TE Vwgh Beschluss 2018/12/5 Ra 2018/20/0125

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Veröffentlicht am 05.12.2018
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Index

19/05 Menschenrechte;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 2005 §11 Abs1;
AsylG 2005 §11;
AsylG 2005 §3 Abs1;
AsylG 2005 §8 Abs1;
MRK Art3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler sowie die Hofräte Mag. Eder und Dr. Schwarz als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Honeder, BSc, in der Rechtssache der Revision des Q H in W, vertreten durch Dr. Christof Stapf, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Eßlinggasse 7, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 2. Februar 2018, Zl. W220 2184480-1/2E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber, ein afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara, stellte am 7. November 2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005).

2 Mit dem Bescheid vom 7. Dezember 2017 wies das BFA den Antrag auf internationalen Schutz sowohl gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach § 57 AsylG 2005, erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Revisionswerber eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) und stellte fest, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Weiters wurde der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 1 Z 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 2. Februar 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde ab. Weiters sprach es aus, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.

4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

8 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes reicht es für die Rechtmäßigkeit der Abweisung eines Antrages auf internationalen Schutz aus, wenn die Hilfsbegründung des angefochtenen Erkenntnisses, es liege eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative vor, das Ergebnis der Entscheidung tragen kann. Wird durch die Behörde nach entsprechender Prüfung die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Bezug auf ein Gebiet allgemein bejaht, so obliegt es dem Asylwerber, besondere Umstände aufzuzeigen, die gegen die Zumutbarkeit sprechen (vgl. VwGH 6.11.2018, Ra 2018/01/0106).

9 Das BVwG hat allgemeine Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des Revisionswerbers getroffen und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass in Kabul eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe, deren Inanspruchnahme dem Revisionswerber auch zumutbar sei. Nach den Feststellungen des BVwG handelt es sich bei dem Revisionswerber um einen jungen, gesunden und arbeitsfähigen Mann, der über eine neunjährige Schulausbildung und Berufserfahrung verfügt. Angesichts dieser fallbezogenen Feststellungen zur persönlichen Situation des Revisionswerbers vermag der Revisionswerber keine besonderen Umstände aufzuzeigen, weshalb ein Leben in Kabul als innerstaatliche Fluchtalternative nicht zumutbar sein soll (vgl. VwGH 18.10.2018, Ra 2018/19/0277, mwN, betreffend Angehörige der Hazara selbst bei Fehlen eines sozialen Netzwerkes).

10 Soweit die Revision zur Begründung ihrer Zulässigkeit vorbringt, das BVwG habe Berichte zur Sicherheitslage in Afghanistan herangezogen, die zum Entscheidungszeitpunkt nicht hinreichend aktuell gewesen seien, lässt sie nicht erkennen, worin die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels liege (vgl. VwGH 6.11.2018, Ra 2018/18/0462, mwN).

11 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen. Wien, am 5. Dezember 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018200125.M00

Im RIS seit

14.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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