TE Bvwg Beschluss 2018/8/2 L503 2196383-1

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Veröffentlicht am 02.08.2018
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Entscheidungsdatum

02.08.2018

Norm

ASVG §410
AVG §69
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

L503 2196383-1/5E BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über den seitens der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse vorgelegten Antrag von XXXXals Liquidator der XXXX in Liquidation vom 08.03.2018 auf "Wiederaufnahme aller Verfahren der OÖGKK im Zuge einer GPLA der XXXX beschlossen:

A.) Das Verfahren wird eingestellt.

B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Mit Schreiben an die OÖGKK vom 8.3.2018 beantragte XXXX als Liquidator derXXXX in Liquidation die "Wiederaufnahme aller Verfahren der OÖGKK im Zuge einer GPLA der PXXXX wegen neu hervorgekommener Rechtsprechung des VwGH und des UFS in dieser Causa." In diesem Zusammenhang verwies der Liquidator auf die Entscheidung des VwGH vom 29.6.2016, Zl. 2013/15/0281-6 sowie auf (undatierte) Entscheidungen des UFS zu den Zl. RV/0728-L/10, RV/0729-L/10, RV/730-L/10. Abschließend führte der Liquidator aus, "wir sehen auch aus anderen Gründen sowohl uns selbst als auch die Masseverwalterin und das Insolvenzgericht als getäuscht"; es werde um Übermittlung einer Kopie der Schlussbesprechung der GPLA samt einer Stellungnahme der OÖGKK dazu ersucht.

2.1. Mit Bescheid vom 3.4.2018 wies die OÖGKK "den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens der OÖGKK im Zuge der GPLA betreffend den Prüfzeitraum 2003 bis 2007 im Bereich der Sozialversicherung" als unzulässig zurück (Spruchpunkt I). Zudem wurde "der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens der OÖGKK im Zuge der Insolvenzprüfung betreffend den Prüfzeitraum 2008 bis 1/2009 im Bereich der Sozialversicherung" als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt II).

Begründend wurde ausgeführt, in gegenständlicher Sache seien von der OÖGKK insgesamt drei Verfahren geführt worden: Anlässlich einer Gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (GPLA) der Prüfjahre 1998 bis 2002 habe die OÖGKK mit Versicherungsbescheid vom 16.3.2006 festgestellt, dass die bei derXXXX) beschäftigte Aerobictrainerin S. E. als Dienstnehmerin der Pflichtversicherung nach § 4 Abs 1 Z 1 iVm § 4 Abs 2 ASVG unterlegen sei. Mit Beitragsbescheid vom 17.3.2006 seien der Dienstgeberin für die bei ihr beschäftigten Aerobictrainerinnen Beiträge in Höhe von insgesamt € 120.562,72 zur Zahlung vorgeschrieben worden. Die Pflichtversicherung sei im Instanzenzug und letztlich vom VwGH mit Erkenntnis vom 2.4.2008, ZI. 2007/08/0296 und 0297 bestätigt worden. Der Beitragsbescheid sei vom Landeshauptmann von Oberösterreich und letztlich vom VwGH mit Erkenntnis vom 30.6.2009, ZI. 2008/08/0130, bestätigt worden. Die Entscheidung über die Wiederaufnahme dieses Verfahrens falle jedoch nicht in die Zuständigkeit der OÖGKK, weshalb der darauf gerichtete Antrag vom 8.3.2018 an den VwGH zur Entscheidung weitergeleitet werde.

Daran anschließend habe die OÖGKK auch betreffend den Prüfzeitraum 2003 bis 2007 eine weitere GPLA durchgeführt, aus der - aufgrund der gleich gebliebenen Thematik "Pflichtversicherung der Aerobictrainerinnen" - eine Beitragsvorschreibung in Höhe von insgesamt € 110.582,63 resultiert sei. Aufgrund des zwischenzeitlich eröffneten Konkursverfahrens (per 30.1.2009) sei das Schlussbesprechungsprotokoll von der bestellten Masseverwalterin Mag. Dr. U. R. unterfertigt worden. Da kein Bescheid über das Ergebnis der GPLA beantragt worden sei, sei die Mitteilung des Prüfergebnisses ohne Bescheid erfolgt.

Sodann sei von der OÖGKK betreffend den Prüfzeitraum 2008 bis 1/2009 eine Insolvenzprüfung durchgeführt worden, es seien Beiträge in Höhe von insgesamt € 17.697,45 (wiederum aufgrund der Nachverrechnung von Aerobictrainerinnen) vorgeschrieben worden. Mangels Bescheidantrages sei auch diese Vorschreibung ohne Bescheid erfolgt.

Subsumierend führte die OÖGKK aus, dass sowohl betreffend den Prüfzeitraum 2003 bis 2007 (Spruchpunkt I) als auch betreffend den Prüfzeitraum 2008 bis 1/2009 (Spruchpunkt II) keine Bescheide ergangen seien. Die Wiederaufnahme eines Verfahrens setze allerdings voraus, dass es sich um ein Verwaltungsverfahren handelt, welches durch Bescheid erledigt wurde. Ein Verwaltungsverfahren, das nicht durch Bescheid abgeschlossen wurde, könne nicht gem. § 69 AVG wiederaufgenommen werden. Die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme im Sinne des § 69 AVG würden somit nicht vorliegen, weshalb die darauf gerichteten Anträge zurückzuweisen seien.

2.2. Ergänzend zum eben dargestellten Bescheid richtete die OÖGKK ebenfalls am 3.4.2018 ein Schreiben an den Liquidator, in dem die OÖGKK insbesondere näher darlegte, dass die Beitragsnachforderungen der Jahre 2003 bis 1/2009 aufgrund der rechtskräftigen Feststellung im Konkursverfahren - so habe die Masseverwalterin eine zunächst getätigte Bestreitung zurückgezogen und durch ein Anerkenntnis ersetzt - nicht mehr abänderbar seien. Zudem sei das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen auch nach § 68 ASVG verjährt. Ein diesbezüglicher Bescheidantrag wäre daher jedenfalls wegen eingetretener Verjährung zurückzuweisen.

Selbst dann, wenn ein rechtskräftiger Bescheid der OÖGKK vorgelegen hätte, wäre dem Wiederaufnahmeantrag auch aus Inhaltlicher Sicht der Erfolg verwehrt, zumal - näher dargestellt - keine neu hervorgekommenen Tatsachen oder Rechtsprechung vorliegen würden, die eine Wiederaufnahme rechtfertigen würden. Auch bei den vom Liquidator vorgebrachten Entscheidungen des UVS handle es sich um keine neuen Tatsachen oder Beweismittel im Sinne von § 69 Abs 1 Z 2 AVG bzw. auch um keine (abweichende) Vorfragenentscheidung. Jedenfalls wäre aber die zweiwöchige bzw. dreijährige Frist für die Geltendmachung gem. § 69 Abs 2 AVG längst abgelaufen.

Zum Ersuchen um "Gutschrift aller rechtsirrig vereinnahmten Beträge" halte die OÖGKK fest, dass keine rechtsirrig vereinnahmten Beiträge existieren würden. Die von der OÖGKK vorgeschriebenen Beiträge aus den drei Prüfungsverfahren seien von der XXXXnie entrichtet worden, sodass auch keine Rückerstattung in Frage komme.

3. Mit Schreiben vom 3.4.2018 legte die OÖGKK den Wiederaufnahmeantrag des Liquidators dem VwGH vor und verwies auf den Versicherungspflichtbescheid vom 16.3.2006 Frau S. E. betreffend sowie auf den Beitragspflichtbescheid vom 17.3.2006. Diese Bescheide seien - nach Durchlaufen des Instanzenzugs - schließlich vom VwGH mit näher bezeichneten Erkenntnissen bestätigt worden.

4. Mit Verfügung vom 16.4.2018, Zl. 2018/08/0001, 0002-2, wies der VwGH die OÖGKK darauf hin, dass gegenständlich nicht die Wiederaufnahme der Verfahren vor dem VwGH, sondern die Wiederaufnahme der Verwaltungsverfahren begehrt wurde; für die Entscheidung über diesen Antrag bestehe keine Zuständigkeit des VwGH. Der Antrag werde daher der OÖGKK rückübermittelt.

5. Am 23.5.2018 legte die OÖGKK den Wiederaufnahmeantrag dem BVwG vor und wies nochmals darauf hin, dass betreffend die Prüfzeiträume 2003 bis 2007 und 2008 bis 1/2009 die GPLAs ohne Bescheid abgeschlossen worden seien, sodass der Wiederaufnahmeantrag diesbezüglich bereits mit Bescheid vom 3.4.2018 von der OÖGKK als unzulässig zurückgewiesen worden sei; ein Rechtsmittel sei dagegen bis dato nicht eingelangt.

Betreffend den Prüfzeitraum 1998 bis 2002 seien ein Versicherungs- und ein Beitragspflichtbescheid ergangen, wobei diese vom VwGH mit näher bezeichneten Erkenntnissen letztlich bestätigt worden seien.

Aus Sicht der OÖGKK sei der nunmehr gestellte Wiederaufnahmeantrag wegen Ablaufs der in § 69 Abs 2 AVG vorgesehenen dreijährigen Frist zur Geltendmachung unzulässig, da zwischen den letztinstanzlichen Entscheidungen und dem Wiederaufnahmeantrag weit mehr als drei Jahre vergangen seien.

Das BVwG werde zuständigkeitshalber um Entscheidung über den Antrag betreffend den Prüfzeitraum 1998 bis 2002 ersucht.

6. Mit Schreiben vom 11.6.2018 forderte das BVwG den Liquidator auf, seinen Antrag insofern zu präzisieren, als er genau anzuführen habe, die Wiederaufnahme welcher Verfahren (beinhaltend insbesondere die jeweiligen Verfahrenszahlen, Datumsangaben der Bescheide, konkrete Darstellung eines allenfalls durchlaufenen Instanzenzugs) er begehre. Zudem wurde er aufgefordert, die Umstände, aus denen die Einhaltung der Zwei-Wochen-Frist gem. § 69 Abs 2 AVG hervorgeht, darzulegen.

7. Mit Schreiben vom 28.6.2018 teilte der Liquidator dem BVwG mit, die von ihm beigefügte Niederschrift der OÖGKK über die Schlussbesprechung vom 7.1.2009 stelle eine "Lugurkunde" dar; so sei eine Teilnahme von Frau Dr. U. R. als Masseverwalterin am 7.1.2009 gar nicht möglich gewesen, da der Konkursantrag erst am 29.1.2009 gestellt worden sei; Frau Dr. U. R. sei auch niemals in Linz bei der OÖGKK gewesen, diese Darstellung sei ebenfalls "falsch und erfunden".

Abschließend führte der Liquidator zur Aufforderung des BVwG wörtlich wie folgt aus:

"An die MV RA Dr. U. R. wurde mit Schreiben vom 23.2.2009 ... eine

Aufstellung über die nachzuzahlenden SV-Beiträge und Verzugszinsen

samt Zahlschein über 110.582,63 € durch die OÖGKK zugesandt.

Formaler Bescheid erfolgte keiner. ... Ich beantrage diese

GPLA-Prüfung (nähere Daten sind auf der Seite 1 der ‚Niederschrift' vom 7.1.2009 angeführt) wiederaufzunehmen. Durch zahlreiche VwGH Erkenntnisse und OGH-Entscheidungen in ähnlich gelagerten Fällen hätte die OÖGKK zu einem Ergebnis der Beitragsfreiheit gelangen müssen."

Die vom Liquidator (lediglich in Form des Deckblatts) beigelegte Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 7.1.2009 betrifft den Prüfungszeitraum 1.1.2003 bis 31.12.2007.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Mit Schreiben an die OÖGKK vom 8.3.2018 beantragte XXXX als Liquidator der XXXX in Liquidation die "Wiederaufnahme aller Verfahren der OÖGKK im Zuge einer GPLA der XXXX wegen neu hervorgekommener Rechtsprechung des VwGH und des UFS in dieser Causa."

1.2. Auf Aufforderung des BVwG, seinen Antrag insofern zu präzisieren, als er genau anzuführen habe, die Wiederaufnahme welcher Verfahren (beinhaltend insbesondere die jeweiligen Verfahrenszahlen, Datumsangaben der Bescheide, konkrete Darstellung eines allenfalls durchlaufenen Instanzenzugs) er begehre, teilte der Liquidator dem BVwG mit Schreiben vom 28.6.2018 mit: "Formaler

Bescheid erfolgte keiner. ... Ich beantrage diese GPLA-Prüfung

(nähere Daten sind auf der Seite 1 der ‚Niederschrift' vom 7.1.2009 angeführt) wiederaufzunehmen." Diese vom Liquidator (in Form des Deckblatts) beigelegte Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 7.1.2009 betrifft den Prüfungszeitraum 1.1.2003 bis 31.12.2007, den betreffend keinerlei Bescheid erging. Vielmehr hatte die OÖGKK den Wiederaufnahmeantrag (unter anderem) im Hinblick auf diesen Zeitraum bereits mit Bescheid vom 3.4.2018 mangels Vorliegens eines mit Bescheid abgeschlossenen Verfahrens als unzulässig zurückgewiesen.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der OÖGKK sowie durch die Gewährung von Parteiengehör seitens des BVwG.

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daraus unmittelbar.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Einstellung des Verfahrens

3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Konkret: Zur Einstellung des Verfahrens

3.2.1. Wie bereits oben dargestellt, hat die OÖGKK selbst im Einzelnen ermittelt, welche Verfahren mit dem sehr unbestimmten Antrag auf "Wiederaufnahme aller Verfahren der OÖGKK im Zuge einer GPLA der XXXX" gemeint sein könnten. Konkret legte die OÖGKK dar, dass es die vom Liquidator genannte GmbH betreffend insgesamt drei Verfahren gegeben hat, und zwar für den Prüfzeitraum 1998 bis 2002, für den Prüfzeitraum 2003 bis 2007 und für den Prüfzeitraum 2008 bis Jänner 2009.

Betreffend die Prüfzeiträume 2003 bis 2007 und 2008 bis Jänner 2009 seien die GPLAs ohne Bescheid abgeschlossen worden. Folglich wies die OÖGKK diesbezüglich den Wiederaufnahmeantrag mit Bescheid vom 3.4.2018 als unzulässig zurück, da es jeweils an einem durch Bescheid abgeschlossenen Verfahren mangle. Dieser Bescheid ist nach Angaben der OÖGKK nicht bekämpft worden.

Betreffend den Prüfzeitraum 1998 bis 2002 erfolgte seitens der OÖGKK die gegenständliche Vorlage an das BVwG, zumal es hier ein Versicherungspflichtverfahren im Hinblick auf eine Dienstnehmerin sowie ein Beitragspflichtverfahren gegeben habe, wobei sowohl der Versicherungspflicht- als auch der Beitragspflichtbescheid - nach Durchlaufen des Instanzenzugs - vom VwGH im Jahr 2008 bzw. 2009 bestätigt worden seien.

3.2.2. Dessen ungeachtet forderte das BVwG sodann den Liquidator mit Schreiben vom 11.6.2018 insbesondere auf, seinen Antrag insofern zu präzisieren, als er genau anzuführen habe, die Wiederaufnahme welcher Verfahren (beinhaltend insbesondere die jeweiligen Verfahrenszahlen, Datumsangaben der Bescheide, konkrete Darstellung eines allenfalls durchlaufenen Instanzenzugs) er begehre. Es liegt nämlich am Antragsteller, diese Umstände im Einzelnen darzulegen.

Mit Stellungnahme vom 28.6.2018 führte der Liquidator aus: "Formaler

Bescheid erfolgte keiner. ... Ich beantrage diese GPLA-Prüfung

(nähere Daten sind auf der Seite 1 der ‚Niederschrift' vom 7.1.2009 angeführt) wiederaufzunehmen." Diese vom Liquidator (in Form des Deckblatts) beigelegte Niederschrift über die Schlussbesprechung betrifft den Prüfungszeitraum 1.1.2003 bis 31.12.2007, den betreffend keinerlei Bescheid erging. Vielmehr hatte die OÖGKK den Wiederaufnahmeantrag (unter anderem) im Hinblick auf diesen Zeitraum bereits mit Bescheid vom 3.4.2018 mangels Vorliegens eines mit Bescheid abgeschlossenen Verfahrens als unzulässig zurückgewiesen.

Der Liquidator betont somit selbst, dass im Hinblick auf seinen Wiederaufnahmeantrag "kein formaler Bescheid" erfolgte. Er beantragt, "diese GPLA-Prüfung" (wobei er auf die Niederschrift vom 7.1.2009 verweist, die sich ausschließlich auf die Jahre 2003 bis 2007 bezieht) "wiederaufzunehmen".

Vor diesem Hintergrund besteht aber keinerlei Zuständigkeit des BVwG, über den Antrag abzusprechen: Da der Liquidator, wie er nunmehr präzisiert hat, tatsächlich lediglich die "Wiederaufnahme" einer ohne Bescheid abgeschlossenen GPLA beantragt hat, fällt die Zuständigkeit zur Entscheidung über diesen - wenn auch unzulässigen - Antrag ausschließlich in die Kompetenz der OÖGKK. In diesem Sinne hat die OÖGKK auch folgerichtig ihre Zuständigkeit bereits wahrgenommen und den Antrag mit Bescheid vom 3.4.2018 als unzulässig zurückgewiesen.

Zumal der Liquidator seinen expliziten Ausführungen in seiner Stellungnahme vom 28.6.2018 zufolge nicht etwa darüber hinaus die Wiederaufnahme eines (im Instanzenzug) mit Bescheid abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens begehrt, verbleibt ungeachtet der erfolgten Vorlage an das BVwG hier somit keinerlei Entscheidungskompetenz für das BVwG. Insofern ist gegenständlich auch nicht mit einer Zurückweisung des Antrags (diese Zuständigkeit hat die OÖGKK bereits zutreffend für sich in Anspruch genommen), sondern mit einer Einstellung des Verfahrens vorzugehen; es mangelt an einem entsprechenden Verfahrensgegenstand vor dem BVwG.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Einstellung des Verfahrens mangels Zuständigkeit des BVwG von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Verfahrenseinstellung, Verfahrensgegenstand

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:L503.2196383.1.00

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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