TE Lvwg Erkenntnis 2018/12/11 LVwG-2018/16/2296-4

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Veröffentlicht am 11.12.2018
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Entscheidungsdatum

11.12.2018

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §373a
GewO 1994 §366 Abs1 Z1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Lehne über die Beschwerde des Herrn AA, vertreten durch die Kanzlei BB, Z, Adresse 1, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 24.08.2018, ****, betreffend einer Übertretung der GewO 1994, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 10.12.2018,

zu Recht:

1.       Der Beschwerde wird stattgegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis legte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zur Last, er habe zumindest am 25.06.2018 selbstständig, regelmäßig und in der Absicht einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen unbefugt die Gewerbe „Tischler (Handwerk) gemäß § 94 Z 71 GewO 1994“ und „Handelsgewerbe, mit der Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe“ ausgeübt, indem er auf der Baustelle CC, Adresse 2, X Fenster und Türen erneuert habe und diese Arbeiten gegen Entgelt ausgeführt habe, ohne im Besitz einer erforderlichen Gewerbeberechtigung zu sein (erwähnt wurde die Rechnung 268 vom 25.06.2018). Wegen einer Übertretung nach § 5 Abs 1 GewO 1994 iVm § 339 Abs 1 GewO 1994 iVm § 366 Abs 1 Einleitungssatz Z 1 GewO 1994 erhielt der Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 600,00, Ersatzarrest von 5 Tagen, zuzüglich den Verfahrenskosten 1. Instanz von Euro 60,00. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wird die Übertretung bestritten und ausgeführt, dass es sich um eine grenzüberschreitende Dienstleistung eines befugten Handwerkers gehandelt habe. Der Beschwerdeführer habe die Fenster in Zusammenarbeit mit einem befugten Zimmermeister eingebaut, was mit einer Rechnung des Zimmermeisters belegt wurde. Eine mündliche Verhandlung wurde beantragt. In der mündlichen Verhandlung wurde Beweis aufgenommen durch die Einvernahme des Kunden des Beschwerdeführers, des Zimmermeisters DD und des Beschwerdeführers. Außerdem galt der erstinstanzliche Akt als verlesen. Weitere Beweisanträge wurden nicht gestellt. Es wurde das Einverständnis mit der schriftlichen Entscheidung erklärt.

II.      Sachverhalt:

Es ist im Zweifel davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Zusammenarbeit mit dem Zimmerer DD die beschriebenen Fensteraustausch- und Einbautätigkeiten durchgeführt und dem Hauseigentümer CC verrechnet hat. Dieser war mit der Arbeit absolut einverstanden. Der Zimmermeister DD ist seit den 90er Jahren Zimmermeister in W und mit dem Beschwerdeführer in einer Werkstättengemeinschaft tätig. Laut dem Auszug aus der Handwerksrolle (Handwerkskarte) vom 01.03.2006 in der Fassung vom 16.08.2018 ist der Beschwerdeführer nicht nur Hausmeister sondern auch Kraftfahrzeugtechniker und berechtigt zum Einbau von genannten Baufertigteilen (zB Fenster, Türen, Zargen, Regale) sowie für das Holz- und Bautenschutzgewerbe und das Bodenlegergewerbe und das Fliesen-, Platten- und Mosaiklegergewerbe. Der Beschwerdeführer hat in den vorangegangenen Jahren auch Anzeigen nach § 373a GewO 1994 erstattet, allerding nicht dieses Jahr, weil ihm der bürokratische Aufwand zu groß ist.

III.     Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich eindeutig aus den vorgelegten Rechnungen und den Aussagen der beteiligten Handwerker sowie des Kunden. Es wird auch nicht gezweifelt, dass der Beschwerdeführer für mehrere Gewerbe eine Gewerbeberechtigung in Deutschland besitzt.

IV.      Rechtliche Beurteilung:

§ 366 GewO 1994

Strafbestimmungen

(1) Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3 600 € zu bestrafen ist, begeht, wer

1.       ein Gewerbe ausübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben, und nicht Z 10 oder § 367 Z 8 anzuwenden sind;

         

(…)

§ 373a GewO 1994

Anpassungsbestimmungen

Vorübergehende grenzüberschreitende Dienstleistung im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit

(1) Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des EWR, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder Vertragsstaat des EWR niedergelassen sind und dort eine Tätigkeit befugt ausüben, auf die die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden wären, dürfen diese Tätigkeit vorübergehend und gelegentlich unter den gleichen Voraussetzungen wie Inländer in Österreich ausüben. Die Erbringung des allenfalls vorgeschriebenen Befähigungsnachweises ist nicht erforderlich,

         1.       wenn die gewerbliche Tätigkeit im Niederlassungsmitgliedstaat reglementiert ist oder eine reglementierte Ausbildung im Sinne des Art. 3 lit. e der Richtlinie 2005/36/EG vorliegt oder

         2.       wenn die gewerbliche Tätigkeit oder die Ausbildung zwar nicht im Sinne der Z 1 reglementiert ist, der Dienstleister die gewerbliche Tätigkeit aber mindestens ein Jahr während der vorhergehenden zehn Jahre im Niederlassungsmitgliedstaat ausgeübt hat.

Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat die Ausübung der den Gegenstand der Dienstleistung bildenden Tätigkeit zu verbieten, wenn die vorgenannten Voraussetzungen für die Erbringung der Dienstleistung nicht erfüllt sind oder wenn einer der im § 87 Abs. 1 angeführten Entziehungsgründe oder der im § 85 Z 2 angeführte Endigungsgrund oder der Entziehungsgrund des § 135 Abs. 5 auf den Dienstleistungserbringer zutrifft. Wurde eine vorgeschriebene Meldung nach diesem Bundesgesetz nicht erstattet oder gegen die Informationspflichten gemäß Abs. 8 verstoßen, kann der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit die Ausübung für eine dem Grunde des Verbotes angemessene Dauer untersagen. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Absatzes sind gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 zu bestrafen.

(2) Der Dienstleister hat bei der Ausübung der den Gegenstand seiner Dienstleistung bildenden Tätigkeit die Ausübungsvorschriften nach diesem Bundesgesetz und den nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen zu beachten. Zuwiderhandlungen gegen dieses Gebot sind nach den §§ 367 und 368 zu ahnden.

(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten auch für Gesellschaften im Sinne des Art. 34 des EWR-Abkommens, die nach den Rechtsvorschriften einer EWR-Vertragspartei gegründet wurden und ihren satzungsgemäßen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in einem EWR-Vertragsstaat haben. Wenn die genannten Gesellschaften lediglich ihren satzungsgemäßen Sitz in einem EWR-Vertragsstaat haben, muss ihre Tätigkeit in tatsächlicher und dauerhafter Verbindung mit der Wirtschaft eines EWR-Vertragsstaates stehen.

(4) Hat die grenzüberschreitende Tätigkeit ein im § 94 angeführtes Gewerbe oder Tätigkeiten, die diesen Gewerben zuzuordnen sind, zum Gegenstand, so hat der Dienstleister dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit die erstmalige Aufnahme der Tätigkeit vorher schriftlich anzuzeigen und diesen dabei über Einzelheiten zu einem Versicherungsschutz oder einer anderen Art des individuellen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht zu informieren. Diese Anzeige ist einmal jährlich zu erneuern, wenn der Dienstleister beabsichtigt, während des betreffenden Jahres vorübergehend oder gelegentlich Dienstleistungen zu erbringen. Der Erstanzeige und einer weiteren jährlichen Anzeige bei wesentlichen Änderungen sind folgende Dokumente anzuschließen:

         1.       ein Nachweis über die Staatsangehörigkeit des Dienstleisters;

         2.       eine Bescheinigung darüber, dass der Dienstleister in einem Mitglied- oder Vertragsstaat rechtmäßig zur Ausübung der betreffenden Tätigkeiten niedergelassen ist, einschließlich der Adresse der Niederlassung, und dass ihm die Ausübung dieser Tätigkeiten zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist;

         3.       ein Berufsqualifikationsnachweis des Dienstleisters;

         4.       in den in Abs. 1 Z 2 genannten Fällen ein Nachweis darüber, dass der Dienstleister die betreffende Tätigkeit während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr lang ausgeübt hat;

         5.       sofern die Dienstleistung das Sicherheitsgewerbe (Berufsdetektive, Bewachungsgewerbe) gemäß § 94 Z 62, das Waffengewerbe gemäß § 94 Z 80 oder die Errichtung von Alarmanlagen für Betriebe, Gebäude oder Grundstücke gemäß § 106 Abs. 1 Z 3 zum Gegenstand hat, der Nachweis, dass beim Dienstleister und seinen Arbeitnehmern keine Vorstrafen vorliegen.

Ist der Dienstleister eine Gesellschaft im Sinne des Abs. 3, so sind der Anzeige die in Z 2 und 4 angeführten Dokumente sowie ein Berufsqualifikationsnachweis des verantwortlichen gesetzlichen Vertreters anzuschließen.

(5) Bei Anzeigen über die erstmalige Aufnahme einer Tätigkeit gemäß Abs. 4 ist vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft wie folgt zu verfahren:

         1.       Die Anzeigen über die erstmalige Aufnahme einer Tätigkeit gemäß Abs. 4 sind zu überprüfen; dem Antragsteller ist binnen eines Monats der Empfang der Unterlagen zu bestätigen; gegebenenfalls ist ihm mitzuteilen, welche Unterlagen gemäß Abs. 4 fehlen bzw. dass gegen die Ausübung der Tätigkeit kein Einwand besteht.

         2.       Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat vor der ersten Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit neben dem Vorliegen der im Abs. 1 festgelegten Voraussetzungen zu überprüfen, ob aufgrund der mangelnden Berufsqualifikation des Dienstleisters eine schwerwiegende Beeinträchtigung der öffentlichen Gesundheit oder Sicherheit bzw. der Gesundheit oder Sicherheit des Dienstleistungsempfängers zu befürchten ist, sofern es sich um folgende Gewerbe oder diesen Gewerben zuzuordnende Tätigkeiten handelt:

         a)       die Gewerbe gemäß § 94 Z 2 und 4, das Gewerbe gemäß § 94 Z 5 hinsichtlich der Planung, Berechnung und Leitung von Bauten, die Gewerbe gemäß § 94 Z 14, 23, 32, 33, 34, 41, 46, 48, 53 hinsichtlich der Orthopädieschuhmacher, 55, 62, 69 und 81, und das Gewerbe gemäß § 94 Z 82 hinsichtlich der Planung, Berechnung und Leitung von Holzbauten,

         b)       das Gewerbe gemäß § 94 Z 5 hinsichtlich der ausführenden Tätigkeiten, die Gewerbe gemäß § 94 Z 6, 10, 16,, 18, 25, 28, 30, 42, 43, 58, 65, 66 und 80, und das Gewerbe gemäß § 94 Z 82 hinsichtlich der ausführenden Tätigkeiten, wenn der Dienstleister die Anerkennungsvoraussetzungen gemäß der nach § 373c Abs. 2 erlassenen Verordnung nicht erfüllt, und

         c)       die gegebenenfalls gemäß Abs. 6 Z 2 durch Verordnung festgelegten weiteren Gewerbe.

         3.       Bei der Überprüfung nach Z 2 ist wie folgt weiter zu verfahren:

         a)       Wenn eine Beeinträchtigung aufgrund mangelnder Berufsqualifikation nicht zu befürchten ist, ist dies dem Anzeiger binnen einer Frist von höchstens einem Monat nach Eingang der vollständigen Unterlagen mitzuteilen. In diesem Fall ist die Tätigkeit ab Einlangen der Mitteilung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft beim Antragsteller zulässig.

         b)       Die Anzeige ist binnen einer Frist von höchstens einem Monat nach Eingang der vollständigen Unterlagen nur unter der Bedingung der Ablegung einer Eignungsprüfung nach Abs. 7 mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen, wenn zwischen der beruflichen Qualifikation des Dienstleisters und der in Österreich geforderten Ausbildung ein wesentlicher Unterschied in der Art besteht, dass dies der öffentlichen Gesundheit oder Sicherheit abträglich ist, und dieser Unterschied durch Berufserfahrung oder durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen des Dienstleisters, die durch lebenslanges Lernen erworben und hiefür förmlich von einer dafür zuständigen Stelle als gültig anerkannt wurden, nicht ausgeglichen wird. Der Inhalt der Eignungsprüfung ist vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Bescheid festzulegen. Die Erbringung der Dienstleistung muss innerhalb des Monats erfolgen können, der auf die Entscheidung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft folgt.

         c)       Wenn im Verfahren Schwierigkeiten auftreten, die zu einer Verzögerung führen könnten, so unterrichtet der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft den Antragsteller innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige und der Begleitdokumente über die Gründe für diese Verzögerung und über den Zeitplan für eine Entscheidung. Die Entscheidung muss vor Ablauf des zweiten Monats ab Eingang der vollständigen Unterlagen beim Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft ergehen.

         d)       Wenn bis zum Ablauf des zweiten Monats ab Eingang der vollständigen Unterlagen beim Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft keine Reaktion des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft erfolgt, darf die Tätigkeit erbracht werden.

Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat Dienstleister im Sinne des Abs. 4 bzw. des Abs. 6 Z 1 unter Angabe von Name (Firma), Vorname, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Adresse der Niederlassung, einer etwaigen Kontaktadresse, etwaigen sonstigen Kontaktdaten im Inland und der ausgeübten Tätigkeit im Internet sichtbar zu machen.

(6) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann durch Verordnung

         1.       zusätzlich zu den Gewerben gemäß § 94 auch freie Gewerbe bezeichnen, bei denen wegen Vorliegen einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit, Gesundheit oder des Schutzes der Umwelt eine Anzeige gemäß Abs. 4, jedoch ohne Verpflichtung zur Vorlage der Dokumente gemäß Abs. 4 Z 3 und 4, vorzunehmen ist, sowie

         2.       weitere Gewerbe gemäß § 94 (bzw. § 31) bezeichnen, für die eine Überprüfung gemäß Abs. 5 vorzunehmen ist. Unter Bedachtnahme auf die Richtlinie 2005/36/EG hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit dabei Gewerbe zu bezeichnen, die die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit berühren und bei denen bei mangelnder Berufsqualifikation eines Dienstleisters eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Gesundheit oder Sicherheit von Personen zu erwarten ist.

(7) Die im Abs. 5 genannte Eignungsprüfung ist vor einer von der Meisterprüfungstelle zu bildenden Kommission abzulegen. Dem Anzeiger ist zu ermöglichen, die Eignungsprüfung innerhalb eines Monats nach Rechtskraft des Bescheides abzulegen. Auf die Durchführung der Eignungsprüfung sind die Bestimmungen der §§ 350 bis 352 sinngemäß anzuwenden. Sofern die Eignungsprüfung oder ein Anpassungslehrgang gemäß Abs. 5 vom Prüfungswerber nicht erfolgreich absolviert worden sind, darf er die den Gegenstand seiner Anzeige bildende Dienstleistung nicht erbringen. Zuwiderhandlungen gegen dieses Verbot sind gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 zu bestrafen.

(8) In Fällen von Gewerben gemäß Abs. 5 Z 2 und Abs. 6 Z 2 hat die Dienstleistung unter der Berufsbezeichnung des Aufnahmemitgliedstaates, in allen anderen Fällen unter der Berufsbezeichnung des Niederlassungsmitgliedstaates, sofern eine solche nicht existiert, unter Angabe des Ausbildungsnachweises in einer Amtssprache des Niederlassungsmitgliedstaates zu erfolgen. Bei nicht dem Abs. 5 Z 2 oder Abs. 6 unterliegenden Gewerben hat der Dienstleister zusätzlich zur Erfüllung sonstiger Informationsanforderungen dem Dienstleistungsempfänger schriftlich vor Vertragsabschluß folgende Informationen zu liefern:

         1.       falls der Dienstleister in ein Handelsregister oder ein ähnliches öffentliches Register eingetragen ist, das Register, in das er eingetragen ist, und die Nummer der Eintragung oder gleichwertige, der Identifikation dienende Angaben aus diesem Register;

         2.       falls die Tätigkeit im Niederlassungsmitgliedstaat zulassungspflichtig ist, den Namen und die Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde;

         3.       die Berufskammern oder vergleichbare Organisationen, denen der Dienstleister angehört;

         4.       die Berufsbezeichnung oder, falls eine solche Berufsbezeichnung nicht existiert, den Ausbildungsnachweis des Dienstleisters und den Mitgliedstaat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen bzw. der Ausbildungsnachweis ausgestellt wurde;

         5.       falls der Dienstleister eine mehrwertsteuerpflichtige Tätigkeit ausübt, die Umsatzsteueridentifikationsnummer nach Artikel 22 Absatz 1 der Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage;

         6.       Einzelheiten zu einem Versicherungsschutz oder einer anderen Art des individuellen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht.“

Die unterlassene Anzeige (nach § 373a Abs 4 GewO 1994) der vorübergehenden und gelegentlichen Ausübung einer Tätigkeit in Österreich (im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit) ist von der Ausübung eines Gewerbes ohne erforderlichen Gewerbeberechtigung (im Rahmen der Niederlassungsfreiheit) zu unterscheiden. Der hier vorgeworfene Verstoß gemäß § 366 Abs 1 Z 1 GewO 1994 erfasst die Gewerbeausübung ohne Gewerbeberechtigung, nicht aber die unterlassene Anzeige nach § 373a Abs 4 GewO 1994. Eine Bestrafung nach § 366 Abs 1 Z 1 GewO 1994 ist im Fall der Nichtbeachtung des § 373a Abs 4 GewO 1994 nicht möglich (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.05.2018, Ra 2017/04/0087). Da dem Beschwerdeführer somit nur die grenzüberschreitende Ausübung eines Dienstleistungsgewerbes nachgewiesen werden kann, ist mit der Einstellung des Verfahrens vorzugehen.

V.       Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrens-hilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Lehne

(Richter)

Schlagworte

Grenzüberschreitende Tätigkeit; keine unbefugte Gewerbeausübung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.16.2296.4

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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