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41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, AsylrechtNorm
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1Leitsatz
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Abweisung des Antrags eines algerischen Staatsangehörigen auf internationalen Schutz und Erlassung einer Rückkehrentscheidung mangels hinreichender Feststellung des zugrundeliegenden SachverhaltsRechtssatz
Den Anforderungen, dass die für die bekämpfte Entscheidung maßgeblichen Erwägungen aus der Begründung der Entscheidung hervorgehen müssen, da nur auf diese Weise die rechtsstaatlich gebotene Kontrolle durch den VfGH möglich ist, entspricht die bekämpfte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) in keiner Weise. Zunächst ergibt sich daraus weder das Vorbringen des Beschwerdeführers noch der vollständige Sachverhalt. In diesem Zusammenhang bemerkt der VfGH, dass sich diese Elemente auch nicht aus der beim BVwG angefochtenen erstinstanzlichen Entscheidung ergeben, ebenso wenig der Gang des Verfahrens über den vorhergehenden (ersten?) Asylantrag des Beschwerdeführers, obwohl in der erstinstanzlichen Entscheidung (ebenso wie indirekt in der bekämpften Entscheidung des BVwG) darauf Bezug genommen wird.
Das BVwG führte auch keine mündliche Verhandlung durch, um den konkreten Sachverhalt festzustellen. In allen wesentlichen Fragen der Beweiswürdigung schließt es sich vielmehr der insoweit ebenfalls mangelhaften erstinstanzlichen Entscheidung an, in deren Begründung im Übrigen sich das BFA im Zusammenhang mit der Abweisung der Zuerkennung des subsidiären Schutzes mit der Rückkehr des algerischen Beschwerdeführers nach Afghanistan und Pakistan auseinandersetzt, ohne dass der Beschwerdeführer irgendeinen Bezugspunkt zu diesen Ländern aufweisen würde; auch diesen Mangel hat das BVwG nicht aufgegriffen. Weiters erschöpft sich die Begründung der bekämpften Entscheidung größtenteils in vorgefertigten Textbausteinen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Asylrecht, EntscheidungsbegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2018:E1586.2018Zuletzt aktualisiert am
14.01.2019