TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/19 W105 2176955-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.09.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

19.09.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W105 2176955-1/10E

W105 2176957-1/11E

W105 2176941-1/9E

W105 2176952-1/9E

W105 2188580-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. BENDA über die Beschwerde 1.) des XXXX , geb. XXXX , 2.) der XXXX , geb. XXXX , 3.) des mj. XXXX , geb. XXXX , 4.) des mj. XXXX , geb. XXXX ,Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. BENDA über die Beschwerde 1.) des römisch 40 , geb. römisch 40 , 2.) der römisch 40 , geb. römisch 40 , 3.) des mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , 4.) des mj. römisch 40 , geb. römisch 40 ,

5.) der mj. XXXX , geb. XXXX , alle StA. Afghanistan, vertreten durch den "Verein für Menschenrechen Österreich", gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom (ad 1. bis 4.) 24.10.2017 bzw. vom 26.02.2018 (ad 5.), Zlen:5.) der mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. Afghanistan, vertreten durch den "Verein für Menschenrechen Österreich", gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom (ad 1. bis 4.) 24.10.2017 bzw. vom 26.02.2018 (ad 5.), Zlen:

15_1092668608_151645215 (ad 1.), 15_1092668706_151646726 (ad 2.), 15_1092669703_151646483 (ad 3.), 15_1092669605_151646556 (ad 4.), 1181824010-180160465 (ad 5.), nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung am 01.08.2018 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG, und §§ 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 55, 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG, und Paragraphen 52, 55, FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Erstbeschwerdeführer (BF1) ist Ehemann der Zweitbeschwerdeführerin (BF2), beide sind Eltern der mj. Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer (BF3 bis BF5). Alle sind afghanische Staatsangehörige und Angehörige der turkmenischen Volksgruppe sowie des moslemischen Glaubens. Die BF1 bis BF4 reisten spätestens am 28.10.2015 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.

2. Der BF1 und die BF2 wurden am 29.10.2015 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Hierbei gab der B1 auf die Frage nach seinen Fluchtgründen wörtlich an: "Ich bin Mitglied der turkmenischen Minderheit. Ich wurde von den Taliban bedroht und verfolgt. Einige meiner Cousins sind bereits getötet worden. Einem Onkel haben die Taliban beide Beine abgeschnitten. Ich hatte Angst, dass das mir oder meiner Frau passiert. Deshalb sind wir geflüchtet". Befragt weiters, was er bei einer Rückkehr in seine Heimat fürchte, gab er an, dass seine Cousins getötet worden seien und seinem Onkel beide Beine abgeschnitten worden seien.

Die BF2 gab auf die Frage nach ihren Fluchtgründen an, dass sie auch Mitglied der turkmenischen Minderheit in Afghanistan sei und sie und ihre Familie von den Taliban terrorisiert worden seien. Sie sei die Cousine ihres Mannes. Mitglieder ihrer Familie seien getötet worden.

Die Beschwerdeführer wurden am 06.01.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: "BFA) niederschriftlich einvernommen. Im Rahmen dieser Einvernahme gab der BF1 hinsichtlich seiner Fluchtgründe im Wesentlichen zusammengefasst an, dass er Grundstücksstreitigkeiten gehabt habe. Sein Feind XXXX sei ein paar Mal mit seinen Leuten zu ihnen gekommen und habe seine Familie geschlagen. Einmal seien die gekommen, als er mit seiner Familie imDie Beschwerdeführer wurden am 06.01.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: "BFA) niederschriftlich einvernommen. Im Rahmen dieser Einvernahme gab der BF1 hinsichtlich seiner Fluchtgründe im Wesentlichen zusammengefasst an, dass er Grundstücksstreitigkeiten gehabt habe. Sein Feind römisch 40 sei ein paar Mal mit seinen Leuten zu ihnen gekommen und habe seine Familie geschlagen. Einmal seien die gekommen, als er mit seiner Familie im

2. Stock geschlafen habe. Er habe vom Fenster aus gesehen, dass XXXX seinen Onkel geschlagen und nach ihm gefragt hätte. Er sei dann ohne seine Frau und Kinder geflüchtet und habe am nächsten Tag erfahren, dass der Sohn seines Onkels erschossen worden wäre. Sein Onkel habe seiner Familie dann geraten, das Land zu verlassen.2. Stock geschlafen habe. Er habe vom Fenster aus gesehen, dass römisch 40 seinen Onkel geschlagen und nach ihm gefragt hätte. Er sei dann ohne seine Frau und Kinder geflüchtet und habe am nächsten Tag erfahren, dass der Sohn seines Onkels erschossen worden wäre. Sein Onkel habe seiner Familie dann geraten, das Land zu verlassen.

Die BF2 gab hinsichtlich ihrer Fluchtgründe an, dass sie Feinde gehabt hätten. Ihr Schwiegervater habe viele Grundstücke besessen und habe deshalb große Probleme gehabt. Er sei schließlich von den Taliban umgebracht worden. Vor drei Jahren hätten XXXX und dessen Söhne ihr Haus gestürmt und ihren Onkel und sie geschlagen, als ihr Mann gerade auf dem Feld gewesen sei. Man habe sie gefragt, wo ihr Ehemann wäre. Sie sei bewusstlos geworden und wären die Personen, als sie aufgewacht sei, fort gewesen. Ihr Onkel habe bei diesem Vorfall ein Bein verloren. Ein anderes Mal hätten ihr Mann und sie geschlafen, als sie Stimmen gehört hätten. Sie habe zu ihrem Mann gesagt, dass er weggehen solle, da man ihn umbringen wolle. Ihr Mann sei dann aus dem Fenster gesprungen und geflüchtet. Als sie die Treppen hinuntergegangen wäre, habe sie erneut gesehen, wie man ihren Onkel zusammengeschlagen habe. Es sei zu einem Schusswechsel gekommen und sei dabei der Sohn des Onkels erschossen worden.Die BF2 gab hinsichtlich ihrer Fluchtgründe an, dass sie Feinde gehabt hätten. Ihr Schwiegervater habe viele Grundstücke besessen und habe deshalb große Probleme gehabt. Er sei schließlich von den Taliban umgebracht worden. Vor drei Jahren hätten römisch 40 und dessen Söhne ihr Haus gestürmt und ihren Onkel und sie geschlagen, als ihr Mann gerade auf dem Feld gewesen sei. Man habe sie gefragt, wo ihr Ehemann wäre. Sie sei bewusstlos geworden und wären die Personen, als sie aufgewacht sei, fort gewesen. Ihr Onkel habe bei diesem Vorfall ein Bein verloren. Ein anderes Mal hätten ihr Mann und sie geschlafen, als sie Stimmen gehört hätten. Sie habe zu ihrem Mann gesagt, dass er weggehen solle, da man ihn umbringen wolle. Ihr Mann sei dann aus dem Fenster gesprungen und geflüchtet. Als sie die Treppen hinuntergegangen wäre, habe sie erneut gesehen, wie man ihren Onkel zusammengeschlagen habe. Es sei zu einem Schusswechsel gekommen und sei dabei der Sohn des Onkels erschossen worden.

Mit den angefochtenen Bescheiden des BFA vom 24.10.2017 bzw. 26.02.2018 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen, gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.) und die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).Mit den angefochtenen Bescheiden des BFA vom 24.10.2017 bzw. 26.02.2018 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen, gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) und die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.).

Das BFA begründete die Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz unter Darlegung näherer Ausführungen zusammenfassend damit, dass das Vorbringen der Beschwerdeführer unglaubwürdig wäre, sodass ihnen die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt werden könne.

2. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und darauf verwiesen, dass seitens des BFA ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt worden sei. So habe das BFA eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen. Der BF1 sowie die BF2 hätten bei ihrer Einvernahme ausführlich und in freier Erzählung zu ihren Asylgründen Stellung genommen. Falls asylrelevante Antworten ausgeblieben seien, wären sie ferner bereit gewesen, weiter an der Sachverhaltsermittlung mitzuwirken. Daher sei es nicht nachvollziehbar, wieso ihre Angaben seitens der belangten Behörde als teils ungenau und widersprüchlich beurteilt worden seien und ihnen die Glaubwürdigkeit abgesprochen worden sei. Die Feststellung seitens der belangten Behörde, wonach die Beschwerdeführer nach wie vor Kontakt zu der in Afghanistan verbliebenen Familie bzw. sie darüber hinaus noch soziale Kontakte in Afghanistan hätten, werde bestritten und handle es sich hierbei lediglich um eine Mutmaßung seitens der belangten Behörde. Die Feststellung, wonach eine potentiell mangelhafte Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit seitens der lokalen Sicherheitsbehörden nicht gegeben wären, sei unzutreffend. Der BF1 habe sowohl bei den Dorfältesten als auch der Polizei mehrmals Hilfe gesucht, die ihm jedoch verwehrt worden wäre. Insgesamt könne auf ein Fehlen einer funktionierenden Staatsgewalt in Afghanistan geschlossen werden. Unrichtig sei weiters, wenn die belangte Behörde ausführe, dass der BF1 nie persönlich bedroht worden sei, da er sich zwar jedes Mal durch Flucht retten habe können, die Angreifer jedoch jedes Mal auf der Suche nach ihm gewesen wären, sodass seine persönliche Bedrohung offenkundig wäre. Die belangte Behörde habe es unterlassen, auf das konkrete individuelle Vorbringen der Beschwerdeführer einzugehen. Zudem sei die Sicherheitslage in Afghanistan äußerst prekär. Auch sei zu berücksichtigen, dass die BF2 als Frau sowie die unmündigen minderjährigen Beschwerdeführer besonders vulnerabel seien. Insgesamt betrachtet sei daher auszuführen, dass ihnen im Falle ihrer Rückkehr nach Afghanistan eine Verletzung ihrer Rechte gemäß Art. 2, 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention drohen würde.2. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und darauf verwiesen, dass seitens des BFA ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt worden sei. So habe das BFA eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen. Der BF1 sowie die BF2 hätten bei ihrer Einvernahme ausführlich und in freier Erzählung zu ihren Asylgründen Stellung genommen. Falls asylrelevante Antworten ausgeblieben seien, wären sie ferner bereit gewesen, weiter an der Sachverhaltsermittlung mitzuwirken. Daher sei es nicht nachvollziehbar, wieso ihre Angaben seitens der belangten Behörde als teils ungenau und widersprüchlich beurteilt worden seien und ihnen die Glaubwürdigkeit abgesprochen worden sei. Die Feststellung seitens der belangten Behörde, wonach die Beschwerdeführer nach wie vor Kontakt zu der in Afghanistan verbliebenen Familie bzw. sie darüber hinaus noch soziale Kontakte in Afghanistan hätten, werde bestritten und handle es sich hierbei lediglich um eine Mutmaßung seitens der belangten Behörde. Die Feststellung, wonach eine potentiell mangelhafte Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit seitens der lokalen Sicherheitsbehörden nicht gegeben wären, sei unzutreffend. Der BF1 habe sowohl bei den Dorfältesten als auch der Polizei mehrmals Hilfe gesucht, die ihm jedoch verwehrt worden wäre. Insgesamt könne auf ein Fehlen einer funktionierenden Staatsgewalt in Afghanistan geschlossen werden. Unrichtig sei weiters, wenn die belangte Behörde ausführe, dass der BF1 nie persönlich bedroht worden sei, da er sich zwar jedes Mal durch Flucht retten habe können, die Angreifer jedoch jedes Mal auf der Suche nach ihm gewesen wären, sodass seine persönliche Bedrohung offenkundig wäre. Die belangte Behörde habe es unterlassen, auf das konkrete individuelle Vorbringen der Beschwerdeführer einzugehen. Zudem sei die Sicherheitslage in Afghanistan äußerst prekär. Auch sei zu berücksichtigen, dass die BF2 als Frau sowie die unmündigen minderjährigen Beschwerdeführer besonders vulnerabel seien. Insgesamt betrachtet sei daher auszuführen, dass ihnen im Falle ihrer Rückkehr nach Afghanistan eine Verletzung ihrer Rechte gemäß Artikel 2, 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention drohen würde.

3. In der Folge wurde für den 01.08.2018 beim Bundesverwaltungsgericht eine öffentlich mündliche Verhandlung anberaumt, an welcher die Beschwerdeführer sowie eine Dolmetscherin für die Sprache Farsi teilnahmen.

In das Verfahren eingeführt wurden nachstehende Unterlagen:

  • -Strichaufzählung
    Gutachten Mag. Karl MAHRINGER

  • -Strichaufzählung
    Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan, Stand 29.06.2018

Das Beschwerderechtsgespräch gestaltete sich auszugsweise wie folgt:

[...] RI: Zu welcher Volksgruppe gehören Sie und was ist die Muttersprache?

BF: Turkmenisch ist meine Muttersprache und ich bin Turkmene.

RI: Wo sind Sie aufgewachsen?

BF: In der Provinz Herat bin ich geboren im Distrikt XXXX , im Dorf, XXXX . Wann ich geboren bin weiß ich nicht.BF: In der Provinz Herat bin ich geboren im Distrikt römisch 40 , im Dorf, römisch 40 . Wann ich geboren bin weiß ich nicht.

RI: Über welche Schulbildung verfügen Sie?

BF: Keine Schulbildung.

RI: Haben Sie eine Berufsausbildung genossen?

BF: Wir hatten Grundstücke und ich habe am Feld gearbeitet.

RI: Wann haben Sie geheiratet?

BF: Vor 13 Jahren.

RI: Können Sie das Jahr nach Ihrer Zeitrechnung angeben?

BF: XXXX , das war am 10.ten Monat. 2005.BF: römisch 40 , das war am 10.ten Monat. 2005.

RI: Beherrschen Sie lesen und Schreiben?

BF: Nein, ich habe nie eine Schule besucht.

RI: Hatten Sie in der Heimat jemals Probleme wegen Ihres religiösen Bekenntnisses?

BF: Nein. Ich bin Sunnit und wir hatten deswegen nie Probleme, aber die Probleme haben dann aufgrund unserer Grundstücke begonnen.

R: In XXXX haben Sie Ihr ganzes Leben verbracht?R: In römisch 40 haben Sie Ihr ganzes Leben verbracht?

BF: Ja, bis zur Ausreise.

RI: Wie viel haben Sie für Ihre Flucht bezahlt?

BF: 3000 Lak Afghani.

RI: Können Sie das in Dollar oder in Euro umrechnen?

BF: Ich weiß das nicht.

RI: Können sie vorab in ein bis zwei Sätzen sagen, warum Sie weggehen mussten? Auf die Details kommen wir dann.

BF: Wegen unserer Grundstücke und auch weil wir Turkmenen sind und wir wurden ungerecht behandelt.

RI: Wann und wie sind Ihre Probleme entstanden?

BF: Die Probleme haben schon sehr lange begonnen, als die Taliban in unser Dorf kamen und die Leute schlecht behandelten. Es gab einen Mann namens XXXX , er war auch ein Talib und er hatte mehrere Leute, die für ihn arbeiteten und sie haben die Menschen schlecht behandelt. Sie haben meinen Vater mitgenommen und ihn geschlagen, dadurch ist er gestorben. Nach dem Tod meines Vaters habe ich mit meinem Onkel vs die Grundstücke übernommen. Nach dem Tod meines Vaters kamen sie immer wieder zu uns und sie sagten, wir müssen die Grundstücke hergeben. An einem Abend kamen sie zu mir nach Hause. Mein Onkel war zu Hause und er wurde zusammengeschlagen. Sie fragten wo ich mich gerade befinde, ich war auf den Grundstücken und habe gearbeitet. Sie haben meinen Onkel auch mitgenommen, vielleicht auf die Berge und sie schlugen meinen Onkel so stark, dass er ein Bein verlor. Zwei bis drei Tage später ist er ohne einem Bein nach Hause gekommen.BF: Die Probleme haben schon sehr lange begonnen, als die Taliban in unser Dorf kamen und die Leute schlecht behandelten. Es gab einen Mann namens römisch 40 , er war auch ein Talib und er hatte mehrere Leute, die für ihn arbeiteten und sie haben die Menschen schlecht behandelt. Sie haben meinen Vater mitgenommen und ihn geschlagen, dadurch ist er gestorben. Nach dem Tod meines Vaters habe ich mit meinem Onkel vs die Grundstücke übernommen. Nach dem Tod meines Vaters kamen sie immer wieder zu uns und sie sagten, wir müssen die Grundstücke hergeben. An einem Abend kamen sie zu mir nach Hause. Mein Onkel war zu Hause und er wurde zusammengeschlagen. Sie fragten wo ich mich gerade befinde, ich war auf den Grundstücken und habe gearbeitet. Sie haben meinen Onkel auch mitgenommen, vielleicht auf die Berge und sie schlugen meinen Onkel so stark, dass er ein Bein verlor. Zwei bis drei Tage später ist er ohne einem Bein nach Hause gekommen.

RI: Sie haben im Rahmen der Ersteinvernahme angegeben, die Reisekosten für die ganze Familie hat ca. 4000 Euro betragen, was sagen Sie dazu?

BF: Ich habe gesagt 3000 Afghani und vielleicht haben sie das dann selbst umgerechnet.

BFV: Ich verweise auf das Protokoll vom BFA auf Seite 6 unten wonach die Angabe von drei Lak in Afghani umgerechnet wurde und dann das folglich 4000 Euro ergebe.

RI: Wann hatten Sie das erste Mal ein Problem mit den Taliban? Hat es schon ein Problem gegeben, als die Taliban das Dorf eroberten?

BF: Die ersten Probleme hat mein Vater bekommen.

RI: Wann war das etwa?

BF: Ich kann den Zeitraum nicht angeben, es ist schon sehr lange her. Ich war noch klein.

RI: Verstehe ich Sie richtig? Die Taliban haben also Ihr Dorf schon vor vielen Jahren erobert und es beherrscht und erst kurz vor Ihrer Ausreise sind die genannten Probleme entstanden?

BF: Ja, so ist es.

RI: Haben Sie sich jemals in der Schweiz aufgehalten?

BF: Wo ist das? Ich weiß es nicht.

RI: Über welche Länder sind Sie nach Ö gekommen?

BF: Zuerst in den Iran, dann in die Türkei. Weiter über Griechenland und Mazedonien. Nach Mazedonien war das nächsten die Slowakei oder Slowenien und dann über andere Länder nach Österreich.

RI: Sind Sie in Österreich jemals straffällig geworden?

BF: Nein.

RI: Ich frage Sie nur deshalb, da sich im Akt Strafregisterauszüge von der Schweiz und von Österreich befinden. Haben Sie damit etwas zu tun?

BF: Ich weiß nicht mal wo die Schweiz ist, ich war noch nie dort. Ich habe nichts gemacht. Ich habe eine Ehefrau und Kinder.

RI: Was können Sie mir über das Schicksal Ihres Vaters berichten?

BF: Der XXXX und seine Leute haben meinen Vater mitgenommen, wohin genau weiß ich nicht und sie brachten die Leiche meines Vaters wieder zurück. Ich bin jetzt ein bisschen verwirrt und würde gerne wissen, wie Sie auf meinen Namen kommen.BF: Der römisch 40 und seine Leute haben meinen Vater mitgenommen, wohin genau weiß ich nicht und sie brachten die Leiche meines Vaters wieder zurück. Ich bin jetzt ein bisschen verwirrt und würde gerne wissen, wie Sie auf meinen Namen kommen.

RI: Die Behörde hat die Daten gecheckt und dann ist das herausgekommen.

BF: Ich habe deswegen auch gefragt, weil ich nichts damit zu tun habe.

RI: Wie alt waren Sie da etwa, betreffend den Vater?

BF: Ich weiß es nicht, weil dort das Alter unbekannt ist. Vielleicht war ich 10 12 oder 13 Jahre alt.

RI: Hatte diese damalige Sache, betreffend den Vater etwas mit den Taliban zu tun?

BF: Ja, er war selber Talib und er hatte Männer, die auch talib waren. Mein Vater hätte Grundstücke hergeben sollen, deshalb haben sie ihn mitgenommen.

RI: In den Jahren seit Ihrer Kindheit, wie das passiert ist, wie haben Sie bis zu den aktuellen Vorfällen gelebt?

BF: Ich habe mit meinem Onkel vs zusammengelebt.

RI: Seit der Zeit hat es weder mit XXXX , noch mit sonstigen Leuten Probleme gegeben.RI: Seit der Zeit hat es weder mit römisch 40 , noch mit sonstigen Leuten Probleme gegeben.

BF: Sie haben meinen Onkel immer wieder belästigt, auch wegen den Grundstücken. Die Lage hat sich aber dann verbessert, als die Amerikaner nach Afghanistan kamen und die Taliban verjagten. Dann ist Karzai an die Macht gekommen. Die Lebenssituation hat sich dann ein bisschen verbessert.

RI: Sie haben unter anderem angegeben, dass nach dem Tod des Vaters Ihnen die Grundstücke weggenommen worden seien. Stimmt das?

BF: Nein.

RI: Ich lese Ihnen die Passage vor. RI liest von AS 57, letzter Absatz. Was sagen Sie dazu?

BF: Das höre ich zum ersten Mal.

RI: liest weiter vor: Bis Präsident Karzai mir die Grundstücke zurückgab.

BF: Entweder wurde es falsch von meiner Seite verstanden oder nicht richtig übersetzt, aber so habe ich es nicht gesagt.

RI: Haben Sie XXXX persönlich gesehen?RI: Haben Sie römisch 40 persönlich gesehen?

BF: Nein.

RI: Sie haben vor dem BFA ausgesagt, Sie hätten ihn einmal vom Fenster aus geshen. Was sagen Sie dazu?

BF: Das stimmt.

RI: Haben Sie sich zu einem Zeitpunkt an die Polizei um Hilfe gewandt?

BF: Ja, zwei Mal. Wann genau kann ich nicht sagen, ich habe mir das Datum nicht ausgeschrieben, aber kurz bevor wir aus Afghanistan weggingen war ich bei der Polizei. Die Polizei hat uns nicht wirklich zugehört, weil wir Turkmenen sind.

RI: Sie haben jetzt vom Onkel berichtet, gab es weitere Probleme?

BF: Ja, es hat auch einen anderen Vorfall gegeben. Ich habe die Leute vom Fenster gesehen und versuchte zu fliehen. Dann haben sie den Onkel geschlagen und sein Sohn wollte den Vater verteidigen und dann haben sie meinen Cousin direkt vor Ort erschossen.

RI: War dieser Vorfall, bei dem Ihr Cousin ermordet wurde vor oder nach der schweren Misshandlung des Onkels, wobei er sogar sein Bein verloren hat?

BF: Es war danach. Da hatte er schon nur noch ein Bein und dann sind die Leute wiedergekommen. Es war in der Nacht. Ich habe mit meiner Frau oben gewohnt und ich hatte Schreie gehört und das Fenster aufgemacht und ich hörte, wie sie meinen Onkel nach mir fragten.

RI: Können Sie angeben, wie viel Zeit zwischen dem schweren Vorfall mit dem Onkel und der Ermordung des Cousins vergangen ist?

BF: Ich schätze mal so 4-5 Monate.

RI: Wann waren Sie dann das zweite Mal bei der Polizei?

BF: Ich glaube nach dem ersten Mal bin ich dann zwei oder drei Monate später wieder zur Polizei gegangen.

RI: Waren Sie also beide Male vor der Ermordung des Cousins bei der Polizei?

BF: Es war einmal bevor mein Cousin ermordet wurde und das zweite Mal war nach dem Tod, als ich bei dem Fenster herausgeschaut habe.

RI: Vor dem BFA haben Sie das aber offenbar logisch umgekehrt geschildert: RI liest aus AS 58 3. ABS "Zwischen letzter Anzeige bei der Polizei und der Ermordung meines Cousins... vergingen abermals fünf Monate." Was sagen Sie dazu?

BF: Nein, es ist so passiert. Ich ging beide Male vor der Ermordung dort hin, weil ich nach der Ermordung das Land verlassen habe. Wie ich bereits sagte, habe ich beim Fenster gesehen, wie sie zu uns nach Hause kamen. Als sie meinen Cousin ermordeten, bin ich dann geflohen.

RI: Gerade vor 5 Minuten haben Sie das aber offenbar umgekehrt dargestellt, können Sie das erklären?

BF: Vielleicht habe ich mich nicht richtig ausgedrückt, aber es waren beide Male vor der Ermordung.

BFV: Man könnte ihn fragen, aus welchem Grund oder für welches Ziel er die erste und die zweite Anzeige getätigt hat.

BF: Wegen den Grundstücken, da sie uns immer schikanieren, weil sie meinen Vater ermordet haben, meinen Onkel misshandelten und wegen meiner Sicherheit und der Sicherheit meiner Familie.

RI: Haben Sie, seit Sie in Ö sind Kontakt zum Onkel?

BF: Nein, ich weiß nicht, was mit ihm passiert ist.

RI: nach diesem Vorfall, bei welchem man Ihren Cousin getötet hat, wie haben Sie sich da konkret verhalten?

BF: Ich bin am selben Abend weggelaufen, bin in einen anderen Ort gegangen namens Shadar. Ich habe mich dort für 2-3 Tage versteckt, dann hat mcih mein Onkel angerufen und gefragt, was los ist. Er sagte mir dann, sein Sohn sei getötet worden und ich darf nicht zurückkommen, sonst würden sie mich auch töten.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten