TE OGH 2017/12/7 Bsw8138/16

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.12.2017
beobachten
merken

Kopf

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer V, Beschwerdesache S. F. u.a. gg. Bulgarien, Urteil vom 7.12.2017, Bsw. 8138/16.Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer römisch fünf, Beschwerdesache Sitzung F. u.a. gg. Bulgarien, Urteil vom 7.12.2017, Bsw. 8138/16.

Spruch

Art. 3 EMRK - Anhaltebedingungen von minderjährigen Flüchtlingen während der Flüchtlingskrise 2015.Artikel 3, EMRK - Anhaltebedingungen von minderjährigen Flüchtlingen während der Flüchtlingskrise 2015.

Zulässigkeit der Beschwerde (einstimmig).

Verletzung von Art. 3 EMRK im Hinblick auf die minderjährigen Bf. (einstimmig).Verletzung von Artikel 3, EMRK im Hinblick auf die minderjährigen Bf. (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK: € 600,– für immateriellen Schaden an den Dritt-, den Viert- und den FünftBf.; € 1.000,– für Kosten und Auslagen an alle Bf. gemeinsam (einstimmig).Entschädigung nach Artikel 41, EMRK: € 600,– für immateriellen Schaden an den Dritt-, den Viert- und den FünftBf.; € 1.000,– für Kosten und Auslagen an alle Bf. gemeinsam (einstimmig).

Text

Begründung:

Sachverhalt:

Bei den fünf Bf. handelt es sich um irakische Staatsangehörige, die nun in der Schweiz leben. Der ErstBf. (S. F.) und die ZweitBf. (W. O.) sind verheiratet, bei den übrigen drei Bf. handelt es sich um ihre Söhne Y. F. (geboren 1999), S. F. (geboren 2004) und A. F. (geboren 2014).Bei den fünf Bf. handelt es sich um irakische Staatsangehörige, die nun in der Schweiz leben. Der ErstBf. Sitzung F.) und die ZweitBf. (W. O.) sind verheiratet, bei den übrigen drei Bf. handelt es sich um ihre Söhne Y. F. (geboren 1999), Sitzung F. (geboren 2004) und A. F. (geboren 2014).

Am 14.8.2015 überquerten die Bf., die aus ihrer Heimat geflüchtet waren, illegal die türkisch-bulgarische Grenze. Am 17.8.2015 wollten sie die bulgarisch-serbische Grenze überqueren. Dabei wurden sie von Beamten der bulgarischen Grenzwache gegen 17:00 Uhr festgenommen und in die Hafteinrichtung der Grenzpolizei in Vidin gebracht. Dort wurden sie durchsucht und ihnen bis auf ein Handy, das sie erfolgreich verbergen konnten, alle Gegenstände abgenommen, einschließlich der Windeln sowie der Babyflasche und der Milch des FünftBf.

Die Bf. legten dem GH zwei Videodateien vor, die ein mit dem Handy aufgenommenes Video beinhalteten, das die Gegebenheiten in der Zelle zeigte, in der sie angehalten wurden. Beide Dateien unterschieden sich inhaltlich nur unwesentlich voneinander, etwa indem die Gesichter im ersten Video verpixelt waren, im zweiten hingegen nicht, oder indem das zweite Video elf Sekunden länger dauerte. Eine der beiden Dateien wies als letzte Änderung den Zeitpunkt des 17.9.2015, 17:36 Uhr, auf, die andere jenen des 15.12.2015, 15:27 Uhr. Die Bf. erklärten, dass die angegebenen Zeitpunkte jene wären, an denen sie die Videodateien in der Schweiz kopiert hätten, das Video aber jedenfalls am 18.8.2015 aufgenommen worden wäre. Da sie während ihrer Reise mehrmals die SIM-Karten aus den Handys genommen hätten, würde der Zeitpunkt der Aufnahme nicht korrekt angezeigt.

Die Bf. behaupteten, dass sie nach ihrer Unterbringung in der Zelle nichts zu essen oder trinken erhalten hätten, und es ihnen auch nicht erlaubt worden wäre, auf die Toilette zu gehen. Da es auch in der Zelle keine Toilette oder einen Eimer gegeben hätte, hätten sie auf den Boden urinieren müssen.

Erst am nächsten Tag, dem 18.8.2017 um 10:30 Uhr, wurden die beiden ersten Bf. von einem Beamten der Grenzpolizei befragt. Bei dieser Gelegenheit ersuchte die ZweitBf. die Wachen um die Rückgabe ihrer Tasche, damit sie eine Babyflasche für den FünftBf. vorbereiten konnte. Dem wurde nachgekommen. Danach wurden die Bf. nacheinander zur Toilette geführt.

Nachdem die ZweitBf. und der FünftBf. ins Krankenhaus gebracht und dort untersucht worden waren, wurden sie am späten Abend wieder zurück in die Zelle gebracht. Daraufhin wurde ihnen nach eigenen Angaben von den Wachen Essen gegen Bezahlung angeboten. Die Regierung gibt an, die Bf. wären entsprechend den einschlägigen Vorschriften mit Essen und Wasser versorgt worden.

Die Bf. behaupten, dass sie während der folgenden Nacht keine Möglichkeit erhalten hätten, die Toilette zu besuchen.

Am 19.8.2015 erhielten die Bf. Abschiebeanordnungen und wurden in ein Einwanderungshaftzentrum in Sofia gebracht. Am 24.8.2015 suchten sie in Bulgarien um internationalen Schutz an und am 31.8.2015 wurden sie aus dem Haftzentrum entlassen. Das Asylverfahren wurde am 23.9.2015 eingestellt, nachdem sie aus einem Asylquartier verschwunden waren. Die Bf., die zwischenzeitlich in die Schweiz gereist waren, erhielten dort am 27.7.2017 Asyl.

Rechtliche Beurteilung

Rechtsausführungen:

Die Bf. behaupteten, dass die Bedingungen der Anhaltung des Dritt-, Viert- und FünftBf. eine Verletzung von Art. 3 EMRK bewirkt hätten (hier: Verbot der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung).Die Bf. behaupteten, dass die Bedingungen der Anhaltung des Dritt-, Viert- und FünftBf. eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bewirkt hätten (hier: Verbot der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung).

Umfang der Beschwerde

(45) Vor dem Hintergrund des Vorbringens der Parteien befindet der GH, dass die Beschwerde lediglich die Bedingungen in der Hafteinrichtung der Grenzpolizei in Vidin betrifft.

Zur Zulässigkeit

Erschöpfung des innerstaatlichen Instanzenzuges

(48) Es steht nicht in Zweifel, dass die Bf. im Hinblick auf die Bedingungen, unter denen die drei Minderjährigen [...] angehalten worden waren, eine Schadenersatzklage nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes von 1988 über die Schadenersatzpflicht des Staates und der Kommunen [– im Folgenden: »das Gesetz von 1988« –] einbringen hätten können. Die praktischen Schwierigkeiten, die dadurch entstanden, dass sie Ausländer waren, die kein Bulgarisch sprachen, befreit sie nicht von dem Erfordernis nach Art. 35 Abs. 1 EMRK, die innerstaatlichen Rechtsbehelfe zu erschöpfen.(48) Es steht nicht in Zweifel, dass die Bf. im Hinblick auf die Bedingungen, unter denen die drei Minderjährigen [...] angehalten worden waren, eine Schadenersatzklage nach Paragraph eins, Absatz eins, des Gesetzes von 1988 über die Schadenersatzpflicht des Staates und der Kommunen [– im Folgenden: »das Gesetz von 1988« –] einbringen hätten können. Die praktischen Schwierigkeiten, die dadurch entstanden, dass sie Ausländer waren, die kein Bulgarisch sprachen, befreit sie nicht von dem Erfordernis nach Artikel 35, Absatz eins, EMRK, die innerstaatlichen Rechtsbehelfe zu erschöpfen.

(49) Es steht auch nicht in Frage, dass [...] die Entschädigung, die sie in Folge einer solchen Klage erhalten hätten können, eine angemessene Wiedergutmachung für ihre Rüge dargestellt hätte.

(50) Die einzige strittige Frage ist, ob eine solche Klage zur Zeit, als die Bf. ihre Beschwerde erhoben (Februar 2016) mit angemessener Wahrscheinlichkeit zum Erfolg geführt hätte.

(51) Seit etwa 2003 waren Klagen unter § 1 Abs. 1 des Gesetzes von 1988 der übliche Weg in Bulgarien, um eine Entschädigung im Hinblick auf unzureichende Haftbedingungen in Justizvollzugsanstalten und Untersuchungshafteinrichtungen zu erlangen. In mehreren Entscheidungen und Urteilen zwischen 2008 und 2010 stellte der GH fest, dass sie in solchen Fällen einen wirksamen Rechtsbehelf post facto für Beschwerden unter Art. 3 EMRK darstellten.(51) Seit etwa 2003 waren Klagen unter Paragraph eins, Absatz eins, des Gesetzes von 1988 der übliche Weg in Bulgarien, um eine Entschädigung im Hinblick auf unzureichende Haftbedingungen in Justizvollzugsanstalten und Untersuchungshafteinrichtungen zu erlangen. In mehreren Entscheidungen und Urteilen zwischen 2008 und 2010 stellte der GH fest, dass sie in solchen Fällen einen wirksamen Rechtsbehelf post facto für Beschwerden unter Artikel 3, EMRK darstellten.

(52) Soweit § 1 Abs. 1 des Gesetzes von 1988 eine allgemeine Regel zur Verantwortlichkeit der Behörden im Hinblick auf Verwaltungshandeln niederlegt, sieht der GH keinen Grund, warum er nicht auch im Hinblick auf Bedingungen in Einwanderungshafteinrichtungen angewendet werden könnte [...].(52) Soweit Paragraph eins, Absatz eins, des Gesetzes von 1988 eine allgemeine Regel zur Verantwortlichkeit der Behörden im Hinblick auf Verwaltungshandeln niederlegt, sieht der GH keinen Grund, warum er nicht auch im Hinblick auf Bedingungen in Einwanderungshafteinrichtungen angewendet werden könnte [...].

(53) Im Jahr 2015 stellte der GH vor dem Hintergrund von Informationen, wonach [...] dieser Rechtsbehelf in der Praxis nicht gut funktionierte, fest, dass er in [...] Fällen [betreffend von Verurteilten oder Untersuchungshäftlingen erhobenen Klagen] nicht wirksam war oder eine angemessene Erfolgsaussicht bot [– vgl. Neshkov u.a./BG]. Er hielt fest, dass Bulgarien wirksame entschädigende und präventive Rechtsbehelfe im Hinblick auf angeblich unmenschliche und erniedrigende Bedingungen in Justizvollzugsanstalten und Untersuchungshafteinrichtungen verfügbar zu machen habe.(53) Im Jahr 2015 stellte der GH vor dem Hintergrund von Informationen, wonach [...] dieser Rechtsbehelf in der Praxis nicht gut funktionierte, fest, dass er in [...] Fällen [betreffend von Verurteilten oder Untersuchungshäftlingen erhobenen Klagen] nicht wirksam war oder eine angemessene Erfolgsaussicht bot [– vergleiche Neshkov u.a./BG]. Er hielt fest, dass Bulgarien wirksame entschädigende und präventive Rechtsbehelfe im Hinblick auf angeblich unmenschliche und erniedrigende Bedingungen in Justizvollzugsanstalten und Untersuchungshafteinrichtungen verfügbar zu machen habe.

(54) [...] Anfang 2017 änderte das bulgarische Parlament das Gesetz zur Vollstreckung von Strafen und Untersuchungshaft 2009 [entsprechend] [...]. Im Juni 2017 hielt der GH fest, dass diese Rechtsbehelfe als wirksam angesehen werden konnten (vgl. Atanasov und Apostolov/BG).(54) [...] Anfang 2017 änderte das bulgarische Parlament das Gesetz zur Vollstreckung von Strafen und Untersuchungshaft 2009 [entsprechend] [...]. Im Juni 2017 hielt der GH fest, dass diese Rechtsbehelfe als wirksam angesehen werden konnten vergleiche Atanasov und Apostolov/BG).

(55) Die Frage, die sich dem GH nun stellt, ist, ob [...] eine Schadenersatzklage nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes von 1988 zur Zeit, als die Bf. ihre Beschwerde erhoben (Februar 2016), nicht als Rechtsmittel gesehen werden konnte, das eine angemessene Erfolgsaussicht im Hinblick auf Fremde bot, die sich über die Bedingungen ihrer Einwanderungshaft beschwerten.(55) Die Frage, die sich dem GH nun stellt, ist, ob [...] eine Schadenersatzklage nach Paragraph eins, Absatz eins, des Gesetzes von 1988 zur Zeit, als die Bf. ihre Beschwerde erhoben (Februar 2016), nicht als Rechtsmittel gesehen werden konnte, das eine angemessene Erfolgsaussicht im Hinblick auf Fremde bot, die sich über die Bedingungen ihrer Einwanderungshaft beschwerten.

(56) Es scheint, dass seit [...] 2013 von Fremden keine entsprechenden Klagen eingebracht wurden. Es gibt daher diesbezüglich keine direkten Beweise [...]. Es existieren aber drei Gründe, die in diesem Fall die Schlussfolgerung aufdrängen, dass eine solche Klage im Februar 2016 nicht mit vernünftiger Wahrscheinlichkeit zum Erfolg geführt hätte.

