TE Vwgh Erkenntnis 1999/9/9 96/21/0268

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Veröffentlicht am 09.09.1999
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1991 §6 Abs2;
AsylG 1991 §7 Abs1;
FrG 1993 §17 Abs2 Z4;
FrG 1993 §17 Abs2 Z6;
FrG 1993 §37 Abs1;
FrG 1993 §37 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Robl, Dr. Rosenmayr, Dr. Pelant und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ferchenbauer, über die Beschwerde des D in Wien, geboren am 26. Mai 1976, vertreten durch Dr. Ludwig Pfleger und Dr. Martin Prokopp, Rechtsanwälte in 2500 Baden, Rathausgasse 7, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 3. August 1995, Zl. Fr 2703/95, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem zitierten, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Beschwerdeführer, einen jugoslawischen Staatsangehörigen, gemäß § 17 Abs. 2 Z. 4 und 6 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich aus.

Zur Begründung führte sie aus: Der Beschwerdeführer sei am 23. Mai 1995 in das Bundesgebiet gelangt und weder im Besitz eines gültigen Reisedokumentes noch einer Aufenthaltsberechtigung für Österreich gewesen. Er habe am 24. Mai 1995 einen Asylantrag eingebracht, der gemäß § 3 Asylgesetz 1991 abgewiesen worden sei. Die Einreise sei über Kroatien nach Slowenien und schließlich von Slowenien mit einem Flugzeug nach Österreich erfolgt, weshalb der Beschwerdeführer nicht direkt aus dem Land eingereist sei, in dem verfolgt zu werden er behauptet. Es komme ihm demnach auch kein vorläufiges Aufenthaltsrecht nach dem Asylgesetz zu. Bei seiner Vernehmung am 31. Mai 1995 habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er "illegal" (nach dem Inhalt der in den Verwaltungsakten erliegenden Niederschrift: mit einem verfälschten Reisepass) in das Bundesgebiet eingereist und völlig mittellos sei. Der Missachtung der für die Einreise nach und die Ausreise aus Österreich bestehenden Vorschriften komme im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu. Die Einreise unter Umgehung der Grenzkontrolle stelle einen Verstoß gegen das österreichische Grenzkontrollgesetz dar. Der rechtswidrige Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sei als Übertretung des Fremdengesetzes von nicht unerheblicher Bedeutung zu werten. Bei einer Ausweisung gemäß § 17 Abs. 2 FrG sei keine Interessenabwägung vorzunehmen. Es seien sämtliche Tatbestandsmerkmale der zitierten gesetzlichen Bestimmung erfüllt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn "wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeiten seines Inhaltes" aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Vorweg ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer schon deswegen kein Aufenthaltsrecht nach der Verordnung zur Regelung des Aufenthaltsrechts kriegsvertriebener Kosovo-Albaner, BGBl. II Nr. 133/1999, zukommt, weil er nach dem Inhalt seiner Aussage vom 29. Mai 1995 bereits als Kind nach Sarajevo übersiedelt ist.

Gemäß § 17 Abs. 2 Z. 4 und 6 FrG idF vor der FrG-Novelle 1996 BGBl. Nr. 436 können Fremde im Interesse der öffentlichen Ordnung mit Bescheid ausgewiesen werden, wenn sie innerhalb eines Monats nach der Einreise den Besitz der Mittel zu ihrem Unterhalt nicht nachzuweisen vermögen (Z. 4) oder wenn sie unter Missachtung der Bestimmungen des zweiten Teiles des Fremdengesetzes oder unter Umgehung der Grenzkontrolle eingereist sind und binnen eines Monats betreten werden (Z. 6). Die belangte Behörde stellte fest, dass der Beschwerdeführer ohne Reisedokument eingereist sei. Dieser Annahme tritt er nicht entgegen. Da er weiters einen Tag nach seiner Einreise bei Stellung eines Asylantrages Behördenkontakt hatte, somit innerhalb der normierten Monatsfrist betreten wurde, hegt der Verwaltungsgerichtshof gegen die Annahme der belangten Behörde, dass der Tatbestand des § 17 Abs. 2 Z. 6 FrG erfüllt sei, keine Bedenken. Da sohin die auf diese Bestimmung gestützte Ausweisung mit dem Gesetz in Einklang steht, kann es dahingestellt bleiben, ob sie rechtens auch auf § 17 Abs. 2 Z. 4 leg. cit. gegründet werden konnte.

Der Beschwerdeführer hält den angefochtenen Bescheid deswegen für rechtswidrig, weil die Bestimmungen über ein vorläufiges Aufenthaltsrecht gemäß § 6 iVm § 7 Asylgesetz "nach dem Grundsatz der großzügigen Schutzgewährung im Asylrecht analog auf jene Fälle angewendet werden (müssen), bei denen es der betreffenden Person überhaupt nicht möglich ist oder nicht zumutbar ist, direkt von ihrem Heimatland einzureisen". Damit verkennt der Beschwerdeführer die Rechtslage. Aus welchem Grund der Fremde nicht direkt aus dem Verfolgerstaat einreiste - eine direkte Einreise würde gemäß § 7 Abs. 1 iVm § 6 Abs. 1 Asylgesetz 1991 eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung begründen - ist rechtlich unerheblich. Ein vorläufiges Aufenthaltsrecht gemäß § 7 Abs. 1 iVm § 6 Abs. 2 leg. cit. stünde dem Beschwerdeführer zu, wenn dieser in den Durchreisestaaten verfolgt oder von einer Rückschiebung bedroht gewesen wäre und daher wegen des Vorliegens der in § 37 Abs. 1 oder 2 FrG genannten Gründe bei seiner Einreise nicht hätte zurückgewiesen werden dürfen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 1. Juli 1999, Zl. 96/21/0074). Derartiges wurde vom Beschwerdeführer jedoch nicht behauptet. Von daher gesehen vermochte der Beschwerdeführer eine asylrechtliche vorläufige Aufenthaltsberechtigung, die der Ausweisung entgegenstünde, nicht darzutun.

Nach dem Gesagten kommt der Verfahrensrüge, die belangte Behörde hätte die konkreten Umstände seiner Flucht aus seinem Heimatland und seines vorläufigen Aufenthaltes in Kroatien und Slowenien erheben müssen, keine Relevanz zu. Der Beschwerdeführer rügt weiters eine Verletzung seines Parteiengehörs durch die belangte Behörde, legt jedoch nicht dar, welches Vorbringen zu erstatten ihm dadurch verwehrt worden sei. Auch diesbezüglich fehlt der Verfahrensrüge somit die Relevanz.

Die Beschwerde war demnach gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 9. September 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1996210268.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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