TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/16 L521 2195913-1

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Veröffentlicht am 16.08.2018
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Entscheidungsdatum

16.08.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
GebAG §17
GebAG §18 Abs1 Z1
GebAG §18 Abs1 Z2 litb
GebAG §18 Abs1 Z2 litd
GebAG §18 Abs2
GebAG §3 Abs1 Z2 litb
VwGVG §28 Abs2

Spruch

L521 2195913-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. über die Beschwerde des Revisors beim Oberlandesgerichts Linz gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Salzburg vom 15.01.2018, Zl. 300 Jv 299/17y-20, betreffend Zeugengebühren (mitbeteiligte Partei: XXXX, Bundesrepublik Deutschland; weitere Parteien gemäß § 21 Abs. 2 Z. 1 GebAG: 1. XXXX, vertreten durch Mag. Alfred Hütteneder und Mag. Michaela Hütteneder-Estermann, Rechtsanwälte in 5630 Bad Hofgastein, Salzburgerstraße 3 sowie 2. XXXX, vertreten durch Dr. Nikolaus Rinner, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Anichstraße 29) zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die mitbeteiligte Partei des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde mit Ladung des Landesgerichts Salzburg in dessen Verfahren XXXX zur Befundaufnahme am 16.01.2017 im Schigebiet St. Johann-Alpendorf im Pongau von 10.00 Uhr bis 12.15 Uhr als Zeugin geladen.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Salzburg vom 15.01.2018 wurden die Gebühren der mitbeteiligten Partei für die Teilnahme an der Befundaufnahme im Verfahren XXXX am 16.01.2017 mit EUR 1.522,50 (darin enthalten EUR 336,60 an Reisekosten, EUR 285,90 an Aufenthaltskosten und EUR 900,00 Entschädigung für Zeitversäumnis) bestimmt. Abzüglich eines Kostenvorschusses von EUR 500,00 ergebe sich ein Auszahlungsbetrag von EUR 1.022,50.

3. Gegen die der mitbeteiligten Partei mit dem vorstehend angeführten, dem beschwerdeführenden Revisor am 18.01.2018 zugestellten Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Salzburg zuerkannte Entschädigung für Zeitversäumnis richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde des Revisors an das Bundesverwaltungsgericht. Als Beschwerdebegründung wird im Wesentlichen vorgebracht, aus den vorgelegten Bescheinigungsmitteln ergebe sich nicht, dass die mitbeteiligte Partei tatsächlich einen Verdienstentgang von EUR 700,00 erlitten hätte. Ferner habe die belangte Behörde der mitbeteiligten Partei Kosten für Kinderbetreuung zugesprochen, die sowieso angefallen wären. Der Präsident des Landesgerichts Salzburg habe außerdem weder das Alter der Kinder der mitbeteiligten Partei erhoben, noch ob deren Betreuung nicht ohnehin durch den Kindsvater erfolge.

4. Die mitbeteiligte Partei wandte sich ihrerseits mit Schreiben vom 22.01.2018 gegen den im angefochtenen Bescheid vorgenommenen Abzug von EUR 500,00 und brachte diesbezüglich vor, niemals einen Kostenvorschuss erhalten zu haben.

5. Die Beschwerdevorlage langte am 22.05.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Rechtssache wurde in weiterer Folge der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen.

6. Mit Note des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.06.2018 wurde der mitbeteiligten Partei aufgetragen, zum Beschwerdevorbringen und weitern, vom Bundesverwaltungsgericht formulierten Fragen Stellung zu nehmen und weitere Bescheinigungsmittel hinsichtlich des geltend gemachten tatsächlich entgangenen Verdienstes sowie der Notwendigkeit der Betreuung und Beaufsichtigung ihrer Kinder nachzuweisen. Die mitbeteiligte Partei entsprach diesem Auftrag fristgerecht.

7. Mit Note des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.06.2018 wurde die Stellungnahme der mitbeteiligten Partei dem beschwerdeführenden Revisor zur Stellungnahme übermittelte.

8. Der Präsident des Landesgerichts Salzburg wurde mit Note des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.07.2018 um Ergänzung der Aktenvorlage hinsichtlich des der mitbeteiligten Partei angeblich ausbezahlten Kostenvorschusses ersucht. Eine entsprechende Nachreichung erfolgte am 13.08.2018.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die mitbeteiligte Partei XXXX wurde mit Ladung des Landesgerichts Salzburg in dessen Verfahren XXXX zur Befundaufnahme am 16.01.2017 im Schigebiet St. Johann-Alpendorf im Pongau von 10.00 Uhr bis 12.15 Uhr als Zeugin geladen und nahm an dieser Befundaufnahme auch teil.

1.2. Da an Ort und Stelle keine Einigung über die Zeugengebühren erzielt werden konnte, machte die mitbeteiligte Partei mit Schreiben vom 23.01.2017, eingelangt am 26.01.2017, Zeugengebühren im Betrag von EUR 2.115,00 beim Landesgericht Salzburg geltend.

1.3. Um ihrer Zeugenpflicht nachzukommen reiste die mitbeteiligte Partei am 14.01.2017 von ihrem Wohnsitz Holtenauer Straße 264a in 24106 Kiel zum Ort der Befundaufnahme und am 17.01.2017 von nach Kiel zurück. Sie nächtigte vom 14.01.2017 bis zum 17.01.2017 in einer Pension in 5603 Kleinarl und wendete dafür EUR 264,00 (Nächtigung einschließlich Halbpension und Ortstaxe) auf.

Für die Teilnahme an der Befundaufnahme im Schigebiet St. Johann-Alpendorf im Pongau wendete die mitbeteiligte Partei EUR 50,00 an Beförderungsentgelt (Skipass) sowie EUR 34,00 an Entgelt für Skiausrüstung auf.

1.4. Die mitbeteiligte Partei ist als Bühnen- und Szenenbildnerin selbständig tätig. Sie hat mit der XXXX einen Architekten- und Szenenbildnervertrag abgeschlossen und sich verpflichtet, für 12 Drehtage voraussichtlich zwischen dem 01.03.2017 und dem 28.04.2017 und voraussichtlich 53 Tage für Bühnenentwicklung, Aufbau, Vorbereitung- und Abwicklung in Absprache mit Regie/Redaktion und Produktionsleitung des Norddeutschen Rundfunks Leistungen zu erbringen. Das vertraglich vereinbarte Entgelt je Leistungstag beträgt EUR 350,00 zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, wobei der Umfang der Tätigkeiten vorab mit dem Norddeutschen Rundfunk abzustimmen ist.

Aufgrund der Teilnahme an der Befundaufnahme am 16.01.2017 entgingen der mitbeteiligte Partei Honorare im Betrag von EUR 700,00, da sie am 16.01.2017 und am 17.01.2017 keine Leistungen erbringen konnte.

1.5. Die mitbeteiligte Partei ist alleinerziehende Mutter zweier minderjähriger Kinder im Alter von 15 und 11 Jahren. Für die Betreuung ihrer Kinder während der Abwesenheit (insbesondere in den Nachtstunden) bezahlte die mitbeteiligte Partei ihren zu diesem Zweck angereisten Eltern EUR 300,00 für drei Übernachtungen vom 14.01.2017 bis zum 17.01.2017 (sohin EUR 100,00 pro Übernachtung)

Die Betreuung der minderjährigen Kinder durch den Kindsvater war aufgrund einer Verhinderung des Kindesvaters nicht möglich.

1.6. Für die Gebühren der mitbeteiligten Partei wurde im Verfahren XXXX ein Kostenvorschuss von EUR 500,00 erlegt, der bislang nicht zur Auszahlung gebracht wurde.

1.7. Der Verfahrensgang gestaltete sich wie unter Punkt I. dieser Erledigung dargestellt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die vorstehend getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Inhalt des seitens der Justizverwaltungsbehörde vollständig vorgelegten Akts des justizverwaltungsbehördlichen Verfahrens, welcher Kopien der die Befundaufnahme betreffenden Aktenteile des zugrundeliegenden gerichtlichen Verfahrens XXXX des Landesgerichts Salzburg enthält, sowie der im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht erstatteten Stellungnahme der mitbeteiligten Partei vom 12.06.2018. Letztere Stellungnahme wurde dem beschwerdeführenden Revisor zur Äußerung übermittelt, innerhalb der gesetzten Frist langte keine Äußerung beim Bundesverwaltungsgericht ein, sodass das Bundesverwaltungsgericht daraus den Schluss zieht, dass den Ausführungen der mitbeteiligten Partei nichts entgegengehalten wird.

2.2. Der beschwerdeführende Revisor beanstandet im erhobenen Rechtsmittel insbesondere die geltend gemachte Entschädigung für den tatsächlich entgangenen Verdienst (§ 18 Abs. 1 Z. 2 lit. a GebAG) sowie die geltend gemachte Entschädigung für eine notwendigerweise beizuziehende Haushaltshilfskraft (§ 18 Abs. 1 Z. 2 lit. a GebAG). Hiezu sind - unter Berücksichtigung der Ausführungen der mitbeteiligten Partei in ihrer Stellungnahme vom 12.06.2018 - folgende Erwägungen maßgeblich, im Übrigen ist der Sachverhalt nicht strittig.

2.3. Die mitbeteiligte Partei hat das Alter ihrer Kinder über Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes offengelegt. In Anbetracht der Minderjährigkeit der Kinder - es besteht kein Anlass, an den diesbezüglichen Angaben der mitbeteiligten Partei zu zweifeln - bedarf es aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keiner weiteren Erörterung, dass die mitbeteiligte Partei dazu verhalten war, für eine adäquate Betreuung ihrer Kinder (zumindest in den Nachstunden) zu sorgen (siehe hiezu in der österreichischen Rechtslage insbesondere § 160 Abs. 1 ABGB, wonach die Pflege des minderjährigen Kindes die Wahrnehmung des körperlichen Wohles und der Gesundheit sowie die unmittelbare Aufsicht umfasst). Da die mitbeteiligte Partei aufgrund der Erfüllung ihrer Zeugenpflicht (auch) in den Nachtstunden abwesend war, kann keine Rede davon sein, dass eine Betreuung ihrer minderjährigen Kinder sowieso erforderlich gewesen wäre.

Dass der (nicht im gemeinsamen Haushalt lebende) Kindsvater seiner Betreuungspflicht nicht nachkommen konnte, ergibt sich eindeutig aus dessen schlüssiger Erklärung vom 29.03.2018. Der mitbeteiligten Partei kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie sich in einer solchen Situation ihrer Eltern bedient und dafür ein Entgelt/Aufwandersatz von EUR 100,00 pro Nacht geleistet wird, zumal die Beiziehung eigener Verwandte schon aufgrund der bestehenden Beziehung zu den zu betreuenden minderjährigen Kindern naheliegender ist, als die Inanspruchnahme einer Fremdbetreuung oder die Mitnahme der minderjährigen Kinder zum Ort der Befundaufnahme. Die Auszahlung des Geldbetrages ist im Wege einer diesbezüglichen Bestätigung des Empfängers hinreichend bescheinigt.

2.4. Hinsichtlich der begehrten Entschädigung für den tatsächlich entgangenen Verdienst legte die mitbeteiligte Partei in ihrer Stellungnahme vom 12.06.2018 lebensnah und schlüssig dar, dass sie am 16.01.2017 und am 17.01.2017 Leistungen (aus dem mit 53 Leistungstagen veranschlagten Kontingent für Bühnenentwicklung, Aufbau, Vorbereitung- und Abwicklung) im Rahmen des mit der XXXX abgeschlossenen Architekten- und Szenenbildnervertrages hätte erbringen können, die mit dem vereinbarten Tagessatz entlohnt worden wären. Die mitbeteiligte Partei konnte auch nachvollziehbar darlegen und mittels einer E-Mail eines Mitarbeiters ergänzend bescheinigen, dass eine Verschiebung der Leistungserbringung auf einen anderen Tag bzw. die Erbringung der betreffenden Tätigkeiten nach der Rückkehr aufgrund der terminlichen Vorgaben des Auftraggebers nicht möglich war.

Dass die mitbeteiligte Partei bereits im Januar 2017 Vorbereitungsarbeiten aufgrund des mit der XXXX abgeschlossenen Architekten- und Szenenbildnervertrages durchführte, ergibt sich im Übrigen auch aus der diesbezüglichen Bestätigung des Norddeutschen Rundfunks vom 07.02.2018. Der mit der XXXX abgeschlossene Architekten- und Szenenbildnervertrag wurde bereits im Verfahren erster Instanz vorgelegt. Aus dem Architekten- und Szenenbildnervertrag wiederum geht eindeutig hervor, dass dieser nicht nur 12 Drehtage voraussichtlich zwischen dem 01.03.2017 und dem 28.04.2017 umfasst, sondern auch (voraussichtlich) 53 Tage für Bühnenentwicklung, Aufbau, Vorbereitung- und Abwicklung, wobei diese Leistungen in Absprache mit Regie/Redaktion und Produktionsleitung des Norddeutschen Rundfunks zu erbringen sind. Dass am 16.01.2017 und am 17.01.2017 solche Leistungen von der mitbeteiligten Partei hätten erbracht werden sollen, wurde - wie bereits erörtert - hinreichend bescheinigt.

2.5. Der Rechtsprechung zufolge ist die Frage der Bescheinigung von jener der Behauptung eines konkreten Vermögensschadens zu unterscheiden. Es ist jedenfalls zu fordern, dass der selbständig erwerbstätige Zeuge konkret den Entgang einer oder mehrerer Verdienstmöglichkeiten behauptet. Für die Dartuung eines solcherart konkret behaupteten Vermögensschadens begnügt sich das Gesetz jedoch mit einer Bescheinigung (Glaubhaftmachung); das heißt, dass der über den Anspruch entscheidende Organwalter von der Richtigkeit des Anspruches nicht überzeugt zu sein braucht, sondern ihn lediglich für wahrscheinlich halten muss. Ob hiefür die bloßen Behauptungen des Antragstellers genügen, ist von Fall zu Fall zu prüfen (VwGH 20.06.2012, Zl. 2010/17/0099; 25.05.2005, Zl. 2004/17/0004 mwN). Entgegen dem Beschwerdevorbringen bedarf es somit keines Nachweises, sondern lediglich der Glaubhaftmachung des Eintritts eines Vermögensschadens.

Fallbezogen wurde seitens der mitbeteiligten Partei der Eintritt eines konkreten Vermögensschadens substantiiert behauptet und der Eintritt des behaupteten Vermögensschadens hinreichend durch substantiierte Angaben und schriftliche Bescheinigungsmittel glaubhaft gemacht, sodass die vorstehend unter den Punkten 1.4. und 1.5. angeführten Feststellungen zu treffen sind.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 Gebührenanspruchsgesetz (GebAG), BGBl. Nr. 136/1975 idF BGBl. I Nr. 71/2014, umfasst die Gebühr des Zeugen

1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;

2. die Entschädigung für Zeitversäumnis, soweit er durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet.

Die Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß § 3 Abs. 1 Z. 2 GebAG bezieht sich § 17 GebAG zufolge vorbehaltlich des § 4 GebAG auf den Zeitraum, den der Zeuge wegen seiner Vernehmung außerhalb seiner Wohnung bzw. Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit verbringen muss.

Gemäß § 18 Abs. 1 GebAG gebühren dem Zeugen als Entschädigung für Zeitversäumnis

1. 14,20 € für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die dem Zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht,

2. anstatt der Entschädigung nach Z. 1

a) beim unselbständig Erwerbstätigen der tatsächlich entgangene Verdienst,

b) beim selbständig Erwerbstätigen das tatsächlich entgangene Einkommen,

c) anstatt der Entschädigung nach den Buchstaben a) oder b) die angemessenen Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter,

d) die angemessenen Kosten für eine notwendigerweise beizuziehende Haushaltshilfskraft.

§ 18 Abs. 2 GebAG zufolge hat der Zeuge im Falle des § 18 Abs. 1 Z. 1 GebAG den Grund des Anspruches, im Falle des § 18 Abs. 1 Z. 2 GebAG auch dessen Höhe zu bescheinigen.

3.2. Zur Auslegung des vorstehend zitierten § 18 GebAG liegt umfangreiche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, aus welcher die nachstehenden Grundsätze abgeleitet werden können:

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann von einem tatsächlichen Einkommensentgang bei einem selbständig Erwerbstätigen nur dann gesprochen werden, wenn während der durch die Erfüllung der Zeugenpflicht versäumten Zeit Tätigkeiten angefallen wären, die dem Zeugen Einkommen gebracht hätten, welches verloren ging. Unter tatsächlich entgangenem Einkommen im Sinn des § 18 Abs. 1 Z. 2 lit. b GebAG ist nicht ein fiktiv nach Durchschnittssätzen errechnetes Einkommen zu verstehen. Dass der Zeuge seinen Einkommensentgang nur zu bescheinigen, aber nicht nachzuweisen hat, ändert nichts an der Verpflichtung, den konkreten Verdienstentgang zunächst einmal unter entsprechender Aufgliederung zu behaupten (VwGH 28.04.2003, Zl. 2000/17/0065). Die Tätigkeiten, die während der versäumten Zeit ausgeübt worden wären und dem selbständig Erwerbstätigen Einkommen gebracht hätten, können in der Regel bezeichnet, beschrieben und erforderlichenfalls durch Urkunden oder Aussagen bescheinigt werden (VwGH 25.02.2002, Zl. 98/17/0097).

Unter dem tatsächlich entgangenen Einkommen des selbständig erwerbstätigen Zeugen im Sinn des § 3 Abs. 1 Z. 2 lit. b GebAG kann nicht ein fiktiv nach Durchschnittssätzen errechnetes verstanden werden, sondern nur ein konkreter Vermögensschaden (VwGH 14.02.1986, Zl. 86/17/0023).

3.3. Die Beschwerde erweist sich in Anbetracht der getroffenen Feststellungen als nicht berechtigt.

Der selbständig erwerbstätigen mitbeteiligten Partei entstand aufgrund der Erfüllung ihrer Zeugenpflicht durch die Teilnahme an der Befundaufnahme im Verfahren XXXX des Landesgerichts Salzburg am 16.01.2017 im Schigebiet St. Johann-Alpendorf im Pongau von 10.00 Uhr bis 12.15 Uhr ein konkreter Vermögensschaden im Betrag von EUR 700,00 an tatsächlich entgangenem Verdienst, da sie am 16.01.2017 und am 17.01.2017 keine Leistungen für ihren Vertragspartner XXXX erbringen konnte und ihr deshalb für jeden Tag ein Verdienst von EUR 350,00 tatsächlich entging. Nach der Lage des Falles war es der mitbeteiligten Partei ferner nicht möglich, die betreffenden Tätigkeiten nach Rückkehr selbst durchzuführen. Der mitbeteiligten Partei wurden demzufolge mit dem angefochtenen Bescheid zu Recht EUR 700,00 an tatsächlich entgangenem Verdienst gemäß § 18 Abs. 1 Z. 2 lit. b GebAG zugesprochen.

Die für die Beaufsichtigung der minderjährigen Kinder aufgewendeten EUR 200,00 sind als Kosten für eine notwendigerweise beizuziehende Haushaltshilfskraft gemäß § 18 Abs. 1 Z. 2 lit. d GebAG ersatzfähig, wobei die Höhe von EUR 100,00 pro Nacht nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes angemessen sind und sowohl die Inanspruchnahme einer Fremdbetreuung als auch die Mitnahme der minderjährigen Kinder zum Ort der Befundaufnahme aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes mit großer Wahrscheinlichkeit zu weit höheren Kosten geführt hätte.

Da die der mitbeteiligten Partei zugesprochenen Reise- und Aufenthaltskosten im Rechtsmittel des beschwerdeführenden Revisors nicht beanstandet werden, ist darauf nicht weitere einzugehen.

3.4. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Beschwerde des Revisors beim Oberlandesgerichts Linz gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Salzburg vom 15.01.2018, mit dem die Gebühren der mitbeteiligte Partei XXXX für die Teilnahme an der Befundaufnahme im Verfahren XXXX des Landesgerichtes Salzburg am 16.01.2017 mit EUR 1.522,50 bestimmt wurden, gemäß § 18 Abs. 1 Z. 2 lit. b und d GebAG keine Berechtigung zukommt, sodass diese spruchgemäß abzuweisen ist.

Das Bundesverwaltungsgericht weist ferner - ausschließlich zur Klarstellung und aufgrund der entsprechenden Eingabe der mitbeteiligten Partei vom 22.01.2018 - darauf hin, dass im (noch nicht abgeschlossenen) Verfahren XXXX des Landesgerichtes Salzburg von der dort beklagten Partei ein Kostenvorschluss im Betrag von EUR 500,00 für die Zeugengebühren der mitbeteiligten Partei erlegt wurde. Der Kostenvorschluss wurde bislang nicht zur Auszahlung gebracht. Dieser Umstand ändert nichts daran, dass die Gebühr der mitbeteiligten Partei für die Teilnahme an der Befundaufnahme am 16.01.2017 mit EUR 1.522,50 bestimmt wird, es ist nunmehr lediglich einerseits die Auszahlung des erlegten Kostenvorschusses zu veranlassen und andererseits die vorläufige Berichtigung des Restes aus Amtsgeldern (§ 23 Abs. 1 GebAG).

3.5. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Im vorliegenden Fall ergibt sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt eindeutig aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich, sodass von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung - welche im Übrigen nicht beantragt wurde - abgesehen werden konnte. Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen und vorstehend zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Ausmaß der Entschädigung für Zeitversäumnis ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Bescheinigungspflicht, Einkommensentgang, Entschädigung,
Haushaltshilfskraft, Kostenvorschuss, Revisor, selbstständig
Erwerbstätiger, Vermögensnachteil, Zeitversäumnis, Zeugengebühr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:L521.2195913.1.00

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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