TE Bvwg Erkenntnis 2016/4/15 W173 2117627-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.04.2016
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Entscheidungsdatum

15.04.2016

Norm

AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs4
B-VG Art.133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W173 2117627-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , StA: Afghanistan, vertreten durch die Caritas der Erzdiözese Wien, Asylberatung, Blindengasse 44, 1080 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 4.11.2015, Zl 1025818309-14801917, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 4.4.2016 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA: Afghanistan, vertreten durch die Caritas der Erzdiözese Wien, Asylberatung, Blindengasse 44, 1080 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 4.11.2015, Zl 1025818309-14801917, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 4.4.2016 zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II., III. und IV. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.römisch eins. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei., römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

II. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 15.4.2017 erteilt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 15.4.2017 erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Herr XXXX (in der Folge BF) stellte am 17.7.2014 einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.1. Herr römisch 40 (in der Folge BF) stellte am 17.7.2014 einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.

2. Bei der am 18.7.2014 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ der Landespolizeidirektion XXXX gab der BF an, am XXXX in XXXX in der Provinz Ghazni in Afghanistan geboren zu sein. Er habe vier Jahre die Grundschule besucht und als Bäcker gearbeitet. Er habe fünf Geschwister (vier Schwestern und einen Bruder). Vor zehn Monaten sei er aus Afghanistan mit Hilfe von Schleppern über den Iran, wo es sich sechs Monate aufgehalten habe, und die Türkei nach Österreich geflohen und illegal eingereist.2. Bei der am 18.7.2014 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ der Landespolizeidirektion römisch 40 gab der BF an, am römisch 40 in römisch 40 in der Provinz Ghazni in Afghanistan geboren zu sein. Er habe vier Jahre die Grundschule besucht und als Bäcker gearbeitet. Er habe fünf Geschwister (vier Schwestern und einen Bruder). Vor zehn Monaten sei er aus Afghanistan mit Hilfe von Schleppern über den Iran, wo es sich sechs Monate aufgehalten habe, und die Türkei nach Österreich geflohen und illegal eingereist.

Als Fluchtgrund gab der BF an, mit seinem Vater von den Taliban aufgefordert worden zu sein, das Brot für das Dorf zu vergiften. Da sie dieser Aufforderung nicht nachkommen hätten wollen, seien er und sein Vater geflohen. Im Fall der Rückkehr in seine Heimat habe er Angst um sein Leben.

3. Im Rahme der Befragung am 4.8.2014 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bestätigte der BF in Anwesenheit des gesetzlichen Vertreters, ARGE - Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe, die Richtigkeit seiner bisherigen Angaben. Der BF gab an, im Jahr 1377 geboren und damit 16 Jahre alt zu sein. Im Schulzeugnis der 4. Klasse sei als sein Geburtsjahr 1388 angegeben, sodass er mit 7 Jahren mit dem Schulbesuch begonnen habe. Dazu legte der BF ein Schulzeugnis vor. Seine Taskira habe er in Afghanistan verloren. Seine Taskira könnte auch nicht mehr über seine Eltern in Afghanistan organisiert werden, da er mit ihnen keinen Kontakt mehr seit seiner Ausreise habe. Das Schulzeugnis habe er sich aus dem Iran von seinem dort ansässigen Onkel schicken lassen. Er habe mit diesem Onkel im Iran in der selben Taschenfabrik gearbeitet. Da der BF an seiner Minderjährigkeit festhielt, wurde eine ärztliche Untersuchung zur Altersfeststellung angeordnet, mit der sich der BF einverstanden erklärte. Zum Vorhalt, von den ungarischen Behörden bereits angehalten worden zu sein, konnte der BF keine Angaben machen. Er habe aber keinen internationalen Schutz beantragt. Nach der Rückübersetzung der Niederschrift bestätigte der BF deren Richtigkeit und Vollständigkeit mit seiner Unterschrift.

4. Nach Beauftragung eines gerichtsmedizinischen Gutachtens zur Altersfeststellung des BF erfolgte eine körperliche Untersuchung und Befragung des BF, ein Röntgen der linken Hand des BF, eine computertomographische Aufnahme des Schlüsselbeines und ein Panoramaröntgen des Gebisses sowie eine zahnärztliche Untersuchung des BF. Im abschließenden gerichtsmedizinischen Gutachten vom XXXX wurde in Zusammenschau der Ergebnisse der Untersuchungen am XXXX ein wahrscheinliches Lebensalter des BF von ca. 18 bis 20 Jahren festgestellt. Unter Berücksichtigung einer Schwankungsbreite der Untersuchungsergebnisse ergebe sich ein Mindestalter zum Untersuchungszeitpunkt von 17 Jahren. Das vom BF angegebene Geburtsdatum mit XXXX (entspreche zum Untersuchungszeitpunkt am XXXX einem Alter von 16 Jahren und 8 Monaten) könne aufgrund der erhobenen Befunde aus gerichtsmedizinischer Sicht nicht belegt werden.4. Nach Beauftragung eines gerichtsmedizinischen Gutachtens zur Altersfeststellung des BF erfolgte eine körperliche Untersuchung und Befragung des BF, ein Röntgen der linken Hand des BF, eine computertomographische Aufnahme des Schlüsselbeines und ein Panoramaröntgen des Gebisses sowie eine zahnärztliche Untersuchung des BF. Im abschließenden gerichtsmedizinischen Gutachten vom römisch 40 wurde in Zusammenschau der Ergebnisse der Untersuchungen am römisch 40 ein wahrscheinliches Lebensalter des BF von ca. 18 bis 20 Jahren festgestellt. Unter Berücksichtigung einer Schwankungsbreite der Untersuchungsergebnisse ergebe sich ein Mindestalter zum Untersuchungszeitpunkt von 17 Jahren. Das vom BF angegebene Geburtsdatum mit römisch 40 (entspreche zum Untersuchungszeitpunkt am römisch 40 einem Alter von 16 Jahren und 8 Monaten) könne aufgrund der erhobenen Befunde aus gerichtsmedizinischer Sicht nicht belegt werden.

5. Nach einer Bestellung von namentlich genannten Vertretern der Asyl-Rechtsberatung, Caritas der Erzdiözese Wien, zur gesetzlichen Vertretung des BF am 9.12.2014 fand am 19.2.2015 eine weitere Einvernahme des BF in Anwesenheit des gesetzlichen Vertreters des BF bei der belangten Behörde statt. Der BF korrigierte die Niederschrift vom 18.7.2014 dahingehend, nicht gemeinsam mit seinem Vater sondern alleine ausgereist zu sein. Er habe vielmehr gemeint, dass er vielleicht nachkommen werde. Darüber hinaus bestätigte der BF die Richtigkeit seiner bisherigen Aussagen.

Zum Ergebnis des medizinischen Gutachtens die Altersfeststellung betreffend verwiesen der BF auf die Angaben im vorgelegten Schulzeugnis. Dem hielt die belangte Behörde entgegen, dass in diesem Schulzeugnis kein Alter angegeben sei.

Der BF gab an, in Österreich keine Verwandten zu haben. Er besuche einen Deutschkurs. In seiner Freizeit spiele er Tischtennis. Er habe aber keine soziale Bindung in Österreich. Er spreche auch Urdu, das er über das Sehen von Filmen erlernt habe. Er sei als Afghane im Dorf XXXX , das sich im Distrikt XXXX in der Provinz XXXX befinde, geboren und in der Stadt XXXX , im Stadtteil XXXX aufgewachsen. Er sei Hazara mit moslemischer Religionszugehörigkeit (Schiit). Er habe im genannten Stadtteil vier Jahre die Schule besucht. Er habe - wie sein Vater - als Bäcker von seinem 11.Lebensjahr an gearbeitet. Die Bäckerei habe sich in der Stadt XXXX im Stadtteil XXXX befunden. Er habe vier Schwestern und einen neunjährigen Bruder. Zum Aufenthaltsort seiner Eltern und seiner Geschwister könne er keine Angaben machen, da er zu ihnen keinen Kontakt habe. Zum Zeitpunkt seiner Flucht hätten sie sich aber in der Stadt XXXX aufgehalten. Die wirtschaftliche Lage der Familie stufte der BF mit "mittelmäßig" ein. Über seine Eltern und Geschwister hinausgehend habe er keine Verwandten in seiner Heimat. Sein Onkel lebe im Iran. Er habe immer in der Stadt XXXX gelebt und sei von dort aus vor einem Jahr und sechs Monaten in den Iran zu seinem Onkel geflohen, wo er in einer Taschenfabrik gearbeitet habe. Er hätte aus dem Iran aber jederzeit nach Afghanistan abgeschoben werden können, wo sein Leben in Gefahr gewesen sei. Nach einem sechsmonatigen Aufenthalt im Iran habe er sich in der Türkei zwei Monate aufgehalten und sei anschließend nach zwei Monaten nach Österreich geflohen. Seine Flucht sei von seinem Onkel finanziert worden. Sein Vater habe den Schlepper für seine Flucht aus Afghanistan in den Iran organisiert. Auf den Rat seines Onkels habe er als Zielland Österreich angestrebt.Der BF gab an, in Österreich keine Verwandten zu haben. Er besuche einen Deutschkurs. In seiner Freizeit spiele er Tischtennis. Er habe aber keine soziale Bindung in Österreich. Er spreche auch Urdu, das er über das Sehen von Filmen erlernt habe. Er sei als Afghane im Dorf römisch 40 , das sich im Distrikt römisch 40 in der Provinz römisch 40 befinde, geboren und in der Stadt römisch 40 , im Stadtteil römisch 40 aufgewachsen. Er sei Hazara mit moslemischer Religionszugehörigkeit (Schiit). Er habe im genannten Stadtteil vier Jahre die Schule besucht. Er habe - wie sein Vater - als Bäcker von seinem 11.Lebensjahr an gearbeitet. Die Bäckerei habe sich in der Stadt römisch 40 im Stadtteil römisch 40 befunden. Er habe vier Schwestern und einen neunjährigen Bruder. Zum Aufenthaltsort seiner Eltern und seiner Geschwister könne er keine Angaben machen, da er zu ihnen keinen Kontakt habe. Zum Zeitpunkt seiner Flucht hätten sie sich aber in der Stadt römisch 40 aufgehalten. Die wirtschaftliche Lage der Familie stufte der BF mit "mittelmäßig" ein. Über seine Eltern und Geschwister hinausgehend habe er keine Verwandten in seiner Heimat. Sein Onkel lebe im Iran. Er habe immer in der Stadt römisch 40 gelebt und sei von dort aus vor einem Jahr und sechs Monaten in den Iran zu seinem Onkel geflohen, wo er in einer Taschenfabrik gearbeitet habe. Er hätte aus dem Iran aber jederzeit nach Afghanistan abgeschoben werden können, wo sein Leben in Gefahr gewesen sei. Nach einem sechsmonatigen Aufenthalt im Iran habe er sich in der Türkei zwei Monate aufgehalten und sei anschließend nach zwei Monaten nach Österreich geflohen. Seine Flucht sei von seinem Onkel finanziert worden. Sein Vater habe den Schlepper für seine Flucht aus Afghanistan in den Iran organisiert. Auf den Rat seines Onkels habe er als Zielland Österreich angestrebt.

Der BF führte aus, dass in Afghanistan sein Leben in Gefahr sei. In der sich im Stadtteil XXXX der Stadt XXXX befindenden Bäckerei seines Vaters, wo sie als Bäcker tätig gewesen seien, hätten auch Polizisten eingekauft. In Abwesenheit des BF sei sein Vater von Taliban aufgefordert worden, dem Brot Gift beizumischen und dieses den Polizisten zu verkaufen. Auch im Distrikt XXXX habe ein Bäcker vergiftetes Brot an Soldaten verkauft, die daran verstorben seien. Sein Vater habe sich aber geweigert. Sein Vater habe am Abend davon erzählt. Als sie 6 bis 7 Tage später gegen 20:00 bis 20:30 Uhr nach Hause gefahren seien, seien sie von in einem Pick-up fahrenden Taliban (drei bewaffnete Personen) angehalten worden. Nach dem erzwungenen Einsteigen seien sie gefesselt und die Augen verbunden worden und nach einer 1,5 bis 2 Stunden dauernden Fahrt an einen unbekannten Ort in einen Stall gebracht worden. Abends habe eine Person Paschtu gesprochen, das sein Vater jedoch nicht verstanden habe. Am folgenden Tag habe ein Dari-sprechender Mann zum Jihad und zum Vergiften des Brotes aufgefordert. Da sich sein Vater geweigert habe, dem nachzukommen, hätten am nächsten Tag wieder zwei Personen seinen Vater zu dieser Tat aufgefordert. Auf Grund des Festhaltens seines Vaters an der Weigerung sei sein Vater verprügelt, mit dem Gewehrkolben geschlagen und ausgepeitscht worden. Da sein Vater nicht von seiner Weigerung Abstand genommen habe, sei mit der Tötung des BF gedroht worden. Auch der BF sei gepeitscht worden. Da sein Vaters schließlich nachgegeben habe, seien sie mit der Drohung von einer Anzeige bei der Polizei bzw. den Behörden Abstand zu nehmen, freigelassen und in die Stadt XXXX zurückgebracht worden. Am nächsten Tag habe sein Vater die Flucht des BF zu seinem Onkel in den Iran organisiert. Seine Familie werde nachkommen. Über den weiteren Verbleib seiner Familie könne er keine Angaben machen. Der BF stellte auch in den Raum, dass die Möglichkeit des Todes seiner Familie bestehe.Der BF führte aus, dass in Afghanistan sein Leben in Gefahr sei. In der sich im Stadtteil römisch 40 der Stadt römisch 40 befindenden Bäckerei seines Vaters, wo sie als Bäcker tätig gewesen seien, hätten auch Polizisten eingekauft. In Abwesenheit des BF sei sein Vater von Taliban aufgefordert worden, dem Brot Gift beizumischen und dieses den Polizisten zu verkaufen. Auch im Distrikt römisch 40 habe ein Bäcker vergiftetes Brot an Soldaten verkauft, die daran verstorben seien. Sein Vater habe sich aber geweigert. Sein Vater habe am Abend davon erzählt. Als sie 6 bis 7 Tage später gegen 20:00 bis 20:30 Uhr nach Hause gefahren seien, seien sie von in einem Pick-up fahrenden Taliban (drei bewaffnete Personen) angehalten worden. Nach dem erzwungenen Einsteigen seien sie gefesselt und die Augen verbunden worden und nach einer 1,5 bis 2 Stunden dauernden Fahrt an einen unbekannten Ort in einen Stall gebracht worden. Abends habe eine Person Paschtu gesprochen, das sein Vater jedoch nicht verstanden habe. Am folgenden Tag habe ein Dari-sprechender Mann zum Jihad und zum Vergiften des Brotes aufgefordert. Da sich sein Vater geweigert habe, dem nachzukommen, hätten am nächsten Tag wieder zwei Personen seinen Vater zu dieser Tat aufgefordert. Auf Grund des Festhaltens seines Vaters an der Weigerung sei sein Vater verprügelt, mit dem Gewehrkolben geschlagen und ausgepeitscht worden. Da sein Vater nicht von seiner Weigerung Abstand genommen habe, sei mit der Tötung des BF gedroht worden. Auch der BF sei gepeitscht worden. Da sein Vaters schließlich nachgegeben habe, seien sie mit der Drohung von einer Anzeige bei der Polizei bzw. den Behörden Abstand zu nehmen, freigelassen und in die Stadt römisch 40 zurückgebracht worden. Am nächsten Tag habe sein Vater die Flucht des BF zu seinem Onkel in den Iran organisiert. Seine Familie werde nachkommen. Über den weiteren Verbleib seiner Familie könne er keine Angaben machen. Der BF stellte auch in den Raum, dass die Möglichkeit des Todes seiner Familie bestehe.

Dieser Vorfall habe sich vor mehr als einem Jahr und 6 Monate zugetragen. Zuerst hätten sich die Taliban abends an seinen Vater in der Bäckerei gewandt, als der BF beim Training im Kickboxverein gewesen sei. Angehalten seien sie im Stadtteil XXXX worden. Die Taliban seien an der nationalen Tracht und dem Turban erkannt worden. In der Bäckerei sei von 4:00 Uhr oder 5:00 Uhr morgens bis 20:00 Uhr gearbeitet worden. Nach dem Vorfall in der Bäckerei sei sein Vater zunächst von einem einmaligen Versuch der Taliban ausgegangen. Über das vorgesehene, dem Brot beizumischende Gift konnte der BF keine Auskunft geben. Der BF betonte, dass die Taliban auch ihn während der Gefangenschaft im Stall aufgefordert hätten, seinen Vater zur Vergiftung des Brotes zu bewegen.Dieser Vorfall habe sich vor mehr als einem Jahr und 6 Monate zugetragen. Zuerst hätten sich die Taliban abends an seinen Vater in der Bäckerei gewandt, als der BF beim Training im Kickboxverein gewesen sei. Angehalten seien sie im Stadtteil römisch 40 worden. Die Taliban seien an der nationalen Tracht und dem Turban erkannt worden. In der Bäckerei sei von 4:00 Uhr oder 5:00 Uhr morgens bis 20:00 Uhr gearbeitet worden. Nach dem Vorfall in der Bäckerei sei sein Vater zunächst von einem einmaligen Versuch der Taliban ausgegangen. Über das vorgesehene, dem Brot beizumischende Gift konnte der BF keine Auskunft geben. Der BF betonte, dass die Taliban auch ihn während der Gefangenschaft im Stall aufgefordert hätten, seinen Vater zur Vergiftung des Brotes zu bewegen.

Auf den Vorhalt der belangten Behörde, warum sein Vater nicht mit dem BF geflüchtet sei, gab der BF an, dass von den Taliban eine einwöchige Frist gesetzt worden sei, nach dessen Ablauf das dem Brot beizumischende Gift von ihnen geliefert werde. Sein Vater habe ihn allein weggeschickt, da das Verschwinden der gesamten Familie zu sehr aufgefallen wäre. Nach dem Vorfall habe sich der BF noch zwei Tage in XXXX aufgehalten und sei anschließend nach Kandarhar und von dort noch in der selben Nacht nach XXXX geflohen. Trotz seines sechsmonatigen Aufenthaltes im Iran wisse er nicht, ob seine Familie in den Iran oder in ein anderes Land geflohen sei. Sein Onkel habe keine Auskunft geben können. Sein Vater habe seinen Onkel telefonisch von der beabsichtigten Flucht des BF zum Onkel erzählt. Warum sein Vater von einem weiteren Kontakt zu seinem Onkel im Iran Anstand genommen habe, entziehe sich seiner Kenntnis. Der BF wies darauf hin, sich auch nicht in einem anderen Gebiet in Afghanistan ansiedeln zu können. Im Fall der Rückkehr würde er getötet werden, da seine Familie nicht den Aufforderungen der Taliban nachgekommen sei. Über seine Familie könne er keine Auskunft geben. Zu den übergebenen Länderberichten zu Afghanistan wurde eine zweiwöchige Stellungnahmefrist eingeräumt. Nach einer Rückübersetzung der Niederschrift ergänzte der BF, dass im Distrikt XXXX ein Koch und nicht ein Bäcker das Essen vergiftet habe. Darüber hinaus wurde die Richtigkeit und Vollständigkeit mit der Unterschrift bestätigt. Der BF legte darüber hinaus Bestätigungen über seinen Besuch von Deutschkursen vor.Auf den Vorhalt der belangten Behörde, warum sein Vater nicht mit dem BF geflüchtet sei, gab der BF an, dass von den Taliban eine einwöchige Frist gesetzt worden sei, nach dessen Ablauf das dem Brot beizumischende Gift von ihnen geliefert werde. Sein Vater habe ihn allein weggeschickt, da das Verschwinden der gesamten Familie zu sehr aufgefallen wäre. Nach dem Vorfall habe sich der BF noch zwei Tage in römisch 40 aufgehalten und sei anschließend nach Kandarhar und von dort noch in der selben Nacht nach römisch 40 geflohen. Trotz seines sechsmonatigen Aufenthaltes im Iran wisse er nicht, ob seine Familie in den Iran oder in ein anderes Land geflohen sei. Sein Onkel habe keine Auskunft geben können. Sein Vater habe seinen Onkel telefonisch von der beabsichtigten Flucht des BF zum Onkel erzählt. Warum sein Vater von einem weiteren Kontakt zu seinem Onkel im Iran Anstand genommen habe, entziehe sich seiner Kenntnis. Der BF wies darauf hin, sich auch nicht in einem anderen Gebiet in Afghanistan ansiedeln zu können. Im Fall der Rückkehr würde er getötet werden, da seine Familie nicht den Aufforderungen der Taliban nachgekommen sei. Über seine Familie könne er keine Auskunft geben. Zu den übergebenen Länderberichten zu Afghanistan wurde eine zweiwöchige Stellungnahmefrist eingeräumt. Nach einer Rückübersetzung der Niederschrift ergänzte der BF, dass im Distrikt römisch 40 ein Koch und nicht ein Bäcker das Essen vergiftet habe. Darüber hinaus wurde die Richtigkeit und Vollständigkeit mit der Unterschrift bestätigt. Der BF legte darüber hinaus Bestätigungen über seinen Besuch von Deutschkursen vor.

6. In der Stellungnahme vom 17.3.2015 führte der BF an, dass der Vater den BF auf Grund der Lebensgefahr für seinen Sohn weggeschickt und beabsichtigt habe, sobald genug Geld vorhanden gewesen sei, mit dem Rest der Familie nachzukommen. Den Länderberichten zur Sicherheitslage in Afghanistan wurde nicht entgegengetreten. Zudem wurde auf aktuelle Berichte zur Lage in der Provinz Ghanzi verwiesen. Die Weigerung der Vergiftung sei mit einer unterstellten politischen Gesinnung gleichzusetzen. Der BF werde daher als Talibangegner aus politischen Gründen verfolgt. Dazu wurde auf die Judikatur verwiesen. Es bestehe keine innerstaatliche Fluchtalternative, da die Taliban über ein Netzwerk verfügen würden, jede Person ausfindig zu machen. Dies gelte auch für Personen in der Kabul. Dem BF sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

7. Mit Bescheid vom 4.11.2015, Zl 1025818309-14801917, wurde der Antrag des BF unter Spruchpunkt I. auf internationalen Schutz vom 17.7.2014 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF abgewiesen. Unter Spruchpunkt II. wurde der Antrag des BF bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG leg.cit abgewiesen. Unter Spruchpunkt III. wurde dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Es erging darüber hinaus die Feststellung zur Zulässigkeit der Abschiebung nach Afghanistan. Unter Spruchpunkt IV. wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.7. Mit Bescheid vom 4.11.2015, Zl 1025818309-14801917, wurde der Antrag des BF unter Spruchpunkt römisch eins. auf internationalen Schutz vom 17.7.2014 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 idgF abgewiesen. Unter Spruchpunkt römisch zwei. wurde der Antrag des BF bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG leg.cit abgewiesen. Unter Spruchpunkt römisch drei. wurde dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Es erging darüber hinaus die Feststellung zur Zulässigkeit der Abschiebung nach Afghanistan. Unter Spruchpunkt römisch vier. wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.

Nach Wiedergabe des Verfahrensganges wurde festgestellt, dass die Identität des BF nicht feststehe. Er sei afghanischer Staatsbürger und gehöre der Religionsgruppe der schiitischer Moslems und der Volksgruppe der Hazara an. Seine Altersangaben seien unzutreffend. Vielmehr sei auf Grund des eingeholten Gutachtens das Mindestalter des BF mit 17 Jahr zum Untersuchungszeitpunkt am XXXX anzugeben. Das Gutachten zur Altersfeststellung sei schlüssig und nachvollziehbar. Das Geburtsdatum des BF laute daher XXXX . Der BF stamme aus Ghazni, sei dort aufgewachsen und habe sich dort bis zur Ausreise aufgehalten. Seine Familie halte sich dort nach wie vor auf. Der BF habe 4 Jahre die Schule besucht und in der Bäckerei des Vaters gearbeitet.Nach Wiedergabe des Verfahrensganges wurde festgestellt, dass die Identität des BF nicht feststehe. Er sei afghanischer Staatsbürger und gehöre der Religionsgruppe der schiitischer Moslems und der Volksgruppe der Hazara an. Seine Altersangaben seien unzutreffend. Vielmehr sei auf Grund des eingeholten Gutachtens das Mindestalter des BF mit 17 Jahr zum Untersuchungszeitpunkt am römisch 40 anzugeben. Das Gutachten zur Altersfeststellung sei schlüssig und nachvollziehbar. Das Geburtsdatum des BF laute daher römisch 40 . Der BF stamme aus Ghazni, sei dort aufgewachsen und habe sich dort bis zur Ausreise aufgehalten. Seine Familie halte sich dort nach wie vor auf. Der BF habe 4 Jahre die Schule besucht und in der Bäckerei des Vaters gearbeitet.

Die Angaben zu seinen Fluchtgründen seien unglaubwürdig. Dem BF drohe keine asylrelevante Verfolgung. Im Fall der Rückkehr nach Afghanistan bestehe für den BF auch keine Gefährdung iSd Art 2 und 3 EMRK. Im Herkunftsland würde dem BF auch nicht gänzlich die Lebensgrundlage entzogen und der BF käme im Rückkehrfall in keine existenzbedrohende Notlage. Es liege auch keine Verletzung des Privat- und Familienlebens vor.Die Angaben zu seinen Fluchtgründen seien unglaubwürdig. Dem BF drohe keine asylrelevante Verfolgung. Im Fall der Rückkehr nach Afghanistan bestehe für den BF auch keine Gefährdung iSd Artikel 2 und 3 EMRK. Im Herkunftsland würde dem BF auch nicht gänzlich die Lebensgrundlage entzogen und der BF käme im Rückkehrfall in keine existenzbedrohende Notlage. Es liege auch keine Verletzung des Privat- und Familienlebens vor.

Beim Fluchtvorbringen des BF handle es sich um auf in den Raum gestellte Behauptungen, die vage und ohne Substanz seien und sich durch mangelnden Realitätsbezug auszeichnen würden. Die nicht nachvollziehbaren Aussagen des BF würden auf eine konstruierte Geschichte schließen lassen. Warum sollte der in der Öffentlichkeit stehende Vater trotz mehr als 10-jähriger-Bäckertätigkeit nie Bedrohungen oder Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Nicht nachvollziehbar sei, warum Probleme erst kurz vor der Ausreise des BF begonnen hätten und warum der Vater trotz der behaupteten Bedrohung seiner Familie durch die Taliban in Afghanistan zurückgeblieben sei. Warum der BF im Fall der Rückkehr in seine Heimat getötet werden sollte, sei in diesem Zusammenhang nicht verständlich. Der BF sei sogar mit seinem Vater von den Taliban in die Stadt zurückgebracht worden. Zudem hätte bei einer Bedrohung sich der Vater mit seiner Familie in ein anderes Gebiet begeben können. Die Familie sei jedoch in Ghazni verblieben. Der BF wäre daher auch nicht im Rückkehrfall bedroht. Die Rückkehrbefürchtungen des BF seien nicht glaubhaft gemacht worden. Es bestünde für den BF keine extreme Gefährdungslage iSd Art. 2 und 3 EMRK. Vielmehr könne der BF als junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann mit Familiennetzwerk in Afghanistan seinen Lebensunterhalt bestreiten, zumal es für ihn auch im Iran möglich gewesen sei, Arbeit zu suchen und zu finden. Es wäre auch die Heimatprovinz Ghazni erreichbar.Beim Fluchtvorbringen des BF handle es sich um auf in den Raum gestellte Behauptungen, die vage und ohne Substanz seien und sich durch mangelnden Realitätsbezug auszeichnen würden. Die nicht nachvollziehbaren Aussagen des BF würden auf eine konstruierte Geschichte schließen lassen. Warum sollte der in der Öffentlichkeit stehende Vater trotz mehr als 10-jähriger-Bäckertätigkeit nie Bedrohungen oder Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Nicht nachvollziehbar sei, warum Probleme erst kurz vor der Ausreise des BF begonnen hätten und warum der Vater trotz der behaupteten Bedrohung seiner Familie durch die Taliban in Afghanistan zurückgeblieben sei. Warum der BF im Fall der Rückkehr in seine Heimat getötet werden sollte, sei in diesem Zusammenhang nicht verständlich. Der BF sei sogar mit seinem Vater von den Taliban in die Stadt zurückgebracht worden. Zudem hätte bei einer Bedrohung sich der Vater mit seiner Familie in ein anderes Gebiet begeben können. Die Familie sei jedoch in Ghazni verblieben. Der BF wäre daher auch nicht im Rückkehrfall bedroht. Die Rückkehrbefürchtungen des BF seien nicht glaubhaft gemacht worden. Es bestünde für den BF keine extreme Gefährdungslage iSd Artikel 2 und 3 EMRK. Vielmehr könne der BF als junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann mit Familiennetzwerk in Afghanistan seinen Lebensunterhalt bestreiten, zumal es für ihn auch im Iran möglich gewesen sei, Arbeit zu suchen und zu finden. Es wäre auch die Heimatprovinz Ghazni erreichbar.

Dem BF drohe keine asylrelevante Verfolgung in seinem Heimatstaat. Einer Ausweisung des BF stünde auch nicht Art. 8 EMRK entgegen.Dem BF drohe keine asylrelevante Verfolgung in seinem Heimatstaat. Einer Ausweisung des BF stünde auch nicht Artikel 8, EMRK entgegen.

8. Mit Verfahrensanordnung vom 4.11.2015 wurde dem BF die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberatung amtswegig zur Seite gestellt.

9. Gegen den Bescheid vom 4.11.2015 erhob der BF am 18.11.2015 Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und wesentlicher Verfahrensfehler. Sämtliche Spruchpunkt wurden bekämpft. Der BF gehöre zur Volksgruppe der Hazara. Bei den Einschätzungen der belangten Behörde zu den Fluchtgründen des BF würde es an einer entsprechenden Sachverhaltsgrundlage fehlen. Die Taliban würden auf die Nahrungsmittelsicherheit gegenüber staatlichen Sicherheitskräften und ausländischen Militärs an frequentierten Orten Einfluss nehmen. Sie würden auch nicht mehr über genügend Ressourcen für offene Kampfhandlungen verfügen und sich zunehmend auf subtile Terroranschläge verlegen. Die Todesdrohung habe zudem primär dem BF und nicht dem Vater gegolten. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde sei unschlüssig.

Der BF sei außerdem bei den bisherigen Einvernahme minderjährig gewesen. In einem solchen Fall bedürfe es nach der Judikatur des VwGH einer besonders sorgfältigen Beweiswürdigung. Der BF habe sich bereits auf Grund seiner Weigerung, mit den Taliban zusammenzuarbeiten, als politischen und religiöser Gegner der Taliban geoutet, womit ihm aus politischen Gründen Verfolgung drohe. Der BF könne auch in keinem anderen Teil in Afghanistan ausreichend Schutz finden. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe für den BF nicht. Er könne sich auch nicht in Kabul niederlassen. Im Fall der Rückkehr würde der BF in eine ausweglose Situation geraten. Es wären ihm die notdürftigsten Lebensgrundlagen entzogen. Eine Rückkehr des BF in seine Heimat sei unzumutbar. Es werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

10. Am 24.11.2015 legte die belangte Behörde den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte dem BF im Zuge der Anberaumung der mündlichen Verhandlung die Länderfeststellung zu Afghanistan unter Einräumung einer Stellungnahmefrist. Im Schriftsatz vom 18.2.2016 verwies der BF auf die prekären Verhältnisse in seiner Heimatprovinz Ghazni. Weitere aktuelle Berichte würden diese Situation bestätigen. Die Anzahl der Entführungen und Tötungen der Hazara würde ansteigen.

11. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 4.4.2016 bestätigte der BF, in den bisherigen Einvernahmen die Wahrheit gesagt zu haben. Das Einvernahmeprotokoll vom 19.2.2015 korrigierte der BF dahingehend, dass es sich nicht um einen Pick-Up, sondern um ein Combi-Fahrzeug gehandelt habe.

Als seinen Namen gab der BF XXXX an und bestätigte, am XXXX geboren zu sein. Er sei Hazara, afghanischer Staatsbürger und muslimischer Schiit. Als seine Muttersprache gab der BF Dari an. Er sei ledig und im Distrikt XXXX , im Dorf XXXX , in der Provinz XXXX geboren. Dieses Dorf sei ca. zweieinhalb bis drei Stunden Autofahrt von der Stadt XXXX entfernt. Zum Distrikt XXXX führte der BF aus, dass dieser an den Distrikt XXXX angrenze. Das genannte Dorf befinde sich in einem vom Gebirge umgebenen Tal. Der höchste Berg werde als XXXX bezeichnet. Der kleine Fluss entspringe in der Region XXXX und fließe in Richtung der Provinz XXXX. XXXX unterteile sich in mehrere Unterdörfer. Er sei im Unterdorf XXXX geboren. Dieses grenze an das Dorf XXXX . Andere Unterdörfer würden als XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX bezeichnet. Die Einwohnerzahl von XXXX sei ihm nicht bekannt, da er nicht in dieser Gegend aufgewachsen und ca. alle fünf Jahre dort auf Besuch gewesen sei. Sein Geburtsdorf XXXX mit der Ortschaft XXXX , wo er geboren sei, bestehe aus ca. 30 bis 35 Häusern. Im Alter von einem Jahr sei er mit seinen Eltern [Vater ( XXXX - ca. 49-59 Jahre) und seine Mutter ( XXXX - 40-41 Jahre)] in die Stadt XXXX übersiedelt, da sein Vater im Dorf keine Arbeit gefunden habe. Er sei im Kreise seiner Familie im Stadtteil XXXXXXXX in der Stadt XXXX aufgewachsen. Er habe vier Schwestern und einen Bruder. Zu seiner Familie habe er seit zwei Jahren und sechs Monaten keinen Kontakt mehr.Als seinen Namen gab der BF römisch 40 an und bestätigte, am römisch 40 geboren zu sein. Er sei Hazara, afghanischer Staatsbürger und muslimischer Schiit. Als seine Muttersprache gab der BF Dari an. Er sei ledig und im Distrikt römisch 40 , im Dorf römisch 40 , in der Provinz römisch 40 geboren. Dieses Dorf sei ca. zweieinhalb bis drei Stunden Autofahrt von der Stadt römisch 40 entfernt. Zum Distrikt römisch 40 führte der BF aus, dass dieser an den Distrikt römisch 40 angrenze. Das genannte Dorf befinde sich in einem vom Gebirge umgebenen Tal. Der höchste Berg werde als römisch 40 bezeichnet. Der kleine Fluss entspringe in der Region römisch 40 und fließe in Richtung der Provinz römisch 40 . römisch 40 unterteile sich in mehrere Unterdörfer. Er sei im Unterdorf römisch 40 geboren. Dieses grenze an das Dorf römisch 40 . Andere Unterdörfer würden als römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 bezeichnet. Die Einwohnerzahl von römisch 40 sei ihm nicht bekannt, da er nicht in dieser Gegend aufgewachsen und ca. alle fünf Jahre dort auf Besuch gewesen sei. Sein Geburtsdorf römisch 40 mit der Ortschaft römisch 40 , wo er geboren sei, bestehe aus ca. 30 bis 35 Häusern. Im Alter von einem Jahr sei er mit seinen Eltern [Vater ( römisch 40 - ca. 49-59 Jahre) und seine Mutter ( römisch 40 - 40-41 Jahre)] in die Stadt römisch 40 übersiedelt, da sein Vater im Dorf keine Arbeit gefunden habe. Er sei im Kreise seiner Familie im Stadtteil XXXXXXXX in der Stadt römisch 40 aufgewachsen. Er habe vier Schwestern und einen Bruder. Zu seiner Familie habe er seit zwei Jahren und sechs Monaten keinen Kontakt mehr.

Nach vier Jahren Grundschule habe er im Alter von elf Jahren in der von seinem Vater angemieteten, sich im Stadtteil XXXX der Stadt XXXX befindenden Bäckerei zu arbeiten begonnen. Acht bis neun Lehrlinge seien angestellt gewesen. Die Kundschaft habe sich aus der Laufkundschaft, den Bewohnern in der Umgebung und aus Geschäftsführern der benachbarten Geschäfte sowie aus Personen aus zwei bis drei Hotels und der Polizei zusammengesetzt. Der Stadtteil, in dem sich die Bäckerei befunden habe, sei unsicher gewesen. Die Bewohner seien terrorisiert und die Polizeistützpunkte angegriffen worden.Nach vier Jahren Grundschule habe er im Alter von elf Jahren in der von seinem Vater angemieteten, sich im Stadtteil römisch 40 der Stadt römisch 40 befindenden Bäckerei zu arbeiten begonnen. Acht bis neun Lehrlinge seien angestellt gewesen. Die Kundschaft habe sich aus der Laufkundschaft, den Bewohnern in der Umgebung und aus Geschäftsführern der benachbarten Geschäfte sowie aus Personen aus zwei bis drei Hotels und der Polizei zusammengesetzt. Der Stadtteil, in dem sich die Bäckerei befunden habe, sei unsicher gewesen. Die Bewohner seien terrorisiert und die Polizeistützpunkte angegriffen worden.

Wie der BF aus einem Gespräch zwischen seiner Mutter und seinem Vater erfahren habe, sei sein Vater von den Taliban als Moslem aufgefordert worden, ihnen zu helfen und mit ihnen gemeinsam den Jihad zu betreiben. Er sollte das Brot vergiften und es an die Leute und die Polizei verkaufen. Sein Vater habe sich geweigert und die Aufforderung in der Meinung, nicht wieder von den Taliban diesbezüglich kontaktiert zu werden, nicht ernst genommen.

Die Taliban bezeichnete der BF als "wilde Personen", die lange Bärte und Haare sowie einen Turban tragen würden und die Absicht hätten, Leute zu töten. Taliban würden Schiiten nicht als Moslem betrachten, sondern sie vielmehr als Ungläubige einstufen, die getötet werden müssten.

Der beigezogene länderkundige Sachverständige, XXXX , wies darauf hin, dass Taliban Schiiten nicht dazu auffordern würden, mit ihnen am Jihad teilzunehmen. Schiiten könnten zwar von den Taliban zur Begehung von Taten gezwungen werden, würden jedoch nicht von Taliban aufgesucht und zur Teilnahme am Jihad auffordert werden.Der beigezogene länderkundige Sachverständige, römisch 40 , wies darauf hin, dass Taliban Schiiten nicht dazu auffordern würden, mit ihnen am Jihad teilzunehmen. Schiiten könnten zwar von den Taliban zur Begehung von Taten gezwungen werden, würden jedoch nicht von Taliban aufgesucht und zur Teilnahme am Jihad auffordert werden.

Der BF blieb dabei, dass die Taliban zum Jihad und zur Unterstützung aufgefordert hätten. Dies sei seinem Vater gesagt worden. Es sei seinem Vater auch für die Vergiftung des Brotes Geld angeboten worden. Sein Vater hätte mit den Taliban aus finanziellen Gründen und im Hinblick auf den Jihad kooperieren sollen.

Die Taliban definierte der BF als Personen, die vormals Andersgläubige mit dem Schwert bekämpft hätten. Die Daesh (oder die IS) würden den Jihad auf die ganze Welt ausdehnen, während die Taliban sich nur auf Afghanistan beschränken würden. Für den BF habe der Jihad, der auf die Tötung und Enthauptung von Menschen hinauslaufen würden, keine Bedeutung. Sein Vater sei zur Vergiftung des an die Kundschaft verkauften Brotes aufgefordert worden. In der Folge wären die Taliban gekommen und hätten alle getötet. Die Taliban hätten vermutlich die Absicht gehabt, die Stadt XXXX einzunehmen. Genaueres könne er nicht sagen.Die Taliban definierte der BF als Personen, die vormals Andersgläubige mit dem Schwert bekämpft hätten. Die Daesh (oder die IS) würden den Jihad auf die ganze Welt ausdehnen, während die Taliban sich nur auf Afghanistan beschränken würden. Für den BF habe der Jihad, der auf die Tötung und Enthauptung von Menschen hinauslaufen würden, keine Bedeutung. Sein Vater sei zur Vergiftung des an die Kundschaft verkauften Brotes aufgefordert worden. In der Folge wären die Taliban gekommen und hätten alle getötet. Die Taliban hätten vermutlich die Absicht gehabt, die Stadt römisch 40 einzunehmen. Genaueres könne er nicht sagen.

In der Folge zog der BF seine Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zurück und hielt seine Beschwerde gegen die übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides aufrecht.In der Folge zog der BF seine Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides zurück und hielt seine Beschwerde gegen die übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides aufrecht.

Der BF legte weiters Unterlagen zum Beweis seiner Integrationsabsicht vor. Er besuche derzeit einen B2-Deutschkurs und verwies in diesem Zusammenhang auf seine Bestätigungen zu den abgeschlossenen Deutschkursen. Die Prüfung für den B2-Kurs sei für den Sommer vorgesehen. Derzeit strebe der BF den Pflichtschulabschluss an. Er sei bei der XXXX als freiwilliger Mitarbeiter und Dolmetscher tätig. Dies ergebe sich auch aus der vorgelegten Bestätigung. Die vorgelegten Unterlagen würden auch dokumentierten, dass er bei " XXXX " arbeite, in dessen Rahmen Flüchtlinge aus unterschiedlichen Ländern abwechselnd kochen würden. Zu seinen bereits gewonnenen österreichischen Freunden zählte der BF auch die in der Verhandlung anwesende Frau XXXX und den Zeugen XXXXDer BF legte weiters Unterlagen zum Beweis seiner Integrationsabsicht vor. Er besuche derzeit einen B2-Deutschkurs und verwies in diesem Zusammenhang auf seine Bestätigungen zu den abgeschlossenen Deutschkursen. Die Prüfung für den B2-Kurs sei für den Sommer vorgesehen. Derzeit strebe der BF den Pflichtschulabschluss an. Er sei bei der römisch 40 als freiwilliger Mitarbeiter und Dolmetscher tätig. Dies ergebe sich auch aus der vorgelegten Bestätigung. Die vorgelegten Unterlagen würden auch dokumentierten, dass er bei " römisch 40 " arbeite, in dessen Rahmen Flüchtlinge aus unterschiedlichen Ländern abwechselnd kochen würden. Zu seinen bereits gewonnenen österreichischen Freunden zählte der BF auch die in der Verhandlung anwesende Frau römisch 40 und den Zeugen römisch 40

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Der BF gab weiter an, Mitglied des Boxvereins zu sein und an Trainings teilzunehmen. Der Fitnessbox Verein befinde sich in XXXX und gehöre zum XXXX sportverein ( XXXX SV). Dies würde auch durch die vorgelegten Unterlagen belegt. Er habe auch schon viele Freunde unter den XXXX gewonnen.Der BF gab weiter an, Mitglied des Boxvereins zu sein und an Trainings teilzunehmen. Der Fitnessbox Verein befinde sich in römisch 40 und gehöre zum römisch 40 sportverein ( römisch 40 SV). Dies würde auch durch die vorgelegten Unterlagen belegt. Er habe auch schon viele Freunde unter den römisch 40 gewonnen.

Der BF führte aus, in Österreich keine Verwandten zu haben. Er habe auch keine Verwandten mehr in Afghanistan. In Österreich lebe er als Volljähriger nicht mehr im Caritas-Heim XXXX , sondern bei der österreichischen Familie von Frau Dr. XXXX , die auch seine Deutsch-Nachhilfelehrerin sei. Nach dem Pflichtschulabschluss plane er, in Österreich eine Lehre zu beginnen oder weiter zu lernen. Er würde auch gerne Polizist werden.Der BF führte aus, in Österreich keine Verwandten zu haben. Er habe auch keine Verwandten mehr in Afghanistan. In Österreich lebe er als Volljähriger nicht mehr im Caritas-Heim römisch 40 , sondern bei der österreichischen Familie von Frau Dr. römisch 40 , die auch seine Deutsch-Nachhilfelehrerin sei. Nach dem Pflichtschulabschluss plane er, in Österreich eine Lehre zu beginnen oder weiter zu lernen. Er würde auch gerne Polizist werden.

Der zeugenschaftlich einvernommene Mag.Dr. XXXX , Obmann des XXXX sportvereins Sektion Fitnessboxen und XXXX im Ruhestand, verwies auf seine vorgelegten schriftlichen Ausführungen vom März 2016. Er habe den BF im Rahmen seiner Tätigkeit bei der XXXX kennen gelernt. Aufgrund des Interesses des BF für den Box-Sport habe er mit dem BF vor ca. einem halben Jahr Kontakt aufgenommen. Der Fitness-Sportverein bestehe aus ca. 50 aktiven Mitgliedern (ca. durchschnittlich 30 - jährige Männer und Frauen). Beim Fitnessboxen finde kein Kampf statt, sondern werde paarweise geübt. Der BF habe sich im Fitnessbox-Verein gut integriert und sei sehr hilfsbereit. Der BF helfe auch im Verein bei den Kinderkursen mit. Der Zeuge betonte, dass der BF in Österreich bereits bestens integriert sei. Er habe den BF auch schon über die österreichischen politischen und geschlechtsspezifischen Prinzipien aufgeklärt. Dies sei vom BF positiv aufgenommen worden.Der zeugenschaftlich einvernommene Mag.Dr. römisch 40 , Obmann des römisch 40 sportvereins Sektion Fitnessboxen und römisch 40 im Ruhestand, verwies auf seine vorgelegten schriftlichen Ausführungen vom März 2016. Er habe den BF im Rahmen seiner Tätigkeit bei der römisch 40 kennen gelernt. Aufgrund des Interesses des BF für den Box-Sport habe er mit dem BF vor ca. einem halben Jahr Kontakt aufgenommen. Der Fitness-Sportverein bestehe aus ca. 50 aktiven Mitgliedern (ca. durchschnittlich 30 - jährige Männer und Frauen). Beim Fitnessboxen finde kein Kampf statt, sondern werde paarweise geübt. Der BF habe sich im Fitnessbox-Verein gut integriert und sei sehr hilfsbereit. Der BF helfe auch im Verein bei den Kinderkursen mit. Der Zeuge betonte, dass der BF in Österreich bereits bestens integriert sei. Er habe den BF auch schon über die österreichischen politischen und geschlechtsspezifischen Prinzipien aufgeklärt. Dies sei vom BF positiv aufgenommen worden.

Der beigezogenen länderkundige Sachverständige, XXXX , führt zu den nachfolgenden Fragen folgendes aus:Der beigezogenen länderkundige Sachverständige, römisch 40 , führt zu den nachfolgenden Fragen folgendes aus:

" 1. Stammt der BF aus Afghanistan?

2. Stimmen seine Angaben zu seiner Herkunft aus Afghanistan?

3. Wie ist die derzeitige Lage in XXXX in der Stadt XXXX zu beurteilen? Kann diese Provinz und der Distrikt erreicht werden?3. Wie ist die derzeitige Lage in römisch 40 in der Stadt römisch 40 zu beurteilen? Kann diese Provinz und der Distrikt erreicht werden?

Zu den Fragen 1. und2.:

Die Angaben des BF zu seiner Herkunft, Afghanistan, stimmen mit den Tatsachen überein. Der BF spricht einerseits Hoch-Dari, welche in der Stadt XXXX und Kabul gesprochen wird. Andererseits ist auch aus seinen Angaben während der heutigen Beschwerdeverhandlung Hazaragi-Dialekt herauszuhören, welcher seine Herkunft aus einer Provinz, wo Großteils Hazaras wohnen bestätigt. Der BF müsste demnach aus der Provinz Ghazni stammen. Ich gehe auch davon aus, dass der BF auch in der Provinzhauptstadt XXXX gelebt und sein Vater dort gearbeitet hat. Ob er aus dem Distrikt XXXX und vom genannten Dorf stammt, möchte ich ausführen, dass ich zwar nicht ausschließe, dass die Eltern des BF aus XXXX stammen könnten, aber ich gehe nicht davon aus, dass der BF in XXXX , vor allem im Dorf XXXX , gelebt hat. Seine Beschreibung des Dorfes war nicht spontan und auch nicht authentisch. Die Angaben des BF betreffend das Dorf von allgemeiner Natur und er konnte zwischen einem Dorf und einer großen Region nicht unterscheiden. Die Ortschaften, die der BF als Teil seines Dorfes, XXXX , genannt hat, kommen als selbstständige Ortschaften auf der Landkarte von XXXX vor. XXXX kommt auf der Landkarte nicht vor. Es ist zwar nicht ausgeschlossen, dass ein Dorf mit dieser Bezeichnung in XXXX geben kann, aber die Beschreibungen des BF betreffend des Dorfes XXXX während der Verhandlung waren nicht authentisch.Die Angaben des BF zu seiner Herkunft, Afghanistan, stimmen mit den Tatsachen überein. Der BF spricht einerseits Hoch-Dari, welche in der Stadt römisch 40 und Kabul gesprochen wird. Andererseits ist auch aus seinen Angaben während der heutigen Beschwerdeverhandlung Hazaragi-Dialekt herauszuhören, welcher seine Herkunft aus einer Provinz, wo Großteils Hazaras wohnen bestätigt. Der BF müsste demnach aus der Provinz Ghazni stammen. Ich gehe auch davon aus, dass der BF auch in der Provinzhauptstadt römisch 40 gelebt und sein Vater dort gearbeitet hat. Ob er aus dem Distrikt römisch 40 und vom genannten Dorf stammt, möchte ich ausführen, dass ich zwar nicht ausschließe, dass die Eltern des BF aus römisch 40 stammen könnten, aber ich gehe nicht davon aus, dass der BF in römisch 40 , vor allem im Dorf römisch 40 , gelebt hat. Seine Beschreibung des Dorfes war nicht spontan und auch nicht authentisch. Die Angaben des BF betreffend das Dorf von allgemeiner Natur und er konnte zwischen einem Dorf und einer großen Region nicht unterscheiden. Die Ortschaften, die der BF als Teil seines Dorfes, römisch 40 , genannt hat, kommen als selbstständige Ortschaften auf der Landkarte von römisch 40 vor. römisch 40 kommt auf der Landkarte nicht vor. Es ist zwar nicht ausgeschlossen, dass ein Dorf mit dieser Bezeichnung in römisch 40 geben kann, aber die Beschreibungen des BF betreffend des Dorfes römisch 40 während der Verhandlung waren nicht authentisch.

Zur 3. Frage:

Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach meiner Information, die ich während meiner Forschungsreise vom 21.März bis 02. April 2016 in Afghanistan gesammelt habe, weiterhin prekär. Im Gegensatz zu Großstädten wie Kabul ist die Sicherheitslage in der Provinz Ghazni sehr prekär. Mehr als die Hälfte der Distrikte und Ortschaften dieser Provinz werden direkt von den Taliban kontrolliert. Die von Hazaras bewohnten Distrikte und Dörfer werden von den Hazaras selbst kontrolliert, ausgenommen einige Hazara-Dörfer, die sich in den Distrikten befinden, wo mehrheitlich Paschtunen wohnen. Die Stadt XXXX wird immer wieder von den Taliban angegriffen. Dabei werden hunderte von Zivilisten Opfer ihrer Angriffe. Taliban haben 2015 die Stadt angegriffen und das Gefängnis gestürmt und mehr als 400 Gefangene des Zentralgefängnisses dieser Provinz freigelassen. Sie greifen die Sicherheitsorgane des Staates an. Dabei werden dutzende Polizisten und auch zivile Beamte getötet. Hierzu möchte ich auch auf folgende Internetquellen hinweisen, in denen die prekäre Sicherheitslage in XXXX verdeutlicht wird:Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach meiner Information, die ich während meiner Forschungsreise vom 21.März bis 02. April 2016 in Afghanistan gesammelt habe, weiterhin prekär. Im Gegensatz zu Großstädten wie Kab

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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