TE Lvwg Erkenntnis 2018/11/21 LVwG-AV-1186/001-2018

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.11.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

21.11.2018

Norm

GewO 1994 §340 Abs3
UnternehmensberatungsV 2003 §1 Abs1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Cervenka-Ehrenstrasser über die Beschwerde der A, wohnhaft in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 1. Oktober 2018, ***, betreffend Feststellung des Nichtvorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes „Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation“ und Untersagung der Ausübung dieses Gewerbes nach der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) zu Recht:

1.   Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrens-
gesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Am 30. August 2018 hat A, wohnhaft in ***, ***, *** das Gewerbe „Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation“ im Standort ***, ***, *** angemeldet.

Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 1. Oktober 2018, ***, stellte die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf betreffend die diesbezügliche Gewerbeanmeldung gemäß § 339 Abs. 3 iVm § 340 Gewerbeordnung 1994 fest, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes „Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation“ im Standort ***, ***, *** nicht vorliegen und untersagte die Ausübung dieses Gewerbes.

In der Begründung wurde darauf verwiesen, dass der Gewerbeanmeldung das Zeugnis „BiBuG Ergänzungsmodul“ angeschlossen gewesen sei. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 4. September 2018 sei ihr der Sachverhalt (Ergebnis des Beweisverfahrens) gemäß § 45 Abs. 3 AVG 1991 zur Kenntnis gebracht und ihr Gelegenheit gegeben worden, sich innerhalb einer Frist bis zum 20. September 2018 dazu schriftlich zu äußern und eventuell weitere Beweismittel (z. B. zum Nachweis der für die Ausübung dieses Gewerbes erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen) vorzulegen. Eine entsprechende Stellungnahme sei nicht eingelangt. Somit würden die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes im betreffenden Standort nicht vorliegen, sodass dies gemäß § 340 Abs. 3 GewO 1994 mit Bescheid festzustellen und die Ausübung des Gewerbes zu untersagen sei.

Dagegen hat A fristgerecht Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass sie das Schreiben vom 4. September 2018 nicht erhalten habe. Daher habe sie verabsäumt, die fehlenden Unterlagen vorzuweisen. Dem Schreiben war ihr Abschlusszeugnis über die Buchhaltungsprüfung angeschlossen, sinngemäß wurde um Aufhebung des Bescheides ersucht.

Mit Schreiben vom 12. November 2018 hat die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem Ersuchen um Entscheidung vorgelegt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Akt der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf zur Zahl ***, insbesondere in das mit der Gewerbeanmeldung vorgelegte Zeugnis über die „Prüfung Ergänzungsmodul für Bilanzbuchhaltungsberufe nach BibuG“ vom 12. Juli 2018 sowie in das mit der Beschwerde vorgelegte Zeugnis über die Buchhalterprüfung vom 1. März 2018.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu wie folgt erwogen:

Von folgenden entscheidungsrelevanten Feststellungen ist auszugehen:

Die nunmehrige Beschwerdeführerin wurde am *** geboren. Am 1. März 2018 hat sie vor der Prüfungskommission des Wirtschaftsförderungsinstitutes der Wirtschaftskammer Niederösterreich die Buchhalterprüfung bestanden. Am 12. Juli 2018 hat sie die Prüfung „Ergänzungsmodul für Bilanzbuchhaltungsberufe nach BibuG (Berufsrecht, Grundlagen und Anwendung der Informationstechnologie im Rechnungswesen, Unternehmensführung insbesondere für Klein- und Mittelbetriebe)“ am Wifi in *** bestanden.

Dass sie die Berufsbefähigungsprüfung für das reglementierte Gewerbe der Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation absolviert hat, kann ebenso nicht festgestellt werden wie eine mindestens dreijährige fachlich einschlägige Tätigkeit oder der erfolgreiche Abschluss einer fachlich einschlägigen Studienrichtung oder eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studienganges oder eines fachlich einschlägigen Universitätslehrganges oder eines Lehrganges universitären Charakters oder eines fachlich einschlägigen Lehrganges gemäß § 14a des Fachhochschul-Studiengesetzes – FHStG. Weiters kann nicht festgestellt werden, dass sie den Nachweis der einschlägigen Rechtskunde in Verbindung mit dem erfolgreichen Abschluss einer sonstigen Studienrichtung, eines sonstigen Fachhochschul-Studienganges oder eines sonstigen Universitätslehrganges oder eines sonstigen Lehrganges universitären Charakters oder eines sonstigen Lehrganges gemäß § 14a FHStG oder dem erfolgreichen Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen oder einer einschlägigen Fachakademie sowie einer fachlich einschlägige Tätigkeit erbracht hat oder erfolgreich eine einschlägige Grundausbildung der Beratungsberufe (zumindest im Ausmaß von 230 Stunden) in Verbindung mit einer mindestens zweieinhalbjährigen fachlich einschlägigen Tätigkeit erbracht hat.

Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund folgender Beweiswürdigung:

Die Feststellungen betreffend die absolvierten Prüfungen beruhen auf den unbedenklichen vorgelegten Zeugnissen. Soweit die nunmehrige Beschwerdeführerin in der Beschwerde vorbringt, dass sie das Schreiben vom 4. September 2018 nicht erhalten hätte, ist dem zunächst entgegenzuhalten, dass dieses Schreiben nach erfolgloser Vornahme eines Zustellversuchs und Einlegung der Verständigung über die Hinterlegung in der Abgabestelle beim zuständigen Postamt hinterlegt wurde, sodass es ordnungsgemäß zugestellt wurde. In der Bescheidbegründung wurde jedenfalls auf den Inhalt dieses Schreibens, insbesondere auf die Möglichkeit eventuell weitere Beweismittel (z. B. zum Nachweis der für die Ausübung dieses Gewerbes erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen) vorzulegen verwiesen. Dementsprechend hat die Beschwerdeführerin auch zusammen mit der Beschwerde den Nachweis über die erfolgreiche Absolvierung der Buchhalterprüfung erbracht. Darüber hinaus wurden von der Beschwerdeführerin keine ergänzenden Unterlagen vorgelegt, sodass entsprechende Negativfeststellungen betreffend eine allfällige Ausbildung bzw. eine einschlägige Tätigkeit zu treffen waren.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu rechtlich wie folgt erwogen:

Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 339 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) hat, wer ein Gewerbe ausüben will, die Gewerbeanmeldung bei der Bezirksverwaltungsbehörde des Standortes zu erstatten.

Gemäß § 340 Abs. 1 GewO 1994 hat die Behörde auf Grund der Anmeldung des Gewerbes zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch den Anmelder in dem betreffenden Standort vorliegen.

Liegen die Voraussetzungen nicht vor, so hat die Behörde dies gemäß § 340 Abs. 3 GewO 1994 mit Bescheid festzustellen und die Ausübung des Gewerbes zu untersagen.

§ 1 der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation (Unternehmensberatungs-Verordnung) lautet:

(1) Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation, nämlich fundierte betriebswirtschaftliche Voraussetzungen, ausreichende wirtschaftsrechtliche Kenntnisse und entsprechendes Berater-Know-how, zum Antritt des Gewerbes der Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation (§ 94 Z 74 GewO 1994) als erfüllt anzusehen:

1.

Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung oder

2.

Zeugnisse über eine mindestens dreijährige fachlich einschlägige Tätigkeit oder

3. a)

Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss einer fachlich einschlägigen Studienrichtung oder eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studienganges oder eines fachlich einschlägigen Universitätslehrganges oder eines Lehrganges universitären Charakters oder eines fachlich einschlägigen Lehrganges gemäß § 14a des Fachhochschul-Studiengesetzes – FHStG, BGBl. Nr. 340/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008 (damit sind Studien bzw. Lehrgänge gemeint, die betriebswirtschaftliche und/oder wirtschaftsrechtliche Kenntnisse vermitteln) und

b)

eine mindestens einjährige fachlich einschlägige Tätigkeit oder

4.

Zeugnisse über

a)

den erfolgreichen Abschluss einer nicht in Z 3a genannten Studienrichtung, eines nicht in Z 3a genannten Fachhochschul-Studienganges oder eines nicht in Z 3a genannten Universitätslehrganges oder eines nicht in Z 3a genannten Lehrganges universitären Charakters oder eines nicht in Z 3a genannten Lehrganges gemäß § 14a FHStG und

b)

den Nachweis der einschlägigen Rechtskunde und

c)

eine mindestens einjährige fachlich einschlägige Tätigkeit oder

5.

Zeugnisse über

a)

den erfolgreichen Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen oder einer einschlägigen Fachakademie und

b)

den Nachweis der einschlägigen Rechtskunde und

c)

eine mindestens eineinhalbjährige fachlich einschlägige Tätigkeit oder

6.

Zeugnisse über

a)

den erfolgreichen Abschluss einer einschlägigen Grundausbildung der Beratungsberufe (zumindest im Ausmaß von 230 Stunden) und

b)

eine mindestens zweieinhalbjährige fachlich einschlägige Tätigkeit.

(2) Unter fachlich einschlägiger Tätigkeit im Sinne des Abs. 1 sind insbesondere Tätigkeiten im Gewerbe der Unternehmensberatung, der Leitung von Unternehmen, im leitenden Management oder als Wirtschaftstreuhänder, die die umfassende Analyse von Organisationen oder ihres Umfeldes, die Entwicklung von Lösungsansätzen und deren allfällige Umsetzung durch Beratung und Intervention sowie die Steuerung von Beratungs- und Kommunikationsprozessen innerhalb von Organisationen und gegenüber dem Markt zum Gegenstand haben, zu verstehen.

Wie festgestellt wurde, hat die nunmehrige Beschwerdeführerin am 1. März 2018 die Buchhalterprüfung und am 12. Juli 2018 die Prüfung „Ergänzungsmodul für Bilanzbuchhaltungsberufe nach BibuG (Berufsrecht, Grundlagen und Anwendung der Informationstechnologie im Rechnungswesen, Unternehmensführung insbesondere für Klein- und Mittelbetriebe)“ bestanden.

Dass sie die Berufsbefähigungsprüfung für das reglementierte Gewerbe der Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation absolviert hat, konnte ebenso nicht festgestellt werden wie eine mindestens dreijährige fachlich einschlägige Tätigkeit oder der erfolgreiche Abschluss einer fachlich einschlägigen Studienrichtung oder eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studienganges oder eines fachlich einschlägigen Universitätslehrganges oder eines Lehrganges universitären Charakters oder eines fachlich einschlägigen Lehrganges gemäß § 14a des Fachhochschul-Studiengesetzes – FHStG. Weiters konnte nicht festgestellt werden, dass sie den Nachweis der einschlägigen Rechtskunde in Verbindung mit dem erfolgreichen Abschluss einer sonstigen Studienrichtung, eines sonstigen Fachhochschul-Studienganges oder eines sonstigen Universitätslehrganges oder eines sonstigen Lehrganges universitären Charakters oder eines sonstigen Lehrganges gemäß § 14a FHStG oder dem erfolgreichen Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen oder einer einschlägigen Fachakademie erbracht hat oder erfolgreich eine einschlägige Grundausbildung der Beratungsberufe (zumindest im Ausmaß von 230 Stunden) abgeschlossen hat.

Da sie damit weder den Tatbestand des § 1 Abs. 1 Z. 1. der Unternehmensberatungs-Verordnung (erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung), noch des § 1 Abs. 1 Z. 2 leg. cit. (eine mindestens dreijährige fachlich einschlägige Tätigkeit) erfüllt und auch keine Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss einer fachlich einschlägigen Studienrichtung oder eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studienganges oder eines fachlich einschlägigen Universitätslehrganges oder eines Lehrganges universitären Charakters oder eines fachlich einschlägigen Lehrganges gemäß § 14a des Fachhochschul-Studiengesetzes iSd § 1 Abs. 1 Z. 3 leg. cit. nachgewiesen hat, erfüllt sie nicht die fachliche Qualifikation, nämlich fundierte betriebswirtschaftliche Voraussetzungen, ausreichende wirtschaftsrechtliche Kenntnisse und entsprechendes Berater-Know-how, zum Antritt des gegenständlichen Gewerbes. Da sie weiters nicht den Nachweis der einschlägigen Rechtskunde in Verbindung mit dem erfolgreichen Abschluss einer sonstigen Studienrichtung, eines sonstigen Fachhochschul-Studienganges oder eines sonstigen Universitätslehrganges oder eines sonstigen Lehrganges universitären Charakters oder eines sonstigen Lehrganges gemäß § 14a FHStG oder dem erfolgreichen Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen oder einer einschlägigen Fachakademie iSd § 1 Abs. 1 Z. 4 und 5 erbracht hat und auch keine Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss einer einschlägigen Grundausbildung der Beratungsberufe (zumindest im Ausmaß von 230 Stunden) vorgelegt hat, sind auch die Zugangsvoraussetzungen gemäß § 1 Abs. 1 Z. 4, 5 und 6 nicht erfüllt.

Der Beschwerde war daher keine Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.

Die öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 VwGVG entfallen, zumal bereits die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Zur Unzulässigkeit der Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht das gegenständliche Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Schlagworte

Gewerbliches Berufsrecht; Unternehmensberatung; Zugangsvoraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1186.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten