TE Lvwg Erkenntnis 2018/11/19 LVwG-S-580/001-2018

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.11.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

19.11.2018

Norm

StVO 1960 §5 Abs1
StVO 1960 §99 Abs1b

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin

HR Mag. Parich-Gabler über die Beschwerde des A, wohnhaft in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 27.02.2018, Zl. ***, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

1.   Die Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2.   Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 240 Euro zu leisten.

3.   Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Zahlungshinweis:

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 1.560 Euro und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.

Entscheidungsgründe:

1.   Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 27.02.2018, Zl. ***, wurde der Beschwerdeführer der Übertretung des § 5 Abs. 1 StVO i.V.m. § 99 Abs. 1b StVO für schuldig erkannt und über ihn gemäß

§ 99 Abs. 1b StVO eine Geldstrafe in der Höhe von 1.200 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 283 Stunden) verhängt. Es wurde ihm angelastet er habe am 10.12.2017, um 08:15 Uhr, in ***, ***, den PKW mit dem Kennzeichen *** in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand in Betrieb genommen. Der Test am geeichten Alkomaten hat einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,49 mg/l ergeben. Begründend führte die Verwaltungsbehörde aus, dass sich das Straferkenntnis auf das Ergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens sowie die Anzeige der Polizeiinspektion *** vom 11.12.2017 gründe. Der Sachverhalt sei aufgrund der dienstlichen Wahrnehmung zweier geschulter Sicherheitsorgane, denen zugemutet werden müsse, nur einen eindeutig festgestellten Tatbestand zur Anzeige gebracht zu haben, erwiesen. Bei der Strafbemessung wurde eine einschlägige Verwaltungsvorstrafe als erschwerend gewertet.

2.   Zum Beschwerdevorbringen:

In seiner gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Beschwerde führt der Beschwerdeführer aus, dass sich die Polizisten nicht ganz sicher gewesen wären, dass der Motor gelaufen sei. Diese Vermutung solle nun eine Tatsache sein. Es sei niemals der Alkotest verweigert worden, weswegen das Mindeststrafausmaß auf jeden Fall angemessen sei.

3.   Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 19.07.2018 und 27.09.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der Beweis erhoben wurde durch Einvernahme des Beschwerdeführers, Einvernahme des Zeugen B sowie Verlesung des Verwaltungsstrafaktes.

Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens legt das erkennende Gericht nachstehenden Sachverhalt seiner Entscheidung als erwiesen zu Grunde:

4.   Feststellungen:

Die Polizisten der Polizeiinspektion *** wurden am 10.12.2017, um 08:09 Uhr, via Notruf davon verständigt, dass eine männliche Person in einem schwarzen Audi in ***, ***, vor Stiege ***, abgestellt, reglos sitze. Sodann fuhr die Streife *** besetzt mit C und B zur angegebenen Örtlichkeit in ***, ***, vor Stiege *** und konnten die Beamten dort den PKW der Marke Audi A5 mit dem behördlichen Kennzeichen

*** mit laufendem Motor abgestellt wahrnehmen. Am Lenkersitz saß eine offensichtlich schlafende männliche Person. Die Beamten weckten die Person, den nunmehrigen Beschwerdeführer, und unterzogen diesen einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle. Aufgrund des Vorliegens von Alkoholisierungssymptomen wurde der Beschuldigte zur Durchführung eines Alkovortests aufgefordert, welchen er vorerst verweigerte. Um 08:19 Uhr wurde der Beschuldigte zur Durchführung eines Alkotests aufgefordert, entschied sich der Beschuldigte sodann den Alkovortest durchzuführen, dieser Vortest ergab um 08:22 Uhr einen Atemalkoholgehalt von 0,48 mg/l pro Liter. Um 08:42 Uhr wurde durch B mit dem Beschuldigten ein Alkotest mit dem geeichten Alkomaten durchgeführt. Dieser Alkotest ergab einen Atemluftalkoholgehalt von 0,49 mg/l. Der Beschuldigte wurde von der Anzeigenerstattung durch die Beamten in Kenntnis gesetzt.

5.   Beweiswürdigung:

Der Verantwortung des Beschwerdeführers, wonach er den PKW nicht in Betrieb genommen habe, sondern lediglich die auf amerikanische Weise programmierte Standheizung gelaufen sei, wurde aufgrund der glaubwürdigen Zeugenaussage des im gerichtlichen Verfahren einvernommen B kein Glauben geschenkt. Es traten keinerlei Umstände zu Tage, weswegen B den Beschuldigten hätte wahrheitswidrig belasten sollen. Der Beamte sagte glaubwürdig aus, dass er und sein Kollege C gleich nach der Verständigung durch die Bezirksleitstelle zum *** gefahren seien und dort in dem abgestellten Audi eine Person am Lenkersitz schlafend angetroffen hätten. Bei dem Audi sei der Motor gelaufen, es habe beim Auspuff hinausgeraucht, habe man den Rauch aus dem Auspuff aufgrund der herrschenden Temperatur gut sehen können. Sie hätten den Schlafenden geweckt und diesen aufgrund des Geruches nach alkoholischen Getränken zur Durchführung eines Alkotests aufgefordert. Der Alkotest sei an Ort und Stelle durchgeführt worden, habe eine zweite Streife den betriebsberieten Alkomaten zum Ort der Amtshandlung gebracht, habe der Test ein positives Ergebnis erbracht. An Ort und Stelle hätte Herr A nicht eingewendet, dass der Motor nicht gelaufen sei, danach gefragt, wo er gewesen sei, habe dieser angegeben, dass er aus *** nach dem Besuch eines Punschstandes gekommen sei. Der Motor sei definitiv gelaufen und sei Herr A aufgefordert worden, diesen auszuschalten, habe der Beamtshandelte den Motor nach Aufforderung durch die Polizisten abgeschaltet.

Der Zeuge, der ein besonders geschultes und von der Behörde auch hierzu ermächtigtes Organ der Straßenaufsicht ist, hinterließ vor dem erkennenden Gericht einen glaubwürdigen Eindruck. Der Beschuldigte zog es vor, zur fortgesetzten Verhandlung nicht zu kommen. Das erkennende Gericht geht davon aus, dass dieser bestrebt ist einer verwaltungsstrafrechtlichen Bestrafung zu entgehen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hegt aufgrund der glaubwürdigen Zeugenaussage keinen Zweifel, dass zum Zeitpunkt des Eintreffens der Beamten der Motor gelaufen ist, das KFZ sohin in Betrieb war.

6.   Rechtlich folgt dazu:

Folgende gesetzliche Bestimmungen sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von Relevanz:

§ 5 Abs. 1 StVO 1960:

Wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

§ 99 Abs. 1b StVO 1960:

Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 800 Euro bis 3700 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von einer bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt.

7.   Erwägungen:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht eine Berechtigung zur Aufforderung der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt schon dann, wenn eine Person bloß verdächtig ist, ein Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben oder ihr Verhalten am Unfallort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht. Für die Verpflichtung eines Fahrzeuglenkers, seine Atemluft auf Alkohol untersuchen zu lassen, ist nicht entscheidend, ob er tatsächlich das Fahrzeug gelenkt hat und ob er tatsächlich durch Alkohol beeinträchtigt ist, sondern nur der Umstand, ob das einschreitende Straßenaufsichtsorgan zum Zeitpunkt der ausgesprochenen Aufforderung vermuten konnte, dass beide diese Voraussetzungen vorlagen (vgl. VwGH 24.01.2006, 2006/02/0008; VwGH 20.10.2010, 2010/02/0173).

Gemäß ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gehört zur Inbetriebnahme die Ingangsetzung des Motors und ist die Inbetriebnahme schon mit dem Einsetzen der dem Fahrzeug arteigenen Antriebsart vollendet, ohne dass es überhaupt in Bewegung gesetzt werden muss. Die Inbetriebnahme ist eine Tätigkeit, die der Lenkung vorausgeht. Zur Inbetriebnahme gehören alle jene Handlungen die notwendig sind, um durch Einwirkung der motorischen Kräfte das Fahrzeug fortbewegen zu können.

Einen Verbrennungsmotor in Gang zu setzen ist aber immer als Inbetriebnahme anzusehen. Die Übertretung des § 5 Abs. 1 StVO ist sohin mit der Ingangsetzung des Motors schon vollendet, gleichgültig, ob diese nur zur Überprüfung des Motors, zur Einschaltung der Heizung oder der Scheibenwischer erfolgt (VwGH 29.06.1965, 851/65).

Von einer Person, die schlafend hinter dem Lenkrad eines Kraftfahrzeuges, dessen Motor läuft angetroffen wird, kann bis zum Beweis des Gegenteils schlüssig angenommen werden, dass sie das Kraftfahrzeug (zumindest) in Betrieb genommen hat (VwGH 15.09.1982, 82/030049).


Es besteht sohin kein Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer das Fahrzeug in Betrieb genommen hat. Zumal der mit dem Beschuldigten durchgeführten Alkotest einen Atemluftalkoholgehalt von 0,49 mg/l ergeben hat, hat der Beschuldigte den Tatbestand des § 5 Abs. 1 StVO in objektiver Hinsicht verwirklicht.

In subjektiver Hinsicht ist ihm zumindest bedingt vorsätzliches Verschulden anzulasten, hat er das Kraftfahrzeug, in Kenntnis des Umstandes, dass er alkoholische Getränke zu sich genommen hat, in Betrieb genommen somit die Begehung des in Rede stehenden Deliktes in ernstlich für möglich halten müssen

8.   Zur Strafhöhe:

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der ledige Beschuldigte verfügt nach eigenen Angaben über ein monatliches Nettoeinkommen von 1.800 Euro, hat keine Sorgepflichten zu tragen und keine Verbindlichkeiten.

Eine Vorstrafenabfrage der Behörde hat ergeben, dass der Beschuldigte eine Verwaltungsvorstrafe wegen Übertretung des § 5 Abs. 2 StVO aufweist.

§ 99 Abs. 1b StVO sieht für eine Verwaltungsübertretung wie die vorliegende eine Geldstrafe von 800 Euro bis 3.700 Euro vor.

Straferschwerend waren die einschlägige Vormerkung sowie die bedingt vorsätzliche Tatbegehung zu werten.

Es war daher dem Begehr auf Reduktion der Geldstrafe und Festsetzung der Mindestgeldstrafe keine Folge zu geben. Schließlich sollen nicht der Beschuldigte sondern auch andere Fahrzeuglenker von der Begehung dieser Delikte abgehalten werden.

Zumal der Beschwerde keine Folge gegeben wurde, waren Kosten für das Beschwerdeverfahren im Ausmaß von 20% der verhängten Geldstrafe festzusetzen. Diese Kosten sind ebenso wie die Geldstrafe und die Kosten für das Verwaltungsstrafverfahren vor der belangten Behörde binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu errichten.

9.   Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Schlagworte

Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Verwaltungsstrafe; Alkohol; Fahrzeug; Inbetriebnahme;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.580.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten