TE Lvwg Erkenntnis 2018/11/8 LVwG-S-298/001-2018

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.11.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

08.11.2018

Norm

AWG 2002 §79 Abs2 Z11

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch
Mag. Eichberger, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde des A, vertreten durch B Rechtsanwälte GmbH, in ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 15. Jänner 2018, Zl. ***, soweit dieses Spruchpunkt 1. (Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 – AWG 2002) betrifft, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

1.   Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.   Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 420,-- Euro zu leisten.

3.   Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 50 und 52 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Zahlungshinweis:

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher soweit es die Bestrafung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 betrifft 2.730,-- Euro und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.

Entscheidungsgründe:

1.   Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 15. Jänner 2018, Zl. ***, wurde dem Beschwerdeführer im Spruchpunkt 1. folgende Verwaltungsübertretung vorgehalten:

Zeit: 7.6.2017, um 09.30 Uhr

Ort: C gesellschaft mbH, Baurestmassendeponie Gemeinde

***, KG ***, Grundstücke Nr. ***, *** und ***

Tatbeschreibung:

Sie haben es als das gemäß § 9 Abs.1 VStG zur Vertretung nach außen berufene

Organ der C Handelsgesellschaft m.b.H. mit Sitz in ***,

***, in Ihrer Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer zu

verantworten, dass diese Gesellschaft als Betreiber einer Baurestmassendeponie

folgende Übertretung begangen hat:

Mit Bescheid vom 16.3.2011, *** wurde u.a. die Anpassung der

Baurestmassendeponie auf den Grundstücken Nr. ***, **** und ***, KG

***, an den Stand der Technik der Deponieverordnung 2008 inkl. Abänderung

des Deponieausbaus als nicht wesentliche Änderung zur Kenntnis genommen.

Weiters wurde der Konsens festgestellt, Auflagen vorgeschrieben und der

Einbringungszeitraum bis 31.12.2018 verlängert.

1.

Anlässlich einer Kontrolle eines Organes der Deponieaufsicht wurde festgestellt,

dass entgegen dem vorgeschriebenen Auflagenpunkt 1 des Spruchteiles D des

Bescheides vom 16.3.2011, ***, wonach die unbefestigten

Verkehrsflächen auf dem Betriebsareal bei Trockener Witterung regelmäßig zu

befeuchten sind, am 7.6.2017 um 09.30 Uhr eine Befeuchtung der unbefestigten

Verkehrsflächen nicht ausreichend stattgefunden hat – es erfolgte trotz trockener

Witterung keine regelmäßige Befeuchtung, obwohl die Baurestmassendeponie

betrieben wurde.

Er habe dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

Zu 1. § 79 Abs. 2 Z. 11 AWG 2002 i.V.m. Bescheid vom 16. März 2011, ***

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von € 2.100,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 84 Stunden), zuzüglich gemäß § 64 Abs. 2 VStG € 210,-- an Verfahrenskosten, also gesamt € 2.310,--, verhängt.

Im Wege des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG wurde der Beschwerdeführer hierüber in Kenntnis gesetzt.

In seiner Rechtfertigung brachte er vor, dass er mit der Bewässerung grundsätzlich die Firma D sowie einen benachbarten Bauern, Herrn E, beauftragte. Zusätzlich zu einem Wasserwagen, der von der Firma D zur Verfügung gestellt wurde, befindet sich am Betriebsgelände ein Wasserfass. Zum Kontrolltag am 7. Juni 2017 gab er an, dass nur vier Lkw Fuhren mit Baurestmassen in die Deponie eingebracht wurden sowie sechs Lkw Fuhren ausgeführt wurden. Im ganzen Zeitraum habe kein regulärer Deponiebetrieb stattgefunden, sondern es wurden Profilierungsarbeiten für die Rekultivierung einzelner Bauabschnitte durchgeführt. Von den Nachbarn wurden Erkundigungen eingeholt und es wurde mitgeteilt dass es keine Staubbelastung gegeben habe. Lieferscheine, welche die Bewässerung belegten wurden vom Beschwerdeführer vorgelegt.

2.   Zum Beschwerdevorbringen:

In der rechtzeitigen Beschwerde vom Februar 2018 wurde die Mangelhaftigkeit des Verfahrens und die unrichtige Lösung der Tatfrage aufgrund falscher Beweiswürdigung gerügt.

Die belangte Behörde habe betreffend Staubemissionen keine rechnerische Ermittlung der Emissionen unter Heranziehung eines geltenden Regelwerkes als technische Grundlage zur Beurteilung der diffusen Staubemission vorgenommen.

Es habe auch keine Berechnung der diffusen Staubemissionen durch Fahrbewegungen erfolgt. Diesbezüglich wurde auf eine Berechnungsformel von diffusen Staubemissionen verwiesen.

Betreffend dem Auflagen Punkt eins des Bruchteils die des Bewilligungsbescheides vom 16. März 2011 wurde ausgeführt, dass die Zweckmäßigkeit der Einhaltung eines bescheidmäßig vorgeschriebenen Auflagenpunktes auf Überspannung zu überprüfen sei. Wenn sowohl witterungstechnisch als auch aufgrund eines verminderten Betriebsaufkommens nicht mit einer erhöhten Staubbelastung zu rechnen ist, wird eine ständige Wasserbefeuchtung der Verkehrsfläche wohl als eine Überspannung des Auflagenpunktes angesehen werden müssen. Gegenständlich seien am

7. Juni 2017 lediglich zehn Fahrten (Ein-und Ausfuhr) verzeichnet worden und fand keine über die gesetzlichen Grenzwerte vorgeschriebenen Staubimmission statt.

Von der Beklagten Behörde wurde auch die natürliche Benützung der Fahrbahn vollkommen außer Acht gelassen, zumal das Ausmaß der Erdfeuchte vom Zusammenspiel zwischen den Niederschlägen abhängt.

Da bin letzte Oberflächen im Sommerhalbjahr (April bis September) untertags bei Sonnenschein vermehrt Wasserdampf abgeben und die Materialfeuchte damit abnimmt, hat die belangte Behörde keine Daten zur Verdunstung verwendet, sodass alleine aus dieser Tatsache die Mangelhaftigkeit des Verfahrens hinsichtlich des Spruchpunktes eins resultiere.

In weiterer Folge sei der Eingangsparameter zur Berechnung diffuser Staubemissionen, d. h. der korngroße abhängige Faktor KU,PM nicht mitgeteilt bzw. erhoben worden.

Eine Einhaltung der Auflage Punkte sei nur dann sinnvoll, wenn es überhaupt zu Staubemissionen über den gesetzlichen Grenzwerten kommt.

Seitens des Beschwerdeführers fand bei Trockenheit stets eine Erhöhung des Feuchtigkeit Gehaltes der Fahrbahnoberfläche dahingehend statt, indem Befeuchtung in der Betriebs Straße Vorschrift s gemäß im Sinne der Auflagen Punkte eins des Bruchteils des Bescheides vom 16.3.2011 stattfanden, da zumindest alle 3 Stunden 3 l/Quadratmeter auf der Betriebsstraße von Betriebsbeginn bis zu Betriebsende mittels Tankfahrzeug zur Emissionsminderung aufgebracht wurden. Als Beweis hierfür wurden Rechnungen der Firma F GsbR, ***, vorgelegt.

Es liegen somit gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 VS TG Umstände vor, die eine Strafbarkeit ausschließen, da hinsichtlich des Spruchpunktes eins keine dementsprechenden Erhebungen bzw. Berechnungen seitens der Beklagten Behörde vorgenommen wurden.

Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in Events zu eine Ermahnung auszusprechen bzw. die Strafhöhe herabzusetzen.

3.   Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

In der gegenständlichen Rechtssache wurde am 18. Oktober 2018 eine gemeinsame verbundene mündliche öffentliche Verhandlung anberaumt, bei der die erkennende Richter den Vorsitz innehatte. Verbunden wurde das Verfahren mit dem Vorhalteübertretung nach dem NÖ Naturschutzgesetz zur selben Tatzeit und am selben Tatort. Des Weiteren erfolgte eine Verbindung mit dem Beschwerdeverfahren zum Straferkenntnis vom 31. Oktober 2017, ebenfalls erlassen von der belangten Behörde, für denselben Tatort zum Tatzeitpunkt am 10. Mai 2017.

Im Rahmen seines zusätzlichen Vorbringens legte der Beschwerdeführervertreter eine Liste für Rückverregnung in der Deponie *** für das Jahr 2017 vor, welche dem Auflagenpunkt D 5 des Bewilligungsbescheides vom

16. März 2011 entspricht und als Beilage 3 zur Verhandlungsschrift genommen wurde.

In seiner Einvernahme gab an, dass er keine Kenntnis über den Beginn und das Ende der Betriebszeiten in der gegenständlichen Deponie habe. Auch habe er keine Nachweise über Fahrten am Tattag. Zusätzlich gab an, dass die Verkehrsflächen mittels eines Tankfasses von den Herren E und von Herrn G befeuchtet werden. Zur Häufigkeit der Bewässerung verwies er hierbei auf die vorgelegte Beilage 3 und gab zusätzlich an, dass ihm bei der Einfahrt zur Deponie ein Wassertank in Erinnerung sei.

Der Zeuge H, Deponieaufsichtsorgan, gab in seiner Einvernahme an, dass von einem seiner Kollegen am Tattag kein Deponiebetrieb wahrgenommen wurde, sondern bemerkt wurde, dass Deponiearbeiten durchgeführt wurden. Dabei konnte in Teilbereichen der Deponie eine Staubentwicklung festgestellt werden und ist diese auch auf der Fotodokumentation ersichtlich.

Bei mehreren Kontrollen der Deponie im Zeitraum von 24.04.2017 bis 22.06.2017 konnte nur am Tattag eine Staubentwicklung festgestellt werden. Hinzugefügt wurde jedoch, dass an keinem Tag der Überprüfungen eine Beregnung festgestellt werden konnte, wobei jedoch an diesen anderen Überprüfungstagen keine Staubentwicklung wahrgenommen werden konnte.

Über Vorhalt der Beilage drei gab er an, dass es ihm unglaubwürdig erscheine, dass täglich dreimal die Verkehrsflächen bewässert wurden.

Eine ausreichende Befeuchtung wird anhand eines Ortsaugenscheines in Verbindung mit einer Fotodokumentation festgestellt. Ein Rechenmodell wird hierbei nicht verwendet und erscheine dem Zeugen auch nicht notwendig.

Hierzu gab der Zeuge auch über Befragten durch den Beschwerdeführervertreter an, dass es ein Regelwerk zur Berechnung von Staubemissionen gibt, diese jedoch nur bei Genehmigungsverhandlungen bzw. im Genehmigungsverfahren einer Deponie herangezogen werden. Beim Betrieb einer Deponie sei es nicht üblich diese Berechnungsmethoden einzusetzen. Hierbei wäre es erforderlich, dass Messstationen vorhanden sind, welche Emissionsdaten aufzeichnen.

Der Zeuge I gab in seiner zeugenschaftlichen Einvernahme an, dass er die Verkehrsflächen der Deponie mit einem Güllefass mit einem Inhalt von 3000 l bewässert. Ab und zu übernehme auch sein Nachbar Herr G diese Aufgabe. Eine Bewässerung dauert mit Befüllen des Fasses und dem Auslassen über die Flächen ca. 30-45 Minuten. Des Öfteren sei es notwendig gewesen 2-3 Fässer auszulassen.

Ob er am 7. Juni 2017 die Verkehrsflächen bewässerte, wusste der Zeuge nicht mehr. Es könne auch der Nachbar gemacht haben.

Über Vorhalt der Liste Beilage drei gab er an, dass diese Liste im unbekannt sei, da er seine Fahrten immer selbst mitgeschrieben habe.

Über Vorhalt des Lieferscheins vom 5. September 2017 gab er an, dass dies von ihm sei. Er wisse jedoch nicht, warum am Lieferschein keine Arbeitsdauer angegeben wurde. Am weiteren mit der Beschwerde vorgelegten Lieferschein wurden jedoch Arbeitszeiten vermerkt.

Über weiteres Befragen gab er an, dass die Bewässerung der gegenständlichen Deponie neben dem landwirtschaftlichen Betrieb möglich sei, da in seinem Betrieb viele Angestellte seien.

Über weiteres Befragen gab er an, dass er durch einen Vertreter der C telefonisch kontaktiert wurde. Einen Beregnungsplan habe es nicht gegeben und er wurde immer auf Abruf verständigt. Es war jedoch meistens so, dass er zu den Hauptzeiten, zwischen 9:00 und 11:00 Uhr und nochmals für den frühen Nachmittag einen Anruf bekam.

Eine Verrechnung mit einem Stundensatz habe es nicht gegeben. Als Gegenleistung für das Durchführen der Bewässerung durfte der Zeuge die Brückenwaage der C benützen.

Im Deponiebereich habe er einen Wasserwagen bzw. ein Wasserfass gesehen, jedoch wisse er nicht, wofür dies verwendet werde.

Der Zeuge E gab in seiner Einvernahme an, dass die Bewässerung der Deponie regelmäßig durch seinen Sohn bzw. durch den Nachbarn durchgeführt wurde. Er selbst kenne die Deponie zwar, da er Jagdleiter in diesem Gebiet sei, aber eine Bewässerung führte er nie durch.

4.   Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit das gemäß
§ 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der C Handelsgesellschaft m.b.H. mit Sitz in ***.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 16. März 2011, ***, wurde die Baurestmassendeponie der C Handelsgesellschaft mbH auf den Grst. Nr. ***, *** und ***, KG *** an den Stand der Technik der Deponieverordnung 2008 inkl. Abänderung des Deponieausbaus angepasst.

Die Auflage 1 im Spruchteil D dieses Bescheides lautet:

„Die unbefestigten Verkehrsflächen auf dem Betriebsareal sind bei trockener Witterung regelmäßig zu befeuchten. Zu diesem Zweck ist entweder ein Wasserwagen auf dem Betriebsgelände oder in dessen näherer Umgebung zu stationieren oder es sind fixe Berieselungseinrichtungen entlang der Verkehrsflächen zu installieren“

Es befindet sich ein Wassertank auf dem Deponiegelände. Festgestellt werden kann jedoch nicht, ob dieser für Beregnungszwecke verwendet wird.

Die Beregnung und Befeuchtung der Verkehrsflächen wird von Herrn I und Herrn G mit einem Tankwagen mit 3000 Liter Inhalt durchgeführt.

Am 7. Juni 2017 wurden die Verkehrsflächen in der gegenständlichen Baurestmassendeponie nicht beregnet.

An diesem Tag war die Baurestmassendeponie im Betrieb und es wurden 10 Fahrten (Ein- und Ausfuhr) registriert.

Am Tattag wurden in der Deponie auch Profilierungsarbeiten durchgeführt.

Bei einer Kontrolle durch das Deponieaufsichtsorgan am 7. Juni 2017 konnte eine Staubentwicklung festgestellt werden, da in diesem Tag keine Beregnung der Verkehrsflächen durchgeführt wurde, und kein Regenwetter herrschte.

5.   Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Akt der belangten Behörde, dem Vorbringen des Beschwerdeführers aus der Beschwerde und in der mündlichen öffentlichen Verhandlung, den Auszügen aus dem Firmenbuch und dem Ergebnis der öffentlichen Verhandlung.

Die Auflage 1 im Spruchteil D ist Teil des Spruchs der Genehmigung des NÖ Landeshauptmannes vom 16. März 2011, ***, welcher in Rechtskraft erwachsen ist.

Diese Auflage gründet sich auf das im Genehmigungsbescheid enthaltene Gutachten des Amtssachverständigen für Luftreinhaltetechnik. Die im Befund und Gutachten dieses Amtssachverständigen getätigten Ausführungen, auf welchen ua. diese Auflage beruht, stellen seiner Ansicht nach Minimalerfordernisse zur Verbesserung der Staub-Immissionen dar.

Die Feststellung, dass am Tattag eine Staubentwicklung stattgefunden hat, ergibt sich aus der Zeugenaussage des Deponieaufsichtsorgans und der dem Akt der belangten Behörde innenliegenden Fotodokumentation. Überdies blieb dies während des ganzen Verfahrens unwidersprochen. Vor diesem Hintergrund sind die Behauptungen in der Beschwerde, die Behörde habe es verabsäumt diverse Berechnungen nach anerkannten Rechenmodellen durchzuführen, als Schutzbehauptungen zu werten.

