Entscheidungsdatum
21.11.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W156 2180977-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra KREBITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von S XXXX A XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Oberösterreich, vom 16.11.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.09.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra KREBITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von S römisch 40 A römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Oberösterreich, vom 16.11.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.09.2018 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylGA) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG
2005, § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, § 57 AsylG 2005, § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, § 52 Abs. 9 FPG und § 46 FPG als unbegründet abgewiesen.2005, Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Paragraph 57, AsylG 2005, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, Paragraph 52, Absatz 9, FPG und Paragraph 46, FPG als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer führt nach eigenen Angaben den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehöriger Afghanistans, gehört der hazarischen Volksgruppe an, reiste am 03.01.2016 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen der Erstbefragung nannte der Beschwerdeführer als Fluchtgrund an, dass er Soldat der afghanischen Armee gewesen sei und die Taliban ihn ermorden würden.
Im Rahmen der Einvernahme beim BFA am 19.03.2018 gab der Beschwerdeführer an, dass er nach der Schule zum Militär wollte. Er sei dann als Soldat in Helmand stationiert gewesen. Nachdem die Taliban einige Posten eingenommen hätten, sei er mit anderen Soldaten in Zivilkleidung weggelaufen. Er sei geflohen, weil man vom Militär nicht weglaufen könne. Auch die Taliban würden ihn töten. Es habe auch schon Drohbriefe der Taliban gegeben.
Er habe nie Probleme mit der Polizei oder Behörden gehabt, er sei nie wegen seiner Religion, Rasse, Religion, Volksgruppenzugehörigkeit oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt worden.
2. Mit Bescheid des BFA vom 16.11.2017 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Afghanistan abgewiesen (II.) und dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (III.). Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (IV.) und festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (V.), ihm wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (VI.)2. Mit Bescheid des BFA vom 16.11.2017 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Afghanistan abgewiesen (römisch zwei.) und dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (römisch drei.). Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (römisch vier.) und festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (römisch fünf.), ihm wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (römisch sechs.)
Zu den Gründen des Verlassens des Herkunftsstaats wurde ausgeführt, dass sein vorgebrachter Fluchtgrund keine Verfolgung, welche unter die Gründe der GFK zu subsumieren seien, erkennen lasse.
3. Gegen den Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Desertation werde in Afghanistan sehr oft inoffiziell bestraft. Es komme zu Tötungen, die als Unfälle getarnt würden. Beim Militär seien auch Fingerabdrücke abgenommen worden, die afghanischen Behörden würden ihn bei der Einreise erkennen und bestrafen. Auch die Taliban würden Soldaten auch nach Beendigung des Militärdienstes verfolgen.
Das BVwG werde ersucht, dem Beschwerdeführer Asyl in eventu subsidiären Schutz zu gewähren, in eventu den Bescheid der Erstbehörde zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen, in eventu die ausgesprochene Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären. Weiters werde um Durchführung einer mündlichen Verhandlung ersucht.
4. Im Rahmen der durchgeführten mündlichen öffentlichen Beschwerdeverhandlung des Bundesverwaltungsgerichts am 07.09.2018 wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bisheriges Fluchtvorbringen.
Er sei nach 12 Jahren Schulbildung zum Militär gegangen. Nach 6 Monaten Ausbildung sei er in Helmand stationiert worden. Während der 2,5 Jahre dauernden Tätigkeit habe er nie Urlaub bekommen. Seine Tazkira habe das Militär eingehalten. Während der Zeit habe sein Vater Drohbriefe der Taliban erhalten. Da der Beschwerdeführer nicht Paschtu könne, habe sein Vater die Briefe übersetzt. Nach Erhalt des ersten Briefes sei er noch ein Jahr beim Militär gewesen. Eines Tages sei sein Vorgesetzter gegangen und nicht mehr zurückgekommen. Er und andere Soldaten hätten dann Panik bekommen und seien in der Dunkelheit geflüchtet. Der Schlepper habe ihm die Flucht nach Österreich empfohlen.
Zu seiner Familie habe er keinen Kontakt, da ihn diese ablehnen würden, seit er ein Foto geschickt habe, auf dem er mit Alkohol zu sehen gewesen sei. Über Österreich (Kultur, Politik, Geschichte, Religion) wisse er nichts, da habe er keine Informationen.
Dem Beschwerdeführer wurden im Zuge der mündlichen Verhandlung folgende Dokumente übergeben:
LIB Afghanistan 29.06.2018, letzte Kurzinformation eingefügt am 22.08.2018
Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 28.07.2016 "Taliban Drohbriefe, Bedrohung militärischer Mitarbeiter"
ACCORD: Konsequenzen von Desertion und anderen Dienstverfehlungen in den afghanischen Streitkräften [a-9873] vom 25.10.2016
Auszug aus dem Bericht des Auswärtigen Amtes Berlin vom 31.05.2018, GZ 508-516.80/3AFG
Der zur Verhandlung beigezogene Sachverständige wurde ersucht, folgende Fragen zu beantworten:
"1. Entsprechen die Angaben des BF zu seiner militärischen Tätigkeit und Laufbahn der afghanischen Realität? Insbesondere das Vorbringen, dass bei Eintritt in den öffentlichen Dienst oder Militär die Original-Dokumente wie Tazkira und Militärausweis bei der Regierung verbleiben und dem Mitarbeiter lediglich eine Kopie dieser Unterlagen ausgehändigt wird.
SV: die Angaben des BF, dass er beim Militär in Helmand war und seine Ausbildung auch dort gemacht hat, entsprechen den Tatsachen in Afghanistan. Meisten werden die Rekruten in ihren Provinzen ausgebildet, aber es kommt auch vor, dass die Rekruten zu jener Provinz zum Zwecke der Militärausbildung geschickt werden, wo sie später Dienst leisten werden.
Die Orte, wo die Militärs in Helmand stationiert und mit den Taliban konfrontiert sind, stimmen ebenfalls mit den Tatsachen von Helmand. Helmand ist ein Kriegsgebiet und die meisten Distrikte dieser Provinz werden von den Taliban kontrolliert und dort gibt es ständig Auseinandersetzungen zwischen Taliban und die Regierungs- und Nato-Truppen.
Betreffend die Frage, ob der Tazkira der Soldaten und Offiziere während ihres Dienstes beim Militär von der Regierung einbehalten wird, habe ich in Afghanistan mit meinem Mitarbeiter telefoniert und die Information erhalten, dass die Angaben des BF, dass der Tazkira eines Soldaten bzw. Offiziers während seines aktiven Dienstes für die Armee einbehalten werden würde, stimmen mit den Tatsachen nicht überein. Während der drei monatigen Ausbildung der Soldaten bleibt der Tazkira eines Rekruten während der drei monatigen Ausbildung bei der zuständigen Ausbildungseinheit. Wenn der Soldat die Ausbildung fertigmacht und in aktiven Dienst eintritt bekommt er seinen Tazkira wieder, da er für seine Urlaubsreisen auf alle diese benötigt.
2. Können die vom BF vorgelegten Drohbriefe als authentisch gewertet werden?
SV: Betreffend Drohbriefe möchte folgende Ausführungen machen: Der sogenannte Brief der Taliban ist nach meiner Kenntnis über die Drohbriefe auf alle Fälle nicht echt:
Der Briefkopf der beinhaltet folgende Sätze: islamische Emirat von Afghanistan, Ministerium für Inneres, Provinz Ghazni... In den Briefen der Taliban kommt der Satz Ministerium für Inneres auf keinen Fall vor, stattdessen werden die verschiedene Einheiten der Taliban und Taliban-Verantwortlichen genannt. Der BF gibt an, dass sein Vater in einem Laden gearbeitet hätte, während im sogenannten Brief der Taliban der Beruf seines Vaters von den Taliban als Taxifahrer erwähnt wird. Außerdem ist auf dem Briefpapier eine afghanische Landkarte abgebildet, die grün-weiß-grüne Farbe aufweist. Die Flagge der Taliban ist weiß mit islamischer Schrift, wie der BF selber auch so beschrieben hat und mir ist nicht bekannt, dass die Taliban Flaggen und Landkarten mit dieser Farbe verwenden. Zudem weist das Schreiben der Taliban einen Stempel mit dem Jahre 1380 auf, während der Brief selber mit HQ, dh. mit arabischem Datum, welchen die Taliban während ihrer Herrschaft bis 2001 verwendet haben, datiert ist, nämlich: 18. 12. 1435 = ca. 12.10. 2014. Ich möchte darauf hinweisen, dass Sang-e Masha das Zentrum des Distriktes Jaghuri ist und dort ist auch der Sitz der Verwaltung. Die Taliban können dort kaum Personen, noch dazu einen Soldaten verfolgen, ausgenommen, wenn sie einen Anschlag in seltenen Fällen verüben können. Jaghuri ist von den Hazaras selber regierter Distrikt und die offizielle Regierung wird von der Hezb-e Wahdat geführt.
3. Können Angaben über die Authentizität des Briefes der Bezirksverwaltungsbehörde an den Vater gemacht werden?
SV: In Afghanistan desertieren tausende Soldaten jährlich, weil der Krieg der Taliban sehr brutal geworden ist. Die Soldaten, wenn sie ihre Waffen und Ausrüstung zurückgelassen haben, werden sie von der Regierung nicht verfolgt, denn die Zahl der desertierten Soldaten übersteigt die Grenze der Verfolgbarkeit; hunderttausende Soldaten haben bis jetzt die Armee verlassen. Es kommt in den letzten Jahren häufig vor, dass die Behörde, aber auch die Taliban, gegen Entgelt Gefälligkeitsbestätigung und Dokumente ausstellen. Ein Ermittlungsverfahren meistens gegen Offiziere eingeleitet, die ihre Einheit an die Taliban verkauft, Waffen entwendet haben und Straftaten begangen haben.
4. Ist es der afghanischen Realität entsprechend, dass Taliban zwei Drohbriefe im Abstand von über einem Jahr an den Vater des BF übermitteln, ohne auf diesen bei Ernsthaftigkeit der Drohung in der Zwischenzeit zuzugreifen, zumal sich der BF durch seine angebliche Tätigkeit als Soldat in einem, nach seinen Angaben, von Taliban kontrollierten bzw. stark angegriffenen Gebiet exponiert.
SV: In den von den Taliban beherrschten Regionen werden Personen von den Taliban ohne Vorwarnung abgeführt, sogar getötet, und sie warten nicht ein Jahr, ohne etwas zu unternehmen, wenn die Ziel Person auf die Aufforderung der Taliban nicht bald reagiert."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Afghanistans, führt den im Spruch genannten Namen, ist Hazara, schiitischer Moslem, wurde in Ghazni geboren, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 03.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer spricht Dari. Er ist ledig und hat keine Kinder. Der Beschwerdeführer hat 12 Jahre lang die Schule besucht.
Der Beschwerdeführer gibt an, zweieinhalb Jahre lang als Soldat der afghanischen Armee in Helmand stationiert gewesen zu sein. Nach seinen Angaben desertierte der Beschwerdeführer mit anderen Soldaten, als im Umkreis Militärposten von den Taliban eingenommen wurden.
In Afghanistan hatte der Beschwerdeführer insofern Kontakt mit den Behörden, als er wegen Alkoholkonsum kurzzeitig inhaftiert und verurteilt wurde.
Der Beschwerdeführer hält sich nachweislich seit Jänner 2016 in Österreich auf. Im Bundesgebiet verfügt er über keine Angehörigen. Der Beschwerdeführer hat Deutschkurse absolviert. Er spielt Fußball in einem Verein. Er lebt von der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Neben einigen Freundschaften konnten keine weiteren substantiellen Anknüpfungspunkte im Bereich des Privatlebens des BF in Österreich festgestellt werden.
Die Familie des Beschwerdeführers lebt in seiner Herkunftsprovinz. Der Beschwerdeführer hat angeblich keinen Kontakt mehr zu ihr.
1.2. Zu den Fluchtgründen:
Dem Beschwerdeführer droht wegen seiner angeblichen Desertion von staatlicher Seite keine Verfolgung.
Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Drohbriefe der Taliban wurden vom länderkundigen Experten als nicht echt eingestuft. Dem Beschwerdeführer droht keine konkret gegen ihn gerichtete Verfolgung durch die Taliban in Afghanistan.
Im Falle einer Verbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK), oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.Im Falle einer Verbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (in der Folge EMRK), oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.
1.3. Zu einer Rückkehr in sein Herkunftsland:
Dem Beschwerdeführer steht eine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative in den Städten Kabul, Mazar-e Sharif oder Herat zur Verfügung. Er ist jung, gesund, arbeitsfähig und hat nach eigenen Angaben Berufserfahrung.
1.4. Zum Herkunftsland:
Zu Afghanistan:
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KI vom 22.08.2018, Angriffe des Islamischen Staates (IS) in Kabul und Paktia und Aktivitäten der Taliban in Ghazni, Baghlan, Faryab und Kunduz zwischen 22.7.2018 und 20.8.2018; (relevant für Abschnitt Sicherheitslage)