RS Lvwg 2018/12/16 LVwG-1-342/2018-R10

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

16.12.2018

Norm

LSD-BG 2016 §29 Abs1
ASVG §49 Abs3 Z1
31996L0071 Entsende-RL Art3 Abs7

Rechtssatz

Mangels für die Arbeitnehmer anfallenden Aufwendungen (wenn der Arbeitgeber die Aufwendungen seiner Arbeitnehmer für die Zeit, in der sie in Österreich gearbeitet haben, zusätzlich getragen hat) sind die Tagesgelder bzw. Diäten, die lediglich im Entsendungszeitraum an die Arbeitnehmer bezahlt werden, als Entsendungszulagen iSd Art 3 Abs 7 2. Satz der Richtlinie 96/71/EG zu sehen, die als Bestandteil zum Mindestlohn hinzugerechnet werden müssen.

Schlagworte

Lohndumpinggesetz, Entgelt, Diäten, obwohl Aufwand von Dienstgeber getragen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGVO:2018:LVwG.1.342.2018.R10

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwg Vorarlberg, http://www.lvwg-vorarlberg.at
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