TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/9 L525 2164321-1

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Veröffentlicht am 09.08.2018
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Entscheidungsdatum

09.08.2018

Norm

AlVG §7
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §29 Abs5

Spruch

L525 2164321-1/10E

Gekürzte Ausfertigung des am 04.07.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING und die fachkundigen Laienrichter Mag. KORNINGER und Mag. REINTHALER über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX, StA. Rumänien, gegen den Bescheid des Arbeitsmarkservice Linz vom 09.05.2017, Zl. XXXX, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 23.06.2017, GZ. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.07.2018, zu Recht:

A) Der Beschwerde wird stattgegeben, die Beschwerdevorentscheidung

vom 23.06.2017 behoben und der Beschwerdeführerin wird das Arbeitslosengeld von 23.03.2017 bis zum 26.04.2017 zuerkannt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Aufgrund der mündlichen Verkündung des Erkenntnisses in der Verhandlung am 04.07.2018 gemäß § 29 Abs. 2 VwGVG unter gleichzeitiger Ausfolgung der Niederschrift an die beschwerdeführende Partei sowie an die belangte Behörde gemäß Abs. 2a, erging, mangels Antragstellung binnen offener Frist auf Ausfertigung eines Erkenntnisses gem. § 29 Abs. 4 VwGVG, gegenständliches Erkenntnis in gekürzter Form.

Schlagworte

Arbeitslosengeld, gekürzte Ausfertigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:L525.2164321.1.00

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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