

13 Dem vom Verwaltungsgericht im hier angefochtenen Erkenntnis festgestellten Sachverhalt lässt sich nicht entnehmen, ob am Abstellort des Fahrzeuges - wie vom revisionswerbenden Bürgermeister im Straferkenntnis angenommen - tatsächlich Gegenverkehr stattfindet und ob es Umstände gibt, die einen solchen verbieten würden. Das Verwaltungsgericht ging aber auch nicht davon aus, dass das Fahrzeug in einer Einbahnstraße geparkt worden sei, wie der Mitbeteiligte in seinem Einspruch gegen die Strafverfügung und in seiner Beschwerde gegen das Straferkenntnis behauptete.

14 Wenn im oben zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes auf eine konkrete Mindestbreite der beiden Fahrstreifen nicht abgestellt und eine Fahrbahnbreite von 4,83 m als in der Regel ausreichend angesehen wurde, um einen zulässigen Gegenverkehr abwickeln zu können, so lässt sich daraus nicht ableiten, dass bei einer geringeren Fahrbahnbreite keine Fahrbahn mit Gegenverkehr im Sinne des § 24 Abs. 3 lit. d StVO vorläge und es für dieses Tatbestandsmerkmal auf das Vorhandensein von jeweils einem Fahrstreifen je Fahrtrichtung für den fließenden Verkehr ankäme. Vielmehr verlangt das Gesetz mindestens zwei Fahrstreifen für den fließenden Verkehr dahingehend, dass diese für den genannten Zweck freibleiben müssen, um parken zu dürfen. Auf Fahrbahnen mit Gegenverkehr, die bereits ohne parkende Fahrzeuge so eng sind, dass nicht mindestens zwei Fahrstreifen für den fließenden Verkehr freibleiben, darf - sofern sich aus Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen nicht etwas anderes ergibt - gemäß § 24 Abs. 3 lit. d StVO keinesfalls geparkt werden. 14 Wenn im oben zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes auf eine konkrete Mindestbreite der beiden Fahrstreifen nicht abgestellt und eine Fahrbahnbreite von 4,83 m als in der Regel ausreichend angesehen wurde, um einen zulässigen Gegenverkehr abwickeln zu können, so lässt sich daraus nicht ableiten, dass bei einer geringeren Fahrbahnbreite keine Fahrbahn mit Gegenverkehr im Sinne des Paragraph 24, Absatz 3, Litera d, StVO vorläge und es für dieses Tatbestandsmerkmal auf das Vorhandensein von jeweils einem Fahrstreifen je Fahrtrichtung für den fließenden Verkehr ankäme. Vielmehr verlangt das Gesetz mindestens zwei Fahrstreifen für den fließenden Verkehr dahingehend, dass diese für den genannten Zweck freibleiben müssen, um parken zu dürfen. Auf Fahrbahnen mit Gegenverkehr, die bereits ohne parkende Fahrzeuge so eng sind, dass nicht mindestens zwei Fahrstreifen für den fließenden Verkehr freibleiben, darf - sofern sich aus Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen nicht etwas anderes ergibt - gemäß Paragraph 24, Absatz 3, Litera d, StVO keinesfalls geparkt werden.

15 Indem das Verwaltungsgericht dies verkannte und auch keine Feststellungen dahingehend traf, aus denen sich ableiten lässt, ob am Abstellort des Fahrzeuges Gegenverkehr zulässig war oder ob es sich um eine Einbahn handelte, war das angefochtene Erkenntnis gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen prävalierender Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. 15 Indem das Verwaltungsgericht dies verkannte und auch keine Feststellungen dahingehend traf, aus denen sich ableiten lässt, ob am Abstellort des Fahrzeuges Gegenverkehr zulässig war oder ob es sich um eine Einbahn handelte, war das angefochtene Erkenntnis gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen prävalierender Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

16 Gemäß § 47 Abs. 4 VwGG hat die revisionswerbende Partei in dem hier vorliegenden Fall einer Amtsrevision gemäß Art 133 Abs. 6 Z 2 B-VG keinen Anspruch auf Aufwandersatz, weshalb der diesbezügliche Antrag abzuweisen war. 16 Gemäß Paragraph 47, Absatz 4, VwGG hat die revisionswerbende Partei in dem hier vorliegenden Fall einer Amtsrevision gemäß Artikel 133, Absatz 6, Ziffer 2, B-VG keinen Anspruch auf Aufwandersatz, weshalb der diesbezügliche Antrag abzuweisen war.

Wien, am 19. Dezember 2018

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017020272.L00

Im RIS seit

15.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten