TE Vwgh Beschluss 1999/9/9 97/21/0590

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Veröffentlicht am 09.09.1999
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1997 §13 Abs2;
FrG 1993 §17 Abs1;
VwGG §33 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/21/0905

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Robl und Dr. Pelant als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ferchenbauer, in den Beschwerdesachen des M, zuletzt in Mürzsteg, geboren am 3. Februar 1969, vertreten durch Dr. Johannes Sammer, Rechtsanwalt in 8680 Mürzzuschlag, Königsbrunngasse 11, gegen die Bescheide der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark 1. vom 1. April 1997, Zl. Fr 1283/2-1996, betreffend Ausweisung, und 2. vom 7. Oktober 1997, Zl. Fr 1283/1996, betreffend Feststellung gemäß § 54 Abs. 1 Fremdengesetz, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerden werden als gegenstandslos geworden erklärt und die Verfahren eingestellt.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark (der belangten Behörde) vom 1. April 1997 wurde der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger, gemäß §§ 15, 17 und 19 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, ausgewiesen.

Mit dem weiteren, ebenfalls im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 7. Oktober 1997 stellte die belangte Behörde aufgrund des Antrages des Beschwerdeführers gemäß § 54 FrG fest, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, dass er im Iran gemäß § 37 Abs. 1 oder Abs. 2 FrG bedroht sei; seine Abschiebung in den Iran sei somit zulässig.

Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Verbindung zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung erwogen hat:

Laut einer an den Verwaltungsgerichtshof weitergeleiteten Mitteilung des Gemeindeamtes Mürzsteg hat sich der Beschwerdeführer von seiner letzten Adresse in die USA abgemeldet. Vom Vertreter des Beschwerdeführers ist die Ausreise "nach Amerika" bestätigt worden.

Im Hinblick auf die Ausreise aus dem Bundesgebiet ist das Rechtsschutzbedürfnis für die Entscheidung über die vorliegenden Beschwerden nachträglich weggefallen. Bezüglich der Beschwerde gegen den Ausweisungsbescheid ergibt sich das daraus, dass mit der Ausreise des Fremden eine gegen ihn verhängte Ausweisung gegenstandslos wird und ihre rechtliche Wirkung verliert (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 21. September 1998, Zl. 98/21/0022). Es ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer durch die bekämpfte Ausweisung noch in einem subjektiven Recht verletzt sein könnte. Soweit der Beschwerdeführer dem gegenüber ins Treffen führt, er würde im Hinblick auf die im § 17 Abs. 1 FrG "implizierte Feststellung", dass er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe, für den Fall seiner Wiedereinreise nach Österreich mit erheblichen Schwierigkeiten zu rechnen haben, ist ihm zu entgegnen, dass die befürchtete Ablehnung seines Asylantrages - nur insoweit präzisiert der Beschwerdeführer seine Behauptung - keine gesetzliche Deckung hätte (vgl. zu § 13 Abs. 2 Asylgesetz 1997, auf welche Bestimmung sich der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang offenbar bezieht, Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, RZ 453).

Bezüglich der Beschwerde gegen den Feststellungsbescheid nach § 54 FrG folgt der Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses daraus, dass ein Fremder - wie sich aus § 54 Abs. 2 FrG ergibt - nur dann ein subjektives Recht auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung hat, wenn eine konkrete Aussicht besteht, dass er in einen Staat abgeschoben werde, in dem er behauptet, im Sinn des § 37 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG gefährdet zu sein. Im Hinblick auf die erfolgte Ausreise steht dem Beschwerdeführer hier jedoch keine Abschiebung mehr bevor. Daran ändert es nichts, dass der Beschwerdeführer gemäß seinen Behauptungen nach wie vor nach Österreich einreisen möchte; die verhängte Ausweisung könnte (siehe oben) nach einer neuerlichen Einreise nicht vollzogen werden, im Fall der Einleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen stünde dem Beschwerdeführer eine neuerliche Antragstellung nach § 54 FrG (nunmehr § 75 Fremdengesetz 1997) offen. Im Übrigen wird, soweit sich der Beschwerdeführer ungeachtet seiner Ausreise in seinem subjektiven Recht auf bescheidmäßige Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung verletzt erachtet, auf die gegenteilige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 5. August 1998, Zl. 98/21/0253) verwiesen.

Nach dem Gesagten waren die Verfahren über die erhobenen Beschwerden in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen.

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGG ist der nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses bei der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu berücksichtigen; würde hiebei die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, so ist darüber nach freier Überzeugung zu entscheiden.

Was zunächst den Ausweisungsbescheid anlangt, so ist davon auszugehen, dass die Beschwerde erfolglos geblieben wäre; einerseits war die darin behauptete vorläufige Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers nach § 7 Abs. 1 Asylgesetz 1991 im Zeitpunkt der Bescheiderlassung infolge rechtskräftigen Abschlusses des Asylverfahrens bereits erloschen (die an den Verwaltungsgerichtshof erhobene Beschwerde ist als verspätet zurückgewiesen worden), andererseits vermag die Beschwerde im Hinblick auf den nicht einmal zweijährigen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Inland und die Ausweisung auch seiner Ehegattin keine Rechtswidrigkeit der Interessenabwägung nach § 19 FrG aufzuzeigen.

Der Beschwerde gegen den Feststellungsbescheid nach § 54 FrG wäre hingegen Erfolg beschieden gewesen. Der Beschwerdeführer hat u. a. geltend gemacht, dass er aus der islamischen Glaubensgemeinschaft ausgetreten sei und hat dies durch eine Bestätigung der Bezirkshauptmannschaft Mürzzuschlag belegt; wie aus dieser Bestätigung ersichtlich sei, werde sie an die islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich weiter geleitet; es könne mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass die islamische Glaubensgemeinschaft in Wien hievon die iranischen Behörden in Kenntnis setze; im Iran werde jedoch der Abfall vom moslemischen Glauben auf das strengste, bis hin zur Todesstrafe, geahndet.

Dieses Vorbringen erachtete die belangte Behörde als nicht nachvollziehbar, weil der Beschwerdeführer im Asylverfahren angegeben habe, dass der iranische Staat bereits vor seiner Ausreise von der Konvertierung zum christlichen Glauben gewusst hätte; andererseits hat die belangte Behörde ausdrücklich dem gesamten Vorbringen des Beschwerdeführers zum Fluchtgrund keinen Glauben geschenkt. Damit ist auch die Behauptung umfasst, die iranischen Behörden hätten bereits während des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Iran von seiner Konvertierung Kenntnis gehabt, was nach seinen Schilderungen Anlass für die im Asylverfahren geltend gemachte Verfolgung gewesen sei. Insoweit ist der bekämpfte Bescheid daher mit einem unlösbaren Widerspruch behaftet.

Gemäß §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994 hat der Beschwerdeführer dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- und dieser dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- zu ersetzen.

Wien, am 9. September 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997210590.X00

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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