TE Lvwg Beschluss 2018/8/2 VGW-101/050/11748/2017

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Veröffentlicht am 02.08.2018
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Entscheidungsdatum

02.08.2018

Index

L37129 Benützungsabgabe Gebrauchsabgabe Wien
90/01 Straßenverkehrsordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

GebrauchsabgabeG Wr §1
StVO §90
AVG §8

Text

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Gamauf-Boigner über die Beschwerde des Herrn A. B., Wien, C.-gasse, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 46, vom 07. Juni 2017, Zl. MA 46/... nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 02. November 2017 sowie 12. Dezember 2017, den

BESCHLUSS

gefasst:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Mit Bescheid vom 07. Juni 2017 wurde der Firma D. GmbH Spenglerei-Dachdeckerei gemäß § 90 StVO sowie gemäß § 1 Gebrauchsabgabegesetz 1966 (weiters GAG) die Errichtung an einer Baustelleneinrichtung für die Zeit vom 13. Juni 2017 bis 31. August 2017 bewilligt. Der Bescheid ging an die D. GmbH Spenglerei-Dachdeckerei sowie an die Magistratsabteilung 28 – Straßenverwaltung und in Abschrift unter anderem auch an die Firma E. Gastgewerbe OG Wien.

Die Baustelleneinrichtung wurde für den Ort C.-gasse, Gehsteig sowie Parkstreifen, für die Zeit vom 13. Juni 2017 bis 31. August 2017 unter gewissen Bedingungen und Auflagen erteilt. Unter Anderem bestand die Auflage, dass die Arbeiten im Einvernehmen mit dem Schanigarten-Betreiber durchzuführen wären.

Dagegen richtet sich die form- und fristgerecht eingebrachte Beschwerde des Herrn A. B., der den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts zur Gänze anfocht und begründend auch ausführte, dass er durch den angefochtenen Bescheid im Recht auf Nutzung des öffentlichen Grundes nach Maßgabe des Bescheid mit der Zahl MBA ... verletzt würde. Die belangte Behörde stütze den angefochtenen Bescheid insbesondere auf die Bestimmung des § 14 der GAG 1966. Danach sei der Träger einer Gebrauchserlaubnis dazu verpflichtet, die Durchführung von Arbeiten im Sinne des § 4 Abs. 1a Z 1 bis 3 zu gestatten, nicht zu behindern, stören oder gefährden sowie bei Bedarf den Standort der Gebrauchserlaubnis oder Teilflächen desselben im erforderlichen Ausmaß für die erforderliche Dauer der Arbeiten sofort und unentgeltlich zu räumen. Daraus leitet der Beschwerdeführer ab, dass er sohin im Zusammenhang mit der Beurteilung des Bedarfs und des Umfangs der Räumung sowie der erforderlichen Dauer der Arbeiten im Verfahren zur Errichtung der Baustelleneinrichtung zu hören wäre. Würden seine Einwendungen nicht oder nicht angemessen berücksichtigt, müsse dem Beschwerdeführer im Sinne des Rechtsstaatlichkeitsprinzips die Möglichkeit gegeben werden, gegen einen dennoch ergehenden und seine Rechte verletzenden Bescheid Rechtsmittel ergreifen zu können. Durch den angefochtenen Bescheid würde der Beschwerdeführer zweifellos in seinem Recht auf Ausübung des ihm gewährten Gebrauchsrechtes, das auf dem rechtskräftigen Bescheid des MBA ... vom 19. Mai 2016, GZ MBA ... beruht, verletzt. Der Beschwerdeführer habe daher im Rahmen der am 07. Juni 2017 stattgefundenen Begehung vor Ort Einwendungen gegen den Antrag des ausführenden Dachdeckereiunternehmens, D. GMBH Spenglerei-Dachdeckerei, erhoben, sodass seine Parteistellung auch gewahrt blieb. Ausgehend von dem Umstand, dass dem Beschwerdeführer der angefochtene Bescheid nur „in Abschrift" zugestellt wurde, könnte die belangte Behörde die unzutreffende Auffassung vertreten, dass dem Beschwerdeführer keine Parteistellung zukäme. Aus § 8 AVG ergebe sich aber, dass noch anderen Personen als denjenigen, die im Gesetz ausdrücklich als Parteien des Verfahrens genannt sind, Parteistellung unter anderem deshalb zukommen könne, weil sie durch den von der Behörde zu erlassenden Bescheid zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden, sie also durch den Bescheid in ihren rechtlichen Interessen betroffen sind. Es komme daher aufgrund der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts dem Beschwerdeführer gemäß § 8 AVG jedenfalls Parteistellung zu. Aufgrund des Rechtsübergangs der Gebrauchserlaubnis zur GZ MBA ... von der E. Gastgewerbe OG an den Beschwerdeführer sei der Beschwerdeführer daher beschwerdelegitimiert.

Dazu verwies der Beschwerdeführer auf das Informationsschreiben des MBA ... zur Zahl MBA ... vom 26. April 2017.

Es folgten weitere Ausführungen zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides. Vor allem wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinem Gebrauchsrecht, das ihm mit Bescheid vom 19. Mai 2016 eingeräumt wurde, verletzt wurde. Es sei ihm nicht möglich, den Schanigarten zu betreiben. Vielmehr wurde die gesamte Fläche auf die sich die Genehmigung für den Schanigarten und auf die sich auch der angefochtene Bescheid bezieht, vom ausführenden Bauunternehmen in Anspruch genommen. Die belangte Behörde habe die Einwendungen des Beschwerdeführers und die damit zusammenhängenden subjektiven Rechte nicht gewürdigt. Es sei weder eine Interessenabwägung noch eine Verhältnismäßigkeitsprüfung durchgeführt worden. Dazu verwies der Beschwerdeführer auch auf die Auflage 14 des Schanigarten-Bescheides. Der Beschwerdeführer habe bereits anlässlich der am 07. Juni 2017 stattgefundenen örtlichen Begehung Einwendungen gegen den Antrag des ausführenden Bauunternehmens erhoben. Diese seien jedoch unzulässigerweise nicht protokolliert worden und die Unterfertigung der Niederschrift als Zustimmung des Beschwerdeführers gewertet worden, diesbezüglich werde die Richtigkeit der Niederschrift über die örtliche Begehung vom 07. Juni 2017 ausdrücklich bestritten.

Dem Beschwerdeführer sei überdies das Recht auf Akteneinsicht verweigert worden. Darüber hinaus sei ihm auch die Niederschrift nicht zugestellt worden. Die Auflage 7 des angefochtenen Bescheides sei ebenfalls nicht eingehalten worden, da ein Einvernehmen mit ihm nicht hergestellt wurde. Ohne jedwede Rücksprache habe das ausführende Bauunternehmen bereits am 14. Juni 2017 die Bauzäune aufgestellt. Somit sei die Bescheidauflage 7 verletzt worden.

Die belangte Behörde habe die gebotene Verhältnismäßigkeitsprüfung sowie die gebotene Interessenabwägung unterlassen. Überdies habe die belangte Behörde nicht geprüft, ob die gewählte Vorgehensweise, also die gänzliche Inanspruchnahme der betroffenen Verkehrsfläche, das gelindeste Mittel zur Zweckerreichung darstellt. Es wurden weitere Ausführungen zur Verfassungswidrigkeit des § 14 GAG 1966 getätigt und abschließend der Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung sowie die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Abweisung des verfahrenseinleitenden Antrages gestellt.

Die belangte Behörde legte dem erkennenden Gericht den angefochtenen Bescheid im Wege der Magistratsabteilung 65 mit einem Begleitschreiben vor, in dem vor allem darauf hingewiesen wurde, dass der nunmehrige Beschwerdeführer zur Verhandlung am 07. Juni 2017 geladen wurde und der Einbringer die Anwesenheitsliste unterfertigt habe. Dem nunmehrigen Beschwerdeführer sei überdies eine Abschrift des Bescheides übermittelt worden. Der nunmehrige Beschwerdeführer sei nach Auffassung der belangten Behörde lediglich Beteiligter im Verfahren der Baustelleneinrichtung. Die Einbeziehung des nunmehrigen Beschwerdeführers durch die Einladung und Teilnahme an der Verhandlung vermag eine Parteistellung nicht zu begründen. Der Baustelleneinrichtungsbescheid sei gegenüber dem nunmehrigen Beschwerdeführer nicht zu erlassen, weil der Bescheid nicht an diesen gerichtet war. Ein bloßes Zukommen begründe keine Rechtsstellung. Dem Beschwerdeführervorbringen sei nur zu entnehmen, dass ein Beschwerdeverfahren begehrt werde. Das Begehren der Feststellung der Parteistellung sei aus dem gesamten Vorbringen nur als integrierender Bestandteil der Beschwerde zur Erreichung einer Beschwerdevorentscheidung anzusehen und stelle daher im Gesamtzusammenhang nicht ein Begehren um einen Feststellungsbescheid zur Beteiligung im erstinstanzlichen Verfahren dar.