(57) Erstens sind einige der im Fall Neshkov u.a./BG festgehaltenen Dinge nicht nur für Fälle einschlägig, die Bedingungen in Justizvollzugs- und Untersuchungshafteinrichtungen betreffen, sondern können auch für Bedingungen in Einwanderungshafteinrichtungen gelten: (a) dass die bulgarischen Verwaltungsgerichte in entsprechenden Fällen die Regel sehr streng anwendeten, wonach die Beweislast bei der Partei liegt, die eine Behauptung aufstellt; (b) dass sie oft nicht das allgemeine Verbot der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung berücksichtigten, sondern nur die konkreten gesetzlichen oder behördlichen Bestimmungen, welche die Haftbedingungen regelten; (c) und dass sie es oft verabsäumten, den Umstand anzuerkennen, dass unmenschliche oder erniedrigende Haftbedingungen immateriellen Schaden verursachen.

(58) Zweitens ist die Behauptung der Regierung, wonach die Entwicklung der Rechtsprechung der bulgarischen Verwaltungsgerichte in Haftbedingungen betreffenden Fällen zwischen dem Urteil des GH in Neshkov u.a./BG im Januar 2015 und Februar 2016 das Rechtsmittel nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes von 1988 wieder wirksam gemacht hätte  – abgesehen davon, dass sie von keinen Beispielen gestützt wird –, schwer mit ihrer Entscheidung von Oktober 2016 vereinbar, die Einführung eines besonderen Rechtsbehelfs in diesem Zusammenhang vorzuschlagen, der dann durch eine spezielle Gesetzesänderung eingerichtet wurde.(58) Zweitens ist die Behauptung der Regierung, wonach die Entwicklung der Rechtsprechung der bulgarischen Verwaltungsgerichte in Haftbedingungen betreffenden Fällen zwischen dem Urteil des GH in Neshkov u.a./BG im Januar 2015 und Februar 2016 das Rechtsmittel nach Paragraph eins, Absatz eins, des Gesetzes von 1988 wieder wirksam gemacht hätte  – abgesehen davon, dass sie von keinen Beispielen gestützt wird –, schwer mit ihrer Entscheidung von Oktober 2016 vereinbar, die Einführung eines besonderen Rechtsbehelfs in diesem Zusammenhang vorzuschlagen, der dann durch eine spezielle Gesetzesänderung eingerichtet wurde.

(59) Zuletzt hält das Beispiel, mit dem die Regierung versuchte, ihre Behauptung zu stützen, dass die bulgarischen Verwaltungsgerichte Klagen von Ausländern im Hinblick auf ihre Einwanderungshaft unter § 1 Abs. 1 des Gesetzes von 1988 allgemein auf eine Weise prüften, die im Einklang mit den Konventionsstandards war, einer Prüfung nicht stand. Es kann nicht übersehen werden, dass das von ihr zitierte erstinstanzliche Urteil nach Berufung aufgehoben wurde [...].(59) Zuletzt hält das Beispiel, mit dem die Regierung versuchte, ihre Behauptung zu stützen, dass die bulgarischen Verwaltungsgerichte Klagen von Ausländern im Hinblick auf ihre Einwanderungshaft unter Paragraph eins, Absatz eins, des Gesetzes von 1988 allgemein auf eine Weise prüften, die im Einklang mit den Konventionsstandards war, einer Prüfung nicht stand. Es kann nicht übersehen werden, dass das von ihr zitierte erstinstanzliche Urteil nach Berufung aufgehoben wurde [...].

(60) Der Einrede der Regierung kann daher nicht gefolgt werden.

Angeblicher Missbrauch des Individualbeschwerderechts

(64) In diesem Fall erfolgte die einzige relevante Rüge gegen Bulgarien unter Art. 3 EMRK im Hinblick auf die Haftbedingungen des Dritt-, des Viert- und des FünftBf. [...] Die Information über ihre Anträge auf internationalen Schutz in Bulgarien und der Schweiz und wie diese behandelt wurden, stehen damit nicht in Verbindung. [...] Das [von der Regierung behauptete] angebliche Versäumnis, den GH über diese Entwicklungen auf dem Laufenden zu halten, wirft daher keine Frage unter Art. 35 Abs. 3 lit. a EMRK auf.(64) In diesem Fall erfolgte die einzige relevante Rüge gegen Bulgarien unter Artikel 3, EMRK im Hinblick auf die Haftbedingungen des Dritt-, des Viert- und des FünftBf. [...] Die Information über ihre Anträge auf internationalen Schutz in Bulgarien und der Schweiz und wie diese behandelt wurden, stehen damit nicht in Verbindung. [...] Das [von der Regierung behauptete] angebliche Versäumnis, den GH über diese Entwicklungen auf dem Laufenden zu halten, wirft daher keine Frage unter Artikel 35, Absatz 3, Litera a, EMRK auf.