Es war festzustellen, dass am Tattag Deponiebetrieb geherrscht hat, da der Beschwerdeführervertreter selbst in der Beschwerde angab, dass an diesem Tag 10 Fahrten (Ein- und Ausfahrten) stattgefunden haben. Auch wenn zum Zeitpunkt der Kontrolle Deponiearbeiten durchgeführt wurden und eine Staubentwicklung festgestellt wurde, ist es nicht von Bedeutung, wodurch diese ausgelöst wurde.

Durch die Zeugenaussage des Deponieaufsichtsorgans und der vorhandenen Fotodokumentation ist es als erwiesen anzusehen, dass am 7. Juni 2017 die Verkehrswege trocken und nicht befeuchtet waren. Dies ergibt sich des Weiteren aus dem teilweise dem Akt inneliegenden Deponieaufsichtsberichtes.

Der vom Beschwerdeführervertreter in der Verhandlung vorgelegten Liste an Rückverregnungsmaßnahmen konnte seitens des erkennenden Gerichtes kein Glauben geschenkt werden. Der Zeuge I, der die Beregnungen durchführte gab hierzu an, dass diese Liste nicht von ihm stamme und auch das Deponieaufsichtsorgan gab an, dass diese nicht sehr glaubwürdig erscheint. Da das Deponieaufsichtsorgan im Rahmen seiner Tätigkeit in naher Verbindung zum Beschwerdeführer steht und dadurch seine Arbeitsgewohnheiten kennt, konnte das Gericht dieser Aussage Glauben schenken.

6.    Rechtslage:

Die maßgebenden Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lauten auszugsweise:

Erkenntnisse

§ 50. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

[…]

Kosten

§ 52. (1) In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

(2) Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat.

[…]

Die maßgebende Bestimmung des Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) lautet auszugsweise:

Revision

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die maßgebende Bestimmung des Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) lautet auszugsweise:

10. Abschnitt
SchlussbestimmungenStrafhöhe
§ 79.

(2) Wer

[…]

11.

die gemäß § 43 Abs. 4, § 44, § 54 Abs. 2 oder § 58 Abs. 2 vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen oder die Auflagen, Bedingungen oder Befristungen der gemäß § 77 übergeleiteten Bescheide oder die gemäß § 48 Abs. 1 vorgeschriebenen Befristungen nicht einhält,

[…]

begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 450 € bis 8 400 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 2 100 € bedroht.

Der Auflagenpunkt 1 des Spruchteiles D des Bescheides vom 16.3.2011, ***, lautet:

D. Verlängerung des Einbringungszeitraumes:

[…]

Folgende Auflagen sind einzuhalten:

Luftreinhalttechnik:

1. Die unbefestigten Verkehrsflächen auf dem Betriebsareal sind bei trockener Witterung regelmäßig zu befeuchten. Zu diesem Zweck ist entweder ein Wasserwagen auf dem Betriebsgelände oder in dessen näherer Umgebung zu stationieren oder es sind fixe Berieselungseinrichtungen entlang den Verkehrsflächen

zu installieren.

[…]

7.   Erwägungen:

Der Beschwerdeführer begehrt die Aufhebung des Straferkenntnisses und begründet diese dahingehend, dass die Einhaltung einer vorgeschriebenen Auflage nicht überspannt bewertet werden dürfe, die belangte Behörde mangelnd ermittelt habe, da sie keine Berechnungen betreffend die Staubbelastung durchgeführt habe und dass eine Beregnung aufgrund der gegebenen Feuchte aufgrund der Luftfeuchtigkeit ohnehin nicht notwendig gewesen sei.

Dieses Vorbringen führt ihn jedoch nicht zum Erfolg.

Die mit beschwerdegegenständlichen Straferkenntnis übertretene Auflage 1., Spruchteil D des Genehmigungsbescheides ist sehr konkret gefasst, indem sie besagt, dass bei trockener Witterung die Verkehrswege regelmäßig zu befeuchten sind.

§ 44a Z 1 VStG stellt an den Spruch eines Straferkenntnisses die Anforderung, dass die als erwiesen angenommene Tat konkret umschrieben wird.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wenigstens seit dem grundlegenden Erkenntnis vom 03.10.1985, 85/02/0053, VwSlg 11894 A/1985, ist dieser Bestimmung dann entsprochen, wenn

-    im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um diesen Tatvorwurf zu wiederlegen und

-    der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.

Um diesen Anforderungen gerecht zu werden, muss die Tat nach Ort und Zeit, aber auch hinsichtlich der Umschreibung der anderen nach dem Tatbestand der übertretenen Rechtsvorschriften maßgeblichen Umständen konkret umschrieben sein. Diese Anforderungen müssen auch an die Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 VStG gestellt werden (vgl. VwGH 26.06.2003, 2002/09/0005).

Der Spruch des Straferkenntnisses muss so gefasst sein, dass die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die verletzte Verwaltungsvorschrift eindeutig und vollständig erfolgt, also aus der Tathandlung sogleich auf das Vorliegen der bestimmten Übertretung geschlossen werden kann (zB VwGH 17.09.2014, 2011/17/0210).

Bei der Bestrafung wegen Nichteinhaltung einer bescheidmäßig vorgeschriebenen Auflage muss die konkrete Tatumschreibung (und damit auch die Verfolgungshandlung, um tauglich zu sein) neben dem Umstand, dass eine konkret zu bezeichnende Auflage nicht eingehalten wurde, konkret alle Handlungen oder Unterlassungen anführen, durch welche die Auflage nicht eingehalten wurde (VwGH 16.03.2016, Ra 2016/04/0034).

Im konkreten Fall konnte nachgewiesen werden, dass diese vorgeschriebene regelmäßige Befeuchtung bei Trockenheit nicht durchgeführt wurde.

Selbst auf den dem Akt inneliegenden Fotos ist ersichtlich, dass zum Tatzeitpunkt ein blauer Himmel Himmel gegeben war und Staubentwicklung bei Arbeiten in der Deponie aufgetreten ist.

Zum Vorbringen, die Überprüfung einer Auflage dürfe nicht überspannt beurteilt werden, ist auszuführen, dass die Auflage im Anpassungsbescheid an die DVO vom 16. März 2011 rechtskräftig geworden ist. Diese Einwendung hätte in einem damaligen Berufungsverfahren geltend gemacht werden müssen.

Vor diesem Hintergrund erfüllt die übertretene Auflage und die verfolgte Vorhaltung das Konkretisierungsgebot des § 44a VStG. Anhand des Tatzeitpunktes, des Tatortes und der vorliegenden Beweise ist die Subsumtion ohne Benachteiligung des Beschwerdeführers gegeben.

Zur Nichteinhaltung von Auflagen ist grundsätzlich festzuhalten:

Im Verwaltungsstrafverfahren ist nicht entscheidend, ob es der vorgeschriebenen Auflagen tatsächlich bedurfte, um die Schutzinteressen gemäß § 43 Abs. 1 AWG 2002 zu wahren und ob nicht – rechtswidrigerweise – dem Betriebsinhaber belastendere Auflagen vorgeschrieben wurden als unbedingt notwendig. Die Rechtmäßigkeit der vorgeschriebenen Auflagen ist im Verwaltungsstrafverfahren nicht (mehr) zu überprüfen (vgl. VwGH 22.05.2003, 2001/04/0188).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht das Wesen von Auflagen im Sinne des § 43 Abs. 4 AWG 2002 darin, dass die Verwaltungsbehörde in Verbindung mit einem dem Hauptinhalt nach begünstigenden Bescheid belastende Gebote oder Verbote erlässt, mit denen der Inhaber des Rechtes für den Fall der Gebrauchnahme zu einer bestimmten, im Wege der Vollstreckung erzwingbaren Tun oder Unterlassen verpflichtet wird. Dadurch, dass
§ 79 Abs. 2 Z 11 AWG 2002 auf die in den Genehmigungsbescheiden vorgeschriebenen Auflagen und Aufträge verweist, wird das jeweilige, in einem solchen Bescheid enthaltene Gebot oder Verbot Teil des Straftatbestandes, was voraussetzt, dass derartige Auflagen so klar gefasst sein müssen, dass sie dem Verpflichteten jederzeit die Grenzen seines Verhaltens und damit die Einhaltung der Auflagen zweifelsfrei erkennen lassen (zB VwGH 22.05.2003, 2001/04/0188).

Für die Bestimmtheit einer Verpflichtung reicht es allerdings aus, wenn sie – allenfalls unter Beiziehung von Fachleuten – bestimmbar ist (zB VwGH 17.12.2014, 2013/10/0247).

8.   Zur Strafhöhe:

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Wie festgestellt, wurde von der C Handelsgesellschaft m.b.H. der Auflage 1. des Spruchteils D des Bescheides des Landeshauptmannes vom 16. März 2011,
***, nicht entsprochen, da im Tatzeitpunkt trotz Betriebes der Baurestmassendeponie eine ausreichende Befeuchtung der Verkehrsflächen nicht stattgefunden hat.

Entsprechend den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens hat der Beschwerdeführer sohin die Erfüllung des objektiven Tatbestands der ihm vorgeworfenen Tat zu verantworten.

Diese hinreichend bestimmte und rechtskräftige Auflage wurde daher nicht eingehalten und hat der Beschwerdeführer nach dem Vorgesagten die ihm vorgeworfene Übertretung des § 79 Abs. 2 Z 11 AWG 2002 iVm mit der genannten Auflage des Genehmigungsbescheides objektiv zu verantworten.

Was die subjektive Tatseite betrifft ist festzuhalten, dass es hier sich gegenständlich um ein Ungehorsamsdelikt handelt. Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Da auch eine Glaubhaftmachung für mangelndes Verschulden dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, ist von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen und hat der Beschwerdeführer somit die Verwirklichung des subjektiven Tatbestandes zu diesem Spruchpunkt zu verantworten.

Von der Verwaltungsbehörde wurde als mildernd die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers gewertet. Als erschwerend wurde kein Umstand gewertet.

Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes war im konkreten Fall die Verletzung der vom Gesetz geschützten Interessen in nicht unerheblichem Ausmaß gegeben. Die Notwendigkeit zur Einhaltung von behördlichen Auflagen und Befristungen bei Konsumation einer Genehmigung ist im Bereich der Abfallwirtschaft insbesondere damit begründet, dass eine Behandlung von Abfällen nach den Zielen und Grundsätzen des Abfallwirtschaftsrechtes nur so sichergestellt wird. Ein mangelndes Verschulden für die im Spruchpunkt dieses Erkenntnisses bestätigte Verwaltungsübertretung konnte der Beschuldigte nicht glaubhaft machen.

Mildernd ist die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers zu werten. Weitere Milderungs- oder Erschwerungsgründe sind weder behauptet worden, noch sind solche hervorgekommen.

Gründe für eine außerordentliche Strafmilderung gemäß § 20 VStG und eine damit einhergehende Unterschreitung der Mindeststrafe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es nicht bloß auf das Vorliegen von Milderungsgründen an, vielmehr allein darauf, dass solche Gründe die Erschwerungsgründe erheblich überwiegen, und zwar nicht der Zahl, sondern dem Gewicht nach. Es kommt sohin nicht auf die Zahl der gegebenen Milderungs- und Erschwerungsgründe, sondern ausschließlich auf deren Bedeutung im Rahmen des konkret gegebenen Sachverhaltes an (vgl. etwa VwGH 11.05.2004, 2004/02/0005, mwH). Abgesehen von der angenommenen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers konnten keine weiteren Milderungsgründe festgestellt werden, diese können daher die Erschwerungsgründe auch nicht überwiegen. Eine Reduzierung der Strafe war nicht möglich, um eine tat-, täter- und schuldangemessene Bestrafung zu erreichen. Auch die Anwendung des
§ 45 Abs. 1 letzter Satz VStG schied aus, da von keinem geringen Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen ist.

9.   Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Schlagworte

Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Verwaltungsstrafe; Auflage;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.298.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten