RS Lvwg 2018/12/20 LVwG-418-1/2018-R11

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.12.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

20.12.2018

Norm

KFG 1967 §20 Abs5 litb
KFG 1967 §22 Abs4

Rechtssatz

Acht Einsätze im Jahr, bei denen Blaulicht notwendig gewesen wäre, für ein Fahrzeug zur Verwendung für den öffentlichen Hilfsdienst (hier: Stromnetzbetreiber) bedeuten keine entsprechende Häufigkeit von Fahrten, bei denen Gefahr im Verzug iSd § 26 Abs 1 StVO 1960 vorliegt. Daher liegt kein öffentliches Interesse für die Verwendung von Scheinwerfern und Warnleuchten mit blauem Licht vor.

Schlagworte

Kraftfahrrecht, Blaulichtbewilligung, E-Werk

Anmerkung

Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof (11.03.2019, Ra 2019/11/0035) zurückgewiesen (kein Abweichen von der Judikatur des VwGH).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGVO:2018:LVwG.418.1.2018.R11

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwg Vorarlberg, http://www.lvwg-vorarlberg.at
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