Entscheidungsdatum
09.08.2018Norm
AlVG §7Spruch
L525 2164321-1/10E
Gekürzte Ausfertigung des am 04.07.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING und die fachkundigen Laienrichter Mag. KORNINGER und Mag. REINTHALER über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX, StA. Rumänien, gegen den Bescheid des Arbeitsmarkservice Linz vom 09.05.2017, Zl. XXXX, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 23.06.2017, GZ. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.07.2018, zu Recht:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben, die Beschwerdevorentscheidung
vom 23.06.2017 behoben und der Beschwerdeführerin wird das Arbeitslosengeld von 23.03.2017 bis zum 26.04.2017 zuerkannt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Aufgrund der mündlichen Verkündung des Erkenntnisses in der Verhandlung am 04.07.2018 gemäß § 29 Abs. 2 VwGVG unter gleichzeitiger Ausfolgung der Niederschrift an die beschwerdeführende Partei sowie an die belangte Behörde gemäß Abs. 2a, erging, mangels Antragstellung binnen offener Frist auf Ausfertigung eines Erkenntnisses gem. § 29 Abs. 4 VwGVG, gegenständliches Erkenntnis in gekürzter Form.
Schlagworte
Arbeitslosengeld, gekürzte AusfertigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:L525.2164321.1.00Zuletzt aktualisiert am
08.01.2019