Entscheidungsdatum
27.11.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W263 2170307-1/21E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Christina KERSCHBAUMER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. am XXXX alias XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.08.2017, Zl. 1094185807-151738285, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Christina KERSCHBAUMER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. am römisch 40 alias römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.08.2017, Zl. 1094185807-151738285, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: "BF"), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am 09.11.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
2. Bei seiner Erstbefragung am nächsten Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF zusammengefasst an, er sei in XXXX , Afghanistan, geboren. Er sei ledig, seine Muttersprache sei Dari (er beherrsche Dari in Wort und Schrift), er gehöre der Volksgruppe der Tadschiken und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an. Er habe ungefähr neun Jahre lang die Grundschule in XXXX besucht. Als Familienangehörige im Herkunftsstaat oder anderem Drittstaat gab der BF seine Mutter und seine Schwester an.2. Bei seiner Erstbefragung am nächsten Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF zusammengefasst an, er sei in römisch 40 , Afghanistan, geboren. Er sei ledig, seine Muttersprache sei Dari (er beherrsche Dari in Wort und Schrift), er gehöre der Volksgruppe der Tadschiken und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an. Er habe ungefähr neun Jahre lang die Grundschule in römisch 40 besucht. Als Familienangehörige im Herkunftsstaat oder anderem Drittstaat gab der BF seine Mutter und seine Schwester an.
Befragt zu seinen Fluchtgründen gab der BF zusammengefasst an: Er habe eine Videothek gehabt. Dort habe er auch verbotene Videos und Computerspiele geführt. Da er die Videos an junge Leute verkauft habe, sei die Nachbarschaft und auch die Regierung dagegen gewesen, weil er mit diesen Videos einen schlechten Einfluss auf junge Leute gehabt habe. Der BF sei öfters verwarnt worden; weil er aber keine andere Einkommensquelle gehabt habe, habe er das Geschäft weiterführen müssen. Vor ungefähr 40 Tagen seien unbekannte Männer in sein Geschäft gekommen, hätten ihn zusammengeschlagen und sein Geschäft zerstört. Ihm sei auch gedroht worden, ihn umzubringen. Darum sei er geflüchtet.
3. Im weiteren Verfahrensverlauf gab der BF in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 13.06.2017 zusammengefasst weiter an:
Er sei am XXXX in der Stadt XXXX geboren und führte als Adresse XXXX , XXXX , XXXX , an.Er sei am römisch 40 in der Stadt römisch 40 geboren und führte als Adresse römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , an.
Der BF brachte einen Reisepass, einen Führerschein und eine Tazkira sowie Arbeitszeugnisse, Zertifikate von Computerkursen, Kurs- bzw. Teilnahmebestätigungen sowie ein Empfehlungsschreiben in Vorlage. Aus dem Reisepass ergibt sich als Geburtsdatum des BF der XXXX .Der BF brachte einen Reisepass, einen Führerschein und eine Tazkira sowie Arbeitszeugnisse, Zertifikate von Computerkursen, Kurs- bzw. Teilnahmebestätigungen sowie ein Empfehlungsschreiben in Vorlage. Aus dem Reisepass ergibt sich als Geburtsdatum des BF der römisch 40 .
Zu seinen Sprachkenntnissen führte der BF an, dass er - neben seiner Muttersprache -Englisch "gut", Deutsch "mittel" und Pashto "gut" beherrsche (s. S. 3).Zu seinen Sprachkenntnissen führte der BF an, dass er - neben seiner Muttersprache -Englisch "gut", Deutsch "mittel" und Pashto "gut" beherrsche (s. Sitzung 3).
4. Weiters gab der BF in seiner fortgesetzten niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA an: Er spreche ein wenig Deutsch, Pashto, Dari und ein wenig Englisch.
Seine Mutter und Schwester würden noch in XXXX bei seinem Onkel leben. Der Onkel sorge für sie. Er sei Landarbeiter gewesen und nun sei er Koch. Der BF habe auch eine Tante mütterlicherseits in Afghanistan.Seine Mutter und Schwester würden noch in römisch 40 bei seinem Onkel leben. Der Onkel sorge für sie. Er sei Landarbeiter gewesen und nun sei er Koch. Der BF habe auch eine Tante mütterlicherseits in Afghanistan.
In Afghanistan habe er eine Videothek gehabt und als Installateur gearbeitet. Er habe ein Jahr eine Ausbildung zum Installateur absolviert. Die Videothek seiner Nähe einer Moschee gewesen. Der Mullah dieser Moschee und der Dorfälteste seien gegen sein Geschäft gewesen; sie hätten gesagt, dass der BF sie belästigen würde, obwohl er das nicht getan habe. Sie hätten ihm vorgeworfen, dass er Pornofilme und "christliche Filme" verkaufe. Der BF habe gesagt, dass er so etwas in seinem Geschäft habe, aber er niemanden zwinge, dies zu kaufen. Sie hätten ihn mehrmals bedroht und gewollt, dass er das Geschäft zusperre. Er habe das Geschäft aber nicht zusperren können, weil er seine Familie ernähren habe müssen. Das letzte Mal, als sie zu ihm ins Geschäft gekommen seien, hätten sie ihn verprügelt (das sei alles in der Nacht gewesen). Am nächsten Tag sei ein Freund zu ihm nach Hause gekommen und habe ihm berichtet, dass der Dorfvorsitzende und der Mullah behauptet hätten, dass der BF Christ geworden sei und sie vorhätten, den BF zu töten. Daraufhin habe der BF beschlossen, zu fliehen.
Er habe diesem Freund geglaubt; in der Nacht seien sie ja ebenfalls zu ihm selbst gekommen und hätten ihm gesagt, dass sie ihn töten wollen würden. Er habe auch selbst nachgefragt, ob das stimmen würde, was der Freund zu ihm gesagt habe. Sein Onkel gehe in der Früh immer dorthin beten und habe dies ebenfalls bestätigt.
Die Videothek sei an seiner Wohnadresse gewesen. Sie sei jetzt nicht mehr aktiv. Sie hätten auch versucht, das Geschäft in Brand zu setzen. Es sei dabei aber nur ein Teil des Geschäfts beschädigt worden.
Zweimal die Woche seien sie in das Geschäft gekommen und hätten zu ihm gesagt, dass er das Geschäft schließen solle. Den Namen vom Mullah wisse der BF nicht, der Dorfälteste habe XXXX geheißen.Zweimal die Woche seien sie in das Geschäft gekommen und hätten zu ihm gesagt, dass er das Geschäft schließen solle. Den Namen vom Mullah wisse der BF nicht, der Dorfälteste habe römisch 40 geheißen.
Auf die Frage, warum gerade diese Männer ihn bedrohen sollten, antwortete der BF: Mit dem Dorfältesten hätte er eine Vorgeschichte:
Er sei ja Installateur davor gewesen und habe bei ihm zu Hause etwas repariert. Der Dorfälteste habe ihn aber nicht bezahlt. Ein paar Tage später sei er hingegangen und habe sein Geld verlangt. Der Dorfälteste habe ihn nicht bezahlen wollen. Daraufhin sei der BF ein wenig unfreundlich geworden und auch etwas aggressiv gewesen. Außerdem sei diese Videothek in der Nähe der Moschee gelegen. Damit er nicht an sein Geld komme, habe er den BF dann so "diskriminiert".
Die Feindschaft bleibe. Der BF habe sie auch beleidigt. Die Dorfbewohner würden ihn auch nicht akzeptieren, weil sie ihn als Christ sehen würden.
5. Mit Bescheid vom 21.08.2017 wies das BFA den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt; gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt IV.).5. Mit Bescheid vom 21.08.2017 wies das BFA den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt; gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt römisch vier.).
6. Mit Verfahrensanordnung vom 21.08.2017 wurde dem BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.6. Mit Verfahrensanordnung vom 21.08.2017 wurde dem BF gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.
7. Der BF erhob gegen den oben genannten Bescheid fristgerecht Beschwerde, welche am 31.08.2017 beim BFA einlangte und in der Folge unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde.
8. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 22.08.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der BF und sein bevollmächtigter Vertreter teilnahmen und der ein Dolmetscher für die Sprache Dari beigezogen wurde. Ein Vertreter des BFA nahm an der Verhandlung nicht teil. Den Parteien wurde eine einwöchige Frist zwecks Erstattung einer Stellungnahme zu den Länderberichten eingeräumt. Am 27.08.2018 und 28.08.2018 langten die Stellungnahmen der Parteien ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des BF:
Der volljährige BF führt den Namen XXXX , geb. am XXXX alias XXXX , ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Seine Muttersprache ist Dari, er spricht auch Pashto und hat geringe Englischkenntnisse. Der BF ist nicht verheiratet oder verlobt, er hat keine Kinder.Der volljährige BF führt den Namen römisch 40 , geb. am römisch 40 alias römisch 40 , ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Seine Muttersprache ist Dari, er spricht auch Pashto und hat geringe Englischkenntnisse. Der BF ist nicht verheiratet oder verlobt, er hat keine Kinder.
Der BF stammt aus XXXX , in der Provinz XXXX , Afghanistan. Der BF besuchte ungefähr neun Jahre lang eine staatliche Schule in XXXX , absolvierte dann ein Jahr lang eine Ausbildung zum Installateur und arbeitete dann als Installateur.Der BF stammt aus römisch 40 , in der Provinz römisch 40 , Afghanistan. Der BF besuchte ungefähr neun Jahre lang eine staatliche Schule in römisch 40 , absolvierte dann ein Jahr lang eine Ausbildung zum Installateur und arbeitete dann als Installateur.
In XXXX leben noch die Mutter und Schwester des BF sowie sein Onkel, welcher früher in der Landwirtschaft gearbeitet hat und nun als Koch tätig ist. Die Familie ist keinen Verfolgungshandlungen ausgesetzt. Der BF steht im Kontakt mit seiner Mutter. Weiters lebt noch eine Tante mütterlicherseits des BF in Afghanistan.In römisch 40 leben noch die Mutter und Schwester des BF sowie sein Onkel, welcher früher in der Landwirtschaft gearbeitet hat und nun als Koch tätig ist. Die Familie ist keinen Verfolgungshandlungen ausgesetzt. Der BF steht im Kontakt mit seiner Mutter. Weiters lebt noch eine Tante mütterlicherseits des BF in Afghanistan.
Der BF lebte ungefähr bis September 2015 in Afghanistan, weshalb ihm die kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut sind.
1.2. Zu den Fluchtgründen des BF:
Der BF stellte am 09.11.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Der BF persönlich ist in Afghanistan keiner Verfolgung und damit einhergehenden physischen und/oder psychischen Gewalt durch einen Mullah, Dorfältesten/Bezirksvorsteher/Volksvertreter oder andere auf Grund einer durch ihn betriebenen Videothek mit pornographischen und "christlichen" Filmen und wegen offener Rechnungen für Installateursleistungen ausgesetzt. Dem BF wurde auch nicht vorgeworfen, vom Glauben abgefallen oder zum Christentum konvertiert zu sein. Der BF bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam.
Konkret der BF ist auf Grund der Tatsache, dass er sich in Europa aufgehalten hat und damit einhergehend "westlicher" orientiert ist, in Afghanistan keiner psychischen und/oder physischen Gewalt ausgesetzt bzw. hat er (oder jeder derartige "Rückkehrer") eine solche im Falle seiner Rückkehr nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten.
Insgesamt ist der BF im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan nicht aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht.
1.3. Zur Situation im Fall einer Rückkehr des BF:
Im Falle einer Verbringung des BF in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention. Dem BF steht eine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative in den Städten Mazar-e Sharif und Herat zur Verfügung.Im Falle einer Verbringung des BF in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13