Entscheidungsdatum
21.11.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W252 2147950-1/26E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elisabeth SHALA LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX alias XXXX, geb. XXXX alias XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.01.2017, Zl. 1092984706-151663302, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elisabeth SHALA LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.01.2017, Zl. 1092984706-151663302, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 31.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Am 01.11.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Dabei gab er zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass in seiner Heimatregion junge Burschen von den Taliban zwangsrekrutiert worden seien. Auch der Beschwerdeführer sei von den Taliban aufgefordert worden für sie zu kämpfen. Der Beschwerdeführer sei dann von den Taliban bedroht und schließlich geschlagen worden, wobei ihm die rechte Hand gebrochen worden sei. Daraufhin habe sein Vater ihn aus Angst fortgeschickt.
3. Im Zuge eines Termins beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) am 06.11.2015 kamen Zweifel an der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers auf. Das in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachten zur Altersfeststellung vom 12.05.2016 nennt betreffend den Beschwerdeführer den XXXX als spätestmögliches "fiktives" Geburtsdatum, sodass eine Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nicht ausgeschlossen werden konnte. Die Vollendung des 18. Lebensjahres wurde anhand des errechneten ‚fiktiven' Geburtsdatums am XXXX erreicht.3. Im Zuge eines Termins beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) am 06.11.2015 kamen Zweifel an der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers auf. Das in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachten zur Altersfeststellung vom 12.05.2016 nennt betreffend den Beschwerdeführer den römisch 40 als spätestmögliches "fiktives" Geburtsdatum, sodass eine Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nicht ausgeschlossen werden konnte. Die Vollendung des 18. Lebensjahres wurde anhand des errechneten ‚fiktiven' Geburtsdatums am römisch 40 erreicht.
Gestützt auf das Sachverständigengutachten stellte das Bundesamt mit Verfahrensanordnung vom 15.06.2016 das Geburtsdatum des Beschwerdeführers mit XXXX fest.Gestützt auf das Sachverständigengutachten stellte das Bundesamt mit Verfahrensanordnung vom 15.06.2016 das Geburtsdatum des Beschwerdeführers mit römisch 40 fest.
4. Am 25.01.2017 fand eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt statt. Zu seinen Fluchtgründen gab er im Wesentlichen an, dass in seinem Heimatdistrikt viele Taliban gelebt hätten und diese regelmäßig junge Burschen im kampffähigen Alter zwangsrekrutiert hätten. Eines Tages seien die Taliban zum Beschwerdeführer nach Hause gekommen. Sein Vater habe sie jedoch weggeschickt, weil der Beschwerdeführer noch zu jung gewesen sei. Bei ihrem zweiten Besuch hätten die Taliban den Beschwerdeführer geschlagen, wobei seine rechte Hand gebrochen sei. Trotzdem habe sich der Beschwerdeführer geweigert mit ihnen mitzugehen. Der Beschwerdeführer sei aus Angst das nächste Mal von den Taliban umgebracht zu werden von seinem Vater nach Europa geschickt worden.
5. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) ab und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).5. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) ab und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe nicht glaubhaft machen konnte. Es drohe dem Beschwerdeführer auch keine Gefahr, die die Erteilung eines subsidiären Schutzes rechtfertigen würde. Der Beschwerdeführer sei ein gesunder, arbeitsfähiger Mann, der noch über Familienangehörige in Afghanistan verfüge und somit bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht in eine ausweglose Situation geraten würde. Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich zudem über kein schützenswertes Privat- und Familienleben, das einer Rückkehrentscheidung entgegenstehe.
6. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass das Bundesamt die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers bei der Beweiswürdigung zu wenig berücksichtigt habe. Zudem habe das Bundesamt dem Beschwerdeführer zu Unrecht vorgeworfen, dass er bei der Befragung emotionslos gewesen sei, da der Beschwerdeführer aufgrund seiner Minderjährigkeit nicht in der Lage gewesen sei, Gefühle zu zeigen. Weiters sei die fehlende Angabe von Zeiten oder Daten auf die medizinische Situation des Beschwerdeführers sowie auf seinen kulturellen Hintergrund zurückzuführen. Außerdem habe das Bundesamt dem Beschwerdeführer relevante Teile der Länderfeststellungen vorenthalten und stelle dies eine Verletzung des Parteiengehörs dar. Bei richtiger Beurteilung des Sachverhaltes hätte das Bundesamt zu dem Schluss kommen müssen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen würde, von den Taliban entführt, zwangsrekrutiert oder getötet zu werden.
7. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 10.08.2017, GZ XXXX, wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 2a SMG zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt, welche unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.7. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 10.08.2017, GZ römisch 40 , wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß Paragraph 27, Absatz 2 a, SMG zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt, welche unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
8. Da der Beschwerdeführer ohne Vertretung zur mündlichen Verhandlung am 13.02.2018 erschienen ist und er diese nach Belehrung nicht ohne seinen Rechtsberater machen wollte, wurde die Verhandlung auf unbestimmte Zeit vertagt.
Am 24.07.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari und im Beisein des Rechtsberaters des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Ein Vertreter des Bundesamtes nahm an der Verhandlung nicht teil. Die Verhandlungsschrift wurde dem Bundesamt übermittelt.
9. Mit Parteiengehör vom 17.10.2018 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht eine auszugsweise Übersetzung der EASO Country Guidance Afghanistan von Juni 2018; eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Lage in Herat-Stadt und Mazar-e Sharif aufgrund anhaltender Dürre vom 13.09.2018; eine ACCORD-Anfragebeantwortung zu den Folgen von Dürre in den Städten Herat und Mazar-e Sharif vom 12.10.2018 und die UNHCR Eligibility Guidelines vom 30.08.2018 den Parteien zur Stellungnahme.
Mit Stellungnahme des Bundesamtes vom 19.10.2018 wurde vorgebracht, dass aufgrund der Dürre derzeit zwar eine verschärfte Situation in den Städten Herat und Mazar-e Sharif bestehe, weshalb es für einen Rückkehrer/Neuansiedler zu Schwierigkeiten am Arbeitsmarkt oder bei der Wohnraumbeschaffung kommen könne. Jedoch seien Hilfsleistungen bereits angelaufen und sei eine Rückkehr/Neuansiedelung in diese Städte nach wie vor zumutbar.
Mit Stellungnahme vom 29.10.2018 brachte der Beschwerdeführer vor, dass ihm aufgrund der erschwerten Lage für Rückkehrer und der schlechten Versorgungslage in Afghanistan keine innerstaatliche Fluchtalternative zumutbar sei. Er würde bei einer Rückkehr nach Afghanistan angesichts der anhaltenden prekären Dürresituation einer realen Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse ausgesetzt werden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX alias XXXX und das Geburtsdatum XXXX alias XXXX. Er ist afghanischer Staatsangehöriger, spricht Dari als Muttersprache, gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und bekennt sich zum muslimisch-sunnitischen Glauben. Er ist ledig und hat keine Kinder (AS 15, 171 f; Protokoll vom 24.07.2018 - OZ 17, S. 2, 6).Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 alias römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 alias römisch 40 . Er ist afghanischer Staatsangehöriger, spricht Dari als Muttersprache, gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und bekennt sich zum muslimisch-sunnitischen Glauben. Er ist ledig und hat keine Kinder (AS 15, 171 f; Protokoll vom 24.07.2018 - OZ 17, Sitzung 2, 6).
Der Beschwerdeführer wurde in der Provinz Kapisa, im Distrikt XXXX, im Dorf XXXX geboren und ist dort gemeinsam mit seinen Eltern und seinen acht Geschwistern (fünf Schwestern und drei Brüder) in einem Eigentumshaus aufgewachsen. Er hat 8 Jahre die Schule besucht (AS 171 f; OZ 17, S. 6 ff). Die Familie des Beschwerdeführers hat ihren Lebensunterhalt in Afghanistan durch die Landwirtschaft des Vaters des Beschwerdeführers bestritten (AS 172; OZ 17, S. 8).Der Beschwerdeführer wurde in der Provinz Kapisa, im Distrikt römisch 40 , im Dorf römisch 40 geboren und ist dort gemeinsam mit seinen Eltern und seinen acht Geschwistern (fünf Schwestern und drei Brüder) in einem Eigentumshaus aufgewachsen. Er hat 8 Jahre die Schule besucht (AS 171 f; OZ 17, Sitzung 6 ff). Die Familie des Beschwerdeführers hat ihren Lebensunterhalt in Afghanistan durch die Landwirtschaft des Vaters des Beschwerdeführers bestritten (AS 172; OZ 17, Sitzung 8).
Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und stellte am 31.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz (AS 15 ff).
Der Beschwerdeführer verfügt in seinem Heimatdorf noch über seine Familie (bestehend aus seinen Eltern und seinen acht Geschwistern). Die Familie des Beschwerdeführers verfügt im Heimatdorf des Beschwerdeführers nach wie vor über ein Eigentumshaus, sowie eine Landwirtschaft, die vom Vater des Beschwerdeführers bewirtschaftet wird (OZ 17, S. 8). Der Beschwerdeführer hat regelmäßig Kontakt zu seiner Familie (AS 172; OZ 17, S. 8).Der Beschwerdeführer verfügt in seinem Heimatdorf noch über seine Familie (bestehend aus seinen Eltern und seinen acht Geschwistern). Die Familie des Beschwerdeführers verfügt im Heimatdorf des Beschwerdeführers nach wie vor über ein Eigentumshaus, sowie eine Landwirtschaft, die vom Vater des Beschwerdeführers bewirtschaftet wird (OZ 17, Sitzung 8). Der Beschwerdeführer hat regelmäßig Kontakt zu seiner Familie (AS 172; OZ 17, Sitzung 8).
Weiters verfügt er noch über zwei Onkel mütterlicherseits, die ebenfalls im Heimatdorf des Beschwerdeführers leben.
Der Beschwerdeführer leidet an Cephaela (Kopfschmerzen) (AS 347-371), er ist arbeitsfähig.
Der Beschwerdeführer wurde am 10.08.2017 vom Landesgericht St. Pölten wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 2a SMG zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt, die für die Dauer von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde (gekürzte Urteilsausfertigung des LG St. Pölten vom 10.08.2017; Auszug aus dem Strafregister vom 16.07.2018).Der Beschwerdeführer wurde am 10.08.2017 vom Landesgericht St. Pölten wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften gemäß Paragraph 27, Absatz 2 a, SMG zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt, die für die Dauer von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde (gekürzte Urteilsausfertigung des LG St. Pölten vom 10.08.2017; Auszug aus dem Strafregister vom 16.07.2018).
1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Verfolgungsvorbringen kann nicht festgestellt werden.
Der Beschwerdeführer ist von den Taliban weder aufgefordert worden mit ihnen in den Kampf zu ziehen noch ist er zusammengeschlagen oder konkret und individuell mit der Ausübung von physischer und/oder psychischer Gewalt bedroht worden. Zudem wurde weder der Vater noch der Bruder des Beschwerdeführers nach seiner Ausreise von den Taliban bedroht oder zusammengeschlagen.
Der Beschwerdeführer hat Afghanistan weder aus Furcht vor Eingriffen in seine körperliche Integrität noch wegen Lebensgefahr verlassen.
Dem Beschwerdeführer droht im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan keine asylrelevante Verfolgung durch die Taliban oder andere Personen.
1.3. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:
Dem Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in die Provinz Kapisa ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen.
Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedelung n den Städten Mazar-e Sharif oder Herat kann der Beschwerdeführer jedoch grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Der Beschwerdeführer hat keine Unterhalts-verpflichtungen. Er kann zumindest anfänglich auf die regelmäßigen Einnahmen aus der Landwirtschaft seiner Familie sowie auf das vorhandene Vermögen seiner Familie zurückgreifen und dann selbst für sein Auskommen und Fortkommen sorgen.
Es ist dem Beschwerdeführer daher möglich nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten nach einer Ansiedelung in den Städten Mazar-e Sharif oder Herat Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können.
1.4. Zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich:
Der Beschwerdeführer ist seit seiner Antragsstellung am 31.10.2015 aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG in Österreich durchgehend rechtmäßig aufhältig.
Der Beschwerdeführer hat Deutschkurse auf dem Niveau A1 und A2 besucht (Bestätigung über die Kursteilnahme des Verein menschen-leben vom 24.01.2017; Beilage zu OZ 17) und verfügt über mittelmäßige Deutschkenntnisse. Der Beschwerdeführer lebt von der Grundversorgung (OZ 17, S. 10).Der Beschwerdeführer hat Deutschkurse auf dem Niveau A1 und A2 besucht (Bestätigung über die Kursteilnahme des Verein menschen-leben vom 24.01.2017; Beilage zu OZ 17) und verfügt über mittelmäßige Deutschkenntnisse. Der Beschwerdeführer lebt von der Grundversorgung (OZ 17, Sitzung 10).
Der Beschwerdeführer hat eine Freundin, die er nach Antragstellung auf internationalen Schutz in Österreich kennengelernt hat. Er steht zu seiner Freundin in keinem Abhängigkeitsverhältnis. Darüber hinaus hat er weder Verwandte oder sonstige enge soziale Bindungen in Österreich.
1.5. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan: