Entscheidungsdatum
19.11.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W218 2187934-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. TAURER über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, bevollmächtigt vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich vom 01.02.2018, Zl. 1081168902-151007910, wegen §§ 3, 8, 10, 57, 55 AsylG und §§ 46, 52, 55 FPG, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. TAURER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, bevollmächtigt vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich vom 01.02.2018, Zl. 1081168902-151007910, wegen Paragraphen 3, 8, 10, 57, 55, AsylG und Paragraphen 46, 52, 55, FPG, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste illegal in Österreich ein und, wurde am 04.08.2015 von der LPD Wien aufgegriffen und festgenommen und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. In der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer am 05.08.2015 an, Staatsangehöriger von Afghanistan, ledig, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara, mit muslimischem Glaubensbekenntnis, am XXXX geboren und im Iran wohnhaft gewesen zu sein.2. In der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer am 05.08.2015 an, Staatsangehöriger von Afghanistan, ledig, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara, mit muslimischem Glaubensbekenntnis, am römisch 40 geboren und im Iran wohnhaft gewesen zu sein.
Er habe vor ca. vier Monaten den Iran verlassen und sei anschließend teilweise schlepperunterstützt und teilweise selbstständig bis nach Österreich gelangt. Der Beschwerdeführer bestritt eine Asylantragstellung vom 03.08.2015 in Ungarn, er sei jedoch in Griechenland und Ungarn von den Behörden aufgegriffen und erkennungsdienstlich behandelt worden.
Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, er sei noch nie in Afghanistan gewesen. Er habe den Iran aufgrund seines illegalen Aufenthaltes und der drohenden Abschiebung nach Afghanistan verlassen müssen. Er könne nicht zurück nach Afghanistan kehren, da er dort niemanden habe und die Sicherheitslage schlecht sei.
3. Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 03.10.2017 fragte der Beschwerdeführer den Dolmetscher, ob dieser ihm bei Falschangaben oder anderen Angaben helfen könne. Dem Beschwerdeführer sei mitgeteilt worden, dass der Dolmetscher lediglich für die Übersetzung zuständig sei und nur das wiedergebe, was er angebe. Der Beschwerdeführer gab unter anderem an, dass er in ärztlicher Behandlung sei, Medikamente nehme und drogensüchtig - Heroin, Crack und Opium - sei. Er wisse nicht, ob er an einer Krankheit leide. Im Herkunftsstaat würden keine Verwandten des Beschwerdeführers leben. Der Beschwerdeführer habe vier Jahre die Schule besucht und seit seinem 11. Lebensjahr - seit Beginn seiner Drogensucht - gearbeitet. Die finanzielle Situation sei schlecht gewesen. Die Familie lebe nach wie vor in Teheran. Der Beschwerdeführer führte zudem aus, dass sein Geburtsjahr auf der weißen Karte nicht stimmen würde, er sei am XXXX geboren, dies ergeben den XXXX.3. Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 03.10.2017 fragte der Beschwerdeführer den Dolmetscher, ob dieser ihm bei Falschangaben oder anderen Angaben helfen könne. Dem Beschwerdeführer sei mitgeteilt worden, dass der Dolmetscher lediglich für die Übersetzung zuständig sei und nur das wiedergebe, was er angebe. Der Beschwerdeführer gab unter anderem an, dass er in ärztlicher Behandlung sei, Medikamente nehme und drogensüchtig - Heroin, Crack und Opium - sei. Er wisse nicht, ob er an einer Krankheit leide. Im Herkunftsstaat würden keine Verwandten des Beschwerdeführers leben. Der Beschwerdeführer habe vier Jahre die Schule besucht und seit seinem 11. Lebensjahr - seit Beginn seiner Drogensucht - gearbeitet. Die finanzielle Situation sei schlecht gewesen. Die Familie lebe nach wie vor in Teheran. Der Beschwerdeführer führte zudem aus, dass sein Geburtsjahr auf der weißen Karte nicht stimmen würde, er sei am römisch 40 geboren, dies ergeben den römisch 40 .
Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, er habe illegal im Iran gelebt und seine Aufenthaltskarte sei abgelaufen, da er Hazara und Schiit sei habe er Angst gehabt nach Afghanistan abgeschoben zu werden. Im Iran werde man auch als Suchtkranker nicht als Kranker, sondern als Täter gesehen. Er sei in ein Ausnüchterungscamp gebracht worden, wo er fast vergewaltigt worden sei, da in solchen Camps versucht werde, mit Gewalt den Leuten zu helfen. Er sei im Iran beschimpft und diskriminiert worden. Er sei im Iran zudem von einem Iraner geschlagen worden, wovon er eine Narbe am Ohr davongetragen habe. Der Beschwerdeführer - und auch seine Familienmitglieder - seien jedoch nicht bedroht und/ oder verfolgt worden.
Bei einer Rückkehr nach Afghanistan würde sein Drogenproblem zunehmen, er sei zudem Hazara und habe niemanden dort. Befragt zum Grund der Ausreise der Familie aus Afghanistan gab der Beschwerdeführer an, es sei wegen des Bürgerkrieges zwischen den Sunniten und Schiiten gewesen. Die Paschtunen seien damals die Mehrheit und die Hazara die Minderheit gewesen. Seine Familie habe in Afghanistan keine persönlichen Probleme gehabt.
4. Mit Schreiben vom 12.10.2017 wurde der belangten Behörde eine Richtigstellung des Protokolls vom 03.10.2017 übermittelt. Er habe nicht wöchentlich einen Arzttermin, sondern einen Termin in der Beratungsstelle XXXX, wo es auch gelegentlich zu Terminen mit einer Ärztin komme. Er lerne zudem nicht mit der Sekretärin seines Arztes Deutsch, sondern mit dem Zivildiener in der Beratungsstelle XXXX.4. Mit Schreiben vom 12.10.2017 wurde der belangten Behörde eine Richtigstellung des Protokolls vom 03.10.2017 übermittelt. Er habe nicht wöchentlich einen Arzttermin, sondern einen Termin in der Beratungsstelle römisch 40 , wo es auch gelegentlich zu Terminen mit einer Ärztin komme. Er lerne zudem nicht mit der Sekretärin seines Arztes Deutsch, sondern mit dem Zivildiener in der Beratungsstelle römisch 40 .
5. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.02.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß
§ 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. GemäßParagraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß
§ 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäßParagraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß
§ 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei. Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäßParagraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und weiters gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei. Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß
§ 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.
6. Gegen diesen ordnungsgemäß zugestellten Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass entgegen den Ausführungen der belangten Behörde sich der Beschwerdeführer keine finanzielle Unterstützung von seiner Familie im Iran erhoffen könne, da sich diese selbst in einer schwierigen finanziellen Lage befände. Die traditionelle Absicherung läge in Afghanistan bei der Familie und den Stammesverbänden. Rückkehrer, welche außerhalb des Stammesverbandes leben oder nach einer längeren Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehrten, würden auf große Schwierigkeiten stoßen. Der Beschwerdeführer sei zudem Hazara und würden diese nach wie vor diskriminiert werden und darüber hinaus auch in asylrelevanter Weise verfolgt werden. Die Sicherheitslage habe sich in Afghanistan im ganzen Land verschlechtert und wäre Kabul laufend Schauplatz von Anschlägen. Es könne daher nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr einer realen Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer befinde sich auch laufend in Behandlung bezüglich seiner Drogenabhängigkeit. Die medizinische Versorgung in Afghanistan sei äußerst lückenhaft und habe die belangte Behörde es unterlassen, abzuklären wie die medizinische Behandlung im Fall des Beschwerdeführers aussehe. Bei Verneinung der Asylrelevanz hätte dem Beschwerdeführer jedenfalls der Status des subsidiär Schutzberechtigten zugebilligt werden müssen.6. Gegen diesen ordnungsgemäß zugestellten Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass entgegen den Ausführungen der belangten Behörde sich der Beschwerdeführer keine finanzielle Unterstützung von seiner Familie im Iran erhoffen könne, da sich diese selbst in einer schwierigen finanziellen Lage befände. Die traditionelle Absicherung läge in Afghanistan bei der Familie und den Stammesverbänden. Rückkehrer, welche außerhalb des Stammesverbandes leben oder nach einer längeren Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehrten, würden auf große Schwierigkeiten stoßen. Der Beschwerdeführer sei zudem Hazara und würden diese nach wie vor diskriminiert werden und darüber hinaus auch in asylrelevanter Weise verfolgt werden. Die Sicherheitslage habe sich in Afghanistan im ganzen Land verschlechtert und wäre Kabul laufend Schauplatz von Anschlägen. Es könne daher nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr einer realen Gefahr im Sinne des Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer befinde sich auch laufend in Behandlung bezüglich seiner Drogenabhängigkeit. Die medizinische Versorgung in Afghanistan sei äußerst lückenhaft und habe die belangte Behörde es unterlassen, abzuklären wie die medizinische Behandlung im Fall des Beschwerdeführers aussehe. Bei Verneinung der Asylrelevanz hätte dem Beschwerdeführer jedenfalls der Status des subsidiär Schutzberechtigten zugebilligt werden müssen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara. Er lebte bis zu seiner Ausreise im Iran. Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Der Beschwerdeführer hat vier Jahre die Schule besucht und mindestens 18 Jahre Berufserfahrung als Schweißer, Schuster und Hilfsarbeiter auf Baustellen.
Der Beschwerdeführer war in Afghanistan keiner konkreten individuellen Verfolgung ausgesetzt und wurden von ihm asylrelevante Gründe für das Verlassen des Heimatstaates nicht glaubhaft dargetan. Es ist nicht glaubhaft, dass dem Beschwerdeführer in Afghanistan aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung Verfolgung droht. Der Beschwerdeführer hatte keine Probleme mit den Behörden im Heimatland.
Die Angaben des Beschwerdeführers zu den Fluchtgründen sind nicht glaubhaft und werden dem Verfahren nicht zugrunde gelegt. Zudem beziehen sich die Gründe, weswegen der Beschwerdeführer nach Europa geflohen ist, nicht auf seinen Herkunftsstaat, sondern auf seinen illegalen Aufenthalt im Iran.
Nicht festgestellt werden konnte, ob der Beschwerdeführer über Verwandte im Heimatstaat verfügt.
Der Beschwerdeführer war im Iran zumindest 18 Jahre als Schweißer, Schuster und Hilfsarbeiter am Bau tätig, er ist im Iran im afghanischen Familienverband aufgewachsen und daher mit den afghanischen Sitten, Gebräuchen und Traditionen vertraut. Er gibt an, Farsi zu sprechen. Dari und Farsi sind miteinander verwandte Sprachen, die sich in kleinen Bereichen unterscheiden. Selbst wenn leichte Sprachdifferenzen auffallen sollten, so handelt es sich dennoch nur um einen Dialekt, den er schnell ablegen wird können. Da er auch im Iran mit Afghanen Umgang pflegte, ist er auch mit den - leichten - sprachlichen Differenzen vertraut. Er verbrachte den Großteil seines Lebens im Iran und ist daher mit den Gepflogenheiten eines islamischen Landes vertraut. Dem Beschwerdeführer ist es möglich und zumutbar, dass er sich in Afghanistan integriert und wird es nicht weiter auffallen, dass er nicht in Afghanistan aufgewachsen ist.
Bezüglich seines Herkunftsstaates gab der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl glaubhaft an, dass er bereits im Iran geboren sei. Weder er noch seine Familie seien jemals persönlich bedroht oder verfolgt worden.
In Bezug auf seine Eigenschaft als Hazara vermochte der Beschwerdeführer eine individuelle und konkrete Betroffenheit von Verfolgung nicht aufzuzeigen. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der allgemeinen Gefährdungslage in Afghanistan lässt sich keine drohende konkret gegen ihn gerichtete Verfolgung ableiten.
Durch die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat würde dieser - unter Beachtung der Lage im Herkunftsstaat und der individuellen Situation - nicht in den Rechten gemäß Artikel 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt oder würde diese für ihn als Zivilperson nicht eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen.
Der Beschwerdeführer kann nicht in seine Heimatprovinz Uruzgan zurückkehren. Dem Beschwerdeführer steht eine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative in den Städten KABUL, HERAT und MAZAR-E-SHARIF zur Verfügung.
Der Beschwerdeführer ist jung, ausreichend gesund, lebt von der Grundversorgung, geht keiner legalen Beschäftigung nach, verfügt über keinerlei Familienangehörige und hat keine sonstigen intensiven sozialen Kontakte in Österreich. Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten.
Der Beschwerdeführer war trotz seiner Drogensucht in der Lage von seinem elften Lebensjahr bis zu seiner Ausreise - sohin zumindest 14 Jahre - im Iran zu leben und zu arbeiten und konnte zudem alleine vom Iran bis nach Österreich gelangen. In Österreich konnte er bereits im ersten Monat seiner Ankunft ein abstinentes Drogenbild - ausgenommen Amphetamine - aufweisen.
Zur relevanten Situation in Afghanistan:
Hinsichtlich der relevanten Situation in Afghanistan wird zunächst prinzipiell auf die Länderfeststellungen der belangten Behörde zu Afghanistan verwiesen. Bis zum Entscheidungsdatum sind dem Bundesverwaltungsgericht keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen der Ländersituation bekannt geworden.
Ergänzend wird Folgendes festgestellt:
Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen
KI vom 22.08.2018, Angriffe des Islamischen Staates (IS) in Kabul und Paktia und Aktivitäten der Taliban in Ghazni, Baghlan, Faryab und Kunduz zwischen 22.7.2018 und 20.8.2018; (relevant für Abschnitt 3/ Sicherheitslage)
Entführung auf der Takhar-Kunduz-Autobahn 20.8.2018
Am 20.8.2018 entführten die Taliban 170 Passagiere dreier Busse, die über die Takhar-Kunduz-Autobahn auf der Reise nach Kabul waren (Tolonews 20.8.2018; vgl. IFQ 20.8.2018). Quellen zufolge wurden die Entführten in das Dorf Nikpe der Provinz Kunduz gebracht, wo es zu Kämpfen zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Aufständischen kam. Es wurden insgesamt 149 Personen freigelassen, während sich die restlichen 21 weiterhin in der Gewalt der Taliban befinden (IFQ 20.8.2018). Grund für die Entführung war die Suche nach Mitgliedern der afghanischen Sicherheitskräfte bzw. Beamten (IFQ 20.8.2018; vgl. BBC 20.8.2018). Die Entführung erfolgte nach dem von Präsident Ashraf Ghani angekündigten Waffenstillstand, der vom 20.8.2018 bis 19.11.2018 gehen sollte und jedoch von den Taliban zurückgewiesen wurde (Reuters 20.8.2018; vgl. Tolonews 19.8.2018).Am 20.8.2018 entführten die Taliban 170 Passagiere dreier Busse, die über die Takhar-Kunduz-Autobahn auf der Reise nach Kabul waren (Tolonews 20.8.2018; vergleiche IFQ 20.8.2018). Quellen zufolge wurden die Entführten in das Dorf Nikpe der Provinz Kunduz gebracht, wo es zu Kämpfen zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Aufständischen kam. Es wurden insgesamt 149 Personen freigelassen, während sich die restlichen 21 weiterhin in der Gewalt der Taliban befinden (IFQ 20.8.2018). Grund für die Entführung war die Suche nach Mitgliedern der afghanischen Sicherheitskräfte bzw. Beamten (IFQ 20.8.2018; vergleiche BBC 20.8.2018). Die Entführung erfolgte nach dem von Präsident Ashraf Ghani angekündigten Waffenstillstand, der vom 20.8.2018 bis 19.11.2018 gehen sollte und jedoch von den Taliban zurückgewiesen wurde (Reuters 20.8.2018; vergleiche Tolonews 19.8.2018).
IS-Angriff auf die Mawoud Akademie in Kabul 15.8.2018
Ein Selbstmordattentäter sprengte sich am Nachmittag des 15.8.2018 in einem privaten Bildungszentrum im Kabuler Distrikt Dasht-e Barchi, dessen Bewohner mehrheitlich Schiiten sind, in die Luft (NZZ 16.8.2018; vgl. BBC 15.8.2018, Repubblica 15.8.2018). Die Detonation hatte 34 Tote und 56 Verletzte zur Folge (Reuters 16.8.2018a; vgl. NZZ 16.8.2018, Repubblica 15.8.2018). Die Mehrheit der Opfer waren Studentinnen und Studenten, die sich an der Mawoud Akademie für die Universitätsaufnahmeprüfungen vorbereiteten (Reuters 16.8.2018b; vgl. RFE/RL 17.8.2018). Der Islamische Staat (IS) bekannte sich zum Vorfall (RFE/RL 17.8.2018; vgl. Reuters 16.8.2018b).Ein Selbstmordattentäter sprengte sich am Nachmittag des 15.8.2018 in einem privaten Bildungszentrum im Kabuler Distrikt Dasht-e Barchi, dessen Bewohner mehrheitlich Schiiten sind, in die Luft (NZZ 16.8.2018; vergleiche BBC 15.8.2018, Repubblica 15.8.2018). Die Detonation hatte 34 Tote und 56 Verletzte zur Folge (Reuters 16.8.2018a; vergleiche NZZ 16.8.2018, Repubblica 15.8.2018). Die Mehrheit der Opfer waren Studentinnen und Studenten, die sich an der Mawoud Akademie für die Universitätsaufnahmeprüfungen vorbereiteten (Reuters 16.8.2018b; vergleiche RFE/RL 17.8.2018). Der Islamische Staat (IS) bekannte sich zum Vorfall (RFE/RL 17.8.2018; vergleiche Reuters 16.8.2018b).
Kämpfe in den Provinzen Ghazni, Baghlan und Faryab
Am Donnerstag, dem 9.8.2018, starteten die Taliban eine Offensive zur Eroberung der Hauptstadt Ghaznis, einer strategisch bedeutenden Provinz, die sich auf der Achse Kabul-Kandahar befindet (Repubblica 13.8.2018; vgl. ANSA 13.8.2018, CBS 14.8.2018). Nach fünftägigen Zusammenstößen zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Aufständischen konnten letztere zurückgedrängt werden (AB 15.8.2018; vgl. Xinhua 15.8.2018). Während der Kämpfe kamen ca. 100 Mitglieder der Sicherheitskräfte ums Leben und eine unbekannte Anzahl Zivilisten und Taliban (DS 13.8.2018; vgl. ANSA 13.8.2018).Am Donnerstag, dem 9.8.2018, starteten die Taliban eine Offensive zur Eroberung der Hauptstadt Ghaznis, einer strategisch bedeutenden Provinz, die sich auf der Achse Kabul-Kandahar befindet (Repubblica 13.8.2018; vergleiche ANSA 13.8.2018, CBS 14.8.2018). Nach fünftägigen Zusammenstößen zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Aufständischen konnten letztere zurückgedrängt werden Ausschussbericht 15.8.2018; vergleiche Xinhua 15.8.2018). Während der Kämpfe kamen ca. 100 Mitglieder der Sicherheitskräfte ums Leben und eine unbekannte Anzahl Zivilisten und Taliban (DS 13.8.2018; vergleiche ANSA 13.8.2018).
Am 15.8.2018 verübten die Taliban einen Angriff auf einen Militärposten in der nördlichen Provinz Baghlan, wobei ca. 40 Sicherheitskräfte getötet wurden (AJ 15.8.2018; vgl. Repubblica 15.8.2018, BZ 15.8.2018).Am 15.8.2018 verübten die Taliban einen Angriff auf einen Militärposten in der nördlichen Provinz Baghlan, wobei ca. 40 Sicherheitskräfte getötet wurden (AJ 15.8.2018; vergleiche Repubblica 15.8.2018, BZ 15.8.2018).
Auch im Distrikt Ghormach der Provinz Faryab wurde gekämpft: Die Taliban griffen zwischen 12.8.2018 und 13.8.2018 einen Stützpunkt des afghanischen Militärs, bekannt als Camp Chinaya, an und töteten ca. 17 Mitglieder der Sicherheitskräfte (ANSA 14.8.2018; vgl. CBS 14.8.2018, Tolonews 12.8.2018). Quellen zufolge kapitulierten die Sicherheitskräfte nach dreitägigen Kämpfen und ergaben sich den Aufständischen (CBS 14.8.2018; vgl. ANSA 14.8.2018).Auch im Distrikt Ghormach der Provinz Faryab wurde gekämpft: Die Taliban griffen zwischen 12.8.2018 und 13.8.2018 einen Stützpunkt des afghanischen Militärs, bekannt als Camp Chinaya, an und töteten ca. 17 Mitglieder der Sicherheitskräfte (ANSA 14.8.2018; vergleiche CBS 14.8.2018, Tolonews 12.8.2018). Quellen zufolge kapitulierten die Sicherheitskräfte nach dreitägigen Kämpfen und ergaben sich den Aufständischen (CBS 14.8.2018; vergleiche ANSA 14.8.2018).
IS-Angriff auf schiitische Moschee in Gardez-Stadt in Paktia 3.8.2018
Am Freitag, dem 3.8.2018, kamen bei einem Selbstmordanschlag innerhalb der schiitischen Moschee Khawaja Hassan in Gardez-Stadt in der Provinz Paktia, 39 Personen ums Leben und weitere 80 wurden verletzt (SI 4.8.2018; vgl. Reuters 3.8.2018, FAZ 3.8.2018). Der Islamische Staat (IS) bekannte sich zum Anschlag (SI 4.8.2018).Am Freitag, dem 3.8.2018, kamen bei einem Selbstmordanschlag innerhalb der schiitischen Moschee Khawaja Hassan in Gardez-Stadt in der Provinz Paktia, 39 Personen ums Leben und weitere 80 wurden verletzt (SI 4.8.2018; vergleiche Reuters 3.8.2018, FAZ 3.8.2018). Der Islamische Staat (IS) bekannte sich zum Anschlag (SI 4.8.2018).
IS-Angriff vor dem Flughafen in Kabul 22.7.2018
Am Sonntag, dem 22.7.2018, fand ein Selbstmordanschlag vor dem Haupteingangstor des Kabuler Flughafens statt. Der Attentäter sprengte sich in die Luft, kurz nachdem der afghanische Vizepräsident Rashid Dostum von einem einjährigen Aufenthalt in der Türkei nach Afghanistan zurückgekehrt und mit seinem Konvoi vom Flughafen abgefahren war (AJ 23.7.2018; vgl. Reuters 23.7.2018). Es kamen ca. 23 Personen ums Leben und 107 wurden verletzt (ZO 15.8.2018; vgl. France24). Der Islamische Staat (IS) reklamierte den Anschlag für sich (AJ 23.7.2018; vgl. Reuters 23.7.2018).Am Sonntag, dem 22.7.2018, fand ein Selbstmordanschlag vor dem Haupteingangstor des Kabuler Flughafens statt. Der Attentäter sprengte sich in die Luft, kurz nachdem der afghanische Vizepräsident Rashid Dostum von einem einjährigen Aufenthalt in der Türkei nach Afghanistan zurückgekehrt und mit seinem Konvoi vom Flughafen abgefahren war (AJ 23.7.2018; vergleiche Reuters 23.7.2018). Es kamen ca. 23 Personen ums Leben und 107 wurden verletzt (ZO 15.8.2018; vergleiche France24). Der Islamische Staat (IS) reklamierte den Anschlag für sich (AJ 23.7.2018; vergleiche Reuters 23.7.2018).
Quellen:
AB - Al Bawaba (15.8.2018): Dozens of Afghan Soldiers Killed in Ghazni Clashes With Taliban,Ausschussbericht - Al Bawaba (15.8.2018): Dozens of Afghan Soldiers Killed in Ghazni Clashes With Taliban,
https://www.albawaba.com/news/dozens-afghan-soldiers-killed-ghazni-clashes-taliban-1174140, Zugriff 21.8.2018
AJ - Al Jazeera (15.8.2018): Afghanistan: Dozens of security forces killed in Taliban attack,
https://www.aljazeera.com/news/2018/08/afghanistan-dozens-security-forces-killed-taliban-attack-180815065025633.html, Zugriff 21.8.2018
AJ - Al Jazeera (23.7.2018): Several dead in Kabul suicide blast as exiled VP Dostum returns,
https://www.aljazeera.com/news/2018/07/blast-heard-kabul-airport-exiled-vp-dostrum-returns-180722123819595.html, Zugriff 20.8.2018
ANSA - Agenzia Nazionale Stampa Associata (14.8.2018): Afghanistan:
talebani conquistano base militare a nord, http://www.ansa.it/sito/notizie/mondo/2018/08/13/afghanistan-a-ghazni-120-morti_43fcec43-30d1-433b-abe3-4bb6abe7dd32.html, Zugriff 21.8.2018
ANSA - Agenzia Nazionale Stampa Associata (13.8.2018): Afghanistan:
a Ghazni 120 morti,
http://www.ansa.it/sito/notizie/mondo/asia/2018/08/13/afghanistan-a-ghazni-120-morti_695579f5-407b-4e4f-8814-afcd60397435.html, Zugriff 21.8.2018
BBC - British Broadcasting Corporation (20.8.2018): Afghan Taliban kidnap dozens of bus passengers near Kunduz, https://www.bbc.com/news/world-asia-45244339, Zugriff 21.8.2018
BBC - British Broadcasting Corporation (15.8.2018): Kabul suicide bomber kills 48 in tuition centre attack, https://www.bbc.com/news/world-asia-45199904, Zugriff 20.8.2018
BZ - Berliner Zeitung (15.8.2018): Erneute Attacken Mindestens 40 Tote bei Taliban-Angriffen in Afghanistan, https://www.berliner-zeitung.de/politik/erneute-attacken-mindestens-40-tote-bei-taliban-angriffen-in-afghanistan-31111842, Zugriff 21.8.2018
CBS - CBS News (14.8.2018): Taliban overruns Afghan base, killing 17 soldiers,
https://www.cbsnews.com/news/afghanistan-base-overrun-taliban-faryab-afghan-troops-killed-ghazni-fight/, Zugriff 21.8.2018
DS - Der Standard (13.8.2018): Taliban töten mindestens 100 Sicherheitskräfte in afghanischer Stadt Ghazni, https://derstandard.at/2000085221814/Dutzende-Tote-bei-Gefechten-um-ostafghanische-Stadt-Ghazni, Zugriff 21.8.2018
FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (3.8.2018): Totei bei Angriff auf Schiiten-Moschee,
http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/afghanistan-tote-bei-angriff-auf-schiiten-moschee-15721269.html, Zugriff 21.8.2018
France 24 (24.7.2018): Multiple explosions rock Afghan capital Kabul,
http://www.france24.com/en/20180724-afghanistan-kabul-multiple-blasts-rockets-residential-area-casualties, Zugriff 20.8.2018
IFQ - Il Fatto Quotidiano (20.8.2018): Afghanistan, i Talebani rapiscono 170 persone in viaggio su tre autobus nel nord del paese, https://www.ilfattoquotidiano.it/2018/08/20/afghanistan-i-talebani-rapiscono-170-persone-in-viaggio-su-tre-autobus-nel-nord-del-paese/4569588/, Zugriff 21.8.2018IFQ - römisch eins l Fatto Quotidiano (20.8.2018): Afghanistan, i Talebani rapiscono 170 persone in viaggio su tre autobus nel nord del paese, https://www.ilfattoquotidiano.it/2018/08/20/afghanistan-i-talebani-rapiscono-170-persone-in-viaggio-su-tre-autobus-nel-nord-del-paese/4569588/, Zugriff 21.8.2018
NZZ - Neue Zürcher Zeitung (16.8.2018): Bewaffnete greifen Geheimdienst-Einrichtung in Kabul an, https://www.nzz.ch/international/dutzende-tote-bei-selbstmordanschlag-in-kabul-ld.1411834, Zugriff 20.8.2018
Repubblica (15.8.2018): Caos Afghanistan: kamikaze a Kabul tra i giovani diplomati, 34 studenti uccisi, http://www.repubblica.it/esteri/2018/08/15/news/afghanista_i_talebani_attaccano_una_base_militare_44_morti-204161975/, Zugriff 20.8.2018
Repubblica (13.8.2018): Afghanistan, Ghazni sotto assedio da quattro giorni,
http://www.repubblica.it/esteri/2018/08/13/news/afghanistan_ghazni_sotto_assedio_da_quattro_giorni-204035288/, Zugriff 21.8.2018
Reuters (20.8.2018): Taliban reject Afghan ceasefire, kidnap nearly 200 bus passengers,
https://www.reuters.com/article/us-afghanistan-attack/taliban-reject-afghan-ceasefire-kidnap-nearly-200-bus-passengers-idUSKCN1L50GZ, Zugriff 22.8.2018
Reuters (16.8.2018a): Death toll in suicide attack on Afghan students revised down to 34,
https://www.reuters.com/article/us-afghanistan-attack/death-toll-in-suicide-attack-on-afghan-students-revised-down-to-34-idUSKBN1L10FD, Zugriff 20.8.2018
Reuters (16.8.2018b): Afghan school hit as militants seek soft targets,
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Reuters (3.8.2018): Suicide bomb attack on Afghan Shi'ite mosque kills 39, 80 injured,
https://www.reuters.com/article/us-afghanistan-attack/suicide-bomb-attack-on-afghan-shiite-mosque-kills-39-80-injured-idUSKBN1KO1DF, Zugriff 21.8.2018
Reuters (23.7.2018): Afghanischer Vizepräsident entgeht knapp einem Anschlag,
https://de.reuters.