(65) Auch wenn sich die Bf.  [– wie von der Regierung behauptet –] nicht bloß an den GH gewandt haben sollten, um ihre Rechte unter Art. 3 EMRK zu verteidigen, sondern auch, um das Verfahren zur Unterstützung ihrer Anträge auf internationalen Schutz in der Schweiz zu verwenden, bedeutet das nicht, dass ihre Beschwerde missbräuchlich wäre. [...] Nichts deutet darauf hin, dass die Bf. versucht haben, das Verfahren vor dem GH auf ein Ziel hin zu lenken, das mit seinem wahren Zweck unvereinbar ist.(65) Auch wenn sich die Bf.  [– wie von der Regierung behauptet –] nicht bloß an den GH gewandt haben sollten, um ihre Rechte unter Artikel 3, EMRK zu verteidigen, sondern auch, um das Verfahren zur Unterstützung ihrer Anträge auf internationalen Schutz in der Schweiz zu verwenden, bedeutet das nicht, dass ihre Beschwerde missbräuchlich wäre. [...] Nichts deutet darauf hin, dass die Bf. versucht haben, das Verfahren vor dem GH auf ein Ziel hin zu lenken, das mit seinem wahren Zweck unvereinbar ist.

(66) Es gibt daher keine Gründe, um die Beschwerde iSd. Art. 35 Abs. 3 lit. a EMRK für missbräuchlich zu erachten.(66) Es gibt daher keine Gründe, um die Beschwerde iSd. Artikel 35, Absatz 3, Litera a, EMRK für missbräuchlich zu erachten.

Schlussfolgerung zur Zulässigkeit der Beschwerde

(69) Der GH kann [auch] nicht mit der Regierung übereinstimmen, dass die Rüge offensichtlich unbegründet [...] ist. Sie ist auch nicht aus anderen Gründen unzulässig und muss daher für zulässig erklärt werden (einstimmig).

In der Sache

Der von den Bf. vorgelegte Videobeweis

(70) Die Regierung brachte vor, dass das von den Bf. vorgelegte Video, das in innerstaatlichen Verfahren nicht zulässig wäre, im gegenständlichen Verfahren ebenfalls nicht als angemessener Beweis dienen könne. Es wäre unmöglich, das genaue Datum und die genaue Zeit festzustellen, zu dem bzw. zu der es gemacht wurde, und zudem sei seine Qualität sehr schlecht. Es sei offensichtlich zu dem Zweck erstellt worden, als Beweis zu dienen, und es sei bekannt, dass Videomaterial leicht manipuliert werden könne. [...] Es sei auch unklar, ob es überhaupt in Bulgarien aufgenommen worden sei.

(72) Nach seiner gefestigten Rechtsprechung steht es dem GH nicht nur frei, die Zulässigkeit und Relevanz, sondern auch den Beweiswert jedes Beweisgegenstands vor ihm zu beurteilen. [...] [Dies] reflektiert das gefestigte Prinzip nach internationalem Recht, dass internationale Gerichte nicht durch innerstaatliche Beweisregeln gebunden sind.

(73) Tatsächlich hat sich der GH nicht nur in anderen Zusammenhängen, sondern auch speziell mit Blick auf die Feststellung der Haftbedingungen von Migranten bereits auf Videobeweise gestützt. [...] Er kann daher den von den Bf. im vorliegenden Fall dargebotenen Videobeweis berücksichtigen.

(74) Was die Zuverlässigkeit dieses Beweises betrifft, muss festgehalten werden, dass die beiden von den Bf. vorgelegten Videodateien mit einer Zeitangabe versehen waren, die als Datum eine Zeit nicht lange nach ihrer Anhaltung in Bulgarien zeigten. Mit Blick auf die Erklärungen der Bf. zu diesem Punkt und da es bekannt ist, dass elektronische Dateien automatisch neu datiert werden können, wenn sie von einem Gerät zum anderen kopiert werden, befindet der GH, dass die Zeitangabe auf den zwei Videodateien keine Zweifel an ihrer Echtheit aufwerfen. Das Material ist für sich ausreichend klar und es gibt keine Zeichen, dass es manipuliert wurde. Tatsächlich bestätigten die bulgarischen Behörden, dass die gezeigten Personen die Bf. waren. Es trifft zwar zu, dass es in dem Video keine Elemente gibt – wie Text in kyrillischer Schrift oder gesprochenes Bulgarisch –, die es dem GH ermöglichen könnten positiv festzustellen, dass die Aufnahme in der Hafteinrichtung der Grenzpolizei von Vidin erfolgte, wo die Bf. angehalten wurden. Gleichzeitig gibt es aber keine Elemente, die auf etwas Anderes hinweisen würden. [...] Obwohl es der Regierung offenstand, Bildmaterial wie Fotos oder eine Videoaufzeichnung von den Räumlichkeiten vorzulegen, wo die Bf. nach den offiziellen Aufzeichnungen angehalten worden waren, oder auch andere Beweise, die diesbezüglich Zweifel schüren konnten, stützte sie ihre Behauptungen nicht durch solche Beweise. Wenn Bf. prima facie glaubhafte Berichte oder Beweise vorbringen, dass die Bedingungen, unter denen sie angehalten wurden, unmenschlich oder erniedrigend waren, liegt es nach der Rechtsprechung des GH bei der belangten Regierung, Erklärungen oder Beweise zu liefern, die diesbezüglich Zweifel aufwerfen können – ansonsten kann der GH feststellen, dass die Behauptungen der Bf. als erwiesen gelten.

(75) Der GH wird daher das von den Bf. vorgelegte Video zur Feststellung der Haftbedingungen berücksichtigen.

Prüfung des Inhalts der Beschwerde

(78) Die allgemeinen Grundsätze, die auf die Behandlung von Personen in Einwanderungshaft anzuwenden sind, wurden kürzlich detailliert im Fall Khlaifia u.a./I dargelegt [...] (Anm: EGMR 15.12.2016, Khlaifia u.a./I (GK), 16.483/12, Rn. 158 ff.).(78) Die allgemeinen Grundsätze, die auf die Behandlung von Personen in Einwanderungshaft anzuwenden sind, wurden kürzlich detailliert im Fall Khlaifia u.a./I dargelegt [...] Anmerkung, EGMR 15.12.2016, Khlaifia u.a./I (GK), 16.483/12, Rn. 158 ff.).

(79) Es muss allerdings festgehalten werden, dass die Einwanderungshaft von Minderjährigen, egal ob sie begleitet werden oder nicht, diesbezüglich besondere Fragen aufwirft, da Kinder [...] extrem verwundbar sind und spezielle Bedürfnisse haben. Tatsächlich ist die extreme Verwundbarkeit der Kinder der entscheidende Faktor und überwiegt Erwägungen im Hinblick auf den Status eines illegalen Einwanderers. [...] In den vergangenen Jahren hat der GH in mehreren Fällen die Bedingungen untersucht, unter denen begleitete Minderjährige in Einwanderungshaft gehalten wurden (Anm: EGMR 19.1.2010, Muskhadzhiyeva u.a./B, 41.442/07; 13.12.2011, Kanagaratnam/B, 15.297/09; 19.1.2012, Popov/F, 39.472/07 und 39.474/07; siehe auch die fünf Fälle vom 12.7.2016 gegen Frankreich R. M. u.a., 33.201/11; A. B. u.a., 11.593/12; A. M. u.a., 24.587/12; R. K. u.a., 68.264/14; R. C. und V. C., 76.491/14.).(79) Es muss allerdings festgehalten werden, dass die Einwanderungshaft von Minderjährigen, egal ob sie begleitet werden oder nicht, diesbezüglich besondere Fragen aufwirft, da Kinder [...] extrem verwundbar sind und spezielle Bedürfnisse haben. Tatsächlich ist die extreme Verwundbarkeit der Kinder der entscheidende Faktor und überwiegt Erwägungen im Hinblick auf den Status eines illegalen Einwanderers. [...] In den vergangenen Jahren hat der GH in mehreren Fällen die Bedingungen untersucht, unter denen begleitete Minderjährige in Einwanderungshaft gehalten wurden Anmerkung, EGMR 19.1.2010, Muskhadzhiyeva u.a./B, 41.442/07; 13.12.2011, Kanagaratnam/B, 15.297/09; 19.1.2012, Popov/F, 39.472/07 und 39.474/07; siehe auch die fünf Fälle vom 12.7.2016 gegen Frankreich R. M. u.a., 33.201/11; A. B. u.a., 11.593/12; A. M. u.a., 24.587/12; R. K. u.a., 68.264/14; R. C. und römisch fünf. C., 76.491/14.).

(84) Im vorliegenden Fall betrug der zu berücksichtigende Zeitraum laut der Regierung circa 32 Stunden. Laut den Bf. waren es etwa 41 Stunden. Egal welche der beiden Versionen als korrekt erachtet wird, ist klar, dass diese Zeitspanne beträchtlich kürzer war als der fragliche Zeitraum in den erwähnten Fällen. Die von den Bf. beschriebenen Bedingungen in der Hafteinrichtung der Grenzpolizei in Vidin, denen von der Regierung nicht widersprochen wurde, und die auch in dem von ihnen vorgelegten Video offenkundig werden, waren erheblich schlechter als die in all den genannten Fällen. Die Zelle, in der die Bf. angehalten wurden, war – obwohl relativ gut belüftet und beleuchtet – extrem heruntergekommen. Die Farbe löste sich von den Wänden und der Decke, die Stockbetten, Matratzen und Bettwäsche waren dreckig und abgenutzt und auf dem Boden befanden sich Müll und feuchte Kartons. Es kann kaum gesagt werden, dass dies geeignete Bedingungen waren, um einen 16-Jährigen, einen Elfjährigen und vor allem einen Eineinhalbjährigen anzuhalten, selbst für eine derart kurze Zeitspanne.

(85) Dazu kommen die – von den Bf. behaupteten und vom vorgelegten Video bestätigten – begrenzten Möglichkeiten für den Zugang zur Toilette, der [...] sie zwang, auf den Boden der Zelle zu urinieren, in der sie angehalten wurden. Da die Regierung diese Behauptung nicht bestritt oder einen gegenteiligen Beweis vorlegte, muss sie als erwiesen angesehen werden.

(86) Der GH hat vielfach festgehalten, dass der Umstand, dass ein Häftling in einem Gefängnis oder einer Untersuchungshafteinrichtung der Erniedrigung ausgesetzt wird, sich in Gegenwart anderer Insassen in einen Eimer erleichtern zu müssen, keine Rechtfertigung haben kann, außer in speziellen Situationen, wo die Erlaubnis, die sanitären Einrichtungen aufzusuchen, ein konkretes und ernstes Sicherheitsrisiko darstellen würde [...]. Das muss gleichermaßen, wenn nicht umso mehr, für inhaftierte minderjährige Migranten gelten.

(87) Das letzte zu berücksichtigende Element ist das angebliche Versäumnis der Behörden, die Bf. für mehr als 24 Stunden nach ihrer Ingewahrsamnahme mit Essen und Trinken zu versorgen [...]. Die diesbezüglichen Behauptungen der Bf. müssen gleichermaßen als bewiesen angesehen werden, da die Regierung lediglich angab, dass sie mit der Menge an Essen versorgt worden wären, die der vorgeschriebenen täglichen Ration entsprach, ohne auf die speziellen Behauptungen der erheblichen Verzögerung bei der Versorgung mit Essen und die Art und Weise einzugehen, auf die es tatsächlich zur Verfügung gestellt wurde.

(88) Weiters bestritt die Regierung auch nicht die Behauptung, dass der ZweitBf. erst etwa 19 Stunden nach der Inhaftierung Zugang zur Babyflasche und zur Milch des Kleinkindes [...] gewährt worden wäre. Die kleine Umhängetasche, die in dem von den Bf. vorgelegten Video gesehen werden kann, scheint solche Gegenstände nicht zu enthalten. Jedenfalls muss eine Einrichtung, in der ein eineinhalb Jahre altes Kind – wenn auch nur für kurze Zeit – angehalten wird, zu diesem Zweck angemessen ausgerüstet sein. Dies scheint bei der Hafteinrichtung der Grenzpolizei in Vidin nicht der Fall gewesen zu sein.

(89) Die Kombination der oben genannten Faktoren muss den Dritt-, Viert-, und FünftBf. erheblich getroffen haben, und zwar sowohl körperlich als auch psychisch, und muss angesichts von dessen sehr jungem Alter besonders schädliche Auswirkungen auf den FünftBf. gehabt haben. Diese Auswirkungen wurden durch die wenigen Stunden, die er am Nachmittag und Abend des 18.8.2015 im Krankenhaus von Vidin verbrachte, kaum wettgemacht.

(90) Durch die Anhaltung der drei Bf. unter diesen Bedingungen – wenn auch nur für kurze Zeit – wurden sie von den bulgarischen Behörden unmenschlicher und erniedrigender Behandlung unterworfen.

(91) Es trifft zwar zu, dass die Vertragsstaaten an den EU-Außengrenzen in den vergangenen Jahren Schwierigkeiten hatten, mit dem massiven Zustrom von Migranten fertigzuwerden. Eine Prüfung der relevanten Statistiken zeigt jedoch, dass Bulgarien – obwohl die Zahl nicht vernachlässigbar ist – in den vergangenen Jahren keinesfalls das am meisten betroffene Land war. Tatsächlich war die Zahl von Drittstaatsangehörigen, die im Jahr 2015 auf seinem Staatsgebiet aufgefunden wurden und illegal dort waren, etwa zwanzig Mal niedriger als in Griechenland und etwa vierundvierzigmal niedriger als in Ungarn. Daher kann nicht behauptet werden, dass sich Bulgarien zur betreffenden Zeit einem Notstand von solchem Ausmaß gegenübersah, dass es für seine Behörden praktisch unmöglich gewesen wäre, zumindest minimal annehmbare Bedingungen in Kurzzeitanhalteeinrichtungen sicherzustellen, wo sie entschieden, minderjährige Migranten unterzubringen, unmittelbar nachdem sie sie aufgehalten und festgenommen hatten.

(92) Jedenfalls kann eine Zunahme des Zustroms von Migranten angesichts des absoluten Charakters von Art. 3 EMRK eine Vertragspartei nicht von ihrer Verpflichtung unter dieser Bestimmung befreien, Personen, denen die Freiheit entzogen wurde, Bedingungen zu garantieren, die mit der Achtung ihrer menschlichen Würde vereinbar sind. Wenn sich die Behörden jedoch einer extrem schwierigen Situation gegenübersehen, ist dies einer der Faktoren bei der Beurteilung, ob eine Verletzung dieses Artikels im Hinblick auf die Bedingungen erfolgt ist, unter denen solche Leute angehalten wurden.(92) Jedenfalls kann eine Zunahme des Zustroms von Migranten angesichts des absoluten Charakters von Artikel 3, EMRK eine Vertragspartei nicht von ihrer Verpflichtung unter dieser Bestimmung befreien, Personen, denen die Freiheit entzogen wurde, Bedingungen zu garantieren, die mit der Achtung ihrer menschlichen Würde vereinbar sind. Wenn sich die Behörden jedoch einer extrem schwierigen Situation gegenübersehen, ist dies einer der Faktoren bei der Beurteilung, ob eine Verletzung dieses Artikels im Hinblick auf die Bedingungen erfolgt ist, unter denen solche Leute angehalten wurden.

(93) Angesichts der obigen Erwägungen kommt der GH zum Schluss, dass eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Hinblick auf den Dritt-, den Viert- und den FünftBf. erfolgt ist (einstimmig).(93) Angesichts der obigen Erwägungen kommt der GH zum Schluss, dass eine Verletzung von Artikel 3, EMRK im Hinblick auf den Dritt-, den Viert- und den FünftBf. erfolgt ist (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRKEntschädigung nach Artikel 41, EMRK

Jeweils € 600,– für immateriellen Schaden an den Dritt-, den Viert- und den FünftBf.; € 1.000,– für Kosten und Auslagen an alle Bf. gemeinsam (einstimmig).

Vom GH zitierte Judikatur:

Muskhadzhiyeva u.a./B v. 19.1.2010 = NLMR 2010, 34

M. S. S./B und GR v. 21.1.2011 (GK) = NLMR 2011, 26 = EuGRZ 2011, 243M. Sitzung S./B und GR v. 21.1.2011 (GK) = NLMR 2011, 26 = EuGRZ 2011, 243

Kanagaratnam/B v. 13.12.2011

Ananyev u.a./RUS v. 10.1.2012

Popov/F v. 19.1.2012 = NLMR 2012, 31

Mahmundi u.a./GR v. 31.7.2012

Djalti/BG v. 12.3.2013

Harakchiev und Tolumov/BG v. 8.7.2014

Neshkov u.a./BG v. 27.1.2015

R. M. u.a./F; A. B. u.a./F; A. M. u.a./F; R. K. u.a./F sowie R. C. und V. C./F v. 12.7.2016 = NLMR 2016, 328R. M. u.a./F; A. B. u.a./F; A. M. u.a./F; R. K. u.a./F sowie R. C. und römisch fünf. C./F v. 12.7.2016 = NLMR 2016, 328

Khlaifia u.a./I v. 15.12.2016 (GK) = NLMR 2016, 511

Atanasov und Apostolov/BG v. 27.6.2017 (ZE)

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 7.12.2017, Bsw. 8138/16, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2017, 534) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/17_6/S.F..pdf

Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

Textnummer

EGM01667

Im RIS seit

16.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten