Entscheidungsdatum
02.10.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs3Spruch
W222 1413800-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Obregon als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX alias XXXX auch XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.04.2016, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Obregon als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 auch römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.04.2016, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 10 Abs. 3, 55 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG iVm §§ 46, 52 Abs. 3 und Abs. 9, 55 Abs. 1 bis Abs. 3 FPG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der zweite Satz im Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids "Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß §§ 57 AsylG nicht erteilt" ersatzlos behoben wird.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 10, Absatz 3, 55, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Paragraphen 46, 52, Absatz 3 und Absatz 9, 55, Absatz eins bis Absatz 3, FPG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der zweite Satz im Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids "Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß Paragraphen 57, AsylG nicht erteilt" ersatzlos behoben wird.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 01.06.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.06.2010, Zl. XXXX , gemäß §§ 3 und 8 AsylG 2005 abgewiesen wurde. Unter einem wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen.Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 01.06.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.06.2010, Zl. römisch 40 , gemäß Paragraphen 3 und 8 AsylG 2005 abgewiesen wurde. Unter einem wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen.
Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde mit in Rechtskraft erwachsenem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 05.10.2010, Zl. C4 413.800-1/2010/5E, gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG 2005 idgF abgewiesen. Begründend führte der Asylgerichtshof im Wesentlichen aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet gewesen sei, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen, zumal er einerseits seine Fluchtgeschichte nur oberflächlich und vage beschrieben habe und seine Angaben in wesentlichen Punkten grob widersprüchlich ausgefallen seien. Aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers komme daher weder die Gewährung von Asyl, noch eine Schutzgewährung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG in Betracht, weil sich dieses als unhaltbar erwiesen habe. Auch aus der allgemeinen Situation lasse sich keine asylrelevante bzw. im Bereich des § 8 Abs. 1 AsylG relevante Verfolgungsgefahr betreffend den Beschwerdeführer erkennen. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass er im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland in eine lebensbedrohliche Notlage geraten würde. Da der Beschwerdeführer keine Familienangehörige oder Verwandte in Österreich habe, nicht Deutsch spreche, keine Kontakte zu Österreichern pflege, keiner dauerhaften legalen Arbeit nachgehe und sein bisheriger Aufenthalt lediglich wenige Monate umfasse, stelle die Ausweisung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers dar.Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde mit in Rechtskraft erwachsenem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 05.10.2010, Zl. C4 413.800-1/2010/5E, gemäß Paragraphen 3, 8, 10, AsylG 2005 idgF abgewiesen. Begründend führte der Asylgerichtshof im Wesentlichen aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet gewesen sei, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen, zumal er einerseits seine Fluchtgeschichte nur oberflächlich und vage beschrieben habe und seine Angaben in wesentlichen Punkten grob widersprüchlich ausgefallen seien. Aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers komme daher weder die Gewährung von Asyl, noch eine Schutzgewährung im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Betracht, weil sich dieses als unhaltbar erwiesen habe. Auch aus der allgemeinen Situation lasse sich keine asylrelevante bzw. im Bereich des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG relevante Verfolgungsgefahr betreffend den Beschwerdeführer erkennen. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass er im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland in eine lebensbedrohliche Notlage geraten würde. Da der Beschwerdeführer keine Familienangehörige oder Verwandte in Österreich habe, nicht Deutsch spreche, keine Kontakte zu Österreichern pflege, keiner dauerhaften legalen Arbeit nachgehe und sein bisheriger Aufenthalt lediglich wenige Monate umfasse, stelle die Ausweisung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers dar.
Am 18.11.2010 und am 11.02.2011 wurde der Beschwerdeführer jeweils wegen rechtswidrigen Aufenthalts gemäß § 120 Abs. 2 Z 2 FPG zur Anzeige gebracht. Er wurde am 03.03.2011 gemäß § 39 iVm § 74 FPG festgenommen, am 04.03.2011 vor der Bundespolizeidirektion Wien niederschriftlich einvernommen und anschließend aus der Haft entlassen.Am 18.11.2010 und am 11.02.2011 wurde der Beschwerdeführer jeweils wegen rechtswidrigen Aufenthalts gemäß Paragraph 120, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zur Anzeige gebracht. Er wurde am 03.03.2011 gemäß Paragraph 39, in Verbindung mit Paragraph 74, FPG festgenommen, am 04.03.2011 vor der Bundespolizeidirektion Wien niederschriftlich einvernommen und anschließend aus der Haft entlassen.
Am 14.03.2011 wurde der Beschwerdeführer von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes angetroffen, als er verschieden Zeitungen zum Verkauf auf der Straße aufgelegt hatte. Er wurde einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen und gemäß § 39 FPG iVm § 120 Abs. 1 Z 2 FPG festgenommen. Nach Anordnung der Anzeige auf freiem Fuß wurde er aus der Haft entlassen.Am 14.03.2011 wurde der Beschwerdeführer von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes angetroffen, als er verschieden Zeitungen zum Verkauf auf der Straße aufgelegt hatte. Er wurde einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen und gemäß Paragraph 39, FPG in Verbindung mit Paragraph 120, Absatz eins, Ziffer 2, FPG festgenommen. Nach Anordnung der Anzeige auf freiem Fuß wurde er aus der Haft entlassen.
Am 19.04.2011, 23.05.2011, 20.07.2011, 27.07.2011, 21.01.2012, 08.04.2012, 19.04.2012, 26.04.2012, 27.05.2012, 21.08.2012, 13.10.2012, 16.10.2012, 15.06.2013 und 07.09.2013 wurde der Beschwerdeführer jeweils wegen rechtswidrigen Aufenthalts zur Anzeige gebracht.
Am 02.01.2014 wurde von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes wahrgenommen, wie der Beschwerdeführer auf der Straße Zeitungen verkaufte. Er wurde einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen und gab an, in seiner Wohnung den Arbeitsvertrag für die Tätigkeit als Zeitungsverkäufer zu haben. Die Anzeige auf freiem Fuß wurde angeordnet.
Mit Schreiben vom 23.07.2014 gab der damalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die "richtigen Daten des Betroffenen" unter Vorlage von Schulunterlagen bekannt.
Anlässlich einer Befragung vor der Landespolizeidirektion Wien am 08.08.2014 gab der Beschwerdeführer an, keinen Reisepass und keine Familienangehörige in Österreich zu haben, bei der Firma XXXX als Zeitungszusteller zu arbeiten und monatlich ungefähr 850 Euro zu verdienen. Er bekomme keinerlei finanzielle staatliche Unterstützung und wohne gemeinsam mit vier anderen Personen in einer Mietwohnung.Anlässlich einer Befragung vor der Landespolizeidirektion Wien am 08.08.2014 gab der Beschwerdeführer an, keinen Reisepass und keine Familienangehörige in Österreich zu haben, bei der Firma römisch 40 als Zeitungszusteller zu arbeiten und monatlich ungefähr 850 Euro zu verdienen. Er bekomme keinerlei finanzielle staatliche Unterstützung und wohne gemeinsam mit vier anderen Personen in einer Mietwohnung.
Mit Schriftsatz vom 12.08.2014 wurde seitens des damaligen rechtsfreundlichen Vertreters der "vollständige und richtige Name" des Beschwerdeführers bekannt gegeben.
Am 06.12.2013 führten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes eine fremdenrechtliche Kontrolle beim Beschwerdeführer durch. Dieser hatte ein Zeitungsregal aufgebaut und Zeitungen verkauft. Auf Befragung gab der Beschwerdeführer in gebrochenem Deutsch an, dass er für einen namentlich genannten Mann arbeite und 500 Euro im Monat bekomme. Wegen des Verdachts der Abgabenhinterziehung gemäß § 35 FinanzstrafG, der Arbeitsaufnahme entgegen den Bestimmungen des § 3 AuslBG und ohne entsprechende Meldung gemäß § 111 ASVG wurde Anzeige erstattet.Am 06.12.2013 führten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes eine fremdenrechtliche Kontrolle beim Beschwerdeführer durch. Dieser hatte ein Zeitungsregal aufgebaut und Zeitungen verkauft. Auf Befragung gab der Beschwerdeführer in gebrochenem Deutsch an, dass er für einen namentlich genannten Mann arbeite und 500 Euro im Monat bekomme. Wegen des Verdachts der Abgabenhinterziehung gemäß Paragraph 35, FinanzstrafG, der Arbeitsaufnahme entgegen den Bestimmungen des Paragraph 3, AuslBG und ohne entsprechende Meldung gemäß Paragraph 111, ASVG wurde Anzeige erstattet.
Am 30.06.2015 beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005, wobei er ein Konvolut an Unterlagen in Vorlage brachte.Am 30.06.2015 beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005, wobei er ein Konvolut an Unterlagen in Vorlage brachte.
Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.07.2015 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass nach Prüfung des eingebrachten Antrages und Durchsicht des fremdenpolizeilichen Aktes seine Identität nicht festgestellt werden könne, weshalb er aufgefordert werde, einen Reisepass vorzulegen.
Nachdem mit Schreiben der damaligen rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers vom 04.08.2015 um Gewährung einer Fristerstreckung ersucht worden war, jedoch keine weiteren Unterlagen eingelangt waren, gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 28.09.2015 bekannt, dass beabsichtigt sei, den Antrag des Beschwerdeführers abzuweisen, zumal seine Identität nach wie vor nicht feststehe und kein schützenswertes Familien- bzw. Privatleben im Sinne des Art. 8 EMRK in Österreich bestehe. Dem Beschwerdeführer wurde eine zweiwöchige Frist zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme eingeräumt.Nachdem mit Schreiben der damaligen rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers vom 04.08.2015 um Gewährung einer Fristerstreckung ersucht worden war, jedoch keine weiteren Unterlagen eingelangt waren, gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 28.09.2015 bekannt, dass beabsichtigt sei, den Antrag des Beschwerdeführers abzuweisen, zumal seine Identität nach wie vor nicht feststehe und kein schützenswertes Familien- bzw. Privatleben im Sinne des Artikel 8, EMRK in Österreich bestehe. Dem Beschwerdeführer wurde eine zweiwöchige Frist zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme eingeräumt.
Mit Schreiben des damaligen rechtsfreundlichen Vertreters vom 02.10.2015, 15.10.2015 und 30.12.2015 wurde jeweils um Gewährung einer Fristerstreckung ersucht. Mittels Schriftsatz vom 01.03.2016 wurde eine Farbkopie des Reisepasses (ausgestellt am 24.11.2009 und gültig bis 23.11.2019) in Vorlage gebracht.
Am 08.01.2016 wurde gegen den Beschwerdeführer Anzeige auf freiem Fuß wegen rechtswidrigen Aufenthalts verfügt.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.04.2016 wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 30.06.2015 gemäß § 55 AsylG 2005 idgF abgewiesen. Unter einem wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG idgF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG idgF erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt II.) und ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.04.2016 wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK vom 30.06.2015 gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 idgF abgewiesen. Unter einem wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG idgF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG idgF erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.) und ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch drei.).
Begründend wurde zu Spruchpunkt I. ausgeführt, dass die Familienangehörigen des Beschwerdeführers in Indien leben würden und daher kein schützenswertes Familienleben bestehe. Der Beschwerdeführer halte sich überwiegend unrechtmäßig in Österreich auf und wisse seit 2010, dass er seinen Aufenthalt im Bundesgebiet nicht fortsetzen dürfe. Er habe versucht unter Angabe eines falschen Namens und eines falschen Geburtsdatums seine Identität zu verschleiern, habe Dokumente bzw. Kopien nicht zur Vorlage gebracht und wirke so am Verfahren der Behörde nicht mit. Der selbstständigen Beschäftigung als Zusteller dürfe er nicht nachgehen, weil er sich illegal in Österreich befinde, und einen Deutschnachweis habe er nicht erbracht. Im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen würden die öffentlichen Interessen an der Erlassung einer Rückkehrentscheidung höher gewertet werden als die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich. Zu Spruchpunkt II. wurde festgehalten, dass die Asylgründe durch den Asylgerichtshof als nicht glaubwürdig erachtet worden seien und der Beschwerdeführer keine Gründe angeführt habe, die zu einer neuerlichen Prüfung geführt hätten.Begründend wurde zu Spruchpunkt römisch eins. ausgeführt, dass die Familienangehörigen des Beschwerdeführers in Indien leben würden und daher kein schützenswertes Familienleben bestehe. Der Beschwerdeführer halte sich überwiegend unrechtmäßig in Österreich auf und wisse seit 2010, dass er seinen Aufenthalt im Bundesgebiet nicht fortsetzen dürfe. Er habe versucht unter Angabe eines falschen Namens und eines falschen Geburtsdatums seine Identität zu verschleiern, habe Dokumente bzw. Kopien nicht zur Vorlage gebracht und wirke so am Verfahren der Behörde nicht mit. Der selbstständigen Beschäftigung als Zusteller dürfe er nicht nachgehen, weil er sich illegal in Österreich befinde, und einen Deutschnachweis habe er nicht erbracht. Im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen würden die öffentlichen Interessen an der Erlassung einer Rückkehrentscheidung höher gewertet werden als die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich. Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde festgehalten, dass die Asylgründe durch den Asylgerichtshof als nicht glaubwürdig erachtet worden seien und der Beschwerdeführer keine Gründe angeführt habe, die zu einer neuerlichen Prüfung geführt hätten.
Gegen diesen Bescheid richtete sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, worin im Wesentlichen moniert wurde, dass sich die Behörde nicht mit den übermittelten Unterlagen auseinandergesetzt habe. Wie aus dem beiliegenden Patientenbrief hervorgehe, sei der Beschwerdeführer aktuell nicht reisefähig und müsse aufgrund einer schwerwiegenden TBC-Erkrankung starke Medikamente einnehmen. Eine adäquate medizinische Behandlung im Herkunftsstaat sei nicht möglich und nicht erhältlich. Im Falle einer Rückkehr würde der Beschwerdeführer in einen lebensbedrohenden Zustand geraten. Die Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen werde beantragt. Zudem sei die vorgelegte Geburtsurkunde echt und werde eine Überprüfung ausdrücklich angeregt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Indien, gehört der Religionsgemeinschaft der Sikhs und der Volksgruppe der Kamboj an. Er ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. Gegen ihn wurde mehrmals Anzeige wegen rechtswidrigen Aufenthaltes erstattet.
Der Beschwerdeführer befand sich wegen seit 2015 zunehmender Rückenschmerzen vom 14.03.2016 bis 15.03.2016 in stationärer Behandlung. Vom 21.03.2016 bis 02.04.2016 wurde er wegen einer TBC-Spondylodiszitis mit paravertebralem Abszess stationär behandelt und konnte in gebessertem Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden. Empfohlen wurden eine ambulante Kontrolle am 07.04.2016, eine Vorstellung an der Augenambulanz und die Einnahme der Medikamente Etibi und Rifoldin (zur Behandlung von Tuberkulose) sowie Klacid (ein Antibiotikum).
Nachdem er schlepperunterstützt und unrechtmäßig am 30.05.2010 in das österreichische Bundesgebiet eingereist war, stellte er am 01.06.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit in Rechtskraft erwachsenem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 05.10.2010 zur Gänze abgewiesen wurde. Unter einem wurde der Beschwerdeführer nach Indien ausgewiesen. Am 30.06.2015 beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005.Nachdem er schlepperunterstützt und unrechtmäßig am 30.05.2010 in das österreichische Bundesgebiet eingereist war, stellte er am 01.06.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit in Rechtskraft erwachsenem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 05.10.2010 zur Gänze abgewiesen wurde. Unter einem wurde der Beschwerdeführer nach Indien ausgewiesen. Am 30.06.2015 beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005.
Der Beschwerdeführer war bis zum 18.11.2016 behördlich gemeldet. Seither besteht keine aufrechte Wohnsitzmeldung mehr in Österreich und der Beschwerdeführer ist unbekannten Aufenthalts. Er trat im Asylverfahren unter einer anderen Identität auf als im gegenständlichen Aufenthaltstitelverfahren. Vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl berichtigte der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung zwei Mal seine Personalien. Die Kopie seiner Geburtsurkunde und seines Reisepasses legte er erst im Laufe des gegenständlichen Verfahrens vor.
In Österreich verfügt der ledige Beschwerdeführer weder über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte, noch lebt er in einer Lebensgemeinschaft. Er eignete sich während seines Aufenthalts Grundkenntnisse der deutschen Sprache an, brachte bis dato jedoch keine Unterlagen über besuchte Deutschkurse oder absolvierte Deutschprüfungen in Vorlage. Er lebte zuletzt in einer Mietwohnung mit einer Nutzfläche von 30 m² und verfügt über einen Freundes- bzw. Bekanntenkreis in Österreich. Seit dem 01.10.2010 arbeitete er als Zeitungszusteller, wodurch er in Österreich seinen Lebensunterhalt bestreiten konnte. Abgesehen von wenigen Tagen bezog er keine Leistungen im Rahmen der Grundversorgung. Darüber hinaus konnten weitere maßgebliche Anhaltspunkte, die für die Annahme einer besonderen Integration des Beschwerdeführers im Bundesgebiet in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sprechen würden, nicht festgestellt werden.
Der Beschwerdeführer stammt aus dem Bundesstaat Punjab. In Indien besuchte er fünf Jahre lang die Grundschule und sieben Jahre lang ein Gymnasium. Er lebte bei seinen Eltern und bestritt mit den Einkünften aus der im Familienbesitz befindlichen Landwirtschaft seinen Lebensunterhalt.
Zur Lage im Herkunftsstaat:
1. Grundversorgung/Wirtschaft
Indien gehört trotz Abschwächung des Wirtschaftswachstums auf 5 Prozent (2012/13; 2011/12 dagegen noch 6,2 Prozent, 2013/14 - geschätzt - : 4,9Prozent) nach wie vor zu den am stärksten expandierenden Volkswirtschaften der Welt (weltweit an 10. Stelle). Bei derzeit 1,2 Mrd. Einwohnern wird es bis zur Mitte des Jahrhunderts voraussichtlich nicht nur das bevölkerungsreichste Land der Erde sein, sondern auch mit seinem Bruttoinlandsprodukt nach China und USA an dritter Stelle liegen (AA 3.2013).
Indien ist die drittgrößte Wirtschaft in Asien und ist durch eine hohe Inflation, einer schwachen Währung und einem Rückgang an ausländischen Investitionen belastet. Eine Flaute im Bergbau und Manufaktur, haben ihr restliches dazu beigetragen (BBC 31.1.2014).
Laut Zahlen der Weltbank betrug im Jahre 2012 das Pro-Kopf-Einkommen in Indien US Dollar 1.489. Das jährliche Wirtschaftswachstum in Indien sei zwar von 7,5 auf 5 Prozent gefallen, das aber sei immer noch ein sehr ansehnlicher Wert. Dies umso mehr, als der Internationale Währungsfonds für das laufende und das kommende Jahr eine Belebung des Wachstums erwarte. Das Land hat die im Jahre 2008 in den Vereinigten Staaten ausgebrochene Krise schlechter weggesteckt als China. Während China Leistungsbilanzüberschüsse und damit Devisenreserven ansammelt, ist die indische Leistungsbilanz negativ geworden. Während Peking seine Währung künstlich vor zu einer starken Aufwertung schützt, hat die indische Rupie erheblich an Wert verloren (FAZ 23.1.2014).
Das hohe