TE Bvwg Erkenntnis 2018/3/1 G302 2141599-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.03.2018
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Entscheidungsdatum

01.03.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
GSVG §2 Abs1 Z4
GSVG §25

Spruch

G302 2141599-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Manfred ENZI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, vertreten durch: XXXX, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle XXXX, vom 12.09.2016, GZ: XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle XXXX (im Folgenden: belangte Behörde oder SVA), vom 12.09.2016, GZ: XXXX, wurde gemäß § 194 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG) in Verbindung mit § 410 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), jeweils in den geltenden Fassungen, festgestellt, dass Herr XXXX, geb. am XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) im Zeitraum von 01.01.2012 bis laufend aufgrund seiner selbständigen Tätigkeit als Radsportprofi der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterliegt (Spruchpunkt 1.). Die endgültigen monatlichen Beitragsgrundlagen in der Pensions- und Krankenversicherung betragen gemäß § 25 GSVG im Zeitraum von 01.01.2013 bis 31.12.2013: 5.180,00 € und von 01.01.2014 bis 31.12.2014: 5.285,00 € (Spruchpunkt 2.).

Begründend führt die belangte Behörde im Bescheid im Wesentlichen aus, dass der BF in der Versicherungserklärung vom 11.01.2012 angegeben habe, dass er seit 01.01.2012 die Tätigkeit als selbständiger Radsportprofi ausübe und mit seinen Einkünften die relevante Versicherungsgrenze (§ 4 Abs. 1 Z 5; 6.453,36 €) überschreiten werde. Es sei bis zur Bescheiderstellung keine Erklärung eingelangt, dass die Einkünfte nicht mehr die relevante Versicherungsgrenze überschreiten werden (Widerrufserklärung). Die Beitragsgrundlagen würden sich auf Grund der Einkommenssteuerbescheide 2013 und 2014 im Ausmaß der Höchstbeitragsgrundlage errechnen.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde. In dieser führt der BF aus, er in besagtem Zeitraum als Profisportler für das russische Fahrradteam XXXX (im Folgenden: K) und noch bis heute tätig sei. Das Team und somit der Vertragspartner des BF hätte sein Headquarter in der Schweiz. Die belangte Behörde habe den BF im Frühsommer 2016 aufgefordert bekannt geben zu wollen, welche Einkunftsanteile der BF im Zeitraum 2013/2014 außerhalb des EWR, respektive der Schweiz erwirtschaftet hätte. Darauf hätte er bis dato nicht replizieren können, da durch den Rennkalender 2016 des BF eine adäquate Aufstellung der Einkünfteverteilung erst jetzt möglich sei. Der BF werde in erster Linie dafür bezahlt in den einzelnen Wettbewerben, die von ihm erwartete Leistung zu zeigen. Deshalb werde in der Einkünfteverteilung davon ausgegangen, dass die Einkünfte nach Renntagen zu verteilen seien, somit im Jahr 2013 auf 77 Renntage und 2014 auf 87 Renntage. Ausgehend von der für jedermann zugänglichen Statistik (www.procydingstats.com) in Verbindung mit den rechtskräftigen Einkommensteuerbescheiden 2013 und 2014 ergebe dies folgendes Bild: Aufstellung der Bemessungsgrundlage 2014: € 105.856,01 in 87 Renntagen (www.procydingstats.com) davon in der EU 31 Tage, davon 9 in Österreich davon in der Schweiz 10 Tage davon in Norwegen 14 Tage davon in Drittländern 32 Tage. Aufstellung der Bemessungsgrundlage 2013: € 93.342,29 in 77 Renntagen (www.procydingstats.com) davon in der EU 38 Tage, davon 8 in Österreich davon in der Schweiz 0 Tage davon in Norwegen 13 Tage davon in Drittländern 26 Tage. Aus dieser Aufstellung sei eindeutig ersichtlich, dass der BF in keinster Weise seine wirtschaftlich wesentlichen Tätigkeiten in seinem Wohnsitzstaat, und somit Österreich ausübe. Abgestellt auf den wirtschaftlichen Gehalt der Verträge des BF in Verbindung mit Art 13 Abs. 2 b und Art 1 Abs. 2 Anhang II des Abkommens, abgeschlossen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, über die Freizügigkeit, sei davon auszugehen, dass auf den BF die Rechtsvorschriften Österreichs auf alle Fälle nicht anwendbar seien. Österreich sei zwar das Wohnsitzland des BF, hier würden aber nicht die wirtschaftlich wesentlichen Teile der Tätigkeit ausgeübt werden. Dies variiere je nach Saisonverlauf, der durch die Teamführung bestimmt werde, im Jahr 2013 wäre dies mit 13 Renntagen Norwegen, im Jahr 2014 mit 14 Renntagen Norwegen, 2015 und 2016 dann Frankreich. Da es nicht im Sinne des Gesetzgebers gelegen sein könne, dass der Bürger jedes Jahr in das Sozialversicherungssystem eines anderen EU/EWR- Landes wechsele, könne es nur zu einer analogen Auslegung des Art 13 Abs. 3 iVm Art 13 Abs. 1 kommen und somit die Rechtsvorschriften jenes Landes zur Anwendung kommen, in dem der Auftraggeber des BF seinen ständigen Sitz hätte. Dies wäre somit entweder die Schweizer Eidgenossenschaft, oder Russland, auf alle Fälle aber ganz sicher nicht Österreich. Im Weiteren stelle sich die Frage, ob der BF überhaupt selbständig erwerbstätig sei. Er sei Profisportler, jedoch anders als bei Schifahrern handle es sich beim Radsport um einen Mannschaftssport. Der BF beispielsweise sei Sprinthelfer für den in den letzten Jahren extrem erfolgreichen Kollegen XXXX. Auch könne sich der BF in keinster Weise vertreten lassen, oder sich selbst aussuchen, an welchen Rennen er teilnehme. Der Renn/Einsatzplan werde von der Teamleitung erstellt und der BF habe sich daran zu halten. Basierend auf diesen Tatsachen wäre der BF als Mannschaftsportler, wie klassisch Fußballer und/oder z.B. Eishockeyspieler, entweder in Russland oder in der Schweiz durch seinen Dienstgeber als Dienstnehmer/Arbeiter anzustellen. Der BF sei in Österreich definitiv nicht sozialversicherungspflichtig.

3. Die belangte Behörde legte am 07.12.2016 die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vor und wurden diese der Gerichtsabteilung G302 zugeteilt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Versicherungserklärung vom 11.01.2012 gab der BF an, dass er seit 01.01.2012 die Tätigkeit als selbständiger Radsportprofi ausübe und mit seinen Einkünften die relevante Versicherungsgrenze überschreiten werde.

Der Wohnsitz des BF ist in Österreich.

Der rechtskräftige Einkommensteuerbescheid 2013 vom 22.12.2014 weist Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von 27.948,39 € und Progressionseinkünfte in Höhe von 63.706,34 € aus.

Der rechtskräftige Einkommensteuerbescheid des Jahres 2014 vom 10.11.2015 weist Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von 21.787,67 € und Progressionseinkünfte in Höhe von 73.644,22 € aus.

2. Beweiswürdigung:

Der oben dargestellte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes.

Insgesamt ergeben die vorliegenden Tatsachen und Beweise sowie mangelnde gegenteilige Beweise ein Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das bisherige Ermittlungsverfahren als hinreichend, um den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen. Aus den angeführten Gründen konnte der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Akteninhalt dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde:

3.2. Die maßbegebenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 11. Oktober 1978 über die Sozialversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen (Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz - GSVG) lauten:

"...

§ 2 (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:

1. die Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft;

2. die Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer offenen Gesellschaft und die unbeschränkt haftenden Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer Kommanditgesellschaft, sofern diese Gesellschaften Mitglieder einer der in Z 1 bezeichneten Kammern sind;

3. die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sofern diese Gesellschaft Mitglied einer der in Z 1 bezeichneten Kammern ist und diese Personen nicht bereits aufgrund ihrer Beschäftigung (§ 4 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) als Geschäftsführer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz unterliegen oder aufgrund dieser Pflichtversicherung Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld aus der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz haben, auch wenn dieser Anspruch ruht, oder auf Rechnung eines Versicherungsträgers Anstaltspflege erhalten oder in einem Genesungs-, Erholungs- oder Kurheim oder in einer Sonderkrankenanstalt untergebracht sind oder Anspruch auf Ersatz der Pflegegebühren gemäß § 131 oder § 150 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes einem Versicherungsträger gegenüber haben;

4. selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, daß seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (§ 4 Abs. 1 Z 5 oder Z 6) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im nachhinein festzustellen.

§ 4 (1) Von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung sind ausgenommen:

7. auf Antrag Personen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 oder § 2 Abs. 2 FSVG, die glaubhaft machen, daß ihre Umsätze aus sämtlichen unternehmerischen Tätigkeiten die Umsatzgrenze des § 6 Abs. 1 Z 27 des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663, und ihre Einkünfte aus dieser Tätigkeit jährlich das 12fache des Betrages nach § 25 Abs. 4 Z 2 lit. b nicht übersteigen. Treffen diese Voraussetzungen nach Ablauf des Kalenderjahres, für das sie glaubhaft gemacht wurden, tatsächlich nicht zu, ist der Wegfall der Ausnahme von der Pflichtversicherung im nachhinein festzustellen. Ein Antrag kann nur von einer Person gestellt werden,

a) die innerhalb der letzten 60 Kalendermonate nicht mehr als zwölf Kalendermonate nach diesem Bundesgesetz pflichtversichert war oder

b) die das Regelpensionsalter (§ 130 Abs. 1) erreicht hat oder

c) die das 57. Lebensjahr vollendet und innerhalb der letzten fünf Kalenderjahre vor der Antragstellung die im ersten Satz genannten Voraussetzungen erfüllt hat.

Die Ausnahme tritt frühestens mit Beginn des Kalenderjahres, in dem der Antrag gestellt und die Voraussetzungen glaubhaft gemacht werden, ein. Wird die Ausnahme im Kalenderjahr rückwirkend geltend gemacht, so beginnt sie mit dem Ersten des Kalendermonates, der auf die Antragstellung folgt, sofern im Kalenderjahr bereits Leistungen aus der Kranken- oder Pensionsversicherung bezogen wurden. Für die Dauer eines Kinderbetreuungsgeldbezuges oder der Kindererziehung nach § 3 Abs. 3 Z 4 ist unabhängig von den Voraussetzungen der lit. a, b und c die Antragstellung möglich; der erste Satz ist so anzuwenden, dass an die Stelle des Kalenderjahres lediglich jene Kalendermonate treten, für die die Ausnahme festgestellt wird;

entsprechend dieser Zahl an Kalendermonaten sind die Umsatz- und Einkünftegrenze herabzusetzen und diesen Grenzbeträgen nur die in diesen Monaten erzielten Einkünfte und Umsätze gegenüberzustellen;

die Ausnahme kann nur für jene Monate festgestellt werden, in denen zumindest für einen Tag Kinderbetreuungsgeld bezogen wird oder eine Kindererziehungszeit vorliegt; im Übrigen gilt für den Beginn der Ausnahme der vierte Satz sinngemäß;

§ 25 (1) Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 und 6, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.

(2) Beitragsgrundlage ist der gemäß Abs. 1 ermittelte Betrag,

1. zuzüglich der auf einen Investitionsfreibetrag entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; ist der Investitionsfreibetrag gewinnerhöhend aufgelöst worden, so sind die darauf entfallenden Beträge, soweit sie schon einmal bei Ermittlung einer Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz bis zum Betrag der Höchstbeitragsgrundlage gemäß Abs. 5 berücksichtigt worden sind, bei Ermittlung der Beitragsgrundlage über Antrag außer Ansatz zu lassen; ein solcher Antrag ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der Fälligkeit der Beiträge für den ersten Kalendermonat jenes Zeitraumes für den eine Verminderung um den Investitionsfreibetrag begehrt wird, zu stellen;

2. zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz; letztere nur soweit sie als Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 1 lit. a EStG 1988 gelten;

3. vermindert um die auf einen Sanierungsgewinn oder auf Veräußerungsgewinne nach den Vorschriften des EStG 1988 entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; diese Minderung tritt jedoch nur dann ein, wenn der Versicherte es beantragt und bezüglich der Berücksichtigung von Veräußerungsgewinnen überdies nur soweit, als der auf derartige Gewinne entfallende Betrag dem Sachanlagevermögen eines Betriebes des Versicherten oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, an der der Versicherte mit mehr als 25% beteiligt ist, zugeführt worden ist; diese Minderung ist bei der Feststellung der Ausnahme von der Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 und 6 nicht zu berücksichtigen; ein Antrag auf Minderung ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Fälligkeit des ersten Teilbetrags (§ 35 Abs. 3) der endgültigen Beiträge für jenen Zeitraum, für den eine Verminderung um den Veräußerungsgewinn oder Sanierungsgewinn begehrt wird, zu stellen.

(3) Hat der Pflichtversicherte Einkünfte aus mehreren die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeiten, so ist die Summe der Einkünfte aus diesen Erwerbstätigkeiten für die Ermittlung der Beitragsgrundlage heranzuziehen.

§ 27 (1) Die Pflichtversicherten nach § 2 Abs. 1 haben für die Dauer der Pflichtversicherung

1. als Beitrag zur Krankenversicherung 7,05%,

2. als Beitrag zur Pensionsversicherung 22,8%

der Beitragsgrundlage zu leisten. Zahlungen, die von einer Einrichtung zur wirtschaftlichen Selbsthilfe auf Grund einer Vereinbarung mit dem Versicherungsträger oder aus Mitteln des Künstler-Sozialversicherungsfonds geleistet werden, sind auf den Beitrag anzurechnen.

(2) Der Beitrag zur Pensionsversicherung nach Abs. 1 Z 2 wird aufgebracht

1. durch Leistungen der Pflichtversicherten in der Höhe von 18,5 % der Beitragsgrundlage;

2. durch eine Leistung aus dem Steueraufkommen der Pflichtversicherten in der Höhe von 4,3 % der Beitragsgrundlage.

Die Partnerleistung nach Z 2 trägt der Bund; er hat diese dem Versicherungsträger monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen.

(3) Für den Kalendermonat, in dem die Pflichtversicherung beginnt, ist der volle Beitrag zu leisten. Ist jedoch in einem Kalendermonat auf Grund einer vorangegangenen Beitragspflicht bereits ein Beitrag in der Kranken- oder Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz zu entrichten, so beginnt die Beitragspflicht in der Kranken- oder Pensionsversicherung erst mit dem nächsten Monatsersten.

§ 27a (1) Die in der Krankenversicherung Pflichtversicherten haben für die Dauer der Pflichtversicherung einen Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung im Ausmaß von 0,5 vH der Beitragsgrundlage (§ 25) zu leisten.

(2) Alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung in der Krankenversicherung geltenden Rechtsvorschriften sind auf den Zusatzbeitrag nach Abs. 1 anzuwenden.

§ 27d (1) Die in der Krankenversicherung pflichtversicherten Erwerbstätigen und Pensionisten sowie die Bezieher von Übergangsgeld nach § 164 und die freiwillig Versicherten haben einen Ergänzungsbeitrag im Ausmaß von 0,1% der Beitragsgrundlage zur Finanzierung unfallbedingter Leistungen der Krankenversicherung zu entrichten.

(2) Alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung in der Krankenversicherung geltenden Rechtsvorschriften sind auf den Ergänzungsbeitrag nach Abs. 1 anzuwenden.

§ 35 (6) Versicherte, deren Pflichtversicherung nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises für das maßgebliche Beitragsjahr rückwirkend festgestellt wird, haben zu den Beiträgen auf Grund der Beitragsgrundlage gemäß § 25 einen Zuschlag in der Höhe von 9,3% der Beiträge zu leisten. Dies gilt nicht für Personen, die einen Antrag nach § 3 Abs. 1 Z 2 gestellt haben. Auf diesen Zuschlag sind alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung geltenden Rechtsvorschriften anzuwenden.

§ 35b (1) Übt ein nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Krankenversicherung Pflichtversicherter auch eine oder mehrere Erwerbstätigkeiten aus, die die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem ASVG oder B-KUVG begründen, und macht der Versicherte glaubhaft, daß die Summe aus den monatlichen Beitragsgrundlagen in der Krankenversicherung (einschließlich der Sonderzahlungen) in den Pflichtversicherungen in der Krankenversicherung nach diesem und den anderen Bundesgesetzen die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen gemäß § 48 für die im Kalenderjahr liegenden Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung, wobei sich deckende Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nur einmal zu zählen sind, überschreiten wird, so ist die Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für die Monate eines gleichzeitigen Bestandes der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz und anderen Bundesgesetzen vorläufig in einer Höhe festzusetzen, die voraussichtlich nicht zu einer solchen Überschreitung führt (vorläufige Differenzbeitragsgrundlage). Können die vorgenannten Voraussetzungen erst nach Ablauf des Beitragsjahres festgestellt werden, so ist eine vorläufige Festsetzung der Beitragsgrundlage so lange zulässig, als die Summe der monatlichen Beitragsgrundlagen für dieses Kalenderjahr noch nicht endgültig festgestellt werden kann. § 36 Abs. 2 ist anzuwenden.

(2) Abs. 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn eine nach diesem Bundesgesetz erwerbstätige pflichtversicherte Person auch eine Pension nach dem ASVG oder nach diesem Bundesgesetz oder eine der in § 1 Abs. 1 Z 7, 12 und 14 lit. b B KUVG genannten Leistungen bezieht.

..."

3.3. Das Vorbringen richtet sich in erster Linie gegen die Zuständigkeit Österreichs nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 sowie dagegen, dass es sich bei der Tätigkeit eines Radsportprofis um eine selbständige Tätigkeit handelt.

Zur selbständigen Tätigkeit nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG: Die Einkommensteuerbescheide 2013 und 2014 weisen unstrittig Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit und Progressionseinkünfte aus. Der BF ermittelt seine Einkünfte unstrittig nach der Sportlerpauschalierungsverordnung BGBl. II Nr. 418/2000 (siehe Verständigungen vom Ergebnis des Beweisverfahrens der belangten Behörde vom 09.05.2016 und 16.08.2016, welche diesbezüglich nicht beanstandet wurden).

Hinsichtlich der Höhe der Einkünfte aber auch der Einkunftsart besteht eine Bindung an die Feststellungen im Einkommensteuerbescheid. Dies entspricht auch der ständigen Judikatur des VwGH, beispielsweise in seinem Erkenntnis vom 18.02.2009, Zl. 2008/08/0162, worin er ausführte, dass für die Feststellung der Beitragsgrundlagen nach § 25 GSVG eine Bindung an das Einkommensteuerrecht in der Weise normiert ist, dass die für die Bemessung der Einkommensteuer maßgeblichen Einkünfte des Pflichtversicherten heranzuziehen sind. Daher ist für die Beurteilung, welche Beträge die Einkünfte nach § 25 Abs. 1 GSVG bilden, das Einkommensteuerrecht maßgebend (vgl. VwGH vom 14.09.2005, Zl. 2003/08/0146). Die mit einem rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid getroffene Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten gemäß § 2 Abs. 3 EStG 1988 bindet auch die belangte Behörde.

Nach § 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Ermittlung des Einkommens von Sportlern, BGBl. II Nr. 418/2000, hat auf Antrag die Ermittlung des in Österreich steuerpflichtigen Anteils der Einkünfte von selbständig tätigen Sportlern pauschal zu erfolgen. Die pauschale Ermittlung ist nur zulässig, wenn der Sportler in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig ist und im Kalenderjahr überwiegend im Rahmen von Sportveranstaltungen (Wettkämpfen, Turnieren) im Ausland auftritt. Die pauschale Ermittlung hat die Einkünfte aus der Tätigkeit als Sportler einschließlich der Werbetätigkeit zu umfassen. "Ausländische Einkünfte" im Sinne des § 3 der Verordnung sind - unabhängig davon, wo die Einkünfte erzielt wurden - stets die nicht nach § 2 der Verordnung in Österreich zu versteuernden Einkünfte, somit zwei Drittel des Gesamtbetrages der Einkünfte aus der Tätigkeit. Diese Größe ist in die Kennzahl 440 (Progressionseinkünfte) der Einkommensteuererklärung zu übernehmen.

Aufgrund der finanzbehördlichen Feststellung, dass es sich um Einkünfte aus selbständiger Arbeit handelt sowie der Tatsache, dass die Einkünfte nach der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Ermittlung des Einkommens von Sportlern, BGBl. II Nr. 418/2000, festgestellt wurden, steht fest, dass es sich jedenfalls um eine selbständige Tätigkeit handelt.

Der BF ist als Radsportprofi für das Radsportteam K mit Sitz in der Schweiz tätig. Er bringt vor, dass es sich beim Radsport, anders als bei Schifahrern, aber vergleichbar mit einer Fußball- oder Eishockeymannschaft, um einen Mannschaftssport handle. Mannschaftssportler sind Dienstnehmer des jeweiligen Sportvereins und unterliegen daher der Pflichtversicherung nach dem ASVG.

Es steht außer Zweifel, dass es sich bei der selbständigen Tätigkeit als Radsportler nicht um einen Mannschaftssport handelt und somit kein echtes Dienstverhältnis zum Auftraggeber, dem Radsportteam K mit Sitz in der Schweiz, vorliegt. Als Mannschaftssport gelten jene Sportarten, die als "klassische" Mannschaftssportarten seitens der Bundessportorganisation (BSO) geführt werden, wie z.B. Basketball, Eishockey, Fußball, Handball, Inline Hockey, Rugby, American Football, Faustball, Feldhockey, Baseball oder Volleyball. Bei diesen Mannschaftssportarten spricht alles für einen echten Dienstvertrag (OGH vom 30.9.1992, 9 Ob A 186/92), da in der Regel Kriterien, wie Weisungsbindung, Bindung an Arbeitszeiten (Training, Wettkampf), Kontrollunterworfenheit und persönliche Leistungspflicht vorliegen.

Beim Radsport handelt es sich um einen Einzelsport, der im Team - und nicht in einer Mannschaft - ausgeübt wird, sowie bei anderen klassischen Teamsportarten wie Tennis, Schifahren, Schwimmen oder Boxen. Teamsportler können den Ablauf ihrer Arbeit - ausgenommen der Wettkämpfe selbst, die ja an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit stattfinden - selbst regeln und jederzeit ändern. Das heißt, die Sportler können beispielsweise den Trainingsort, die Trainingszeit, die Trainingsanweisungen selbst bestimmen. Richtig mag sein, dass beim Radsport mit Ausnahme von Einzelzeitfahren, mit den typischen Einzelsprints, ein Radsportler häufig nur aufgrund der Teamleistung gewinnt. Trotzdem handelt es sich eben nicht um einen Mannschaftssport, sondern um einen Einzelsport, der im Team ausgeübt wird. Bei jedem Rennen (mit Ausnahme der Weltmeisterschaften im Teamzeitfahren) wird der Sieger per Einzelwertung bestimmt. Der Gewinner ist in der Regel derjenige, der die Rennstrecke am schnellsten gefahren ist. Bei einem Mannschaftssport treten, im Gegensatz zum Einzelsport, Mannschaften gegeneinander an (Fußball, Rugby etc.). Der Radsport gehört zu den Einzelsportarten, die im Team ausgeführt werden. Definitionsgemäß ist ein Mannschaftssport ein Sport, bei dem nicht einzelne Individuen gegeneinander antreten, sondern eine Gruppe oder Mannschaft. Das Vorbringen, es handle sich beim Radsport um einen Mannschaftssport, vergleichbar mit Fußballmannschaften, geht daher ins Leere.

Zur Zuständigkeit Österreichs nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004:

Der BF bringt vor, dass eine Zuordnung der Tätigkeit nach dem Sitz des Auftragsgebers, im konkreten Fall ist der Sitz des Auftraggebers in der Schweiz, zu erfolgen habe.

Bei Ausübung einer selbständigen Tätigkeit kommt es nicht darauf an, wo der Auftraggeber seinen Sitz hat. Die Zuordnung erfolgt vielmehr danach, wo der wesentliche Teil der Tätigkeit ausgeübt wird. Nach Art. 14 Abs. 8 VO (EG) Nr. 987/2009 bedeutet die Ausübung eines "wesentlichen Teils" der selbständigen Tätigkeit im Wohnstaat, dass der Selbständige dort einen "quantitativ erheblichen" Teil seiner Tätigkeit ausübt. Es ist nicht erforderlich, dass dies der größte Teil der Tätigkeit ist. Wird im Rahmen einer Gesamtschau der genannten Kriterien festgestellt, dass die selbständige Tätigkeit im Wohnstaat 25 % oder mehr erreicht, ist dies ein Indiz dafür, dass im Wohnstaat ein wesentlicher Teil der selbständigen Tätigkeit ausgeübt wird. Die Tätigkeit des Radsportlers umfasst nicht nur Sportveranstaltungen (Wettkämpfe, Turniere), welche aufgrund der Internationalität des Radsportes typsicherweise überwiegend im Ausland stattfinden. Vielmehr gehört auch die Vorbereitung auf diese Sportveranstaltungen, also das Training, zur Tätigkeit an sich und ist nicht dem privaten Bereich zuzuordnen. Wenn der BF nun vorbringt, dass im Jahr 2013 von 77 Renntagen nur 8 in Österreich und im Jahr 2014 von 87 Renntagen nur 9 in Österreich stattgefunden hätten, so übersieht er, dass diese Jahre aus insgesamt 365 Tagen bestanden haben und davon auszugehen ist, dass er in diesen Jahren nicht nur ausschließlich an Rennen teilgenommen hat, sondern auch an den restlichen Tagen die selbständige Tätigkeit als Radfahrer - vor allem in Form von Vorbereitung/Training - ausgeübt hat. Auch wenn dieses Training aufgrund der jahreszeitlichen Bedingungen teilweise in anderen Ländern - wie beispielsweise im angrenzenden Italien - absolviert wurden, so wurde diese Tätigkeit doch von seinem Wohnsitzort Österreich iSd Art. 13 Abs. 2 lit b der VO (EG) 883/2004 aus ausgeübt, da ein Mittelpunkt der Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat - aufgrund der Art dieser Tätigkeit - gar nicht ermittelt werden kann.

Zur Höhe der Beitragsgrundlagen: Da der BF keine Nachweise vorlegen konnte (aufgrund der Anwendung der Sportlerpauschalierungsverordnung BGBl. II Nr. 418/2000 wird keine Einnahmen-/Ausgabenrechnung geführt) welche Einkünfte und welche darauf entfallenden Betriebsausgaben außerhalb des EWR und der Schweiz erwirtschaftet wurden, waren die Progressionseinkünfte nach Art 13 Abs. 5 der VO (EG) 883/2004 in voller Höhe heranzuziehen. Diesbezüglich wird auch auf die oben zitierte Judikatur zur Bindungswirkung an die Feststellungen der Abgabenbehörde hinsichtlich Einkunftsart und Einkunftshöhe verwiesen. Die Berechnung der Beitragsgrundlagen erfolgte gesetzeskonform.

Zusammenfassend gehen die Beschwerdegründe ins Leere. Die Beschwerde erweist sich aus den genannten Gründen als unbegründet und war daher abzuweisen.

4. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

Auslandsbezug, Beitragsgrundlagen, Einkommenssteuerbescheid,
selbstständig Erwerbstätiger, Versicherungspflicht, Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:G302.2141599.1.00

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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