TE Bvwg Beschluss 2018/5/9 L525 2152839-1

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Veröffentlicht am 09.05.2018
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Entscheidungsdatum

09.05.2018

Norm

AlVG §10
AVG §13 Abs3
AVG §13 Abs4
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

L525 2152839-1/6E

L525 2152839-2/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Heinrich REINTHALER und Mag. Ludwig KORNINGER über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des AMS Salzburg vom 15.12.2016 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung des AMS Salzburg vom 17.3.2017, Zl. XXXX (hg. Protokolliert zu L525 XXXX), und gegen den Bescheid des AMS Salzburg vom 13.1.2017 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung des AMS Salzburg vom 20.3.2017, Zl. XXXX (hg. Protokolliert zu L525 XXXX) betreffend Sperre vom Arbeitslosengeldbezug nach Durchführung einer nichtöffentlichen Sitzung zu Recht erkannt:

A) Die Verfahren werden eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid vom 15.12.2016 (protokolliert zur hg Zl. L525 XXXX) sprach das AMS Salzburg aus, der Beschwerdeführer habe in der Zeit vom 21.11.2016 bis zum 1.1.2017 den Anspruch auf Arbeitslosengeld verloren. Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe die ihm zugewiesene Beschäftigung bei einer näher bezeichneten Firma nicht angenommen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit undatiertem Schreiben Beschwerde per Mail. Die Beschwerde war nicht unterschrieben.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 17.3.2017 wies die belangte Behörde die Beschwerde mit näherer Begründung als unbegründet ab. Mit Mail vom 29.3.2017 stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Das Mail, mit dem die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht begehrt wurde, wurde von einer XXXX gefertigt. Im Akt befindend sich mehrere Schreiben der Tochter des Beschwerdeführers, die für den Beschwerdeführer teilweise die Kommunikation mit der belangten Behörde aufgrund von Sprachbarrieren des Beschwerdeführers übernommen hätte.

Mit Schreiben vom 12.4.2017 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und die Verfahrensakten vor.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.4.2017, Zl. L525 XXXX wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG der Auftrag binnen einer Woche erteilt, den Beschwerdeschriftsatz eigenhändig zu unterfertigen bzw. durch seinen Vertreter unterfertigen zu lassen. Diesem Auftrag wurde nicht entsprochen.

Mit abermaligem Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.5.2017, Zl. L525 XXXX wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGVG der Auftrag binnen einer Woche erteilt, den rückübermittelten Beschwerdeschriftsatz bzw. den Vorlageantrag eigenhändig zu unterfertigen. Der Beschwerdeführer behob das hinterlegte Schreiben 7.6.2017. Auch diesem Auftrag wurde nicht entsprochen.

Mit Bescheid vom 13.1.2017 (protokolliert zu L525 XXXX) sprach das AMS Salzburg aus, dass dem Beschwerdeführer für den Zeitraum 3.1.2017 bis zum 8.1.2017 kein Arbeitslosengeld gebühre. Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer hätte den vorgeschriebenen Kontrolltermin am 3.1.2017 nicht eingehalten und sich erst am 9.1.2017 wieder bei der zuständigen Regionalstelle gemeldet.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit undatiertem Schreiben Beschwerde per Mail. Die Beschwerde war nicht unterschrieben.

Die belangte Behörde wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 20.3.2017 mit der Änderung, dass dem Beschwerdeführer vom 2.1.2017 bis zum 8.1.2017 kein Arbeitslosengeld gebühre, als unbegründet ab. Mit Mail vom 29.3.2017 stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Das Mail, mit dem die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht begehrt wurde, wurde von einer XXXX gefertigt. Im Akt befindend sich mehrere Schreiben der Tochter des Beschwerdeführers, die für den Beschwerdeführer teilweise die Kommunikation mit der belangten Behörde aufgrund von Sprachbarrieren des Beschwerdeführers übernommen hätte.

Mit Schreiben vom 12.4.2017 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und die Verfahrensakten vor.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.4.2017, Zl. L525 XXXX wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG der Auftrag binnen einer Woche erteilt, den Beschwerdeschriftsatz eigenhändig zu unterfertigen bzw. durch seinen Vertreter unterfertigen zu lassen. Diesem Auftrag wurde nicht entsprochen.

Mit abermaligem Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.5.2017, Zl. L525 XXXX wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGVG der Auftrag binnen einer Woche erteilt, den rückübermittelten Beschwerdeschriftsatz bzw. den Vorlageantrag eigenhändig zu unterfertigen. Der Beschwerdeführer behob das hinterlegte Schreiben 7.6.2017. Auch diesem Auftrag wurde nicht entsprochen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Weder die Beschwerde selbst noch der Vorlageantrag weisen eine Unterschrift des Beschwerdeführers auf. Im Verwaltungsakt liegen mehrere Mails der Tochter des Beschwerdeführers auf, mit denen sie offenbar für den Vater tätig werden wollte. Das Mail vom 29.3.2017, mit dem die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht begehrt wurde, weist den Namen der Tochter des Beschwerdeführers auf, die an das Mail angehängten Schriftsätze weisen den Namen des Beschwerdeführers auf, jedoch keine Unterschrift.

Die Verbesserungsaufträge vom 31.5.2017 wurden dem Beschwerdeführer am 7.6.2017 zugestellt und wurden diese am gleichen Tag übernommen. Der Aufforderung binnen einer Woche die Schriftsätze unterschrieben an das Bundesverwaltungsgericht zu retounieren wurde nicht entsprochen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten, dem angefochtenen Bescheid und dem ho. Gerichtsakt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen. Nach der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden).

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Gemäß § 13 Abs. 4 AVG gilt § 13 Abs. 3 AVG bei Zweifel über die Identität des Einschreiters oder die Authentizität eines Anbringens mit der Maßgabe, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen gilt.

Gemäß der Rechtsprechung des VwGH (vgl. jüngst das Erkenntnis vom 31.03.2016, Zl. 2013/07/0023) bedürfen schriftliche Anbringen nicht notwendig einer Unterschrift des Einschreiters; das folgt aus § 13 Abs. 4 AVG, wonach bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters und der Authentizität des Anbringens § 13 Abs. 3 AVG mit der Maßgabe sinngemäß gilt, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen gilt. Selbst dann, wenn man einen Zweifelsfall erblickt und eine Verpflichtung annimmt, sich in Bezug auf eine bestimmte Person in sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 AVG Klarheit darüber zu verschaffen, ob auch sie Rechtsmittelwerberin ist, steht es im Ermessen der Behörde, entweder förmlich eine Bestätigung aufzutragen oder aber auf andere Weise den Nachweis der Authentizität zu erbringen.

Der Beschwerdeführer brachte einen Beschwerdeschriftsatz an das Bundesverwaltungsgericht ein. Dieser Schriftsatz war nicht unterschrieben, weshalb für das erkennende Gericht die Identität des Einschreiters bzw. ob der Einschreiter für den Rechtsvertreter überhaupt befugt war einzutreten, nicht erkennbar war. Dies ergibt sich bereits daraus, dass während des Verfahrens mehrmals die Tochter des Beschwerdeführers tätig wurde und für das erkennende Gericht nicht ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer die Tochter zur Einbringung der Schriftsätze bevollmächtigt hätte oder dass der Beschwerdeführer überhaupt tätig werden wollte, weshalb für das erkennende Gericht die Identität des eigentlichen Einschreiters eben nicht erkennbar war. Seine Absicht tätig werden zu wollen, hätte der Beschwerdeführer ohne großen Aufwand aber zeigen können, indem er dem Verbesserungsauftrag des erkennenden Gerichtes entsprochen hätte, den er auch erhalten hat, wie der Rückschein zeigt. Die Frist von einer Woche wird als für die Übermittlung von unterfertigten Schriftsätzen als ausreichend angesehen.

Da den Aufträgen vom 31.5.2017 nicht fristgerecht entsprochen wurde, waren die Verfahren einzustellen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Identität, Unterschrift, Verbesserungsauftrag,
Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:L525.2152839.1.00

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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