Entscheidungsdatum
22.11.2018Norm
AlVG §38Spruch
W209 2195712-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Gabriele STRAßEGGER und Robert MAGGALE als Beisitzer in der Beschwerdesache des verstorbenen XXXX , XXXX , XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Mattersburg vom 17.05.2017 betreffend Einstellung der Notstandshilfe beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Gabriele STRAßEGGER und Robert MAGGALE als Beisitzer in der Beschwerdesache des verstorbenen römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Mattersburg vom 17.05.2017 betreffend Einstellung der Notstandshilfe beschlossen:
A)
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 17.05.2017 verfügte die belangte Behörde (im Folgenden AMS) die Einstellung der Notstandshilfe des Beschwerdeführers. Begründend führte das AMS aus, dass laut einem Gutachten des Kompetenzzentrums (der Pensionsversicherungsanstalt - PVA) Arbeitsfähigkeit nicht gegeben sei und der Beschwerdeführer am 16.05.2017 über die Beendigung der Vormerkung informiert worden sei.
2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer binnen offener Rechtsmittelfrist Beschwerde, die er im Wesentlichen damit begründet, dass er über neue Befunde verfüge, die ihm (im Gegensatz zu dem vom AMS eingeholten Gutachten der PVA) keine maligne Grunderkrankung attestieren würden.
3. In der Folge leitete das AMS eine neuerliche Untersuchung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ein. Aufgrund diverser Krankenstände und Spitalsaufenthalte des Beschwerdeführers verzögerte sich diese und konnte erst am 16.03.2018 im Rahmen eines Hausbesuches durchgeführt werden. Im entsprechenden Gutachten der PVA wurde die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers erneut verneint.
4. Am 26.03.2018 ist der Beschwerdeführer bedauerlicherweise verstorben.
5. Am 17.05.2018 einlangend legte das AMS die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
6. Am 08.11.2018 übermittelte der zuständige Gerichtskommissär über Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichts den in der Verlassenschaftssache des Beschwerdeführers ergangenen Beschluss des Bezirksgerichts Mattersburg vom 18.05.2018 über die Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens durch Überlassung der Aktiven der überschuldeten Verlassenschaft an Zahlungs statt an den erblichen Sohn des Beschwerdeführers.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören. Gegenständlich liegt daher Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören. Gegenständlich liegt daher Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Im Hinblick auf die Auswirkung der Einstellung der Notstandshilfe des verstorbenen Beschwerdeführers auf dessen vermögensrechtliche Ansprüche war nicht ein höchstpersönlicher Anspruch Sache des Beschwerdeverfahrens, sodass grundsätzlich der Eintritt der Erben als Gesamtrechtsnachfolger in das Verfahren in Betracht gekommen wäre (vgl. VwGH 14.10.2013, Zl. 2012/12/0148).Im Hinblick auf die Auswirkung der Einstellung der Notstandshilfe des verstorbenen Beschwerdeführers auf dessen vermögensrechtliche Ansprüche war nicht ein höchstpersönlicher Anspruch Sache des Beschwerdeverfahrens, sodass grundsätzlich der Eintritt der Erben als Gesamtrechtsnachfolger in das Verfahren in Betracht gekommen wäre vergleiche VwGH 14.10.2013, Zl. 2012/12/0148).
Aufgrund der Überschuldung der Verlassenschaft wurde das Verlassenschaftsverfahren nach dem verstorbenen Beschwerdeführer jedoch mit Beschluss des Bezirksgerichts Mattersburg vom 18.05.2018 beendet und dem erblichen Sohn des Beschwerdeführers gemäß § 154 AußStrG die Aktiven an Zahlungs statt überlassen.Aufgrund der Überschuldung der Verlassenschaft wurde das Verlassenschaftsverfahren nach dem verstorbenen Beschwerdeführer jedoch mit Beschluss des Bezirksgerichts Mattersburg vom 18.05.2018 beendet und dem erblichen Sohn des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 154, AußStrG die Aktiven an Zahlungs statt überlassen.
Unterbleibt die Einantwortung einer Verlassenschaft gemäß §§ 154 ff. AußStrG an die präsumtiven Erben, so sind diese nicht Gesamtrechtsnachfolger des Verstorbenen.Unterbleibt die Einantwortung einer Verlassenschaft gemäß Paragraphen 154, ff. AußStrG an die präsumtiven Erben, so sind diese nicht Gesamtrechtsnachfolger des Verstorbenen.
Das Beschwerdeverfahren war daher mangels eintrittsberechtigter Rechtsnachfolger der beschwerdeführenden Partei gemäß § 31 Abs. 1 iVm § 28 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss einzustellen.Das Beschwerdeverfahren war daher mangels eintrittsberechtigter Rechtsnachfolger der beschwerdeführenden Partei gemäß Paragraph 31, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss einzustellen.
B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Beschwerdeführer verstorben, VerfahrenseinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W209.2195712.1.00Zuletzt aktualisiert am
15.01.2019