RS Lvwg 2018/11/19 LVwG-S-580/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.11.2018
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

19.11.2018

Norm

StVO 1960 §5 Abs1
StVO 1960 §99 Abs1b

Rechtssatz

Von einer Person, die schlafend hinter dem Lenkrad eines Kraftfahrzeuges, dessen Motor läuft, angetroffen wird, kann bis zum Beweis des Gegenteils schlüssig angenommen werden, dass sie das Kraftfahrzeug (zumindest) in Betrieb genommen hat (VwGH 82/030049).

Schlagworte

Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Verwaltungsstrafe; Alkohol; Fahrzeug; Inbetriebnahme;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.580.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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