Entscheidungsdatum
21.11.2018Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W171 2100177-2/12E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA über den Antrag von XXXX, geb. XXXX, StA Bangladesch, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX, Zl. XXXX formell rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA über den Antrag von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Bangladesch, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , Zl. römisch 40 formell rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens beschlossen:
A)
Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird gemäß § 32 Abs. 1 Z. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1.1. Der Wiederaufnahmewerber stellte am 30.05.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.
1.2. Bei der Einvernahme vor der belangten Behörde am 24.10.2014 brachte der Wiederaufnahmewerber im Wesentlichen vor, er habe aufgrund seiner Tätigkeit für die BNP immer wieder Probleme mit der AL gehabt. Sie hätten ihn mit dem Umbringen gedroht bzw. gewollt, dass er für sie arbeite und die BNP verlasse. Sie hätten auch gedroht seine Frau umzubringen, weshalb sie nach seiner Ausreise auch umgezogen sei. Außerdem sei im Jahr 2001 oder 2002 in seinem Heimatort ein Mann ermordet worden. Die Polizei habe es nicht geschafft den Mörder festzunehmen. Seinem Freund und ihm sei es allerdings gelungen. Der Mörder sei auch eingesperrt worden, aber nachdem er seine Strafe verbüßt habe, sei er entlassen worden und habe ihn nunmehr mit dem Umbringen bedroht. Er sei auch von Mitgliedern der AL falsch beschuldigt und angezeigt worden. Hierzu legte der Wiederaufnahmewerber eine polizeiliche Anzeige vor, aus der hervorgeht, dass er eine namentlich genannte Person am 26.09.2014 erpresst und mit dem Umbringen bedroht haben soll.
1.3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.01.2015, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Wiederaufnahmewerber gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten sowie gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 leg. cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Bangladesch nicht zuerkannt. Dem Wiederaufnahmewerber wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Nach § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Wiederaufnahmewerber eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Wiederaufnahmewerber nach Bangladesch gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.1.3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.01.2015, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Wiederaufnahmewerber gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Bangladesch nicht zuerkannt. Dem Wiederaufnahmewerber wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Wiederaufnahmewerber eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Wiederaufnahmewerber nach Bangladesch gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.
1.4. Die dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX zur Geschäftszahl XXXX gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und §§ 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.1.4. Die dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 zur Geschäftszahl römisch 40 gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 55, 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraphen 52, 55, FPG als unbegründet abgewiesen.
Begründend wurde im Erkenntnis insbesondere ausgeführt, der Wiederaufnahmewerber habe erstmals in der mündlichen Verhandlung drei Bedrohungsszenarien im Jahr 2001 wegen seiner Mithilfe an einer Wahlkampfkampagne geschildert. In den Jahren 2010 - 2013 sei er mehrmals bedroht worden und habe mehrmals Anzeige erstattet. Die Polizei habe ihn jedes Mal weggeschickt. Das Vorbringen wurde aufgrund mehrerer Widersprüche als nicht glaubhaft festgestellt. Zur vorgebrachten falschen Anzeige wurde festgehalten, dass es nicht nachvollziehbar ist, dass der Wiederaufnahmewerber wegen einer Tat, die Monate nach seiner Ausreise passiert sein soll, angezeigt worden sein soll. Bei der in Kopie vorgelegten Anzeige ist von einem gefälschten Dokument auszugehen, es kann daher nicht erkannt werden, dass gegen den Wiederaufnahmewerber tatsächlich ein offenes Strafverfahren anhängig ist oder er behördlich gesucht wird.
1.5. Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wurde dem bevollmächtigen Rechtsvertreter des Wiederaufnahmewerbers am 13.04.2017 im elektronischen Rechtsverkehr rechtswirksam zugestellt.
1.6. Mit E-Mail des Rechtsvertreters des Wiederaufnahmewerbers vom 14.12.2017 stellte der Wiederaufnahmewerber den gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX abgeschlossenen Verfahrens.1.6. Mit E-Mail des Rechtsvertreters des Wiederaufnahmewerbers vom 14.12.2017 stellte der Wiederaufnahmewerber den gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 abgeschlossenen Verfahrens.
Zur Begründung seines Antrages brachte der Wiederaufnahmewerber vor, ihm seien am 11.12.2017 Dokumente übermittelt worden, welche sein Vorbringen und die Schwierigkeiten im Herkunftsland bescheinigten. Dem Schreiben lagen zwei Schriftstücke in englischer Sprache, datiert mit 04.12.2017, bei.
1.7. Am 06.02.2018 und am 02.03.2018 wurden die Unterlagen im Original nachgereicht.
1.8. Der Wiederaufnahmewerber wurde am 14.06.2018 nach Bangladesch abgeschoben.
1.9. Eine urkundentechnische Untersuchung vom 02.10.2018 ergab, dass der Formularvordruck authentisch sei. Zu den Ausstellungsmodalitäten fehle authentisches Vergleichsmaterial. Es könne daher nicht festgestellt werden, ob es sich um ein autorisiert ausgestelltes Schriftstück handle.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
2. Feststellungen:
2.1. Der Wiederaufnahmewerber stellte am 30.05.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.01.2015 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Wiederaufnahmewerber abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX zur Geschäftszahl XXXX als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis wurde dem Rechtsvertreter des Wiederaufnahmewerbers am 13.04.2017 rechtswirksam zugestellt.2.1. Der Wiederaufnahmewerber stellte am 30.05.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.01.2015 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Wiederaufnahmewerber abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 zur Geschäftszahl römisch 40 als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis wurde dem Rechtsvertreter des Wiederaufnahmewerbers am 13.04.2017 rechtswirksam zugestellt.
2.2. Der Wiederaufnahmewerber war von 12.06.2014 bis 14.06.2018 in Österreich gemeldet. Er wurde am 14.06.2018 nach Bangladesch überstellt.
2.3. Aus den vom Wiederaufnahmewerber mit Wiederaufnahmeantrag vom 14.12.2017 vorgelegten Dokumenten geht hervor, dass gegen diesen am 27.11.2017 Anzeige erstattet wurde. Er soll am 17.11.2017 und am 25.11.2017 eine namentlich genannte Person mit dem Tod bedroht und von ihr eine größere Summe Geldes gefordert haben.
3. Beweiswürdigung:
3.1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl sowie des Bundesverwaltungsgerichts.
3.2. Der Aufenthalt des Wiederaufnahmewerbers in Österreich ergibt sich aus einem Auszug des Zentralen Melderegisters durch das Bundesverwaltungsgericht vom 15.11.2018. Die Überstellung des Wiederaufnahmewerbers ergibt sich aus einem Schreiben des BFA vom 15.06.2018.
3.3. Der Inhalt der vorgelegten Dokumente ergibt sich eindeutig aus der englischen und deutschen Übersetzung dieser Urkunden.
4. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung des Wiederaufnahmeantrages:
4.1. § 32 VwGVG idgF lautet:4.1. Paragraph 32, VwGVG idgF lautet:
§ 32. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wennParagraph 32, (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn
1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anderslautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder
3. das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder3. das Erkenntnis von Vorfragen (Paragraph 38, AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder
4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.(3) Unter den Voraussetzungen des Absatz eins, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.
(4) Das Verwaltungsgericht hat die Parteien des abgeschlossenen Verfahrens von der Wiederaufnahme des Verfahrens unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(5) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
4.2. Ausgehend vom Ausstellungsdatum der vorgelegten Dokumente, 04.12.2017 und der Übermittelung der Dokumente an den Wiederaufnahmewerber am 11.12.2017 ist die in § 32 Abs. 2 VwGVG geforderte Frist von zwei Wochen ab Kenntniserlangung des behaupteten Wiederaufnahmegrundes erfüllt und somit der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens als rechtzeitig eingebracht anzusehen.4.2. Ausgehend vom Ausstellungsdatum der vorgelegten Dokumente, 04.12.2017 und der Übermittelung der Dokumente an den Wiederaufnahmewerber am 11.12.2017 ist die in Paragraph 32, Absatz 2, VwGVG geforderte Frist von zwei Wochen ab Kenntniserlangung des behaupteten Wiederaufnahmegrundes erfüllt und somit der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens als rechtzeitig eingebracht anzusehen.
4.3. In der Regierungsvorlage zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 (2009 der Beilagen, XXIV. GP) ist festgehalten, dass die Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im VwGVG weitgehend den Bestimmungen der §§ 69 bis 72 AVG mit den entsprechenden Anpassungen auf Grund der Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz entsprechen. Durch den Ausschluss der Anwendung des IV. Teiles des AVG ist das AVG in diesem Bereich für unanwendbar erklärt worden, wobei aufgrund der inhaltlichen Übereinstimmung und ähnlichen Formulierung der Bestimmung des § 32 Abs. 1-3 VwGVG mit § 69 AVG die bisher ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidungen sinngemäß anzuwenden sind bzw. die bisherigen Judikatur-Richtlinien zu § 69 AVG herangezogen werden können.4.3. In der Regierungsvorlage zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 (2009 der Beilagen, römisch 24 . Gesetzgebungsperiode ist festgehalten, dass die Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im VwGVG weitgehend den Bestimmungen der Paragraphen 69 bis 72 AVG mit den entsprechenden Anpassungen auf Grund der Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz entsprechen. Durch den Ausschluss der Anwendung des römisch vier. Teiles des AVG ist das AVG in diesem Bereich für unanwendbar erklärt worden, wobei aufgrund der inhaltlichen Übereinstimmung und ähnlichen Formulierung der Bestimmung des Paragraph 32, Absatz eins -, 3, VwGVG mit Paragraph 69, AVG die bisher ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidungen sinngemäß anzuwenden sind bzw. die bisherigen Judikatur-Richtlinien zu Paragraph 69, AVG herangezogen werden können.
Auch der Verwaltungsgerichtshof sprach in seinem Beschluss vom 28.06.2016, Ra 2015/10/0136, aus, dass die Wiederaufnahmegründe des § 32 Abs. 1 VwGVG denjenigen des § 69 Abs. 1 AVG nachgebildet sind und daher auf das bisherige Verständnis dieser Wiederaufnahmegründe zurückgegriffen werden kann.Auch der Verwaltungsgerichtshof sprach in seinem Beschluss vom 28.06.2016, Ra 2015/10/0136, aus, dass die Wiederaufnahmegründe des Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG denjenigen des Paragraph 69, Absatz eins, AVG nachgebildet sind und daher auf das bisherige Verständnis dieser Wiederaufnahmegründe zurückgegriffen werden kann.
4.4 Der gegenständliche Antrag zielt darauf ab, das mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX rechtskräftig abgeschlossene vorangegangene Verfahren des Wiederaufnahmewerbers aufgrund eines neuen Beweismittels (Anzeige gegen den Wiederaufnahmewerber vom 27.11.2017) im Sinne des § 32 Abs. 1 Z. 2 VwGVG wiederaufzunehmen.4.4 Der gegenständliche Antrag zielt darauf ab, das mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 rechtskräftig abgeschlossene vorangegangene Verfahren des Wiederaufnahmewerbers aufgrund eines neuen Beweismittels (Anzeige gegen den Wiederaufnahmewerber vom 27.11.2017) im Sinne des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG wiederaufzunehmen.
Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG nur auf solche Tatsachen, das heißt Geschehnisse im Seinsbereich (vgl. VwGH 15. 12. 1994, 93/09/0434; 4. 9. 2003, 2000/17/0024) oder Beweismittel, das heißt Mittel zur Herbeiführung eines Urteiles über Tatsachen (vgl. VwGH 16. 11. 2004, 2000/17/0022; 24. 4. 2007, 2005/11/0127), gestützt werden, die erst nach Abschluss eines Verfahrens hervorgekommen sind und deshalb von der Partei ohne ihr Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten.Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG nur auf solche Tatsachen, das heißt Geschehnisse im Seinsbereich vergleiche VwGH 15. 12. 1994, 93/09/0434; 4. 9. 2003, 2000/17/0024) oder Beweismittel, das heißt Mittel zur Herbeiführung eines Urteiles über Tatsachen vergleiche VwGH 16. 11. 2004, 2000/17/0022; 24. 4. 2007, 2005/11/0127), gestützt werden, die erst nach Abschluss eines Verfahrens hervorgekommen sind und deshalb von der Partei ohne ihr Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten.
Es muss sich also um Tatsachen und Beweismittel handeln, die beim Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde ("nova reperta"), nicht aber um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel ("nova producta" bzw. "nova causa superveniens").
Neu entstandene Tatsachen, also Änderungen des Sachverhalts nach Abschluss des Verfahrens, erübrigen eine Wiederaufnahme des Verfahrens, weil in diesem Fall einem Antrag auf der Basis des geänderten Sachverhaltes die Rechtskraft des bereits erlassenen Bescheides nicht entgegensteht. Bei Sachverhaltsänderungen, die nach der Entscheidung über einen Asylantrag eingetreten sind, ist kein Antrag auf Wiederaufnahme, sondern beispielsweise ein neuer Antrag (auf internationalen Schutz) zu stellen (vgl. dazu VwGH 17.02.2006, 2006/18/0031; 07.04.2000, 96/19/2240, 20.06.2001, 95/08/0036; 18.12.1996, 95/20/0672; 25. 11. 1994, 94/19/0145; 25.10.1994, 93/08/0123; 19.02.1992, 90/12/0224 u.a.).Neu entstandene Tatsachen, also Änderungen des Sachverhalts nach Abschluss des Verfahrens, erübrigen eine Wiederaufnahme des Verfahrens, weil in diesem Fall einem Antrag auf der Basis des geänderten Sachverhaltes die Rechtskraft des bereits erlassenen Bescheides nicht entgegensteht. Bei Sachverhaltsänderungen, die nach der Entscheidung über einen Asylantrag eingetreten sind, ist kein Antrag auf Wiederaufnahme, sondern beispielsweise ein neuer Antrag (auf internationalen Schutz) zu stellen vergleiche dazu VwGH 17.02.2006, 2006/18/0031; 07.04.2000, 96/19/2240, 20.06.2001, 95/08/0036; 18.12.1996, 95/20/0672; 25. 11. 1994, 94/19/0145; 25.10.1994, 93/08/0123; 19.02.1992, 90/12/0224 u.a.).
Das Hervorkommen neuer Tatsachen und Beweise allein genügt nicht, um das Verfahren wiederaufzunehmen. Es handelt sich bei diesem "Neuerungstatbestand" nämlich um einen relativen Wiederaufnahmegrund und ist für eine Wiederaufnahme weiters erforderlich, dass die neuen Tatsachen und Beweise voraussichtlich auch zu einem anderen Verfahrensergebnis führen würden (vgl. VwGH 14.06.1993, 91/10/0107; 27.09.1994, 92/070074; 22.02.2001, 2000/04/0195).Das Hervorkommen neuer Tatsachen und Beweise allein genügt nicht, um das Verfahren wiederaufzunehmen. Es handelt sich bei diesem "Neuerungstatbestand" nämlich um einen relativen Wiederaufnahmegrund und ist für eine Wiederaufnahme weiters erforderlich, dass die neuen Tatsachen und Beweise voraussichtlich auch zu einem anderen Verfahrensergebnis führen würden vergleiche VwGH 14.06.1993, 91/10/0107; 27.09.1994, 92/070074; 22.02.2001, 2000/04/0195).
4.5. Zur Eignung der vorgelegten Anzeige als Beweismittel im Sinne des § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG ist unter Heranziehung der zu § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG ergangenen Judikatur auszuführen, dass diese jedenfalls nur dann einen Wiederaufnahmegrund darstellen könnte, wenn sie schon bei Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden hätte, aber nicht bekannt gewesen wäre. Sind derartige Beweismittel nach Abschluss des Verfahrens (neu) entstanden, erfüllen sie diese Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 Z .2 AVG nicht (vgl. VwGH 24.04.1986, 86/02/0048).4.5. Zur Eignung der vorgelegten Anzeige als Beweismittel im Sinne des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG ist unter Heranziehung der zu Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergangenen Judikatur auszuführen, dass diese jedenfalls nur dann einen Wiederaufnahmegrund darstellen könnte, wenn sie schon bei Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden hätte, aber nicht bekannt gewesen wäre. Sind derartige Beweismittel nach Abschluss des Verfahrens (neu) entstanden, erfüllen sie diese Voraussetzungen des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer Punkt 2, AVG nicht vergleiche VwGH 24.04.1986, 86/02/0048).
Nach Abschluss des Verfahrens entstandene Urkunden oder Aussagen im Verfahren vernommener Zeugen sind keine neu hervorgekommenen Beweismittel im Sinn des § 69 Abs. 1 Z 2. AVG und somit auch nicht im Sinn des § 32 Abs. 1 Z 2. VwGVG (VwGH 25.01.1972, 1567/71; 23.03.1993, 93/11/0043; 28.03.1995, 94/19/0139).Nach Abschluss des Verfahrens entstandene Urkunden oder Aussagen im Verfahren vernommener Zeugen sind keine neu hervorgekommenen Beweismittel im Sinn des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG und somit auch nicht im Sinn des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG (VwGH 25.01.1972, 1567/71; 23.03.1993, 93/11/0043; 28.03.1995, 94/19/0139).
Tatsachen oder Beweise, die erst nach Abschluss des Verfahrens entstanden sind, sogenannte nova causa super veniens oder nova producta, stellen - wie oben bereits dargelegt - keinen Grund für eine Wiederaufnahme des Verfahrens dar, weil sie von der Rechtskraft der Entscheidung nicht umfasst sind. Da die vorgelegte Anzeige erst am 27.11.2017, somit ein halbes Jahr nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX, erstattet wurde und zwei angebliche Straftaten des Wiederaufnahmewerbers vom 17.11.2017 und vom 25.11.2017 zum Gegenstand hat, kann die Urkunde keinen Beweis im Sinn des § 32 Abs. 1 Z. 2 VwGVG verkörpern.Tatsachen oder Beweise, die erst nach Abschluss des Verfahrens entstanden sind, sogenannte nova causa super veniens oder nova producta, stellen - wie oben bereits dargelegt - keinen Grund für eine Wiederaufnahme des Verfahrens dar, weil sie von der Rechtskraft der Entscheidung nicht umfasst sind. Da die vorgelegte Anzeige erst am 27.11.2017, somit ein halbes Jahr nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 , erstattet wurde und zwei angebliche Straftaten des Wiederaufnahmewerbers vom 17.11.2017 und vom 25.11.2017 zum Gegenstand hat, kann die Urkunde keinen Beweis im Sinn des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG verkörpern.
Die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 Z 2. VwGVG sind somit nicht erfüllt und der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist daher spruchgemäß abzuweisen.Die Voraussetzungen des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG sind somit nicht erfüllt und der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist daher spruchgemäß abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
nova producta, Voraussetzungen, Wiederaufnahme,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W171.2100177.2.00Zuletzt aktualisiert am
14.01.2019