TE Lvwg Erkenntnis 2018/11/6 LVwG-S-1937/001-2017

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.11.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

06.11.2018

Norm

AWG 2002 §62 Abs2
AWG 2002 §79 Abs1
AVG 1991 §66 Abs4
VStG 1991 §24
VStG 1991 §44a Z1
VStG 1991 §9

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Vizepräsidenten Dr. Grubner als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn A, vertreten durch die B Rechtsanwälte, in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 6. Juli 2017, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

1.   Die Beschwerde wird gemäß § 50 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als im angefochtenen Straferkenntnis der Einleitungssatz der Tatbeschreibung lautet: „Sie haben es zu verantworten, dass die mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 8. Oktober 2008, ***, vorgeschriebenen Maßnahmen 2, 3 und 5 im Zeitraum 24. November 2015 bis zumindest 28. Dezember 2016 nicht erfüllt worden sind.“

2.   Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 200 Euro zu leisten.

3.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Zahlungshinweis:

Auf Grund dieser Entscheidung beträgt der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) 1 300 Euro und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen. Der Betrag setzt sich wie folgt zusammen:

- Verhängte Geldstrafen                                                            1.000 Euro

- Kostenbeitrag zum verwaltungsbehördlichen Verfahren                        .100 Euro

- Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren                                          .200 Euro

Entscheidungsgründe:

1.   Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe es als Komplementär und damit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma C mit Firmensitz in Ungarn, ***, ***, zu verantworten, dass die mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 8. Oktober 2008, ***, vorgeschriebenen Maßnahmen 2, 3 und 5 im Zeitraum 24. November 2015 bis zumindest 28. Dezember 2016 nicht erfüllt worden seien.

Wegen Übertretung des § 79 Abs. 1 Z 17 iVm § 62 Abs. 2 und 3 AWG 2002 iVm dem Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 8. Oktober 2008, ***, wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von 1 000 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 180 Stunden) verhängt. Überdies wurde die Verpflichtung zur Tragung der anteiligen Verfahrenskosten in der Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe ausgesprochen.

Begründend hat die belangte Behörde – im Wesentlichen – angeführt, dass sich das Straferkenntnis auf das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens, welches auf Grund einer Anzeige der Bezirkshauptmannschaft Tulln, Fachgebiet Wahlen, Gemeinden, Kultur und Vollstreckungen vom 3. Februar 2017 durchgeführt wurde, gründe. Auf Grund der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 16. Februar 2017 habe der Beschwerdeführer am 4. Mai 2017 niederschriftlich ausgesagt, dass er zwischenzeitlich schon einiges Material und alle Reifen entsorgt hätte. Entsprechende Nachweise würden der Behörde binnen zwei Wochen vorgelegt werden. Die Begehung der Taten seien von ihm im Zuge des Gespräches nicht bestritten worden. In weiterer Folge sei mit der technischen Gewässeraufsicht, Herrn D, zwei Mal Rücksprache gehalten worden (22. Mai 2017 und 30. Juni 2017), ob zwischenzeitlich Entsorgungsnachweise vorgelegt worden seien. Dies sei beide Male verneint worden. Hinsichtlich der Strafbemessung sei eine einschlägige Vormerkung erschwerend gewertet worden, mildernd wurde kein Umstand gewertet.

2.   Zum Beschwerdevorbringen:

In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass er die inkriminierte Verwaltungsübertretung nach dem AWG 2002 nicht begangen habe. Die belangte Behörde hätte bei rechtsrichtiger Beurteilung kein Straferkenntnis zu erlassen bzw. das Verwaltungsstrafverfahren zur Einstellung bringen müssen. Sollte das erkennende Gericht zur Ansicht gelangen, dass die Strafe dennoch gerechtfertigt sei, rüge der Beschwerdeführer ausdrücklich die Strafhöhe. Die verhängte Geldstrafe ist zu hoch bemessen.

Der Beschwerdeführer stellte den Antrag, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge das Straferkenntnis wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften ersatzlos beheben und das Verfahren einstellen, in eventu von der Verhängung einer Strafe absehen und eine Ermahnung aussprechen, in eventu die Strafhöhe herabsetzen, sowie gemäß § 24 VwGVG eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen.

Mit Schreiben vom 10. August 2017 wurden der Verwaltungsstrafakt sowie die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt.

3.   Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 27. September 2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. In dieser Verhandlung wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den behördlichen Verwaltungsstrafakt sowie durch Einvernahme des Beschwerdeführers. Ein Vertreter der belangten Behörde hat trotz ordnungsgemäßer Ladung an der Verhandlung nicht teilgenommen.

In der Verhandlung hat der Beschwerdeführer – im Wesentlichen – angegeben, dass keine Abfälle dazu gekommen seien. Er habe von den 300 Autowracks etwa 100 Autowracks beseitigt. Seit Frühjahr 2017 sei die Firma E, Rohstoffhandel GmbH, in der ***, ***, tätig und würde laufend Autowracks zur Schredderanlage in *** bringen. Bei der Firma C handle es sich um eine ungarische Firma, die in Österreich keine Tätigkeit entfaltet habe. Der Beschwerdeführer wies darauf hin, dass er sehr hohe Investitionen in die Anlage getätigt habe.

4.   Feststellungen und Beweiswürdigung:

Folgende Feststellungen werden der Entscheidung zu Grunde gelegt:

Im Jahr 1980 wurde dem Beschwerdeführer die Bewilligung zur Errichtung einer Autoverschrottungsanlage auf den Grundstücken Gst. Nr. ***, *** und ***, KG ***, Gemeinde ***, erteilt. In dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsstrafakt findet sich ein ungarischer Firmenbuchauszug der Firma C aus dem Jahr 2006. Der Beschwerdeführer hat in der Verhandlung darauf hingewiesen, dass diese Firma in Österreich keine Tätigkeit entfaltet habe.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 8. Oktober 2008, ***, adressiert an den Beschwerdeführer, wurde dem Beschwerdeführer in Punkt 2 Folgendes aufgetragen:

„2.      Jeweils 100 m² (beginnend mit dem nördlichen Teil) der befestigten Fläche (insgesamt ca. 800 m²) auf den Gst. Nr. *** und ***, beide KG ***, sind alle 3 Monate (erster Teil bis 31. Dezember 2008) komplett zu räumen (Entsorgung aller nicht gefährlichen und gefährlichen Abfälle). Jeweils ein Monat nach Ablauf der Frist sind der Behörde die Entsorgungsnachweise darüber vorzulegen. Die gesamte befestigte Fläche ist in dieser Form bis spätestens 30. Dezember 2010 zur Gänze von den Altablagerungen zu räumen.“

In Punkt 3 des genannten Bescheides wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen:

„3.      Jeweils ein Achtel der nicht befestigten Flächen (je 800m²) auf den Gst. Nr. ***, *** und ***, alle KG ***, ist alle 3 Monate komplett zu räumen (Entsorgung aller nicht gefährlichen und gefährlichen Abfälle, erster Teil bis 31. Dezember 2008). Jeweils ein Monat nach Ablauf der Frist sind der Behörde die Entsorgungsnachweise darüber vorzulegen. Die gesamte nicht befestigte Fläche ist in dieser Form bis spätestens 30. Dezember 2010 zur Gänze von allen Ablagerungen zu räumen.“

In Punkt 5 des genannten Bescheides wurde dem Beschwerdeführer weiters Folgendes aufgetragen:

„5.      Die in nordöstlichen Teil des Grst. Nr. ***, KG ***, lagernden Altreifen in einer Menge von 1 000 Stück sind bis 30. September 2009 ordnungsgemäß zu entfernen.“

Dieser Bescheid, der an den Beschwerdeführer adressiert ist, ist in Rechtskraft erwachsen.

Dass bis zum 28. Dezember 2016 die aufgetragenen Maßnahmen 2, 3 und 5 des Bescheides des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 8. Oktober 2008, ***, nicht vollständig durchgeführt waren, ergibt sich aus dem Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde, insbesondere aus der Niederschrift über eine Überprüfung durch die technische Gewässeraufsicht der Bezirkshauptmannschaft Tulln am 28. Dezember 2016. In dieser wurde festgehalten, dass – da von außen auf die gegenständlichen Grundstücke eingesehen werden könne – augenscheinlich keine bzw. wenn überhaupt nur geringfügig Ablagerungen und Altfahrzeuge entfernt worden sind. Somit könnten die im Aktenvermerk der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 24. November 2015 erwähnten Punkte 2, 3 und (inklusive der dort erwähnten Fristen) als nicht erfüllt bzw. nicht eingehalten angesehen werden. Hinsichtlich des Punktes 5 könne davon ausgegangen werden, dass die noch vorhandenen Abfälle auf dem Grst. Nr. ***, KG ***, schon alleine auf Grund der enormen Menge der Ablagerungen nicht bis Ende des Jahres 2016 entfernt werden. Es seien daher die Aufträge 2, 3 und 5 des Bescheides des Landeshauptmannes von NÖ vom 8. Oktober 2008, *** nach wie vor nicht erfüllt. Der Sachverhalt wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.

5.   Rechtslage und Erwägungen:

Wer den Anordnungen oder Aufträgen gemäß § 62 Abs. 2, 2a, 2b, 3, 6, 7, 8, 9 oder 10 nicht nachkommt, begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – gemäß § 79 Abs. 1 Z 17 AWG 2002 eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 850 Euro bis 41 200 Euro zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 4 200 Euro bedroht.

§ 62 AWG 2002 Abs. 2 und Abs. 3 lauten:

„(2)   Besteht der Verdacht eines konsenswidrigen Betriebs einer Behandlungsanlage, die gemäß den §§ 37, 52 oder 54 genehmigungspflichtig ist, so hat die Behörde – unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens – den Inhaber einer Behandlungsanlage zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustands innerhalb einer angemessenen Frist aufzufordern. Kommt der Inhaber dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustands erforderlichen, geeigneten Maßnahmen, wie die Stilllegung von Maschinen oder die teilweise oder gänzliche Schließung, zu verfügen.

[…]

(3)    Ergibt sich nach der Erteilung einer Genehmigung gemäß den §§ 37, 44, 52 oder 54, dass die gemäß § 43 wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid enthaltenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht hinreichend geschützt sind, so hat die Behörde die erforderlichen, nach dem nunmehrigen Stand der Technik geeigneten Maßnahmen vorzuschreiben. Geeignete Maßnahmen sind insbesondere Untersuchungen, Beprobungen, Messungen, nachträgliche Auflagen, Erstellung und Durchführung eines Sanierungskonzepts, Beseitigung von bereits eingetretenen Folgen von Auswirkungen der Behandlungsanlage, vorübergehende oder dauernde Einschränkungen der Behandlungsanlage oder die gänzliche oder teilweise Einstellung des Betriebs.“

Dass am 30. Dezember 2010 entgegen den bescheidmäßig angeordneten Maßnahmen die Grundstücke Gst. Nr. ***, *** und ***, alle KG ***, nicht zur Gänze von allen Ablagerungen geräumt waren, sondern dass sich bis zumindest zum 28. Dezember 2016 Altautos auf den genannten Grundstücken befunden haben, wurde bereits festgestellt. Die genannten Auflagen des Bescheides des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 8. Oktober 2008, ***, waren daher in der Zeit vom 24. November 2015 bis 28. Dezember 2016 nicht erfüllt (für die Zeiträume davor vgl. das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 18. August 2017, LVwG-S-1363/001-2016).

Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass allein durch die Aufrechterhaltung des Schuldspruches des erstbehördlichen Straferkenntnisses durch die Berufungsbehörde mit der Maßgabe, dass dem Beschuldigten die Straftat nicht für seine Person, sondern als Organ einer juristischen Person zuzurechnen sei, eine Auswechslung oder eine Überschreitung der Sache des Berufungsverfahrens nicht stattfindet, was auch für den Fall gilt, dass dem Beschuldigten die ihm zur Last gelegten Übertretungen nicht in seiner Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer GesmbH, sondern als Inhaber eines Einzelunternehmens zugerechnet werden können. Nichts anderes gilt, wenn nun das erkennende Gericht den Beschwerdeführer in Anspruch nimmt, obwohl er im verwaltungsstrafrechtlichen Verfahren vor der Verwaltungsstrafbehörde als Organ einer juristischen Person verantwortlich gemacht worden war (vgl. VwGH 24. April 2008, 2007/07/0124; VwGH 14. Oktober 2016, Ra 2016/09/0093). Der Bescheid aus dem Jahr 2008 ist an den Beschwerdeführer gerichtet. Der Tatvorwurf war daher entsprechend richtig zu stellen.

Der Beschwerdeführer hat das objektive Tatbild erfüllt.

Bei der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG. Demzufolge genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgen eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand eine Verwaltungsübertretung, der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Die Verwaltungsübertretung ist ihm daher auch in subjektiver Hinsicht anzulasten.

6.   Zur Strafbemessung:

Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Notwendigkeit zur Einhaltung von behördlichen Aufträgen ist im Bereich der Abfallwirtschaft insbesondere damit begründet, dass eine Behandlung von Abfällen nach den Zielen und Grundsätzen des Abfallwirtschaftsrechtes nur so sichergestellt werden kann. Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, nämlich der Schutz der Umwelt, ist als sehr hoch und die Intensität der Beeinträchtigung dieses Rechtsgutes als nicht unerheblich einzustufen. Der Beschwerdeführer hat zumindest fahrlässig gehandelt. Das Verschulden des Beschwerdeführers ist nicht gering. Vielmehr wusste der Beschwerdeführer um seine Verpflichtung.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in die Verwaltungsstrafvormerkungen Einsicht genommen. Der Beschwerdeführer ist nicht unbescholten. Der Milderungsgrund der Unbescholtenheit liegt daher nicht vor. Es liegt auch der Milderungsgrund nach § 19 Abs. 2 VStG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 Z 11 StGB nicht vor, da dieser voraussetzt, dass die Tat unter Umständen begangen wurde, die einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahekommen. Der Beschwerdeführer kannte seine Verpflichtung, die bescheidmäßig aufgetragenen Aufträge zu erfüllen. Ebenso wenig liegt der Milderungsgrund eines reumütigen Geständnisses vor, denn ein beim Betretenwerden auf frischer Tat abgegebenes reines Tatsachengeständnis ist nicht als Milderungsgrund im Sinne des § 34 Abs. 1 Z 17 StGB zu werten (vgl. zuletzt VwGH 27. März 2015, Ra 2015/02/0009). Es liegen aber einschlägige Vorstrafen nach dem AWG 2002 vor. Dies wirkt erschwerend. Weitere Milderungs- oder Erschwerungsgründe sind nicht hervorgekommen und wurden auch nicht behauptet.

Ausgehend von den Strafzumessungskriterien des § 19 VStG sowie auf Basis der vom Beschwerdeführer vorgebrachten persönlichen Verhältnisse (Einkommen von etwa 850 Euro, keine Sorgepflichten) kommt eine Milderung der Strafe nicht in Betracht. Selbst unter Berücksichtigung der nun vom Beschwerdeführer angeführten prekären finanziellen Situation erachtet das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die von der Verwaltungsbehörde ohnehin im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens, der eine Mindeststrafe vorsieht, festgesetzte Geldstrafe samt der dazu als adäquat zu sehenden Ersatzfreiheitsstrafe als tat-, täter- und schuldangemessen, sodass eine Strafherabsetzung nicht in Betracht kommt. Die verhängte Geldstrafe ist auch aus spezial- und generalpräventiven Gründen erforderlich, um den Beschwerdeführer von der Begehung weiterer gleicher oder ähnlicher Straftaten abzuhalten und der Allgemeinheit zu signalisieren, dass es sich hierbei nicht bloß um ein Bagatelldelikt handelt.

Gründe für eine außerordentliche Strafmilderung gemäß § 20 VStG und eine damit einhergehende Unterschreitung der Mindeststrafe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es nicht bloß auf das Vorliegen von Milderungsgründen an, vielmehr allein darauf, dass solche Gründe die Erschwerungsgründe erheblich überwiegen, und zwar nicht der Zahl, sondern dem Gewicht nach. Es kommt sohin nicht auf die Zahl der gegebenen Milderungs- und Erschwerungsgründe, sondern ausschließlich auf deren Bedeutung im Rahmen des konkret gegebenen Sachverhaltes an (vgl. etwa VwGH 11. Mai 2004, 2004/02/0005, mwH). Im vorliegenden Fall konnten keine Milderungsgründe festgestellt werden, diese können daher die Erschwerungsgründe auch nicht überwiegen. Aus § 20 VStG (außerordentliche Strafmilderung) war daher im vorliegenden Fall für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen.

Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Falle der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Die Anwendung dieser Bestimmung bzw. die Erteilung einer Ermahnung kam im gegenständlichen Fall jedoch nicht in Betracht, da weder die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes noch die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat des Beschwerdeführers gering waren.

7.   Zu den Kosten:

Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen. Da der Beschwerde keine Folge zu geben war, gelangen die im Spruch angeführten Kosten zusätzlich zur Vorschreibung.

Gemäß § 54b Abs. 1 VStG hat der Beschwerdeführer den Strafbetrag sowie die Kostenbeiträge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens und des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens jeweils binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen.

8.   Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Fall keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen war, weil zum einen nur Fragen der Beweiswürdigung betroffen sind, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (zB VwGH vom 26. Mai 2015, Ra 2014/01/0175, mit Hinweis auf VwGH vom 24. März 2014, Ro 2014/01/0011). Im Übrigen liegt auf Grund der eindeutigen Rechtslage keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG vor (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage zB VwGH vom 28. Mai 2014, Ro 2014/07/0053, oder auch vom 2. September 2015, Ra 2015/19/0194).

Schlagworte

Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Verfahrensrecht; Sache des Verfahrens; Verantwortlichkeit;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.1937.001.2017

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten