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E3R E05204020Norm
32004R0883 Koordinierung Soziale Sicherheit;Beachte
* Enderledigung des gegenständlichen Ausgangsverfahrens im fortgesetzten Verfahren: Ro 2016/08/0013 B 14. September 2016 Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2016/08/0014Rechtssatz
Wird eine ausländische Rente bezogen, die ua. vom Geltungsbereich der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und 987/2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erfasst ist, so ist - wenn ein Anspruch des Beziehers der ausländischen Rente auf Leistungen der (österreichischen) Krankenversicherung besteht - gemäß § 73a Abs. 1 ASVG auch von dieser ausländischen Rente ein Krankenversicherungsbeitrag nach § 73 Abs. 1 ASVG zu entrichten.Wird eine ausländische Rente bezogen, die ua. vom Geltungsbereich der Verordnungen (EG) Nr. 883 aus 2004, zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und 987 aus 2009, zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, erfasst ist, so ist - wenn ein Anspruch des Beziehers der ausländischen Rente auf Leistungen der (österreichischen) Krankenversicherung besteht - gemäß Paragraph 73 a, Absatz eins, ASVG auch von dieser ausländischen Rente ein Krankenversicherungsbeitrag nach Paragraph 73, Absatz eins, ASVG zu entrichten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2016080013.J02Im RIS seit
14.01.2019Zuletzt aktualisiert am
31.01.2019