TE Vwgh Erkenntnis 1999/9/9 96/21/0549

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Veröffentlicht am 09.09.1999
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrG 1993 §37 Abs1;
FrG 1993 §37 Abs2;
FrG 1993 §54 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 96/21/0550 E 9. September 1999

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Robl, Dr. Rosenmayr, Dr. Pelant und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ferchenbauer , über die Beschwerde des S, (geboren am 1. März 1968), vertreten durch Dr. Gabriel Liedermann, Rechtsanwalt in 1100 Wien, Gudrunstraße 143, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Burgenland vom 8. März 1996, Zl. Fr-62/96, betreffend Feststellung gemäß § 54 Fremdengesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Burgenland (der belangten Behörde) vom 8. März 1996 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 28. September 1995 auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in den Irak gemäß § 54 Abs. 1 iVm § 37 Abs. 1 und 2 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, abgewiesen; die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak sei zum gegenwärtigen Zeitpunkt zulässig.

Nach Wiedergabe des wesentlichen Inhalts des erstinstanzlichen Bescheids und der vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Berufung sowie der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer durch sein Vorbringen im Fremden- und Asylverfahren keine konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Verfolgungsgründe habe glaubhaft machen können. Maßgeblich seien seine niederschriftlichen Angaben vor dem Bundesasylamt am 19. September 1995 gewesen, wo er im Wesentlichen vorgebracht habe, dass ihn nach Veröffentlichung eines Artikels im April 1993, in dem er gegen die pro-iranisch eingestellte kurdisch-islamische Bewegung geschrieben hätte, der moslemische Geistliche von Arbil in einer am 10. April 1993 stattgefundenen Predigt angegriffen hätte. Zehn Tage darauf hätte man einem Verwandten des Beschwerdeführers mitgeteilt, dass dieser größere Schwierigkeiten bekommen würde, sollte er nochmals solche Artikel veröffentlichen. Auf Grund dieses Vorfalls hätte der Beschwerdeführer bis 13. Juli 1995 keine weiteren Artikel mehr veröffentlicht. An diesem Tag hätte er sich anlässlich einer Veranstaltung des Verbandes für Schriftsteller in Kurdistan, zu der er eingeladen worden wäre, kritisch gegen den Iran sowie die rückständigen Handlungen der kurdischen Regierung in einigen religiösen Fragen geäußert. Weiters hätte er mitgeteilt, dass er für eine friedliche Regelung und alle islamischen Bewegungen eingestellt wäre. Daraufhin hätte er noch in der gleichen Nacht eine telefonische Drohung erhalten und wäre ihm mitgeteilt worden, dass er die entsprechende Strafe erhalten würde. Als er am 15. August 1995 nach Kare gefahren wäre, wären auf ihn, nachdem er einem Sammeltaxi entstiegen wäre, drei oder vier Schüsse abgegeben worden. Anschließend hätte er zwei Männer, die in der Nähe gestanden wären, davonlaufen gesehen. Da er zum Zeitpunkt des Vorfalls mit dem Fahrer des Sammeltaxis allein gestanden wäre und dieser die Frage, ob er Schwierigkeiten hätte, verneint hätte, hätte er angenommen, dass die Schüsse ihm gegolten hätten. Er vermeinte zu glauben, dass ihn die kurdisch-islamische Bewegung durch Abgabe dieser Schüsse hätte warnen wollen, in Hinkunft keine Äußerungen - weder schriftlich, noch mündlich - gegen sie zu richten. In weiterer Folge hätte er diesen Vorfall weder den Behörden gemeldet, noch Anzeige erstattet, weil dies sowieso keinen Sinn gehabt hätte, zumal die Behörden nicht die Macht bzw. Möglichkeit hätten, solche Vorfälle hintanzuhalten. Obwohl er bis zu seiner Ausreise - abgesehen von vorerwähntem Vorfall - keinen konkreten Verfolgungen aus politischen, religiösen, rassischen oder anderen Gründen ausgesetzt gewesen wäre, auch niemals in Haft oder festgenommen worden wäre und auch keine Schwierigkeiten mit den Behörden im kurdischen Teil des Nord-Irak gehabt hätte, hätte er nunmehr die Drohung sehr ernst genommen und sich deshalb entschlossen, das Land zu verlassen.

Diesbezüglich sei dem Beschwerdeführer seitens der belangten Behörde entgegenzuhalten, dass die bloße Behauptung verfolgungsbegründender Tatsachen im Sinn des § 37 FrG keinesfalls als ausreichend angesehen werden könne, die dort umschriebene Gefahr glaubhaft zu machen. Würde es nämlich bereits genügen, wenn das Vorliegen dieser verfolgungsbegründenden Tatsachen abstrakt möglich wäre, also nicht mit Sicherheit ausgeschlossen sei, so könnte von einer Beweiswürdigung im eigentlichen Sinn wohl kaum noch gesprochen werden. Auf Grund des gegenständlichen Sachverhalts und des Faktums, dass die vom Beschwerdeführer während des ganzen Asyl- und Fremdenrechtsverfahrens vorgebrachten Angaben über ihn vermeintlich betreffende Verfolgungsgründe lediglich auf Vermutungen seinerseits beruhten, er diese Behauptungen einfach in den Raum gestellt habe, ohne diese auch entsprechend belegen oder untermauern zu können, er bisher auch nicht die angeblich von ihm verfassten kritischen Artikel vorgelegt habe, anhand deren die erkennende Behörde seine Angaben bzw. "die Gefahr einer damit eventuell verbundenen Gefahr" hätte prüfen können, sei die belangte Behörde zur Ansicht gelangt, dass er gegenwärtig keiner Verfolgung im Nord-Irak aus den von ihm behaupteten Gründen ausgesetzt sei. Im Norden des Irak sei seit April 1991 von den USA, Frankreich, Großbritannien, den Niederlanden und anderen Staaten, eine Sicherheitszone geschaffen worden und bestehe somit nördlich des 36. Breitengrades eine seit dem Golfkrieg vom Frühjahr 1991 faktisch autonome kurdische Sicherheitszone unter alliiertem Schutz. Seit dieser Zeit übten kurdische Kräfte die Kontrolle über einen Großteil der irakischen Verwaltungsbezirke Dohuk, Arbil und Sulaimaniya aus. In den kurdischen Gebieten seien am 19. Mai 1992 zudem Wahlen für eine kurdische Nationalversammlung und für einen Führer der kurdischen Befreiungsbewegung abgehalten worden, die nach Angaben internationaler Beobachter weitgehend frei und demokratisch durchgeführt worden seien. Dabei hätten die beiden größten Parteien, die Demokratische Partei Kurdistans (DPK) und die Patriotische Union Kurdistans (PUK) 90 % der abgegebenen Stimmen erhalten. Obwohl das kurdische Autonomiegebiet seit vorangeführtem Zeitraum über eine eigene Regierung, ein Parlament und administrative Strukturen verfüge, gehöre es völkerrechtlich nach wie vor zum irakischen Staatsgebiet. Dem zufolge werde im ganzen Land, wie auch im Nord-Irak, das irakische Strafrecht von weltlichen Gerichten ausgeübt. Die Justiz im kurdischen Autonomiegebiet richte sich weitgehend nach der irakischen Rechtsprechung.

Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geäußerten Befürchtungen handle es sich lediglich um bloße Vermutungen, also um rein subjektiv empfundene Furcht, die er durch keinerlei Anhaltspunkte für konkret gegen ihn gerichtete oder geplante Verfolgungshandlungen habe untermauern können. Auch die von ihm geltend gemachten bzw. befürchteten Übergriffe durch Angehörige der "islamischen Bewegung", die er zudem nicht näher habe beschreiben und nicht entsprechend habe eingrenzen können, sondern wiederum allgemein als Behauptung in den Raum gestellt hätten, ohne dass für die belangte Behörde auch nur annähernd nachvollziehbar wäre, wer sich dahinter verberge, seien nicht geeignet, seine Flüchtlingseigenschaft oder das Vorliegen einer Gefährdung im Sinn des § 37 FrG zu begründen. Dass die staatlichen Behörden seines Heimatlandes bzw. jene innerhalb der kurdischen Sicherheitszone nördlich des 36. Breitengrades nicht in der Lage bzw. gewillt gewesen wären, ihm Schutz vor Verfolgung zu gewähren, habe er zwar behauptet, jedoch nicht glaubhaft vorzubringen vermocht.

Ungeachtet dieser Ausführungen werde die belangte Behörde in ihrer Ansicht auch durch das Faktum bestärkt, dass der Beschwerdeführer anlässlich der mit ihm am 19. September 1995 vor dem Bundesasylamt aufgenommenen Niederschrift nach dezidierter Befragung, ob er bis zu seiner Ausreise - ausgenommen dem Vorfall Mitte August 1995 - konkreten Verfolgungen aus politischen, religiösen, rassischen oder anderen Gründen ausgesetzt oder in Haft gewesen bzw. festgenommen worden wäre oder jemals Schwierigkeiten mit den Behörden im kurdischen Teil des Irak gehabt hätte, wortwörtlich Folgendes angegeben habe: "Nein, ich war keinen der vorangeführten Verfolgungen bis zu meiner Ausreise ausgesetzt. Auch war ich niemals in Haft oder wurde festgenommen. Außerdem hatte ich keine Schwierigkeiten mit den Behörden in Arbil." Auch habe der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt hinsichtlich seines beruflichen Werdegangs einerseits angegeben, von 1990 bis 1995 in Arbil selbständiger Elektroinstallateur gewesen zu sein, und andererseits vor derselben Behörde behauptet, seit 1993 in Arbil als freier Journalist gearbeitet zu haben.

Die beantragte Einholung einer Stellungnahme des UNHCR und der österreichischen Berufsvertretungsbehörde könne die Glaubhaftmachung von Gefahren im Sinn des § 37 Abs. 1 FrG für seine Person nicht bewirken, weil Ausführungen und Berichte über die allgemeine (politische) Situation und die allgemeine Menschenrechtslage im Irak bzw. jene der irakischen Kurden in ihrer Heimat nicht geeignet seien, konkret gegen ihn persönlich gerichtete staatliche Maßnahmen darzutun. Entsprechende Bescheinigungsmittel zur Untermauerung seines Vorbringens sei er schuldig geblieben. Wenn der Beschwerdeführer rüge, dass das Bundesministerium für Inneres (im Asylverfahren) wesentliche Verfahrensvorschriften verletzt hätte, indem es die Darstellung, wonach Mitte August 1995 auf ihn geschossen worden wäre, als Vermutung abtue, und es am Bundesministerium für Inneres gelegen wäre, durch weitere Fragestellung die Relevanz und Begründetheit seiner Darstellung zu klären, sei ihm entgegenzuhalten, dass er in der nunmehr von ihm erhobenen Berufung ausreichend Gelegenheit gehabt hätte, diesen Umstand entsprechend konkret und detailliert zu schildern, um damit seinem Vorbringen die entsprechende Glaubwürdigkeit zu verleihen bzw. die belangte Behörde in die Lage zu versetzen, die dargelegten Verfolgungsgründe konkret (über)prüfen zu können. Stattdessen versteige sich der Beschwerdeführer wiederum in Vermutungen und nehme auf Grund in der Vergangenheit stattgefundener, angeblich vergleichbarer Attentate an, dass bei den gegenständlichen Schüssen zweifelsfrei auf die Urheberschaft der islamischen Bewegung rückgeschlossen werden könnte. Auch mit dieser Behauptung habe er die belangte Behörde hinsichtlich des Vorliegens einer der im § 37 FrG genannten Gründe nicht überzeugen können, weil es im Nord-Irak keine einheitliche "kurdisch-islamische Bewegung", sondern diverser Oppositionsgruppen gebe.

Ungeachtet dieser Ausführungen sei für die belangte Behörde auch unglaubwürdig, dass der Beschwerdeführer von allen Angehörigen der von ihm erwähnten "islamischen Bewegung" - die der erkennenden Behörde in dieser Form nicht bekannt sei - im Nordirak gekannt werde und er 50 km von seinem Wohnort entfernt - noch dazu ohne offensichtliche Vorbereitungshandlungen - von mutmaßlichen Mitgliedern vorgenannter Bewegung erwartet worden sein sollte, damit diese in weiterer Folge auf einem öffentlichen Platz Schüsse in seine Richtung abfeuern könnten. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer in dem behaupteten Vorfall am 15. August 1995 in Kare selbst keinerlei gezieltes Schussattentat gegen sich erblicke, sondern vielmehr vermute, dass ihn die kurdisch-islamische Bewegung habe warnen wollen, hinkünftig nochmals schriftliche oder mündliche Äußerungen gegen sie abzugeben, sei es für die belangte Behörde unnachvollziehbar, warum dann nicht der Fahrer des Sammeltaxis, der sich den Angaben des Beschwerdeführers zufolge in dessen unmittelbarer Nähe aufgehalten habe und demgemäß - sollten die von ihm behaupteten Schüsse überhaupt gefallen sein - ebenso einer allfälligen Gefährdung ausgesetzt gewesen sei, bzw. Passanten, die diese Schüsse auf einem öffentlichen Platz hätten wahrnehmen können, nicht sofort daran gegangen seien, diesen Vorfall den nächsten Sicherheitsbehörden zu melden. Vielmehr entspreche es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass jemand, der potentielles Opfer bzw. Zeuge eines solchen Vorfalls sei, sich weiter um diese Angelegenheit kümmere und von sich aus zwecks Wahrung seiner Interessen und Hintanhaltung weiterer derartiger krimineller Handlungen bestrebt sei, die Täter zu fassen und an der Aufklärung der Tat mitzuwirken. Wenig glaubwürdig sei daher die Verantwortung des Beschwerdeführers, wonach weder die maßgeblichen irakischen Stellen noch die zuständigen Sicherheitsbehörden in der autonomen Sicherheitszone des Nord-Irak ein Interesse an der Aufklärung des von ihm geschilderten Vorfalls gehabt hätten.

2. Die gegen diesen Bescheid an den Verfassungsgerichtshof erhobene Beschwerde trat dieser nach Ablehnung ihrer Behandlung dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab (Beschluss vom 17. Juni 1996, B 1405/96). Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beantragt der Beschwerdeführer, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde im Rahmen eines Feststellungsverfahrens nach § 54 FrG das Bestehen einer aktuellen, also im Fall der Abschiebung des Fremden in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des § 37 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist. Ebenso wie im Asylverfahren ist auch bei der Beurteilung des Vorliegens einer Gefahr gemäß § 37 Abs. 1 und 2 FrG im Verfahren gemäß § 54 FrG die konkrete Einzelsituation in ihrer Gesamtheit, gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung des Antragstellers in diesen Staat zu beurteilen. Für diese Beurteilung ist nicht unmaßgeblich, ob allenfalls gehäufte Verstösse der in § 37 Abs. 1 FrG umschriebenen Art durch den genannten Staat bekannt geworden sind. (Vgl. zum Ganzen etwa das Erkenntnis vom 1. Juli 1999, Zlen. 95/21/1000, 1001, mwN.)

2. Die Beschwerde macht geltend, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Arbeit als freier Journalist und der Veröffentlichung in der Zeitung "Bo Beshowa", in der er kritisch zu den fundamentalistischen Zielen und Handlungen der kurdischen islamischen Bewegung, die vom Iran unterstützt werde und mit diesem kollaboriere, Stellung genommen habe, durch die Drohung mit dem Umbringen, falls er sich weiter gegen die islamische Bewegung äußerte, und die Abgabe von Schüssen in Gefahr sei. Die belangte Behörde verkenne, dass die gegen ihn gesetzten Verfolgungshandlungen (Aufforderung, seinen Beruf nicht auszuüben, Drohung mit dem Umbringen, Attentat) von Schwere und Zielgerichtetheit schon an sich die Gefahr für sein Leben begründe und eine unmenschliche Strafe oder Behandlung darstelle. Hätte die belangte Behörde die vom Beschwerdeführer beantragten Beweise, nämlich seine Vernehmung durch Beiziehung eines Dolmetschers sowie die Einholung einer Stellungnahme des UNHCR und der zuständigen österreichischen Berufsvertretungsbehörde durchgeführt, wäre sie zur Feststellung gelangt, dass er im Irak im Sinn des § 37 Abs. 1 und 2 FrG bedroht sei.

3. Dieses Vorbringen ist nicht zielführend.

Der Beschwerdeführer hat im Verwaltungsverfahren im Rahmen seiner Vernehmung vor dem Bundesasylamt am 19. September 1995 die in I.1. (auf den Seiten 2 und 3 dieses Erkenntnisses) wiedergegebenen Angaben getätigt (vgl. die in den Verwaltungsakten erliegende Niederschrift vom 19. September 1995). Die belangte Behörde wertete nun die Behauptung des Beschwerdeführers, dass er im Irak wegen seiner Äußerungen von den kurdisch-islamischen Fundamentalisten verfolgt werde und in Gefahr sei, wegen seiner Ansichten getötet zu werden, u.a. mit der Begründung als unglaubwürdig, dass es sich bei der Annahme des Beschwerdeführers, dass die Schüsse ihm gegolten hätten, lediglich um eine Vermutung handle und er selbst nicht von einem gezielten Schussattentat ausgehe, sondern vermute, dass ihn die kurdisch-islamische Bewegung habe warnen wollen. Darüber hinaus sei es auch nicht glaubwürdig, dass er von allen Angehörigen der "islamischen Bewegung" gekannt würde und 50 km von seinem Wohnort - noch dazu ohne offensichtliche Vorbereitungshandlungen - von mutmaßlichen Mitgliedern dieser Bewegung erwartet worden wäre, damit diese auf einem öffentlichen Platz Schüsse in seine Richtung abfeuern könnten.

Das Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, im Rahmen der dem Gerichtshof zukommenden Überprüfungsbefugnis (vgl. dazu etwa das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) Bedenken gegen die Schlüssigkeit dieser Beweiswürdigung der belangten Behörde entstehen zu lassen. Im Übrigen spricht für die Beweiswürdigung der belangten Behörde auch, dass der Beschwerdeführer - folgte man seinen Angaben - nach der von ihm behaupteten Drohung am 13. Juli 1995 mehr als einen Monat und darüber hinaus auch nach dem Vorfall vom 15. August 1995 bis zu seiner Ausreise am 9. September 1995 unbehelligt im Irak leben konnte.

Soweit der Beschwerdeführer die Unterlassung seiner Vernehmung unter Beiziehung eines Dolmetschers rügt, legt er nicht dar, welche konkreten Angaben er im Verwaltungsverfahren noch hätte machen wollen, sodass die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht dargetan ist.

Insgesamt kann somit die Ansicht der belangten Behörde, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine ihn betreffende Gefährdung und Bedrohung im Sinn des § 37 Abs. 1 und 2 FrG für den Fall seiner Rückkehr in den Irak glaubhaft zu machen, nicht als rechtswidrig erkannt werden.

4. Im Hinblick darauf kann es dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer Schutz vor Übergriffen bei den zuständigen Behörden im autonomen Gebiet des Nord-Iraks gefunden hätte bzw. ob dem Irak eine Schutzfunktion über Kurdistan zukommt.

5. Mangels ausreichender Behauptungen des Beschwerdeführers zu konkreten, seine Person betreffenden Verfolgungshandlungen, die eine Gefährdung und/oder Bedrohung im Sinn des § 37 Abs. 1 und/oder 2 FrG für den Fall seiner Rückkehr in den Irak als wahrscheinlich annehmen ließen, bedurfte es auch nicht der vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren beantragten Einholung von Stellungnahmen des UNHCR und der österreichischen Berufsvertretungsbehörde.

6. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

7. Von der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

8. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 9. September 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1996210549.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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