Entscheidungsdatum
27.08.2018Norm
AlVG §25Spruch
G312 2159557-1/22E
Gekürzte Ausfertigung des am 25.07.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Jutta BRANDHUBER und KommR Mag. Heinz ZAVECZ als Beisitzer über den Vorlageantrag von XXXX, SVNR: XXXX, vertreten durch XXXX, vom 16.05.2017 gegen die Beschwerdevorentscheidung der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice vom 09.05.2017, GZ: XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.07.2017 und 25.07.2018 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird als begründet stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung ersatzlos behoben.
A) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 25.07.2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von der BehV beantragt wurde und die beschwerdeführende Partei auf die Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder ao Revision an den Verwaltungsgerichtshof unmittelbar nach Verkündung verzichtet hat.
Schlagworte
gekürzte Ausfertigung, NotstandshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:G312.2159557.1.00Zuletzt aktualisiert am
10.01.2019