Unter Hinweis auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.06.2017, Ro 2016/03/0002 sei das als Beschwerde bezeichnete Einbringen dem Verwaltungsgericht vorzulegen gewesen. Nach Auffassung der belangten Behörde ergebe sich für den nunmehrigen Beschwerdeführer keine Parteistellung aus § 8 AVG, weil dieser kein rechtlich geschütztes Interesse sondern nur ein faktisches oder wirtschaftliches Interesse an der Sachentscheidung habe. Auch aus § 90 StVO oder dem GAG könne eine Parteistellung nicht abgeleitet werden.

Der Einbringer sei durch die Baustelleneinrichtung in seiner Rechtsstellung nicht so berührt, dass ihm privatrechtliche Duldungspflichten entstünden. Ihm wurde während der Baudauer die Inanspruchnahme der öffentlichen-rechtlichen Gebrauchserlaubnis verwehrt. Gegenstand des Baustelleneinrichtungsverfahrens könne nie die Begrenzung der Schanigarten-Bewilligung sein.

Der Beschwerdeführer könne viel mehr seine Interessen im Rahmen eines Widerrufsverfahrens bzw. eines Verfahrens zur Vorschreibung von Bedingungen, Befristungen oder Auflagen für die Ausübung des bewilligten Gebrauches gemäß § 4 Abs. 1a GAG begehren. Im Übrigen seien alle Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit Bauführungen und Abtragungen stehen, § 90 StVO zu unterstellen, also Bauarbeiten auf der Straße. Über Nachfrage seitens des erkennenden Gerichtes gab die Magistratsabteilung 46 mit Schreiben vom 07. September 2017 die Auskunft, dass nach derzeitigem Stand ein Ansuchen um Einrichtung einer Baustelleneinrichtung für die Zeit nach dem 31. August 2017 an diesem Standort oder Umgebung bei der Behörde nicht eingelangt und auch nicht bewilligt wurde.

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien am 02. November 2017 und 12. Dezember 2017. Der Beschwerdeführer war als Partei, Herr F. G. und Herr Ing. H. I. als Zeugen geladen. Eine Vertreterin der Magistratsabteilung 65 und der Magistratsabteilung 46 haben an der öffentlichen mündlichen Verhandlung teilgenommen.

Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 02. November 2017 wurde zunächst von Seiten der Vertreterin der MA 46 ausgeführt, dass nach dem 31. August 2017 keine weitere Erlaubnis für Baustelleneinrichtungen erteilt wurde.

Der Beschwerdeführer führte aus, dass er durch diese Baustelle in seinen Rechten eingeschränkt ist, die belangte Behörde führt dazu aus, dass es keine Berührungspunkte zwischen Baustelle und Beschwerdeführer gäbe. Weiters wurde vom Beschwerdeführer zu Protokoll gebracht wie folgt:

„Der Bf verweist auf sein bisheriges Vorbringen in der Beschwerde.

Der Bf ist Mieter des Lokals in der C.-gasse.

Der Bf bezieht sich allerdings zur Begründung seiner Parteistellung auf § 8 AVG. Abgeleitet aus dem Bescheid des MBA ... vom Sept. 2016.

Es herrscht Einverständnis darüber, dass die gesamte Fläche des bewilligten Schanigartens von der Baustelleneinrichtung erfasst war.“

Dazu gab die Vertreterin der belangten Behörde zu Protokoll wie folgt:

„Weder nach § 90 StVO noch nach dem Gebrauchsabgabengesetz stünde dem Bf eine Parteistellung zum Bescheid bezüglich der Baustelleneinrichtung zu.“

Frau Mag. J. führt noch aus zum Begriff „Frontrechte“, die auch da nur vom Eigentümer geltend gemacht werden können.

Es ist kein Widerruf im Sinne des § 4 Abs. 1a erfolgt, weil die baulichen Maßnahmen nicht zu einem dauerhaften und völlige Unmöglichmachen des Schanigartens geführt haben. Der Bf hätte auch ein Widerrufsverfahren anregen können.

Unter Vorhalt der Auflage 14 im Schanigartenbescheid gibt die BehV an, dass dies als notwendig erschient, weil der § 14 iVm mit § 4 1a erst mit 1.1.2017 in Kraft trat.

Nach Erläuterung der Rechtslage zur Frage der Beschwerdelegitimation wird festgehalten, das nach Ansicht des erkennenden Gerichtes aufgrund eines rechtlichen Interesses der Bf im Sinne des § 8 AVG auch davon auszugehen ist, dass eine Legitimation gegeben ist gegen den Bescheid der MA 46 vom 07.06.2017, Zl. MA 46/... Beschwerde zu erheben.

Begründend dazu wird ausgeführt, dass nicht verkannt wird, dass der § 14 iVm § 4 Abs.1a GAG eine Duldungspflicht für Träger eine Gebrauchserlaubnis normiert, allerdings in beiden Bestimmungen diese Duldungspflicht nicht absolut formuliert ist, sondern eine Abwägung von Interessen vorgesehen ist.

Nach Einsicht in den Akt zur Baustellengenehmigung gibt die Vertreterin der belangten Behörde an, dass tatsächlich in dem Verhandlungsprotokoll nicht festgehaltenwurde, dass der Bf eine Verschiebung des Bauvorhabens verlangt hat.

Über Vorhalt des Inhaltes des Baustelleneinrichtungsaktes und handschriftlichen Niederschrift vom 07.07.2017, dass nicht festgehalten wurde, welche Art die Baustelle war, für die die Baustelleneinrichtung notwendig war, dies ist auch unüblich. Es gibt pro Tag in Wien ca. 200 – 300 solcher Verhandlungen. Daher werden diese Niederschriften auch nicht im Detail ausgeführt.

Vorgelegt wird ein Aktenvermerk des Sachbearbeiters der nicht datiert ist und der Vertreterin der belangten Behörde für die Verhandlung zur Verfügung gestellten wurde und in dem unter anderem festgehalten wurde, dass dem Schanigartenbetreiber mitgeteilt wurde, dass aufgrund des Bescheides des MBA der Schanigarten aufgrund von Bauarbeiten auf Baudauer zu räumen ist und ihm desweiteren mitgeteilt wurde, dass er in diesem verkehrsbehördlichen Verfahren keine Parteistellung hat. Der Betreiber des Schanigartens habe dies zur Kenntnis genommen.

Verlesen wird auch der AV vom 13.07.2017, wonach eine seitens des Bf eine Verschiebung des Bauvorhabens verlangt wurde. Von der Vertreterin der belangten Behörde wird zugstanden dass dieser AV keinen Eingang in die Niederschrift der Ortsaugenscheinverhandlung gefunden hat.

Der Gang der Verhandlung wurde zugestandenermaßen in der handschriftlichen Niederschrift vom 07.07.2017 nicht festgehalten, sondern nur Festhaltungen hinsichtlich der Größe des Fassadenschutzgerüstes, der Lagerung, der Dauer der Genehmigung und der Entfernung des Schanigartens gemacht wurden. allfällige Hinweise ob die Verhandlungsschrift verlesen wurde oder auf diese verzichtet wurde sind der Niederschrift nicht zu entnehmen da die maßgebenden Kästchen nicht angekreuzt wurden.

Was eine Abwägung hinsichtlich der notwendigen Dauer und des Ausmaßes der Entfernung des Schanigartens betrifft, ergibt sich weder etwas aus der Niederschrift, noch aus der Begründung des Bescheides für die Baustelleneinrichtung. In der Begründung wird auf das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Bezug genommen. Aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt ergibt sich ein solches Ermittlungsverfahren im Hinblick auf allfällige Interessensverfahren nicht.

Der Bf gibt an, er könne sich nicht daran erinnern, ob er hinsichtlich der Möglichkeit eines Widerrufsverfahrens belehrt wurde.

Er ist sich jedoch sicher, dass er in diesem Verfahren vor vollendete Tatsachen gestellt wurde.

Gebrauchsabgabe habe ich entrichtet, aber aliquot nicht zurückerstattet bekommen. Ich habe mit einem Herrn im MBA ... gesprochen, man hat mir aber gesagt, dass ich keine Chance habe, irgendetwas zurückzubekommen.“

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 02. November 2017 gab der Zeuge F. G. nach Wahrheitserinnerung folgendes zu Protokoll:

„Nach meiner Erinnerung hat die Ortsaugenscheinverhandlung pünktlich begonnen. Ich war in meiner Eigenschaft der WK Wien zugegegen. Die Aufgabe der WK ist es für einen Interessenausgleich zwischen Gewerbetreibern und Baustellenwergbern zu sorgen, das ist oft schwierig. Herr B. ist einige Minuten später gekommen und hat sich über die Einrichtung der Baustelle empört gezeigt. Weil er sich durch die Baustelle in einem Gastgewerbebetrieb massiv eingeschränkt gefühlt hat. Die Bezirksvorstehung hat sich meiner Erinnerung nach wenig bis gar nicht eingebracht in die Verhandlung. Die Verhandlung hat nicht lange gedauert, ich habe dann dem Herrn B. gesagt, wenn er Beratung braucht, hinsichtlich seiner rechtlichen Situation soll er sich an den Leiter des Rechtsreferates der verkehrspolitischen Abteilung der WK Wien wenden, Herrn Mag. K.. Herr B. wurde seitens der MA 46 darüber aufgeklärt, dass er seinen Schanigarten auf Dauer der Bauführung räumen muss. Herr B. hat sich während der gesamten Verhandlung sehr unglücklich gezeigt. Was sonst noch gesprochen wurde, entzieht sich meiner Erinnerung.“

Letztlich gab der Beschwerdeführer an wie folgt:

„Ich war nach meiner Erinnerung pünktlich am 07.06.2017, es waren schon alle anwesend und mir wurde gesagt, es sei ohnehin schon alles besprochen worden und ich müsse den Schanigarten räumen. Es war jemand vom Dachdecker anwesend, der gemeint hat, man müsse das so machen wie beantragt. Ich habe noch die Lösung angeboten, dass ich ja im August mein Lokal zusperren könnte und das man die Bauarbeiten im August und September machen könnte, weil ich dann weniger Verlust hätte. Das wollte der Dachdecker aber nicht. Der Herr vom Magistrat hat gesagt, ihm wäre das egal. Herr L. ist der Chef von der Dachdeckerfirma. Es war auch jemand von der Hausverwaltung da (das ist in der Niederschrift nicht vermerkt), es wurde dann beschlossen wie von der Firma beantragt und ich habe noch einmal gesagt, dass das für mich kein gutes Ergebnis ist, das hat aber keinen Unterschied gemacht. Und dann war die Verhandlung auch schon vorbei. Nach meiner Erinnerung hat die Verhandlung zehn Minuten gedauert. Weil ohnehin schon alles besprochen worden sei, ohne meine Anwesenheit. Herr G. hat mich dann an den WKO-Juristen verwiesen, ich habe mich dann tatsächlich an die WKO gewendet. Die Hausverwaltung hat mich im Vorfeld nur dahingehend informiert, dass am Gehsteig ein Lastenaufzug aufgestellt werden soll, nicht aber, dass man meinen ganzen Schanigarten für die Baustelle braucht. Das habe ich erst bei der Begehung erfahren. Ich musste dann binnen einer Woche räumen. Es ist mir ein hoher wirtschaftlicher Schaden dadurch entstanden. Diesbezüglich wird auf das Diagramm in den Beilagen verwiesen.“

In der fortgesetzten mündlichen Verhandlung vom 12. Dezember 2017 gab die Vertreterin der MA 46 ergänzend zu Protokoll wie folgt:

„In dem Bescheid hinsichtlich der Baustelleneinrichtung Punkt 8 ist so zu verstehen, dass der Schanigarten gemäß Schanigartenbescheid zu räumen ist. Der Schanigartenbescheid ist so zu verstehen, dass der Schanigarten gar nicht aufgestellt werden darf, wenn es Bauarbeiten gibt. Deswegen war im Verfahren zur Baustelleneinrichtung gar nicht zu relevieren, dass der Schanigarten wegzuräumen ist. Rechtlich hat es sich um eine leere Fläche gehandelt.

„Bauarbeiten auf der Aufstellungsfläche“ verstehe ich so, dass auf der Aufstellungsfläche gearbeitet wird, eben auch der Aufzug bedient bzw. Bauarbeiter auf dem Gerüst.“

Dazu gab der Beschwerdeführer an, dass ihm der Schanigartenbescheid seitens der Behörde nicht erläutert wurde. Er habe auch nicht angefragt.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 12. Dezember 2017 gab Zeuge Ing. H. I. nach Wahrheitserinnerung folgendes zu Protokoll:

Ich kann mich an die Bauverhandlung sehr gut erinnern. Im Rahmen der ersten Verhandlung Ende Mai wurde festgestellt, dass ein Schanigarten an Ort und Stelle existiert. Ich habe dann in den Schanigartenbescheid Einsicht genommen. Zu der zweiten Verhandlung im Juni habe ich dann sozusagen als Serviceleistung den Schanigarten-Betreiber auch geladen. Um 9.30 Uhr bei Beginn der Verhandlung war Herr B. nicht anwesend. Ich fange pünktlich um halb 10 Uhr an. Einige Minuten später ist Herr B. dann erschienen. Im Zuge der Verhandlung habe ich ihm dann das ganze Prozedere erklärt. Ich habe dann mit Herrn B. auseinander gesetzt, was für die antragstellende Firma notwendig ist. Es ging um Dachsanierungsarbeiten. Die Vertreterin der Hausverwaltung gab an dass die Dachsanierungsarbeiten schon einige Male verschoben wurden und sie jetzt unbedingt notwendig wären. Es wurde eine Schutzpassage für den Fußgängerverkehr abgehandelt, die Baustelleneinrichtungsfläche inklusive Bauaufzug festgelegt. Es sollten auch Mulden aufgestellt werden und Baumaterial gelagert werden. Es wurden sämtliche Anwesende gehört. Herrn B. habe ich zur Kenntnis gebracht, was im Schanigartenbescheid steht. Herr B. hat gefragt, ob man nicht die Bauarbeiten auf einen späteren Zeitpunkt verschieben kann. Da hat die Hausverwaltungsvertreterin gemeint, dass das nicht mehr sein kann. Von der Unaufschiebbarkeit dieser Arbeiten habe ich mich nicht überzeugt. Die Verhandlung wird wohl 20 Minuten gedauert haben. Herr B. hat dies alles zur Kenntnis genommen. Der Vertreter der Wirtschaftskammer hat mit ihm noch abseits gesprochen, was genau, weiß ich jedoch nicht.

Die Unterschrift des Herrn B. auf der Niederschrift bedeutet, dass das Verhandlungsergebnis zur Kenntnis genommen wird.

Ich verlese immer alles was in der Verhandlung passiert.

Es kann schon sein, dass die Verhandlung um 11 Uhr stattgefunden hat, jedenfalls ist der Herr Beschwerdeführer zu spät gekommen. Der Beschwerdeführer wurde dahingehend belehrt, dass er mit der Unterschrift auf der Verhandlungsniederschrift auch das Ergebnis der Verhandlung zur Kenntnis nimmt.

Es war vor der Verhandlung nicht klar, was Gegenstand der Baustelle sein soll. Erst im Laufe der Verhandlung hat es sich herausgestellt, dass es sich um eine Dachsanierung handelt.

Die Auflage Nr. 7 in dem Baustelleneinrichtungsbescheid geht dahin, dass sich die Hausverwaltung mit dem Schanigarten-Betreiber zusammensetzt. Für mich ist auch die Hausverwaltung und nicht der Bauführer Adressat dieser Auflage. Sollte das Einvernahmen nicht hergestellt werden, so betrachte ich dies als zivilrechtliches Problem.

Der im Punkt 8 der Auflage genannte Bescheid ist der Schanigartenbescheid.

Unter „Bauarbeiten auf der Aufstellungsfläche“ verstehe ich solche, die auf der Aufstellungsfläche erfolgen, nämlich zum Beispiel die Aufstellung einer Mulde, des Bauaufzuges und des Baumaterials.

Der Zeitraum für die Baustelleneinrichtung wurde nach den Wünschen des Antragstellers festgelegt. In diesem Zeitraum ist natürlich auch die Zeit für die Bescheiderlassung einzuberechnen.

Die Bedenken des Beschwerdeführers hinsichtlich des Zeitraumes der Baustelle habe ich nicht als Einwand angesehen. Dies schon aus dem Grund, da Herr B. in dem Verfahren nach meiner Ansicht keine Parteienstellung hat.

Es ist nicht üblich, dass in einem Fall wie diesem, dem Schanigarten-Betreiber eine Protokollabschrift zur Verfügung gestellt wird.“

Über Befragen durch den BfV:

„Pro Tag habe ich 2 bis 6 Verhandlungen. Ich betreue die Bezirke ... und ….

Bei der Verhandlung am 24.5. kam dann zu Tage, dass auch der Schanigarten-Betreiber geladen werden könnten oder sollte.

Ich war erstaunt, dass eine Vertreterin der Hausverwaltung anwesend war, da ich diese nicht geladen habe. Die Auflage Nr. 7 hat für meine Begriffe keine rechtliche Relevanz.

Ob das Verhandlungsprotokoll vom Beschwerdeführer vor oder nach der Verhandlung unterschrieben wurde, kann ich heute nicht mehr sagen.

Ich habe gehört dass der Beschwerdeführer Unmut über den Verhandlungsverlauf äußert, habe das aber so verstanden, dass er diesen Unmut gegenüber der Hausverwaltung äußert. Er hat mein Verhandlungsergebnis zur Kenntnis genommen. Diese Kenntnisnahme habe ich allerdings in der Verhandlungsniederschrift nicht vermerkt.

Mir gegenüber hat der Beschwerdeführer seinen Unmut nicht geäußert. Ich habe dem Beschwerdeführer eben auch mitgeteilt, dass er in meinem Verfahren keine Parteienstellung hat.

Die Schutzpassage ist jedenfalls auf Objektlänge durchzuführen, zur Sicherung des Fußgängerverkehrs. Die Länge der Schutzpassage kommt auf das Ausmaß der geplanten Arbeiten an. Es wurde mir eben gesagt, dass das ganze Dach saniert wird.

Eine Rechtsbelehrung ist nicht erfolgt mangels Parteistellung. Genauso wenig bestand keine Manuduktionspflicht betreffend den Beschwerdeführer.“

Über Befragen durch die Vertreterin der MA 46:

„Allfällige Einwände hätte ich aufgenommen, auch ohne die Parteienstellung des Beschwerdeführers. Es handelt sich ja nur um eine Niederschrift.

Diese handschriftliche Niederschrift fließt ein in eine elektronisch erstellte Niederschrift.

Es wird die Nachvollziehbarkeit des Antrages von mir überprüft. Ich kann wohl beurteilen, ob die Angaben nachvollziehbar sind. Ich habe selbst schon mehrere Häuser gebaut.

Überdies ist für mich ein Kriterium die Störung des Verkehrs zu minimieren.“

Über Befragen durch die Vertreterin der MA 65:

„Entsprechend der Nachvollziehbarkeit des Antrages wird die Erstellung der Baustelleneinrichtung angeordnet.“

Über weiteres Befragen durch die Verh-Leiterin:

„Ich bin Amtssachverständiger für Straßenverkehr. Ich bin seit 1990 mit Baustelleneinrichtungen beschäftigt.“

Über Befragen durch den BfV:

„Die Angaben hinsichtlich der Dauer und der Art der Bauführung habe ich nicht überprüft und kann ich auch nicht beeinflussen. Diesbezüglich befrage ich die Antragsteller auch nicht.“

Die Verhandlung wird um 14.22 Uhr unterbrochen.

Die Verhandlung wird um 14:30 Uhr fortgesetzt.

Über weiteres Befragen durch die Verh- Leiterin:

„Ich bin der Ansicht, dass ich in den Schanigartenbescheid nicht Einsicht nehmen müsste, um eine Baustelleinrichtung zu genehmigen und dies auch nicht musste vor der Novelle des Gebrauchsabgabengesetzes im Jahr 2016. Ich habe in den Schanigartenbescheid nur Einsicht genommen, weil es mich interessiert hat, aber notwendig für die Bewilligung war es nicht. Ich möchte auch nochmals betonen, dass dies das erste Mal in meiner jahrzehntelangen Erfahrung war, dass es ein Problem gab zwischen Schanigartenbetreiber und Bauführer.“

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Gemäß § 7 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) kann, wenn der Bescheid bereits einer anderen Partei zugestellt oder verkündet worden ist, die Beschwerde bereits ab dem Zeitpunkt erhoben werden, in dem der Beschwerdeführer von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat.

Gemäß § 8 AVG sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches odereines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.

Mit Bescheid vom 19. Mai 2016 erteilte der Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk dem Rechtsvorgänger des nunmehrigen Beschwerdeführers, die Aufstellung von Tischen und Stühlen in Wien, C.-gasse im bestimmten Umfang für die Zeit ab Rechtskraft des Bescheides bis 04. September 2016 und in der Zeit von 01. Mai 2017 bis 17. September 2017. Mit Bescheid vom 07. Juni 2017 erteilte die Magistratsabteilung 46 der Firma D. GmbH die Bewilligung nach der StVO sowie nachdem GAG in Wien C.-gasse am Gehsteig und Parkstreifen in der Zeit vom 13. Juni 2017 bis 31. August 2017 eine Baustelleneinrichtung zu errichten.

Dies nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu der die Rechtsvorgängerin des Beschwerdeführers geladen wurde und an der der Beschwerdeführer teilnahm und Einwendungen erhob. Ohne auf diese Einwendungen einzugehen wurde die Baustelleneinrichtung im beantragten Ausmaß bewilligt. Dieser Bescheid erging nachrichtlich an die Rechtsvorgängerin des Beschwerdeführers und es erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig und formgerecht Beschwerde gegen diesen Baustelleneinrichtungsbescheid und begründete seine Beschwerderecht damit, dass er in seinem Recht auf Nutzung des ihm bewilligten Schanigartens durch das Aufstellen der Baustelleneinrichtung gehindert wurde. Diese Beschwerde erreichte die Magistratsabteilung 46 am 07. Juli 2017 und wurde im Wege der Magistratsabteilung 65 dem erkennenden Gericht vorgelegt, sodass sie am 25. August 2017 beim erkennenden Gericht einlangte.

Diese Feststellungen ergeben sich durch den Akteninhalt sowie dem Ergebnis der öffentlichen mündlichen Verhandlung in unbestrittener Art und Weise.

Es ist nun mehr festzuhalten, dass die Genehmigung der Baustelleneinrichtung mit dem 31. August 2017 ablief. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist davon auszugehen, dass in der Rechtsordnung (insbesondere im AVG) für rechtskräftige Bescheide, denen (sei es nun von Beginn an oder nach Zeitablauf) keine normative Wirkung zukommt es auch nicht vorgesehen ist, dass ein Rechtsanspruch auf Aufhebung nach Ablauf ihrer normativen Wirksamkeit besteht. Der Bescheid zur Bewilligung der Baustelleneinrichtung ist in Rechtskraft erwachsen und mit 31. Augst 2017 seiner normativen Wirkung durch Zeitablauf verlustig gegangen (vgl dazu VwGH vom 29.08.1995, 95/05/172 sowie die Ausführungen von Raschauer in Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage S. 350 Rz 919, der ausspricht, dass, so eine Bewilligung befristet erteilt wurde, die mit Fristablauf erlischt, auch dann, wenn die Befristung allenfalls nicht hätte verfügt werden dürfen).

Das Verwaltungsgericht hat sich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten. Dies, wenn es in der Sache selbst entscheidet. Gleiches gilt aber auch für den Fall, dass es nicht in der Sache selbst entscheidet, zumal andernfalls die für solch einen Fall angeordnete Bindung der Verwaltungsbehörde an die Begründung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung konterkariert würde (vgl. dazu VwGH Ro 2014/03/0076 vom 21.10.2014).

Es hat nun das durchgeführte verwaltungsgerichtliche Verfahren ergeben, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung des erkennenden Gerichtes dem vom Beschwerdeführer angefochtenen Bescheid keine normative Wirkung mehr zu kommt und daher kein Rechtsanspruch auf seine Aufhebung besteht. Es war daher die Beschwerde mangels Beschwer des Beschwerdeführers zurückzuweisen.

Das Verwaltungsgericht Wien fühlt sich jedoch zu der Bemerkung veranlasst, dass nach seiner Auffassung der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen im Recht ist, dass er durch den Bescheid, mit dem die Baustelleneinrichtung bewilligt wurde, in seinen Rechten dahingehend verletzt wurde, dass ihm gemäß § 8 AVG sowohl im Verfahren zur Entscheidung über die Baustelleneinrichtung Parteistellung wie auch ein Beschwerderecht gegen einen aufgrund dieses Verfahrens erlassenen Bescheid gebührt. Dieses ergibt sich nach Auffassung des erkennenden Gerichtes aus § 8 AVG.

Zur Zulässigkeit des ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Baustelleneinrichtung; Genehmigung; Zeitablauf; normative Wirkung; Beschwer, fehlende; Parteistellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.101.050.11748.2017

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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